Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Belzig (Abwassergebührensatzung)

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1 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Belzig (Abwassergebührensatzung) Aufgrund des Paragraph 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVB. I. 1993, S. 398 in der Fassung vom GVBI. I S. 230) und 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 GVBI. S. 200 in der Fassung vom 27. Juni 1995 (GVBI. S. 145) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Belzig in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines II. Abschnitt Abwassergebühr - zentral 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstab 4 Gebührensatz 5 Gebührenpflichtige 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 7 Erhebungszeitraum III. Abschnitt Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 8 Kostenerstattungsanspruch 9 Veranlagung und Fälligkeit IV. Abschnitt Abwassergebühr - dezentral 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 11 Gebührenpflichtige 12 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 13 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

2 2 V. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 14 Abrechnung der Abwasserbeseitigung 15 Festsetzung der Abwassermenge 16 Absetzungen 17 Abschlagszahlungen 18 Zahlung, Verzug 19 Vorauszahlungen 20 Sicherheitsleistung 21 Zahlungsverweigerung 22 Ratenzahlung, Stundung 23 Aufrechnung 24 Auskunfts- und Duldungspflicht 25 Anzeigepflicht 26 Datenschutz 27 Verweigerung der Abwasserbeseitigung 28 Ordnungswidrigkeiten 29 Gerichtsstand

3 3 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines 1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom als jeweils eine rechtlich öffentliche Einrichtung. a) zur zentralen Abwasserbeseitigung b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung Sie bedient sich dabei der Stadtwerke Belzig GmbH. 2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Abwassergebühr zentral), b) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Abfuhr des aus abflußlosen Gruben abgefahrenen Abwassers und des aus Hauskläranlagen abgefahrenen Klärschlammes (Abwassergebühr dezentral) c) Kostenerstattungen für Haus- und Grundstücksanschlüsse an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Aufwendungsersatz) II. Abschnitt Abwassergebühr - zentral 2 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. 3

4 4 Gebührenmaßstäbe 1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser. 2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge b) die auf dem Grundstück gewonnene bzw. angefallene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus privaten Wasserversorgungsanlagen), c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermengenmeßeinrichtung. 3) Die Berechnung des Wasserverbrauches nach Abs. 2 Buchst. a) erfolgt auf der Grundlage der Angaben der Stadtwerke Belzig GmbH. 4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) und c) wird durch Beauftragte der Stadtwerke für einen Abrechnungszeitraum abgelesen. Sie ist durch Wasserzähler bzw. Abwassermengenmeßeinrichtungen nachzuweisen, die die oder der Gebührenpflichtige auf ihre oder seine Kosten einbauen lassen muß. Die Wasserzähler bzw. Abwassermengenmeßeinrichtungen müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und von den Stadtwerken verplombt werden. Wenn die Stadtwerke auf solche Meßeinrichtungen verzichten, können sie als Nachweis für die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie sind berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. 5) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermengenmeßeinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von den Stadtwerken unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Abwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird. 6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsreinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Wassermengen, die auf der Grundlage von Abwassermengenmeßeinrichtungen nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 5 sinngemäß. Die Stadtwerke können von Gebührenpflichten zum Nachweis der eingeleiteten und abzusetzenden Abwassermengen amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich die oder der Gebührenpflichtige.

5 5 7) Bei Gebührenpflichtigen mit Großviehhaltung in landwirtschaftlichem Voll- und Nebenerwerb haben die Stadtwerke abweichend von Abs. 6 die Wassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, pauschal nach der durchschnittlichen Wassermenge vergleichbarer privater Haushalte im Gebiet der Stadt als Bemessungsgrundlage für die Abwassergebühr festzusetzen. 4 Gebührensatz Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser DM 4,50 5 Gebührenpflichtige 1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks. Die Stadtwerke sind auch berechtigt, diejenige oder denjenigen als gebührenpflichtig heranzuziehen, die oder der die mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. 2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. 7 Erhebungszeitraum 1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. 2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler bzw. Abwassermengenmeßeinrichtungen ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode.

6 6 III. Abschnitt Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 8 Kostenerstattungsanspruch Wird für ein Grundstück ein Haus- und Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche ein eigener Haus- und Grundstücksanschluß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung hergestellt (zusätzlicher Grundstücksanschluß), so sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses zusätzlichen Haus- und Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 9 Veranlagung und Fälligkeit 1) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Haus- und Grundstücksanschluß betriebsfertig hergestellt bzw. beseitigt ist. 2) Die Stadtwerke können vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe von 75 % der voraussichtlichen Kosten verlangen. 3) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Kalendertage nach Zugang. IV. Abschnitt Abwassergebühr dezentral 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Die für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Abwassergebühr beträgt - je m³ aus abflußlosen Gruben abgefahrenen Wassers DM 13,36 - je m³ aus Hauskläranlagen abgefahrenen Klärschlamms DM 13,36 11 Gebührenpflichtige 1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die Stadt ist auch berechtigt, diejenige

7 7 oder denjenigen als Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtigen heranzuziehen, die oder der mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. 2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. 12 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung, d.h. mit der Abfuhr des Fäkalschlammes bzw. Klärschlammes. 13 Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr 1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2) Die Gebühr ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Gebührenbescheids zu zahlen. V. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 14 Abrechnung der Abwasserbeseitigung 1) Zur Einziehung der in dieser Satzung genannten Gebühren bedient sich die Stadt der Stadtwerke Belzig GmbH. 2) Die Stadtwerke verlangen grundsätzlich die laufenden Abwassergebühren ganzjährlich. Ein Rechtsanspruch der Kunden auf Ablesen und Abrechnen an bestimmten Kalender- und Wochentagen besteht nicht. 3) Die Stadtwerke führen zu möglichst gleichen Zeiträumen eine Jahresverbrauchsabrechnung (JVA) durch. 4) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Gebühren, so wird die für die neuen Gebühren maßgebliche Abwassermenge zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. 5) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen (vgl. 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 18 Abs. 2) eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Ermittlung des Gebührenbescheides festgestellt, so ist das zuviel oder zuwenig

