SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 1 A 486/12 5 K 801/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen das vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Rückforderung von Ausbildungsförderung hier: Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober K 801/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Rückforderung von Ausbildungshilfe durch den Beklagten. 2 Am 27. Juli 2004 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2005 weitere Ausbildungsförderung für das von ihm zum Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Humanmedizin. Für diesen Bewilligungszeitraum stellte er einen Antrag gemäß 24 Abs. 3 BAföG auf Aktualisierung der Einkommensverhältnisse hinsichtlich seiner Mutter, der am 2. September 2004 bei dem Beklagten einging. Als Begründung für die Einkommensminderung gab diese an, dass sie vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004 und vom 9. März 2004 bis 14. September 2004 Arbeitslosengeld bezogen habe. Ab dem 1. Oktober 2004 sei sie als Nichtarbeitnehmerin erwerbstätig und habe eine Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie gegründet. Als rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin sei sie im Jahr 2004 nur vom 1. Februar 2004 bis zum 8. März beschäftigt gewesen. 3 Mit Bescheid vom 30. September 2004 bewilligte der Beklagte die beantragte Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da sich das Einkommen der Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse.

3 3 Mit Änderungsbescheid vom 31. Mai 2005 wurde bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung ab Juni 2005 ein erhöhter Bedarf festgesetzt, da der Kläger ab diesem Zeitraum über eine eigene Kranken- und Pflegversicherung verfügte. Der Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf das Einkommen der Mutter im Bewilligungszeitraum wurde wiederholt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2005 mitgeteilt hatte, dass er am 27. Oktober 2005 die letzte Prüfung bestanden und sein Studium abgeschlossen habe, erließ der Beklagte unter dem 8. Dezember 2005 einen weiteren Änderungsbescheid, in dem auf Grund des Bestehens der Abschlussprüfung und des dadurch eingetretenen Ausbildungsendes die Ausbildungsförderung für die Monate November und Dezember 2005 aufgehoben wurde. In Bezug auf das noch nicht abschließend feststellbare Einkommen der Mutter des Klägers wurde der Vorbehalt der Rückforderung aufrecht erhalten. 4 Nachdem die Mutter des Klägers ihre Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt hatte, berechnete der Beklagte das anzurechnende Einkommen der Mutter neu und forderte mit Bescheid vom 31. August 2007 vom Kläger die Rückzahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 5.343,00. Bei der Einkommensanrechnung wurden für die Mutter des Klägers Einkünfte in Höhe von monatlich 1.838,66 angesetzt, von denen ein Betrag in Höhe von 395,32 für Ausgaben für soziale Sicherung in Abzug gebracht wurde. Als anzurechnendes Einkommen wurde ein Betrag von 465,29 festgesetzt. Unter dem gleichen Datum forderte der Beklagte von der Mutter des Klägers für zu Unrecht gewährte Förderleistungen einen Betrag von 2.172,00 nebst Zinsen, da sie es unterlassen habe, den Bezug von Überbrückungsgeld in den Jahren 2004 und 2005 mitzuteilen. Die Mutter des Klägers zahlte den von ihr geforderten Betrag, so dass sich der Forderungsbetrag des Beklagten gegen den Kläger noch auf 3.171,00 belief. 5 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 31. August 2007 Widerspruch und trug vor, dass das anzurechnende Einkommen seiner Mutter falsch berechnet worden, und die Rückforderung um einen Betrag von 1.613,30 zu verringern sei. Die Mutter des Klägers sei im Rahmen des 21 Abs. 2 BAföG fehlerhaft als Arbeitnehmerin behandelt worden. Der Berechnungszeitraum sei, da es sich um eine Berechnung auf Grund eines Aktualisierungsantrags nach 24 Abs. 3 BAföG handele, der Bewilligungszeitraum, im Falle des Klägers von Oktober 2004 bis Oktober Die Mutter des Klä-

