Rundschreiben. Bundeskanzleram t. Sektion III Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform. Abteilung III/2 Kompetenzcenter A und Besoldungslegistik

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1 Bundeskanzleram t Rundschreiben Betrifft: Betriebliche Mitarbeitervorsorge; BMVG in Verbindung mit 35 VBG, BGBl. I Nr. 100/2002; APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK); Sektion III Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform Abteilung III/2 Kompetenzcenter A und Besoldungslegistik Geschäftszahl: Sachbearbeiter: /19-III/2/03 Mag. Michael Fuchs- Robetin michael.fuchsrobetin@bka.gv.at Telefon: (+43)- 01/53 115/7105 Fax: (+43)- 01/53 115/7465 An die Präsidentschaftskanzlei, die Parlamentsdirektion, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis. gesondert an: das Bundeskanzleramt; Sektion I, Abteilung I/2, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Sektion VI, Abteilung VI/1, Abteilung VI/2, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralsektion, Präsidium, Sektion III, Abteilung III/6 Bundesdenkmalamt Landesschulrat für Burgenland Landesschulrat für Kärnten Landesschulrat für Niederösterreich Landesschulrat für Oberösterreich Landesschulrat für Salzburg Landesschulrat für Steiermark Landesschulrat für Tirol Landesschulrat für Vorarlberg Stadtschulrat für Wien Universität Klagenfurt Johannes Kepler Universität Linz Universität Salzburg Universität "Mozarteum" Salzburg Karl-Franzens-Universität Graz Technische Universität Wien Montanuniversität Leoben Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

2 2 Universität Wien Technische Universität Graz Universität für Bodenkultur Wien Veterinärmedizinische Universität Wien Wirtschaftsuniversität Wien Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Universität für angewandte Kunst Wien Akademie der bildenden Künste Wien Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien Geologische Bundesanstalt Wien Studienbeihilfebehörde Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz das Bundesministerium für Finanzen; Sektion I, Abteilung I/20, Abteilung I/22 Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Finanzlandesdirektion für Kärnten Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Finanzlandesdirektion für Salzburg Finanzlandesdirektion für Steiermark Finanzlandesdirektion für Tirol Finanzprokuratur Bundespensionsamt das Bundesministerium für Inneres; Sektion I, Abteilung I/1, Referat I/1/a, Referat I/1/b, Referat I/1/d Sicherheitsdirektion für Burgenland Sicherheitsdirektion für Kärnten Sicherheitsdirektion für Niederösterreich Sicherheitsdirektion für Oberösterreich Sicherheitsdirektion für Salzburg Sicherheitsdirektion für Steiermark Sicherheitsdirektion für Tirol Sicherheitsdirektion für Vorarlberg Sicherheitsdirektion für Wien Bundespolizeidirektion Eisenstadt Bundespolizeidirektion Klagenfurt Bundespolizeidirektion Villach Bundespolizeidirektion Schwechat Bundespolizeidireketion St. Pölten Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt Bundespolizeidirektion Steyr Bundespolizeidirektion Linz Bundespolizeidirektion Wels Bundespolizeidirektion Salzburg Bundespolizeidirektion Graz Bundespolizeidirektion Leoben Bundespolizeidirektion Innsbruck Bundespolizeidirektion Wien Landesgendarmeriekommando für das Burgenland Landesgendarmeriekommando für Kärnten Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich Landesgendarmeriekommando für Salzburg Landesgendarmeriekommando für Steiermark Landesgendarmeriekommando für Tirol Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg

3 3 Gendarmeriezentralschule Mödling Bundesasylamt das Bundesministerium für Justiz; Präsidialsektion, Abt. Pr 6, Abt. Pr 7 Obersten Gerichtshof Generalprokuratur, Justizpalast Oberlandesgericht Wien Oberlandesgericht Graz Oberlandesgericht Linz Oberlandesgericht Innsbruck Oberstaatsanwaltschaft Wien Oberstaatsanwaltschaft Graz Oberstaatsanwaltschaft Linz Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft; Präsidium, Abt. Präs. 1, Abt. Präs. 2 das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Kosumentenschutz; Sektion I, Gruppe A, Abteilung I/2, Abteilung I/3 Bundessozialamt - Landesstelle Wien - Landesstelle Niederösterreich - Landesstelle Burgenland - Landesstelle Vorarlberg - Landesstelle Kärnten - Landesstelle Salzburg - Landesstelle Tirol - Landesstelle Oberösterreich - Landesstelle Steiermark Bundesgeschäftsstelle des AMS das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Sektion I, Präsidium, Abt. CS 5 Österreichische Patentamt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; Stabstelle I/A, Abteilung I/A/1, Referat I/A/1a das Bundesministerium für Landesverteidigung; Sektion I: Zentralsektion, Gruppe A: Präsidialwesen, Gruppe C: Personal und Ergänzung Korpskommando I Korpskommando II Militärkommando Wien Kommando der Fliegerdivision Heeres-Materialamt Heeresbauverwaltung für Wien, NÖ und Bgld. Heeresbauverwaltung WEST Heeresbauverwaltung für Stmk. und Kärnten das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Personal und Recht, Abt. Pers. 2, Burghauptmannschaft Österreich Wasserstraßendirektion Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

