ARBEITSVERTRAG. für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe ohne Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag

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1 ARBEITSVERTRAG für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe ohne Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber/in - und -Arbeitnehmer/in - wird folgendes vereinbart: 1 Einstellung Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von Stunden befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit) gemäß 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG bis zum (Danach ist bei Neueinstellungen eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, bei Existenzgründern in den ersten 4 Jahren nach der Existenzgründung bis zur Dauer von 4 Jahren. Bei Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin, der/die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses entweder vier Monate arbeitslos gemeldet war oder vier Monate Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem zweiten oder dritten Sozialgesetzbuch teilgenommen hat, ist eine Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren zulässig; Bis zur jeweiligen Gesamthöchstdauer ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Wegen des genauen Inhalts der Befristungsvoraussetzungen wird auf das Gesetz in seiner aktuellen Fassung verwiesen.) aushilfsweise als (Berufsbezeichnung) eingestellt. (Zutreffendes bitte ankreuzen) Seite 1

2 2 Probezeit Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 3 Arbeitszeit 1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Essenszeiten und Ruhepausen beträgt 8 Stunden täglich. Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden (5-Tagewoche) 48 Stunden (6-Tagewoche) (Zutreffendes bitte ankreuzen) 2) Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei schwankendem Geschäftsverlauf kann die wöchentliche Arbeitszeit auf 32 bis 48 Stunden und je Arbeitstag auf 5 bis 10 Stunden verteilt werden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 3) Mehrarbeitszeit über die in 3 Ziffer 1 genannte Arbeitszeit hinaus ist zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt bei 40-Stundenwoche 1/173 des Monatsentgeltes und bei 48- Stundenwoche 1/208 des Monatsentgeltes. 4 Arbeitsentgelt (1) Das Arbeitsentgelt beträgt a) EUR brutto monatlich b) % auf den um Mehrwertsteuer und Bedienungsgeld entlasteten Bedienungsumsatz (= von der Servicekraft vereinnahmte Inklusivumsätze), monatlich jedoch mindestens EUR brutto Seite 2

3 (2) Sachbezüge: Anwesenheitskost zu den amtlichen Sachbezugswerten wird gewährt. D.h. der/die Arbeitnehmer/in bezahlt den Sachbezugswert für die Anwesenheitskost, der in der Lohnabrechnung zum Abzug gelangt. Personalzimmer/-wohnung wird zu den amtlichen Sachbezugswerten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt. (Zutreffendes bitte ankreuzen) (3) Sollte der/die Arbeitnehmer/in zusätzliche Zahlungen aus Anlass von Weihnachten, zum Urlaub oder aus anderen Anlässen erhalten, handelt es sich um freiwillige Leistungen, auf die auch bei wiederholter Zahlung ohne besonderen Vorbehalt während mehrerer Jahre kein Rechtsanspruch entsteht. Sollte der/die Arbeitnehmer/in Weihnachtsgeld erhalten haben, und scheidet der/die Arbeitnehmer/in bis zum des Folgejahres aus, kann der Arbeitgeber bis auf 102,00 brutto das Weihnachtgeld kürzen oder zurückfordern. 5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für die Umsatzbeteiligten wird dabei als Grundlage für die Entgeltfortzahlung das Arbeitsentgelt wie das Urlaubsentgelt berechnet. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und ihm spätestens am 3. Kalendertag die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzuweisen. Der Nachweis ist für die Dauer der Krankheit zu führen. Dies gilt also auch für Erkrankungen über 6 Wochen hinaus. (4) Werden Anzeige oder Nachweis grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so gilt dies nach einmaliger Abmahnung als wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB. 6 Urlaub (1) Der Urlaubsanspruch beträgt Werktage im Jahr. (Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr) (2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres bestand. Seite 3