4 4 gers sei ab dem 1. Oktober 2004 und damit während des gesamten Bewilligungszeitraums selbständig erwerbstätig gewesen, so dass von ihrem Einkommen ein Betrag nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (643,53 ), und nicht nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG (395,32 ) abgesetzt werden müsse. Das für den Kläger anzurechnende monatliche Einkommen belaufe sich danach nicht auf 465,29, wie der Beklagte errechnet habe, sondern nur auf 341,19. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 wies das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte habe die Mutter des Klägers zu Recht der Gruppe aus 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugeordnet, da jeder Einkommensbezieher nach 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG nur einer der vier Gruppen des Satzes 1 zugeordnet werden könne, dies auch dann gelte, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums vorgelegen hätten, und die Reihenfolge der Gruppen zugleich eine Rangordnung darstellten. Zwar gelte gem. 24 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum als Berechnungszeitraum. Dies bedeute aber nicht, dass vom Einkommen in den Monaten des Bewilligungszeitraums, sondern von den Einkommensverhältnissen der zum Bewilligungszeitraum gehörenden Kalenderjahre auszugehen sei. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz folge in Fragen der Einkommensermittlung den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Da die Mutter des Klägers im Jahr 2004 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe, sei sie im Rahmen des 21 Abs. 2 BAföG der Gruppe 1 zuzuordnen gewesen. 7 Auf die am 16. Mai 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober K 801/08 - den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 28. April 2008 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag von 3.730,00 überstieg. Ein Erstattungsanspruch des Beklagten bestehe nur in dieser Höhe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei bei einem Antrag nach 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht von den Einkommensverhältnissen der zum Bewilligungszeitraum gehörenden Kalenderjahre in ihrer Gesamtheit auszugehen, sondern vielmehr derjenige Teil der Kalenderjahre zu Grunde zu legen, auf welchen sich der Bewilligungszeitraum tatsächlich erstrecke, denn 24 Abs. 3 BAföG stelle auf das Einkommen im Bewilligungszeitraum ab. Da die Mutter des Klägers seit dem 1. Ok-

5 5 tober 2004 selbständig erwerbstätig gewesen sei, habe sie hinsichtlich des Abzugs für Aufwendungen zur sozialen Sicherung gemäß 21 Abs. 2 BAföG der Gruppe der erwerbstätigen Nichtarbeitnehmer zugerechnet werden müssen, so dass von ihren Einkünften ein Betrag von 643,53 (35 % der Einkünfte) abzusetzen sei. Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag verringere sich daher um 1.613,30 auf 3.730,00. 8 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Juli A 952/10 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 9 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil es die Frage, welche Abzüge vorgenommen werden dürften, von dem Kalenderjahresabkommen abkopple und die 24 und 21 BAföG fehlerhaft auslege. In 24 Abs. 3 BAföG sei nicht geregelt, dass es auf das exakte Einkommen in den zum Bewilligungszeitraum zählenden Kalendermonaten ankomme, sondern dass es bei der Berechnung auf das Einkommen der Kalenderjahre ankomme, in die der Bewilligungszeitraum hineinreiche. 10 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober K 801/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Regelungen richtig angewandt. Zur Auslegung des Wortes Berechnungszeitraum sei 24 Abs. 3 BAföG heranzuziehen, der als solchen den Bewilligungszeitraum vorsehe. Da die Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum keine Arbeitnehmerin, sondern ausschließlich selbständig tätig gewesen sei, könne sie bei der Berechnung des Einkommens auch nicht der Gruppe aus 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugerechnet werden. Zwar gelte gemäß 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ein Zwölftel des Kalenderjahreseinkommens als Monatseinkommen. Durch die Anknüpfung am Jahreseinkommen würden auch Einkünfte erfasst, die nicht zwingend im Bewilligungszeitraum lägen. Die Vorschrift betreffe aber