4 4 I. Anwendbarkeit des BMVG 1. Personenkreis Gemäß 35 Abs. 2 VBG fallen alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, unter die Anwendung des BMVG. Über den 1 VBG hinaus gilt daher 35 VBG für sämtliche Dienstverhältnisse zum Bund, die von 1 Abs. 1 BMVG umfasst sind. Es ist daher zuerst festzustellen, ob ein Dienstverhältnis gemäß 35 VBG vorliegt. Bei einem positiven Ergebnis ist sodann festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 BMVG vorliegt. Der Geltungsbereich des BMVG umfasst alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn aus dem Arbeitsvertrag eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers hervorgeht und dieser sich in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen hat. Somit gelten die Bestimmungen des BMVG für alle Vertragsbediensteten und darüber hinaus insbesondere für: Bedienstete mit Verträgen nach Kollektivverträgen und nach dem ABGB, Gutsangestellte, Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder andere Auszubildende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Vom Geltungsbereich des BMVG sind auch Arbeitsverhältnisse im Sinne des 5 Abs. 2 ASVG (geringfügig Beschäftigte) erfasst. Vom Geltungsbereich des BMVG sind dementsprechend insbesondere ausgenommen: Bundesbedienstete mit freien Dienstverträgen, Lehrbeauftragte und Praktikanten, bei denen kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vorliegt. Universitätslehrer, die auch bisher schon ein abweichendes Abfertigungsrecht hatten, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des BMVG ausgenommen. 2. Zeitliche Abgrenzung Das BMVG ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurden. Abweichend davon gelten jedoch die bisherigen Abfertigungsregelungen des 84 VBG weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002:

5 5 aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden; eine Versetzung innerhalb derselben Gebietskörperschaft (Bund, Land) erfolgt; unterbrochene Dienstverhältnisse (z.b. bei saisonal Beschäftigten) unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und gemäß 84 Abs. 5 VBG die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung zuzurechnen ist; das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran ein Dienstverhältnis begründet wird. Gleiches gilt, wenn ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber im Anschluss an die Behaltefrist begründet wird. Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die Abfertigung, weder für den erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung! 3. Dauer der MV- Beitragspflicht Zu beachten ist, dass die MV-Beitragspflicht grundsätzlich erst mit dem Beginn des zweiten Monats des Dienstverhältnisses beginnt, wobei hier nicht auf einen Kalendermonat abgestellt wird. Die Monatsfrist endet daher mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im nächsten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung eines bereits dem System der "Abfertigung Neu" unterliegenden Dienstverhältnisses ein neues abgeschlossen, besteht die MV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses Dienstverhältnisses, sofern auch dieses länger als einen Monat dauert. Tageweise beschäftigte Personen (z.b. Aushilfsbedienerinnen, Urlaubsersatz) sind daher vom Anwendungsbereich der "Abfertigung Neu" ausgenommen, da eine Beitragspflicht erst besteht, wenn das jeweilige konkrete Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Das Ende der Beitragspflicht ist grundsätzlich an den Entgeltanspruch gebunden. Die MV- Beitragspflicht wird daher auch vorübergehend bei allen unbezahlten Karenzurlauben oder sonstigen unbezahlten Zeiten unterbrochen. Keine Unterbrechung erfolgt bei Präsenz- bzw. Zivildienst und beim Bezug von Wochen- und Krankengeld. 4. Ausgegliederte Unternehmen, Körperschaften öffentlichen Rechts 4.1. Personenkreis Bei Dienstverhältnissen zu ausgegliederten Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.b. Universitäten) und Stiftungen etc., bei denen das VBG lediglich als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt (siehe beispielsweise 126 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002), ist 1 BMVG direkt anzuwenden. Die Bestimmungen des VBG dürfen als Inhalt des Arbeitsvertrages nicht gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes verstoßen. Die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse sind daher auf Grund des 48 Abs. 1 BMVG unter Heranziehung des Entgeltbegriffes des 6 Abs. 1 bis 4 BMVG abzuführen. Auf Grund des in 48 Abs. 2 BMVG normierten Günstigkeitsprinzips sind die 49k, 49r, 54f und 58c VBG weiterhin anzuwenden, insofern dies für den Bediensteten günstiger ist.

6 Zeitliche Abgrenzung Tritt bei einer Ausgliederung das Unternehmen oder die Körperschaft öffentlichen Rechts in die Rechte und Pflichten des Bundes ein (z.b. Vertragsbedienstete an Universitäten), so gelten die bisher die Abfertigung betreffenden Bestimmungen für diese Arbeitnehmer unverändert weiter. Bei den Universitäten gilt dies auch für Bedienstete im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, da auch hier die jeweilige Universität in die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung eintritt. Zu einer Änderung kommt es allerdings bei jenen Bediensteten, bei denen die teilrechtsfähige Einrichtung eine andere Mitarbeitervorsorgekasse gewählt hat als der Bund. Da der Grundsatz Eine Mitarbeitervorsorgekasse pro Dienstgeber gilt, sind ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung sämtliche Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse abzuliefern. Im Normalfall ist das jene, mit der der Bund vor der Ausgliederung einen Vertrag geschlossen hat. II. APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK) In Umsetzung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl I Nr. 100/2002 hat die Republik Österreich mit der APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK) einen Vertrag geschlossen. Gemäß 25 BMVG erhält jeder Anwartschaftsberechtigte von der APK jährlich eine Kontoinformation. Diese enthält neben dem Namen und der Sozialversicherungsnummer folgende Daten: 1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft, 2. die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, 3. die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten, 4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie 5. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges. Darüber hinaus enthält die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen. Ein Muster dieser Kontoinformation ist in der Beilage diesem Rundschreiben angefügt. 2 Beilagen Das vorliegende Rundschreiben ist im Bundesintranet unter der Adresse verfügbar. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 19. Dezember 2003 Für den Bundeskanzler: SC Mag. Bachmayer

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