Wiederholung und Vertiefung Erbrecht

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1 MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Erbrecht Sommersemester 2016

2 Besprechungsfall: Drei Hochzeiten und ein Erbfall - Erbvertrag

3 Erbvertrag ( 2274 ff.) 1. Begriff Vertragliche Verfügung von Todes wegen Kein gegenseitiger Vertrag i.s.v. 320 ff. (begründet keine schuldrechtlichen Verpfl.) 2. Sinn und Zweck Erbrechtliche Bindung des Erblassers (Einschränkung der Testierfreiheit)

4 3. Abschluss unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertragserblassers ( 2275 I, Ausnahmen Abs. II u. III) höchstpersönlich: keine Stellvertretung auf Seite des Vertragserblassers ( 2274) Form: gleichzeitige Anwesenheit vor Notar ( 2276 I 1) oder Prozessvergleich ( 127a)

5 4. Inhalt Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers durch Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen ( 1941 I, 2278) -> Bindungswirkung nicht vertragsmäßige sonstige Verfügungen ( 2278 II, 2299) -> keine Bindungswirkung -> ggf. Auslegung ( 133, 157), ob Bindungwirkung des 2289 gewollt ist; zu bejahen bei Interesse des Vertragspartners an der Bindung - idr (+) bei Begünstigung des Vertragspartners selbst - idr (+) bei bei Begünstigung einer dem Vertragspartner nahestehenden Person -> mind. 1 vertragsmäßige Verfügung erforderlich (sonst evtl. Testament)

6 5. Arten Einseitige Erbverträge: nur ein Vertragspartner trifft vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen (nur ein Vertragserblasser) Zweiseitige Erbverträge: beide Vertragspartner treffen vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen ( 2278 I, 2298 I) Wechselbezüglichkeit der Verfügungen: Nichtigkeit einer Verfügung führt zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages ( 2298 I) fehlende Wechselbezüglichkeit der Verfügungen: Wirksamkeit der anderen Verfügungen hängt vom Willen des Erblassers ab ( 2085) -> im Zweifel Wechselbezüglichkeit (vgl III) entgeltliche und unentgeltliche Verträge: je nachdem, ob Vertragspartner des Erblassers sich zu einer Leistung verpflichtet (z.b. Pflege, Unterhalt)

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8 Bindungswirkung des Erbvertrages 1. Einfluss auf andere Verfügungen des Erblassers frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers werden aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen ( 2289 I 1); für Beeinträchtigung entscheidend: Zeitpunkt d. Erbfalls spätere Verfügungen von Todes wegen sind unwirksam, soweit sie den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen ( 2289 I 2) -> h.m.: notwendig u. ausreichend ist rechtliche Beeinträchtigung (z.b. Herabstufung Voll- zum Vorerben); wirtschaftl. Betrachtung findet im Gesetz keine Stütze Verfügungen unter Lebenden weiterhin möglich ( 2286); Schutz des vertragsmäßig Bedachten n. 2287, 2288 bei Beeinträchtigungsabsicht (fehlt nur bei anerkennenswertem lebzeitigem Eigeninteresse, nicht bei bloßem Sinneswandel), nach h.m. dispositiv

9 2. Ausnahmen von der Bindungswirkung Abänderungsvorbehalt im Erbvertrag -> zulässig nur beschränkter Abänderungsvorbehalt (1 vorbehaltlose vertragsmäßige Verfügung muss bleiben; sonst Rücktrittsvorbehalt) Zustimmung des Vertragspartners/Bedachten -> nach h.m. formbedürftig: Vertragspartner: wie Aufhebung des Erbvertrages 2290 ff. sonstiger Bedachter: Zuwendungsverzichtsvertrag 2348 Wegfall des Bedachten -> Klausel wird gegenstandslos Beschränkung des bedachten pflichtteilsberechtigten Abkömmlings wegen Verschwendungssucht oder Überschuldung durch Anordnung von Nacherbschaft oder Nachvermächtnis ( 2289 II, 2338)

