Völkerrecht = Recht zwischen Staaten und von diesen als gleichberechtigt anerkannten Organisationen (Aufständische)
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- Bettina Berger
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1 Völkerrecht Fragestellung: was ist EU Staat oder internationale Organisation Völkerrecht = Recht zwischen Staaten und von diesen als gleichberechtigt anerkannten Organisationen (Aufständische) Nur partielle oder partikuläre (regionale) Völkerrechtssubjekte Auch Individuen sind Völkerrechtssubjekte ggf. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von Völkerrechtssubjekten Quellen: Vertragsrecht, keine Hiwerarchie ewohnheitsrecht = allgemein geteilte Rechtsüberzeugungen Allgemeine Rechtsgrundsätze, wie von den Kulturvölkern anerkannt Richterrecht Friedens- und Kriegsvölkerrecht: Fremdenrecht, Seerecht, Flußrecht Monistische oder dualistische Rechtstheorie Nationales Recht: Subordinationrecht Allgemeine Völkerrechtsgrundsätze: Treeu und Glauben Rebus sic stantibus Effektivität Verhältnismäßigkeit Schadensersatz Staatenimmunität Interventionsverbot?
2 WAS IST DER STAAT? Staatenverbindung seit Mittelalter infolge völkerrechtlicher Willenseinigung der Staaten, die beteiligt Vöklkrerrechtssubjwekte: - souveräne Staaten - Staaten und Gebiete mit partieller Völkerreczhtrssubjektiviztät (z.b. NRW) - Staaten mit bescvhränkter Handlungsfähigkeit (z:b: Kolonien) - Kath. Kirche - Aufständische - Staatenverbindungen - Rote Kreuz - Einzelmenschen Ein Staat ist ein auf Dauer berechnete Zusammenbfassung einer Anzahl von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt), falls die von diesem Wuillensträger aufgestellte Ordnung sich tatsächlich durchgesetzt hat und keinem völkerrechtswidrigen Zweck dient. wichtig:effektive Gewaltausübung Kriterien: Souveränität, aber begrenzt durch tatsächliche Gegenheiten Anerkennung von Staaten:deklamatorisch oder konstitutiv
3 Was ist internationale Organisation? Vertrags- = Koordinationsrecht Koordination der Willen, Willensfehler Vertragsrecht gemäß bestimmter Modelle: Bilateral multilateral Verhandlung Paraphierung Ratifikation = Normsetzungsverfahren Primärrecht und Sekundärrecht von intern. Org. d.h. internatio. Oerg-. Können eoigenständig Normen erzeugen IO entstehen durch Beschluß der Nationalstaaten: gekorene versus geborene Völkerrechtssubjektre Aber können sich Ios quasi davon selbständig machen? Können Ios neue Ios gründen? Ja, UNO grünsdrt neue IOS UN kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder zu etwas zwingen, auch wenn sie nicht zugestjkmmt haben Erst recht Sicherheitsrat Ios en Organe, Völkerrechtssubjektivität, eigene Willensbildung Generalversammlung, Vorstand, Sekretariat, ggf. kleines Parlament, Gericht? Implied power Lehre, aber nur als Auslegungsregel, dadurch keine neue Kompetenzen zu schaffen Aber durch Vetrräge mit anderen IOS kann eine IO für sich neues Recht schaffen, dadurch gewisse Autonomie der IO
4 Grundsatz: eine Norm, die eine bestimmte Kompetenz verleiht, verleiht auch alle dire zusätzlichen Kompetenzen, ohne die erstere Norm sinnvollerweise nicht ausgeübt werden kann Lückenschließungstheorie: hiwer wird eine Lücke gemäß den Zielen (nicht den Kompetenzen) geschlossen Zweck: funiktionale Kooperation der Staaten Politische, wirtschaftliche und technische Ios Supranationalnm vs. international Kann Mehrheitsbeschluß einer IO die nicht zustimmenden Mitglieder binden? Ja
5 Was ist die EU? BuVerfG schon 1967: EG selbständige und unabhängige öffentliche Gewalt Aber Solasnge I und II: EG-Recht wird vcom BuVERFG am GG gemessen, sollange kein Grujnmdrechtskatalog in EG Aber EugH hat Grundrechte entwickelt Jetzt Grundredchtskatalog der EU in Nizza EG-Recht bricht Landesrecht Monismus oder Dualismus? (Naturrecht bei Mon.) Transformations- oder Adoptionslehre (letzte monistisch) EU eher monistisch, da EU-Verordnungen direkt in BRD gelten und nur vollzogen werden müssen: keine Transformation Staat IO Staatenvenbund Staatenbund (Konföderation) Föderation Wie Änderung der Grundlagenverträge? EU keine Kompetenzkompetenz Vwertragsänderungen nur durch Ratifikation in allen Parlamenten(236 EWGV) Aber es goilt: EU-Recht als Recht sui generis, zwischen Völkkerrecht und nationalem Recht mit eigener Autonomie EU = Staat Doppelnatur der EWG-Gründungsbvetrräge als Vertrag und als Verfassung Dynamischer Charakter der EWG-Verträge Durchfgriffswuirkung auf innerstaatliche Rechtssubjekte
6 EU auf ewig? Direkte Wirkung des EU-Rechtres auf EU-Bürger Eigene Gerichtrsbarkeit Grundrchte Unionsbürgerschaft Parlament, direkt gewählt Subordinationsrecht Kommission sehr unabhängig Starke Gerichtsbbarkeit in EU, anders als im sonsztigen Völkerecht Gericht kann Ministerrat zur Vertragserfüllung zwingen Drohung: direkte Inkraftsetzuing voin EG-Recht durch das Gericht Auch finanzielle Repressaliwen Beispoiel_:EG-Verkehrspolitik Urteile des EugH, die einen Zahlungstitel enthalten, gelten innerstaatlich als zivilprpozessuale Vollstreckungstitel Vorabentscheidungsverfahren EugH hat bestehende Rechtslücken ausgefüllt, da Unzulässigkeit der Rechtsverweigerung Kontinuum: Staat IO EGF Keine künstlichen Trennungen keine Reifikationen
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