Verfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

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1 Verfahrensfragen der freiheitsentziehende Ziele - Voraussetzungen - Anforderungen - Verfahren 1

2 Einziger (!) jugendhilferechtlicher Anknüpfungspunkt für f r FM ist 42 Abs. 5 SGB VIII Inobhutnahme Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder Dritter abzuwenden ( 42 Abs. 5 SGB VIII). Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen ( 42 Abs. 6 SGB VIII) 2

3 Zielgruppe: Minderjährige im Alter von ca. 10 Jahren bis in der Regel unter 14 Jahren Extreme Ausnahmefälle im Zusammenhang mit erheblichen und akuten Gefährdungslagen im Zusammenhang mit Delinquenz bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Problemlagen Entscheidend ist der Grad der Selbst- bzw. Fremdgefährdung! Wichtig: Keine Verlagerung pädagogischer Anforderungen ins PsychKG! 3

4 Ziele einer Unterbringung nach 42 Abs. 5 SGB VIII nachhaltiger Schutz vor Gefahren umfassende Klärung der Perspektive Vorbereitung geeigneter und bedarfsgerechter Hilfen 4

5 Keine geschlossene Unterbringung Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen von Heimerziehung nach 34 SGB VIII widerspricht dem Leitbild der Hilfen zur Erziehung und ist jugendhilferechtlich nicht zulässig. Eine nachhaltige positive Wirkung dieser Hilfen in anderen Bundesländern ist nicht belegt. 5

6 Keine geschlossene Unterbringung Gründe: Die Konzentration schwierigster Fälle hindert die Entwicklung des Einzelnen Der innere Kampf gegen Erwachsene wird aufrechterhalten Eine vertrauensvolle Beziehung wird verhindert Maximal kann soziale Verhaltensanpassung erreicht werden (Compliance) 6

7 Die Zuständigkeit des Familiengerichtes familienrechtliche Entscheidungen Verfahren gemäß FamFG Keine Entscheidungsbefugnis nach dem SGB VIII Die Steuerungsverantwortung für die Jugendhilfe liegt allein beim Jugendamt ( 36a SGB VIII) 7

8 Die Zuständigkeit des Familiengerichtes Solange die Personensorgeberechtigten verhindert sind, das Sorgerecht selbst auszuüben ist die fallzuständige Fachkraft für die Inobhutnahme und die ggf. damit verbundenen freiheitsentziehenden Maßnahmen zuständig, sowie für die Anträge beim Familiengericht zuständig (öffentlich-rechtliche Notkompetenz). Das Familiengericht ordnet die FM nicht an, sondern genehmigt lediglich die Zulässigkeit des Antrages der PSR-Berechtigten ( 1631b BGB). Neben der Entscheidung des Familiengerichts über die Zulässigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen bedarf es auch einer Entscheidung des Familiengerichtes über die sonst zum Wohl der oder des Minderjährigen erforderlichen Maßnahmen (vgl.!666, 1693 BGB). 8

9 Prüfung der Zulässsigkeit bzw. Genehmigung der FM durch das Familiengericht 1631b BGB Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 9

10 Gemeinsamer Prozess Jugendhilfe und Familiengericht wirken in einem gemeinsamen Prozess 10

11 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung Die Polizei wendet sich an den BNK Der/die Minderjährige verbleibt bis zur Klärung der Inobhutnahme bei der Polizei Der BNK klärt unverzüglich die Zuständigkeit in der Berliner Jugendhilfe Gefährdungseinschätzung durch die Fachkräfte des BNK bzw. des zuständigen Jugendamtes in den Räumen der Polizei Soweit der BNK nicht selbst zuständig ist, leistet er Lotsendienste und Unterstützung für das zuständige Jugendamt 11

12 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung Ggf. einen Dolmetscher aus dem Gerichtsdolmetscherverzeichnis heranziehen Bedarf nach medizinischer Versorgung klären Inobhutnahme entscheiden Unterbringung klären in Zusammenarbeit mit dem BNK die Einrichtung anfragen Amtshilfe der Polizei beantragen zur Fahrt in die Einrichtung Antrag auf Zustimmung bzw. Genehmigung von FM beim Familiengericht stellen (einstweiliges Verfahren) 12