10 3. Beseitigung der Bindungswirkung Aufhebung durch Vertragsparteien (Zustimmung d. Bedachten nicht erf.) Aufhebungsvertrag in Form des Erbvertrages ( 2290) gemeinschaftliches Aufhebungstestament ( 2292), auch eigenhändig möglich Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners ( 2291), nur bei Vermächtnissen und Auflagen, nicht bei Erbeinsetzung gemeinsame Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung ( 2300 II) Rücktritt (durch not. beurkundete Erklärung gegenüber Vertragspartner, 2296 II; nach dessen Tod durch Rücktrittstestament, 2297) aufgrund Rücktrittsvorbehalts ( 2293) -> Wirkung: i.d.r. Aufhebung d. ganzen Vertrages ( 2298 II, III) bei schwerer Verfehlung des Bedachten ( 2294, 2333) -> Rücktritt von der Verfügung bei Aufhebung der Gegenverpflichtung des Bedachten ( 2295) -> Rücktritt von der Verfügung (bei Schlechterfüllung der Gegenverpflichtung nur Anfechtung; Rücktritt nach 323 nur bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen unter Lebenden) Anfechtung ( 2281 ff.) -> dazu später

11 Besprechungsfall: Kinderlose Eheleute - Gemeinschaftliches Testament - Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen - Gegenseitige Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen

12 Gemeinschaftliches Testament ( 2265 ff.) 1. Begriff Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen letztwilligen Verfügungen von Ehegatten oder Lebenspartnern; im Übrigen str., relevant bei Erklärungen in verschiedenen Urkunden: Objektive Theorie (RG): Verfügungen beider Partner müssen in einer Urkunde enthalten sein Subjektive Theorie: beide Partner müssen (nur) den Willen haben, gemeinsam eine Regelung zu treffen Eingeschränkte subj. Theorie (BGH): Verfügungen beider Partner können in verschiedenen Urkunden enthalten sein, wenn beides formgültige Testamente sind und der Wille, gemeinsam zu testieren, aus den verschiedenen Urkunden erkennbar ist

13 2. Unterschiede zum Erbvertrag als eigenhändiges Testament ohne Mitwirkung eines Notars möglich ( 2267) Beschränkte Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen erst nach dem Tod des Erstversterbenden bis dahin durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil frei widerrufbar ( 2271 I, 2296)

14 3. Errichtung Beschränkung auf Ehegatten ( 2265) und gleichgeschlechtliche Lebenspartner ( 10 IV LPartG) -> bei Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten wird das Testament unwirksam ( 2268, 2077), wenn nichts anderes bestimmt ist ( 2268 II)

15 Form: kann in allen Testamentsformen errichtet werden -> Besonderheiten: öffentliches Testament: keine Besonderheiten eigenhändiges Testament: es genügt ( 2267), wenn einer der Ehegatten das Testament in der Form des 2247 errichtet und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet Nottestament: bei Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament müssen Voraussetzungen nur bei einem Ehegatten vorliegen ( 2266)

16 Inhalt: alles, was in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein kann als wechselbezügliche Verfügungen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen ( 2270 III; entspricht 2278 II für die vertragsmäßigen Verfügungen beim Erbvertrag) Wechselbezüglichkeit (+), wenn die eine Verfügung gerade getroffen wurde, weil auch die andere getroffen wurde ( 2270 I) gegenseitige Zuwendungen im Zweifel wechselbezüglich ( 2270 II, 1. Fall) Zuwendung zugunsten eines Ehegatten im Zweifel wechselbezüglich zu Zuwendungen an Verwandte des anderen Ehegatten bzw. diesem sonst nahe stehende Personen ( 2270 II, 2. Fall) -> auch Adoptiv-, Stief-, Pflegekinder, enge Freunde

17 4. Folgen der Wechselbezüglichkeit Abhängigkeit im Bestand ( 2270 I) -> Nichtigkeit / Widerruf einer Verfügung hat Unwirksamkeit der anderen zur Folge Bindung zu Lebzeiten keine Bindung: frei widerrufbar nach 2271 I in der Form des 2296, d.h. Erklärung gegenüber dem Ehepartner, die notariell beurkundet ist nach dem Tod des Erstversterbenden Bindung: Recht zum Widerruf erlischt gem II; beeinträchtigende neue Verfügung ist unwirksam analog 2289 I 2 wegen der mit dem Erbvertrag vergleichbaren Bindung (solange und soweit Wechselbezüglichkeit entgegensteht) 2286 ff. nach Eintritt der Bindungswirkung analog anwendbar (Verfügungen unter Lebenden zulässig, eingeschränkter Schutz d. Bedachten)