6 6 nur die Ermittlung des Einkommens, der in 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG definiert sei; für eine analoge Anwendung auf die Absetzbeträge bestehe kein Anlass. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten zu Unrecht aufgehoben, soweit er eine über den Betrag von 3.730,00 hinausgehende Rückforderung von Ausbildungsförderung festsetzt. Die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Berechnung, insbesondere des anrechenbaren Einkommens der Mutter des Klägers, ist nicht zu beanstanden, so dass auch die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsforderung in Höhe von 5.343,00 rechtmäßig ist. 16 Der Beklagte hat vom Gesamtbetrag der monatlichen Einkünfte der Mutter des Klägers, der auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 ermittelt wurde und unstreitig 1.838,66 betrug, gemäß 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i. V. m. 21 Abs. 2 BAföG einen Pauschbetrag für die Ausgaben für soziale Sicherung abgesetzt, und diesen mit 395,32 berechnet, d. h. eine Zuordnung zur Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ( 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) vorgenommen, für die nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen Fassung der Vorschrift 21,5 % des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte, höchstens jedoch jährlich ,00 abgesetzt werden konnten (1.838,66./. 100 x 21,5 = 395,31 ). Auch wenn die Mutter des Klägers ab dem 1. Oktober 2004 und damit im Ergebnis während des gesamten Bewilligungszeitraums (Oktober 2004 bis Oktober 2005) selbständig erwerbstätig war, ist dies nicht zu beanstanden, denn 21 Abs. 2 Satz 2 BAföG regelt, dass jeder Einkommensbezieher nur einer der in Satz 1 genannten Gruppen zuzuordnen ist, und gemäß 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG einer in Satz 1 genannten Gruppe nur zugeordnet werden kann, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt. Für die Mutter des Klägers gilt da-

7 7 her, dass sie nicht der für den Kläger günstigeren Gruppe aus 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (abzusetzender Pauschbetrag der damals geltenden Fassung: 35 %, höchstens jedoch ,00 jährlich) zugeordnet werden kann, weil sie vom 1. Februar 2004 bis zum 8. März 2004 rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin war und damit für den maßgeblichen Berechnungszeitraum, der aus den Kalenderjahren 2004 und 2005 besteht, der Gruppe aus 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugerechnet werden muss, auch wenn sie ab Oktober 2004 selbständig erwerbstätig war. 17 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Regelung des 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, der auf die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abstellt, für die Berechnung nur derjenige Teil der Kalenderjahre zu Grunde zu legen sei, auf welchen der Bewilligungszeitraum sich tatsächlich erstrecke, steht mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG stellt für das Einkommen im Bewilligungszeitraum gerade nicht auf das konkret in den Kalendermonaten, die in den Bewilligungszeitraum fallen, erzielte Einkommen ab, sondern 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG bestimmt ausdrücklich, dass als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens gilt. Dies ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt, und stellt eine auch im Rahmen der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens zulässige Generalisierung und Typisierung dar; atypischen Umständen kann dabei über die Anwendung der Härtefallregelung in 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15. September 1986, FamRZ 1987, 901). Auch in den Fällen des 24 Abs. 3 BAföG ist damit nicht auf die real im jeweiligen Monat über die Dauer des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich zufließenden Einkünfte, sondern auf das im Verlaufe des betroffenen Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen abzustellen (Senatsbeschl. v. 17. Mai D 73/10 -; OVG NRW, Beschl. v. 27. März A 300/12 -, juris Rn. 6). Für den Fall, dass der Bewilligungszeitraum Kalendermonate aus mehr als einem Kalenderjahr umfasst, ist das Einkommen dergestalt zu ermitteln, dass zunächst für jedes der betroffenen Kalenderjahre das Einkommen berechnet wird, und ein Zwölftel hiervon als Einkommen für jeweils die Monate des Bewilligungszeitraums angesetzt wird, die in diesem Kalenderjahr liegen. Die Summe dieser - nach Kalenderjahren unterschiedlichen - Monatsbeträge ist dann durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu dividieren (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Januar 2005, 24 Rn. 36.1).

