Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?

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1 Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012

2 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich zulässiger Einsatz von? 2

3 Datenschutzrechtlich zulässiger Einsatz von? 3

4 Funktionsbeschreibung der Tracking-Optionen -Plattform: Analyse des Nutzungsverhaltens technische Infrastruktur zur Messung des Gebrauchs von Angeboten im Internet 4

5 Funktionsbeschreibung der Tracking-Optionen Sowohl bei angemeldeten, als auch bei nichtangemeldeten Nutzern erfolgt eine Analyse des Nutzungsverhaltens durch die Protokollierung des Verhaltens auf der Webseite und deren Auswertung. Protokollierungsumfang und tiefe werden von nicht erläutert. Reichweitenanalyse 5

6 Funktionsbeschreibung der Tracking-Optionen Das Problem: Zweck der Analyse des Nutzungsverhaltens Umfang des Nutzungsverhaltens 6

7 Funktionsbeschreibung der Tracking-Optionen Nutzungsanalyse erfolgt durch: Setzen von verschiedenen Cookies Das Problem: datr Cookie, zufällige ID, 2 Jahre gültig Zusätzlich u.a. IP-Adresse, Browserdaten, Bildschirmauflösung 7

8 Funktionsbeschreibung der Tracking-Optionen Fanpage- und Webseitenbetreiber: Direkte Abfrage von Nutzerinformationen detaillierte Statistikinformationen über Nutzer (über Insights ) 8

9 Datenschutzrechtliche Bewertung Personenbezug der von erhobenen Daten: Anmeldedaten IP-Adresse (Rechtsprechung: Personenbezug (+)) Cookies, mit denen Nutzer individualisiert werden 9

10 Datenschutzrechtliche Bewertung Verantwortlichkeit: BDSG: Verantwortliche Stelle ist, wer personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen läßt TMG: verantwortlich Diensteanbieter Diensteanbieter: hält eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder vermittelt den Zugang zur Nutzung 10

11 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Folge: liefert lediglich Voraussetzung für die Datenübermittlung Seitenbetreiber trägt eigene Verantwortung für Datenübermittlung 11

12 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Rechtsfolge: Fanpage- und Webseitenbetreiber sind für die mit ihrer Fanseite ausgelösten Verarbeitungsprozesse verantwortlich (bestätigt durch AG Aschaffenburg, September 2011) Auftragsdatenverarbeitungsvertrag erforderlich!!! 12

13 Zulässigkeit der Datenverarbeitung Deutsche Datenschutzgesetze: VERBOT MIT ERLAUBNISVORBEHALT Datenerhebung, -verarbeitung oder nutzung ist grundsätzlich verboten, es sei den, es gibt eine Rechtsgrundlage (Rechtsnorm oder Einwilligung) 13

14 Einwilligung: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Schriftlich (elektronisch möglich) Informiert (Kenntnis von der Art der erhobenen Daten, vom Zweck und Umfang der Datenverarbeitung) Freiwillig Widerrufsmöglichkeit!!! 14

15 Zulässigkeit der Datenverarbeitung Folge: Nach deutschem Recht erforderliche Einwilligung kann für und deren Dienste nicht wirksam erteilt (eingeholt) werden! 15

16 Zulässigkeit der Datenverarbeitung Weitere rechtlich Zulässigkeitsproblem AGB s nur in englischer Sprache bindend, dies widerspricht 305 ff BGB überraschene Klauseln nach 305 c BGB unzulässig Werbung muss als solche gekennzeichnet sein ( 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), behält sich vor Werbung nicht als diese zu kennzeichnen 16

17 Zulässigkeit der Datenverarbeitung 15 Abs. 3 TMG: Reichweitenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen zu Marktforschungsund Werbezwecken pseudonymisiert zulässig Aber: Widerspruchsmöglichkeit erforderlich Nutzer werden über Profilbildung nicht informiert, daher können sie auch nicht widerrufen bietet Möglichkeit des Widerrufs auch technisch nicht an, daher fehlt sie auch für die Webseiten- und Fanpagebetreiber 17

18 Zulässigkeit der Datenverarbeitung Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie: setzen von Cookies verlangt Einwilligung der Nutzer Da keine Umsetzung in nationales Recht erfolgte, ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar Daher opt-in für das Setzen von Cookies erforderlich sieht diese Möglichkeit nicht vor 18

19 weitere Erklärungen Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch (Dr. Moritz Karg/Sven Thomsen) Gutachten vom 19. August 2011 Weitere Hinweise, Fortschreibungen und FAQ auf der Webseite 19

20 Schlussfolgerungen für das Meldewesen Schutz personenbezogener Daten ist zu gewährleisten Daher keine Veröffentlichung der gesamten Datenbestände als allgemeinzugänglich, Abwägungsmöglichkeit muss zum Schutz des einzelnen Bürgers erhalten bleiben Anonymisierte Daten sind in diesem Zusammenhang nicht brauchbar, daher braucht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen werden Datenschutzbehörden: aufgrund der einfachen Recherchemöglichkeiten, soll ein Identitätsmanagement im Netz möglich sein (anonyme/pseudonyme Nutzung des Internets) 20

21 Schlussfolgerungen für das Meldewesen Ein generell freier Zugang zu den Meldedaten über das Internet ist aufgrund der Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze der Länder und des Bundes und auch nach den Open Data Grundsätzen nicht möglich. Eine Veröffentlichung der Datenbanken in Sozialen Medien ist schon deshalb nicht zulässig, weil so Bürger, die sich in Sozialen Medien nicht anmelden wollen, von der Nutzung ausgeschlossen wären. Die öffentliche Verwaltung soll einen freien Zugang zu den bei ihr vorhandenen Daten gewährleisten, dies bedeutet zwingend, dass auch keine Beschränkung auf Nutzer Sozialer Medien erfolgen darf! 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Holstenstraße Kiel /

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