18 5. Entfallen der eingetretenen Bindungswirkung Widerrufsvorbehalt (analog 2297 Satz 1 Widerruf durch Testament wie beim Rücktritt vom Erbvertrag nach Tod des Vertragspartners) Abänderungsbefugnis (kann im Testament eingeräumt werden, da Wechselbezüglichkeit sogar ganz ausgeschlossen werden kann) Ausschlagung des ihm selbst Zugewandten ( 2271 II 1) Verfehlung / Verschwendung pp. des Bedachten ( 2271 II 2, 2271 III) Bedachter fällt weg (vorverstorben) Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst ( 2268, 2077 I 1), es sei denn Verfügungen wurden auch für diesen Fall getroffen (dann bleiben nach h.m. auch wechselbezügliche Verfügungen mit allen Folgen wirksam)

19 Berliner Testament ( 2269) Gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Einsetzung eines Dritten (meist Kinder) als Erben des Überlebenden -> 2 Gestaltungsmöglichkeiten -> Inhaltsbestimmung durch Auslegung -> sonst: Auslegungsregel ( 2269) -> im Zweifel Einheitsprinzip

20 Trennungsprinzip (getrennte Vermögensmassen beider Erblasser) beim Tod eines Ehegatten wird der Überlebende Vorerbe (mit den Verfügungsbeschränkungen der 2112 ff.); der Dritte (meist Kinder) wird Nacherbe und erwirbt eine Anwartschaft beim Tod des Längstlebenden tritt der Nacherbfall ein -> der Dritte (meist Kinder) wird Nacherbe des Erstverstorbenen und Vollerbe des Zweitverstorbenen

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22 Einheitsprinzip (einheitliche Vermögensmasse nach dem Tod des Erstverstorbenen) beim Tod eines Ehegatten wird der Überlebende Vollerbe (ohne Verfügungsbeschränkungen); der Dritte (meist Kinder) erbt in diesem Zeitpunkt nichts, er kann ggf. den Pflichtteil verlangen (für diesen Fall können Verwirkungsklauseln vorgesehen werden) beim Tod des Längstlebenden wird der Dritte (meist Kinder) Schlusserbe des Zweitverstorbenen

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24 Auslegung der Verfügung von Todes wegen Ziel: Ermittlung des wahren Erblasserwillens Grundsatz: Da es kein schutzwürdiges Vertrauen Dritter gibt, kommt es nicht auf den Empfängerhorizont an, sondern auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung ( 133). Ausnahme: Bei der Auslegung von vertragsmäßig bindenden Verfügungen im Erbvertrag und von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ist der übereinstimmende Wille, hilfsweise der Empfängerhorizont maßgeblich ( 157). Bei der Ermittlung des Erblasserwillens sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu berücksichtigen.

25 Prüfungsfolge: Auslegungsbedürftigkeit: Unklarheiten? Widersprüchliche / Mehrdeutige Erklärungen Juristische Fachbegriffe richtig verwendet? Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Auslegung: Ermittlung des Erblasserwillens? Auslegungsmethoden Formwirksamkeit: Erblasserwille formwirksam erklärt? Anfechtung?

26 Auslegungsmethoden Erläuternde Auslegung -> knüpft an den Wortlaut der Erklärung an und ermittelt, was der Erblasser in Wahrheit zum Ausdruck bringen wollte widersprüchliche Erklärungen (z.b. A als Vollerbe, für B Nießbrauch am gesamten Vermögen ) mehrdeutige Erklärungen (z.b. Papa, Ersatzerbe ) eindeutige Erklärungen, denen der Erblasser evtl. eine abweichende Bedeutung beigemessen hat ( z.b. gleichzeitiges Versterben )

27 Ergänzende Auslegung -> ermittelt im Falle von Lücken, was der Erblasser angeordnet hätte, wenn er die wesentlichen Umstände bedacht hätte Änderung wesentlicher Umstände (z.b. angenommene wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners entfällt) Unkenntnis bereits bei Vornahme der Verfügung vorliegender Umstände (z.b. angenommene Sachwerte sind unzutreffend) Zur Ermittlung des Erblasserwillens werden der gesamte Inhalt der Urkunde wie auch außerhalb der Urkunde liegende Nebenumstände (Äußerungen des Erblassers, Inhalt früherer, widerrufener oder nichtiger Verfügungen) hinzugezogen.