8 8 18 Das Verwaltungsgericht hat die von ihm vertretene Auffassung im Übrigen auch nicht konsequent umgesetzt. Denn wenn man davon ausginge, dass nur das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen zu berücksichtigen wäre, dann hätte das vom Beklagten errechnete monatliche Einkommen in Höhe von 1.838,66 auch nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, da dieses auf dem Einkommen für die Kalenderjahre 2004 und 2005 jeweils als Ganzes beruht. 19 Soweit der Kläger vorgetragen hat, 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG sei insoweit eine Sonderregelung zur Ermittlung des Einkommens i. S. v. 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, als dort entgegen dem Grundsatz aus 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, der den Bewilligungszeitraum als Berechnungszeitraum festschreibe, auch auf Zeiten abgestellt werde, die außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, und dies auf die Regelung des 21 Abs. 2 BAföG nicht übertragbar sei, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG erkennbar als Sonderregelung zu 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG formuliert ist. Da der Berechnungszeitraum gemäß 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist, wogegen in den Fällen des 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum ausschlaggebend sind, so dass das Einkommen aus verschiedenen Kalenderjahren betroffen sein kann, enthält 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG die Anweisung, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Im Verhältnis zu 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG enthält 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG daher gerade keine Sonderregelung im Hinblick auf den bei der Einkommensberechnung zu Grunde zu legenden Zeitraum, sondern zeigt vielmehr, dass die Formulierung, der Berechnungszeitraum sei der Bewilligungszeitraum, unscharf ist: die Ermittlung des Einkommens im Bewilligungszeitraum gemäß 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG veranschaulicht vielmehr, dass der Berechnungszeitraum von den Kalenderjahren gebildet wird, die den Bewilligungszeitraum enthalten. 20 Die vom Kläger vertretene Auslegung des 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, die im Rahmen des 21 Abs. 2 BAföG dazu führen soll, dass als Berechnungszeitraum dort exakt die Monate des Bewilligungszeitraums heranzuziehen seien, widerspricht der Systematik des Gesetzes in jeder Hinsicht. Der Absetzbetrag aus 21 Abs. 2 BAföG ist ein Teil der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für einen bestimmten Berechnungszeitraum, so dass bei den einzelnen Schritten der Berechnung auch jeweils derselbe Zeitraum zu Grunde zu legen ist. Für diesen (Berechnungs-)Zeitraum wird gemäß 21

9 9 Abs. 1 BAföG aus der Summe der positiven Einkünfte i. S. d. 2 Abs. 1 und 2 EStG ein Gesamtbetrag ermittelt, und der Absetzbetrag wird über einen Prozentsatz dieses Gesamtbetrages berechnet, d. h. die Absetzbeträge sind integraler Bestandteil der Berechnung des anzurechnenden Einkommens und einer isolierten Definition des Berechnungszeitraums nicht zugänglich. Die Auslegung, die der Kläger der Vorschrift gibt, führt demgegenüber dazu, dass bei der Berechnung des Einkommens seiner Mutter zwar jeweils das ganze Jahr berücksichtigt wird, so dass für das Kalenderjahr 2004 nicht nur die Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern auch die - das Einkommen mindernde - Zeit als rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und als Empfängerin von Arbeitslosengeld einfließt, wogegen bei den Absetzbeträgen nach 21 Abs. 2 BAföG die - nun den Absetzbetrag mindernden - Monate Januar bis September 2004 keine Berücksichtigung finden, was innerhalb desselben Rechenmodells zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens keinen Sinn ergibt. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Senat weicht mit seiner Auslegung des 21 Abs. 2 BAföG auch nicht, wie der Kläger meint, vom Wortlaut der Vorschrift ab, da 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG den Berechnungszeitraum und nicht den Bewilligungszeitraum in Bezug nimmt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

10 10 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Beschluss Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.613,30 festgesetzt. Gründe 1 2 Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren, über die gemäß 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, beruht auf 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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