4 7 Arbeitsvertragsbruch (1) Ist der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wegen eines von ihm begangenen Vertragsbruches verpflichtet, dem Arbeitnehmer Lohn nachzuzahlen oder den Verdienstausfall zu ersetzen, so bemisst sich die Höhe des nachzuzahlenden Lohnes oder des Verdienstausfalles bei den Umsatzbeteiligten nach der Höhe des tariflichen Bruttolohnes, bei fest besoldeten Arbeitnehmern nach der Höhe des vereinbarten Lohnes. (2) Verlässt der Arbeitnehmer endgültig oder nur vorübergehend seinen Arbeitsplatz oder bleibt er der Arbeit fern, ohne einen berechtigten Grund zur vorübergehenden Einstellung der Arbeit oder zur fristlosen Kündigung zu haben oder gibt er dem Arbeitgeber einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung, oder verletzt der/die Arbeitnehmer/in Vertragspflichten, so kann der Arbeitgeber für den Vertragsbruch die nachgenannten Beträge als Entschädigung verlangen oder einbehalten: (3) a) Bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ein Viertel des vereinbarten oder tatsächlichen monatlichen Bruttoentgeltes, b) bei einem/r Aushilfsarbeitnehmer/in, sofern das Aushilfsarbeitsverhältnis nicht länger als eine Woche andauert oder andauern sollte, den Betrag, der diesem für eine Arbeitszeit von 2 Tagen zustehen würde. (3) Durch die Geltendmachung dieser Forderung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages sowie auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. 8 Kündigung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die gesetzliche Altersgrenze (z. Zt. Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht oder in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wird. 41 Satz 2 SGB VI ist zu beachten. (2) Das Arbeitsverhältnis kann, auch im Falle einer Befristung, nach der Probezeit beiderseits gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 4 Wochen (Kleinbetrieb nach 622 VI BGB; bis 20 Arbeitnehmer) Die Kündigungsfrisst beträgt für beide Seiten 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, ein Monat, wenn es fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate, wenn es acht Jahre bestanden hat, drei Monate, wenn es zehn Jahre bestanden hat, vier Monate, wenn es zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate, wenn es 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, wenn es 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Seite 4

5 (3) Unabhängig davon ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung gemäß 626 BGB zulässig. (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat auch die Beendigung eines Mietverhältnisses über ein Personalzimmer/-wohnung zur Folge. Personalzimmer/-wohnung wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt. Personalzimmer/-wohnung ist am letzten Arbeitstag in einwandfreiem Zustand zu übergeben. 9 Erklärungen Der/die Arbeitnehmer/in erklärt ausdrücklich gesund zu sein nicht schwerbehindert zu sein zu % schwerbehindert zu sein 10 Hinweis auf Tarifvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge für das Hotelund Gaststättengewerbe in Deutschland - Hogarente Der/Die Arbeitnehmer/in wird auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Bayern, - hogarente hingewiesen. Ihm/Ihr wird dringend empfohlen, die durch die hogarente gebotene Möglichkeit zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente mit hoher staatlicher Förderung und Unterstützung durch eine Anschubfinanzierung des Arbeitgebers zu nutzen. Auf die existierenden Informationsbroschüren, die ihm/ihr kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird hingewiesen. 11 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - mit Ablauf von 3 Monaten nach Fälligkeit, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. (2) Ansprüche auf Gewährung von Urlaub erlöschen, wenn sie nicht im Laufe des Urlaubsjahres oder spätestens bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Seite 5

6 12 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden sie durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck, wie er sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieses Vertrages ergibt, am nächsten kommen 13 Sonstiges, den (Arbeitnehmer) (Arbeitgeber) Belehrung nach 2a II SchwarzArbG Als Beschäftigte/r im Hotel- und Gaststättengewerbe sind Sie verpflichtet, während der Arbeitszeit ein Ausweispapier mitzuführen und gegebenenfalls bei einer Überprüfung vorzulegen. Als Ausweispapiere gelten: Personalausweis; Pass oder Ausweis-/Passersatz. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, diese Belehrung gelesen und verstanden zu haben. ( Arbeitnehmer) Seite 6

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