28 Gesetzliche Auslegungsregeln -> greifen ein, wenn eine Regelung des Erblassers fehlt und ein hypothetischer Wille nicht erkennbar ist 2066 ff. für Unklarheiten bzgl. Personenkreis u. Bedingungen der Gedanke des 2069 kann im Rahmen der ergänzenden Auslegung bei entsprechenden Anhaltspunkten auch bei Einsetzung anderer nahestehender Personen angenommen werden 2077 für letztwillige Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten 2087 ff. für Unklarheiten bzgl. Erbeinsetzung 2087 II ist nur Auslegungsregel: verteilt Erblasser die wesentlichen Vermögensbestandteile vollständig, liegt darin Erbeinsetzung zu entspr. Quoten 2094 Anwachsung

29 Wohlwollende Auslegung -> bleiben zwei Auslegungsmöglichkeiten, gilt diejenige, bei der die Verfügung wirksam ist ( 2084) insoweit keine praktische Relevanz, da Gedanke bereits im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen erweiterter Anwendungsbereich: im Zweifel auch das praktikablere Ergebnis (z.b. Auslegung als Erbeinsetzung zahlreicher Einzelvereine oder eines Dachverbandes mit Auflage der Verteilung möglich) analoge Anwendung: im Zweifel ist eine Willenserklärung eher eine wirksame Verfügung von Todes wegen als ein nichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden

30 Formwirksame Erklärung des Erblasserwillens Andeutungstheorie (h.m.): der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers muss in der Verfügung von Todes wegen irgendeinen Ausdruck gefunden haben a.a.: Andeutung nicht erforderlich (oft vom Zufall abhängig; benachteiligt Erblasser, der sich kurz fasst; Rechtsunsicherheit)

31 Anfechtung der Verfügung von Todes wegen Wegen weitreichenden Auslegungsmöglichkeiten eingeschränkte Bedeutung. Kommt in Betracht, wenn Verfügung nur aufgehoben werden soll bzw. unklar ist, was Erblasser statt dessen gewollt hätte. Voraussetzungen: Anfechtungsgrund ( 2078 f.; für EV u. gt über 2281/ 2281 analog) Kausalität Anfechtungsberechtigung ( 2080) Anfechtungserklärung ( 2081 f.) Kein Ausschluss Rechtsfolge: Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung gem. 142 Anfechtung von Willenserklärungen, die keine Verfügung von Todes wegen sind, nach den allgemeinen Regeln ( 119 ff.)!

32 Anfechtungsgrund ( 2078 f.) 2078 I: Inhalts- oder Erklärungsirrtum (entsprechend 119 I) Inhaltsirrtum auch bei Irrtum über Bindungswirkung beim Erbvertrag; beim gemeinschaftlichen Testament strittig, weil Bindungswirkung nicht gänzlich vergleichbar 2078 II, 1. Fall: jeder Motivirrtum (Erweiterung gegenüber 119 II) erfasst auch arglistige Täuschung ( 123 I, 1. Fall) Unkenntnis eines Umstandes nur bei Abweichung von Erwartungen des Erblassers erfasst -> dazu gehören nach h.m. auch unbewusste Vorstellungen (= solche, die Erblasser zwar nicht konkret in sein Bewusstsein aufgenommen sondern als selbstverständlich zu Grunde gelegt hat, die er aber jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen könnte) 2078 II, 2. Fall: widerrechtliche Drohung (entsprechend 123 I, 2. Fall) 2079: Übergehung eines beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten Sonderfall des Motivirrtums nach h.m. keine Übergehung, wenn dem PTB überhaupt irgend etwas zugewendet wird, dann aber ggf II; nach a.a. Übergehung auch, wenn PTB als solcher übergangen

33 Kausalität Irrtum / Drohung muss für die Verfügung ursächlich gewesen sein bei 2079 wird Kausalität vermutet es entscheidet anders als bei 119 allein die subjektive Einstellung des Erblassers (nicht: eines vernünftigen Erblassers )