8 8 berechnete Entgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Der Berichtigungsanspruch ist auf längstens zwei Abrechnungsjahre beschränkt. 15 Festsetzung der Abwassermenge 1) Das Entgelt für die Einleitung von Abwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die auf dem Grundstück des Kunden anfällt. Als angefallen gelten 1. die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnommenen und durch Meßeinrichtungen gemessenen Frischwassermengen, 2. die aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen des Kunden entnommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen, die vom Kunden nachweislich im Sinne von 16 nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet worden sind. 2) Auf Verlangen der Stadtwerke hat der Kunde zur Festsetzung der Abwassermengen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Die Stadtwerke können jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst den Stadtwerken. Verlangen die Stadtwerke keine Meßeinrichtung, hat der Kunde den Nachweis der eingeleiteten Abwassermengen durch nachprüfbare Angaben zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder zeigt die Meßseinrichtung des Kunden fehlerhaft an, sind die Stadtwerke berechtigt, die eingeleitete Abwassermenge zu schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 16 Absetzungen 1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Kunden bei der Berechnung des Entgelts für die Einleitung von Abwasser abgesetzt, wenn über Meßeinrichtungen der Nachweis der abzusetzenden Abwassermenge erbracht wurde. 2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der absetzbaren Menge über eine besondere Meßeinrichtung erbracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, daß über diese Meßeinrichtung nur solche Frischwassermengen genommen werden

9 9 können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach 3, insbesondere Abs. 7 ausgeschlossen ist. 3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Meßeinrichtungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. 17 Abschlagszahlungen 1) Wird die Abwassermenge für mehrere Monate abgerechnet, so können die Stadtwerke für die nach der letzten Abrechnung ermittelte Abwassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend der Abwassermenge im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Hundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden. 3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. 18 Zahlung, Verzug 1) Gebührenbescheide und Abschläge werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens 14 Kalendertage nach der Zahlungsaufforderung fällig.

10 10 2) Bei Zahlungsverzug des Kunden können die Stadtwerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. 19 Vorauszahlungen 1) Die Stadtwerke sind berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach der Abwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben die Stadtwerke Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist beim nächsten Gebührenbescheid zu verrechnen, wenn die Vorauszahlungen weggefallen sind. 20 Sicherheitsleistung 1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so können die Stadtwerke in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen. 2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. 3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so können sich die Stadtwerke aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. 4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 21 Zahlungsverweigerung 1) Einwände gegen Gebührenbescheide und Abschlagsberechnungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.

11 11 2) Gebühren sind Kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Belzig oder den Stadtwerken einzureichen. Widerspruch und Klage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. 22 Ratenzahlung, Stundung 1) Für Beiträge, Gebühren oder sonstige Forderungen können die Stadtwerke in besonderen Fällen Ratenzahlungen oder Stundung auf Antrag des Schuldners gewähren. 2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 3) Über die Gewährung entscheidet der Geschäftsführer der Stadtwerke auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrates. 23 Aufrechnung Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 24 Auskunfts- und Duldungspflicht 1) Die Abgabepflichtigen und die Vertreterinnen und Vertreter haben den Stadtwerken und deren Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Angaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2) Die Stadtwerke können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. 25 Anzeigepflicht 1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist den Stadtwerken sowohl von der Veräußerin oder dem Veräußerer als auch von der Erwerberin oder dem Erwerber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Angaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich den

12 12 Stadtwerken schriftlich anzuzeigen. Die selbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 26 Datenschutz Die Stadtwerke verpflichten sich, die zur Erhebung der Abwassergebühren und Erstattung der Hausanschlußkostenbeiträge erforderlichen kundenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Brandenburg zu verarbeiten und das Datengeheimnis zu wahren. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch die Stadtwerke. 27 Verweigerung der Abwasserbeseitigung 1) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden, 2. zu gewährleisten, daß die Einleitungsverbote des 8 der Abwasserbeseitigungssatzung eingehalten werden, 3. zu gewährleisten, daß die Grundstücksentwässerungsanlage des Kunden so betrieben wird, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind. 2) Die Stadtwerke haben die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind den Stadtwerken durch Zuwiderhandlungen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser den Stadtwerken diese Kosten zu ersetzen. 3) Die Stadtwerke unterrichten die Stadt über die Verweigerung der Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und die Wiederaufnahme nach Abs Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne 14 und 15 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes handelt; wer vorsetzlich oder leichtfertig 1. entgegen 3 Abs. 2 Satz a und b den Stadtwerken nicht die Wassermenge für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nach Ende des Abrechnungsjahres schriftlich anzeigt, 2. entgegen 3 Abs. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen läßt,

13 13 3. entgegen 24 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 4. entgegen 24 Abs. 2 verhindert, daß die Stadt und deren Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigern, 5. entgegen 25 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, 6. entgegen 25 Abs. 2 nicht schriftlich anzeigt, daß Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, 7. entgegen 25 Abs. 2 die Neuschaffung, Änderung und Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt, 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. 29 Gerichtsstand 1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der Stadtwerke in Belzig. 2) Das gleiche gilt, 1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Stadtwerke / Stadt Belzig verlegt, die Stadtwerke mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung beauftragt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Abgabensatzung tritt am in Kraft.

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