Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

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1 Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

2 ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ihterfordert. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2ent-haltensind. (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar. Seite 2

3 ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss In 522 Abs. 2 wird hinter Satz 3 folgender neuer Satz eingefügt: (1) [ ] (2) Das Berufungsgericht gg weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Im Beschluss wird das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. (3) [ ] Seite 3

4 ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 522 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (1) [ ] (2) [ ] (3) Gegen den Beschluss nach Abs. 2 Satz 1 findet der Antrag auf mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig; die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach Abs. 2 Satz 1. Ob der Antrag form- und fristgemäß gestellt ist, prüft das Berufungsgericht von Amts wegen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen; Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend Seite 4

5 ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss Hinter 522 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt: (1) [ ] (2) [ ] (3) [ ] (4) Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht als unzulässig verworfen, ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und über die Berufung durch Endurteil zu entscheiden; 343 findet entsprechende Anwendung. ZPO 343 Entscheidung nach Einspruch Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben. Seite 5

6 Folgeänderungen: Kostenverzeichnis Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG KV 1220 wird um folgenden Satz ergänzt: Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 1220 Verfahren im Allgemeinen 4,0 Die Gebühr nach 1220 erhöht sich auf wenn der Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO nach Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach 522 Abs. 3 ZPO a) durch rechtskräftiges Endurteil aufrecht erhalten oder b) die Berufung nach Stellung dieses Antrags zurückgenommen wird. 8,0 Seite 6

7 Folgeänderungen: Kostenverzeichnis Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG KV 1242 wird um folgenden Satz ergänzt: Abschnitt 4. [ ] Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [ ] Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird Die Gebühr nach 1242 erhöht sich auf wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil zurückgewiesen wird, innerhalb dessen der Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO aufrecht erhalten worden ist. 2,0 4,0 Seite 7

8 Folgeänderungen: BRAO In 49b BRAO wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt: (6) Ist auf die gebührenrechtlichen Folgen des Antrags auf mündliche Verhandlung nach 522 Abs. 3 ZPO (RVG VV 3202, GKG KV 1220 [neu], 1242 [neu]) nicht hingewiesen worden, wird widerleglich vermutet, dass der Auftrag zur Stellung dieses Antrags dem Rechtsanwalt nicht erteilt worden wäre. BRAO 49b Vergütung [ ] (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Über-nahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. Seite 8

9 Sozialverträglichkeit des Änderungsvorschlags?? Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): Unbemittelten darf die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. (BVerfGE 122, 39, 48 f; BVerfGE 63, 380, 394 f) Benachteiligen die vorgeschlagenen doppelten Gebühren e (GKG G Kostenverzeichnis e e s 1220, 1242) unbemittelte Parteien?? Seite 9

10 Sozialverträglichkeit ist gegeben!! Bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage (Begründetheitsprüfung) erhält die unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe und darfkein Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO ergehen: ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung, Zurückweisungsbeschluss [ ] (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverülih zurück, ük wenn es davon züglich überzeugt ist, dass 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,, [ ] ZPO 114 Voraussetzungen Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht [ ] aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigteb t Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. [ ] Seite 10

11 Sozialverträglichkeit ist gegeben!! Der PKH-Bedürftige kommt mithin nicht in die Not, die doppelte Gerichtsgebühr zahlen zu müssen!! Seite 11

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