34 Anfechtungsberechtigung ( 2080) Grundsatz: derjenige, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde ( 2080 I) -> wenn Anfechtender selbst ein Erbrecht oder einen Anspruch erhält oder eine Beschwerung oder Beschränkung wegfällt Irrtum, der sich auf eine bestimmte Person bezieht: nur diese Person ( 2080 II); diese muss aber selbst nach Abs. 1 anfechtungsberechtigt sein Übergehung v. Pflichtteilsberechtigtem: nur der Übergangene ( 2080 III) nicht: der Erblasser Erblasser hat jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ( 2253) Ausnahmen: Selbstanfechtung bei Bindungswirkung in Erbvertrag ( 2281 ff.) bzw. bindend gewordenen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ( 2281 ff. analog, da Bindung sonst stärker als beim EV)

35 Anfechtungserklärung ( 2081 f.) empfangsbedürftige Willenserklärung ( 143) Anfechtungsgegner: bei Erbeinsetzung, Enterbung, Ernennung eines Testamentsvollstreckers: gegenüber dem Nachlassgericht ( 2081 I); ebenso Auflage, Pflichtteilsentziehung pp. ( 2081 III) sonst: gegenüber dem Begünstigten ( 143 IV), insbesondere bei Vermächtnis, Teilungsanordnung Selbstanfechtung beim Erbvertrag: gegenüber Vertragspartner ( 143 II) Frist: 1 Jahr ab Kenntnis ( 2082 bzw. beim Erbvertrag 2283) Form: grundsätzlich formlos Ausnahme: Erbvertrag ( 2282 III)

36 Ausschluss des Anfechtungsrechts vertraglicher Verzicht -> Vertrag zwischen Anfechtungsberechtigtem und -gegner Bestätigung durch Anfechtungsberechtigten, 144 direkt oder analog nach h.m. nicht durch den Erblasser (allerdings kann es bei einem entsprechenden Verhalten an der Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung fehlen) außer beim Selbstanfechtungsrecht beim Erbvertrag ( 2284)

37 Rechtsfolgen der Anfechtung Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ( 142) andere Verfügungen grds. unberührt ( 2085) bei 2079 nach h.m. grds. Gesamtnichtigkeit, nach a.a. erhält PTB sein gesetzliches Erbe u. im Übrigen bleibt es bei gewillkürter Erbfolge bei vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag 2298 I, III, bei wechselbzgl. Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament 2270 I kein Ersatz des Vertrauensschadens ( 2078 III) strittig bei Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament: gegen Ersatz spricht Verweis in 2281 I auf den ganzen 2078; dafür spricht, dass 2078 III nur den Dritten (Anfechtenden) schützen will, der nicht für Irrtum des Erblassers haften soll Einrede der Anfechtbarkeit ( 2083)

38 Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung h.m.: auf testamentarische Anordnungen ist 116 S. 1 anwendbar und nicht die für empfangsbedürftige WEen geltenden 116 S. 2 und 117 -> bei geheimem Vorbehalt und Scheinerklärung ist die Verfügung wirksam, der Erblasser kann aber widerrufen a.a. geheimer Vorbehalt und Scheinerklärung führen zur Nichtigkeit der Verfügung, da kein schutzwürdiger Dritter vorhanden Erbvertrag und wechselbezügliche Verfügungen im gt: es gelten 116 S. 2 und 117 (-> Verfügung bei Kenntnis des anderen Teils nichtig) Scherzerklärungen: Nichtigkeit gem. 118

39 Verstoß gegen gesetzliches Verbot ( 134) bei Vermächtnis und Auflage ausdrückliche Regelung in 2171, 2192 beachte 14 HeimG, wonach es dem Träger und Mitarbeitern des Heims untersagt ist, sich von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen --> Zuwendungen nach h.m. nichtig, wenn die Einsetzung dem Bedachten bereits zu Lebzeiten des testierenden Heimbewohners bekannt war und der Heimbewohner seinerseits um das Wissen des Bedachten weiß

40 Verstoß gegen die guten Sitten ( 138) Behindertentestamente (behinderte Kinder nur als Vorerben nebst Dauertestamentsvollstreckung pp.) nicht sittenwidrig Sittenwidrigkeit möglich bei unzumutbarem Druck auf den Bedachten (z.b. Eheschließung) Geliebtentestament ( Hergabe für Hingabe ) nur sittenwidrig, wenn die geschlechtliche Hingabe den ausschließlichen Zweck der Zuwendung darstellt; evtl. seit ProstitutionsG (2002) gar nicht mehr Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung: nach h.m. Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung, a.a. Zeitpunkt des Erbfalls

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