13 Fünf Fallkonstellationen Das Familiengericht genehmigt den Antrag des PSR- Berechtigten auf FM gemäß 1631b BGB Wenn die Personensorgeberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden können und nicht davon auszugehen ist, dass ihnen die Sorge zu entziehen ist, kann das Gericht über 1693 BGB auch ihren Antrag ersetzen und in diesem Fall über eine Genehmigung nach 1631b BGB entscheiden. Die Personensorgeberechtigten können rechtzeitig erreicht werden und sind mit der freiheitsentziehenden Inobhutnahme nicht einverstanden, diese ist aber aus Sicht des fallzuständigen Jugendamtes erforderlich, dann ist durch die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes bzw. BNK (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) gleichzeitig ein Antrag auf Entzug des Personensorgerechtes, zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts, zu stellen und in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Personensorgeberechtigten zu begründen. 13

14 Fünf Fallkonstellationen Vormund bzw. ABR-Pfleger ist bestellt und kann rechtzeitig einen Antrag nach 1631b BGB stellt, erfolgt die gerichtliche Prüfung und ggf. die Genehmigung nach 1631b BGB. Sofern ein Vormund oder Ergänzungspflegerin bzw. Ergänzungspfleger kann nicht rechtzeitig handeln. Das Gericht hat dann nach 1846 BGB die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen, und ggf. das Fehlen des Genehmigungsantrages zu ersetzen und direkt eine Genehmigung nach 1631b BGB auszusprechen. 14

15 Antragstellung beim Familiengericht Die Eilbedürftigkeit des Antrages muss sofort erkennbar sein Anträge auf Unterbringung und Genehmigungen können schon vor der Inobhutnahme gestellt und genehmigt werden. Erkenntnisse der Polizei und der Jugendämter, ggf. Vermisstenanzeigen Schilderung, aus der sich ergibt, warum die Selbst- oder Fremdgefährdung - zumindest vorübergehend im einstweiligen Verfahren - eine freiheitsentziehende Maßnahme erfordert Gründe, warum der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann ( 1631b Satz 2 BGB), 15

16 Antragstellung beim Familiengericht Stellungnahme (sog. Zeugnis) eines in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen (vgl. 167 Abs. 6 S. 2 FamFG). Im Hauptsacheverfahren ist ein Gutachten einer entsprechenden Person erforderlich. Notwendigkeit der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung und der zu genehmigenden freiheitsentziehenden Unterbringung ergibt Gespräch mit dem Minderjährigen Berufsbezeichnung (z.b. Dipl. Sozialpädagogin) ggf. Polizeiberichte beifügen, aus der die Gefährdung für Leib und Leben des Mdj. oder Dritter hervorgeht. 16

17 Antragstellung beim Familiengericht Die Entscheidung des Familiengerichtes muss bis zum Ende des Folgetages nach Unterbringung erfolgt sein, andernfalls müssen die FM aufgehoben werden. Die Entscheidung muss befristet sein ( 312 (1) 323 (3) FamFG) Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß 158 SGB FamFG Antrag auf Hauptsacheverfahren prüfen und ggf. beantragen ggf. Beschwerde prüfen ( 162 Abs. 3 FamFG) 17

18 Aufhebung der FM Sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht mehr erforderlich, sind sie umgehend aufzuheben, spätestens jedoch mit Ablauf der genehmigten Dauer. Die Entscheidung über die Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahmen trifft die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes. Die Aufhebung muss nicht durch das Familiengericht genehmigt werden, das Familiengericht ist jedoch unverzüglich zu unterrichten. Maximale Dauer einer Phase: 6 bis 12 Wochen 18

19 pädagogisches Leitbild Beziehung als Leitbild Klarheit in der Orientierung Elterliche Treue Verbindlichkeit für alle(!) Seiten Entscheidungen für den jungen Menschen Motivation zur Mitarbeit Voraussetzung: Kein erzieherisches Umfeld vorhanden 19

20 pädagogisches Leitbild letztes Mittel (ultima ratio) für die kürzest angemessene Zeit Alle Verfahrensmöglichkeiten sind ausgeschöpft intensivpädagogisches Angebot, also an erster Stelle steht der Schutz, an zweiter Stelle das Bindungsangebot (Betreuungsschlüssel 1:1,6) Individuell abgestimmte zeitlich befristete zielbezogene Maßnahmen Keine absolute und dauerhafte Einschließung 20

21 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! 21

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