Finanzielle Aspekte von Sanierungen
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- Nicole Hofer
- vor 7 Jahren
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1 Ansgar Gmür Direktor HEV Schweiz Herzlich Willkommen Finanzielle Aspekte von Sanierungen 1 Energiepraxisseminar II/2007
2 Inhalt Inhalt Was erwartet die Bauherrschaft von einem Planer in der Beratung? Förderbeiträge Steuervergünstigungen Finanzierung 2 Energiepraxisseminar II/2007
3 3 Energiepraxisseminar II/2007
4 Förderbeiträge bei: Klimarappen Kantonen Gemeinden Elektrizitätswerke Gaswerke Förderbeiträge können an den verschiedensten Orten abgeholt werden. Oftmals ist nicht klar, wo welche Gelder bezogen werden können. 4 Energiepraxisseminar II/2007
5 Gebäudeprogramm Gebäudeprogramm Stiftung Klimarappen Stiftung Klimarappen Im Zentrum des Gebäudeprogramms der Stiftung steht die energetische Erneuerung von Gebäudehüllen bestehender Bauten. Dafür setzt die Stiftung bis zum Jahr Mio. Franken ein. Ziel des Programms ist eine effektive und wirksame CO 2 -Reduktion. 5 Energiepraxisseminar II/2007
6 Welches sind die Fördervoraussetzungen? Fachplaner welche ein Gebäude bei der Stiftung anmelden erhalten eine Provision von Fr bis Das Gebäude ist vor 1990 erstellt worden Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe ist das Gebäude öloder gasbeheizt, bei einer Raumtemperatur >18 C Mindestens zwei der drei Gebäudehüllen-Elemente «Dach / Estrichboden», «Fenster» oder «Wand gegen aussen» werden vollständig erneuert. Bereits getätigte Erneuerungen können z. T. angerechnet werden. Für Grossprojekte reicht es neu 65% der Aussenhüllfläche zu sanieren um Beiträge zu erhalten. Die Investitionssumme beträgt mindestens 40'000.- Fr. 6 Energiepraxisseminar II/2007
7 Wie berechnen sich die Fördersätze? Die Förderbeiträge des Gebäudeprogramms entsprechen etwa 10 15% der energetischen Investitionen. Neue Beiträge seit 1. Dezember 2007 Dach Estrichboden Fenster Wand gegen aussen / im Erdreich oder Boden gegen aussen 20. /m /m /m /m /m 2 Grundfördersatz Dreifachverglasung Minergie- Modul 30. /m /m /m /m 2 Wand gegen unbeheizt oder Boden gegen unbeheizt / im Erdreich 20. /m /m 2 Für Minergie-Sanierungen oder bei Erneuerung von Wand, Dach, Fenster werden zusätzliche Boni ausbezahlt. 7 Energiepraxisseminar II/2007
8 Einreichen Fördergesuch Beilagen Gesuch: - Projektübersicht - Feuerungsrapport - Katasterplan - Bilder des Objekts -Pläne - U-Wert Berechnungen - Detail zu Fenster - Flächenauszug - Grobkostenschätzung Erfassen des Gebäudes auf der Homepage der Stiftung Klimarappen vor Baubeginn Ausdrucken der Projektübersicht Einreichen zusammen mit den Beilagen Die Stiftung schliesst dann einen Vertrag mit der Bauherrschaft ab. 8 Energiepraxisseminar II/2007
9 Förderbeiträge der Kantone Förderbeiträge der Kantone AI AR GL GR SG SH TG ZH Minergie Neubau X X X X X Minergie Sanierung X X X X X X X Wärmetechn. X X X Gebäudesanierung Holz X X X X X X X Solare Wärme X X X X X X Umgebungswärme Photovoltaik X X Biogas X X Gebäudeexterne Abwärmenutzung X X 9 Energiepraxisseminar II/2007
10 Förderbeiträge des Kanton Zürich Förderbeiträge des Kanton Zürich Minergie-Sanierung: bis Fr. 40.-/m 2 EBF Holzheizungen ab 300 kw: Fr /MWh Jahresertrag Abwärmenutzung aus Wasser und Abwasser: Fr /MWh Jahresertrag 10 Energiepraxisseminar II/2007
11 Förderbeiträge der Gemeinden Förderbeiträge der Gemeinden im Kanton Zürich: - Minergie-Neubau - Minergie-Sanierung - Wärmepumpe - Holzheizung - Sonnenkollektoren - Photovoltaik - Abwärmenutzung - Vergünstigungen - Energieberatungen Förderbeiträge der Versorgungswerke Energiepraxisseminar II/2007
12 Förderbeiträge des Kanton Glarus Förderbeiträge des Kanton Glarus Holzfeuerung bis 75 kw: 10 % der Investitionssumme max. Fr. 1' Holzfeuerungen über 75 kw: max. Fr 10'000.- Thermische Solaranlagen: Pauschal Fr plus Fr pro m 2 Kollektorfläche Photovoltaik-Anlagen: max. Fr 10'000.- Minergie Neu- und Umbau: Fr Energiepraxisseminar II/2007
13 Förderbeiträge des Kanton St. Gallen Förderbeiträge des Kanton St. Gallen Betreffend Förderbeiträge hat der Kantonsrat mit Beschluss vom die gesetzliche Grundlage für die Förderung energieeffizienter Anlagen/ Gebäude und erneuerbare Energien wieder geschaffen (diese wurde per aus dem kantonalen Energiegesetz gestrichen). Zur Zeit stehen im Kanton St.Gallen jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung. 13 Energiepraxisseminar II/2007
14 Fazit Förderbeiträge Je nach Gemeinde und Kanton sind andere Förderbeiträge möglich. Planer/Architekten müssen die Bauherrschaft über Förderbeiträge informieren. Abklärungen und Einreichen von Fördergesuchen immer vor Sanierungsbeginn. Bei Kombination von Förderbeiträgen ist die Reihenfolge zu beachten (Klimarappen vor Minergie Sanierung). 14 Energiepraxisseminar II/2007
15 15 Energiepraxisseminar II/2007
16 Abzüge bei den Bundessteuern Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Art. 5 ff.). Grundsatz: Abzugsfähig sind alle Kosten für Massnahmen, welche dem Unterhalt des Gebäudes dienen und die nicht wertvermehrend sind (Art. 32 Abs. 2 DBG). Sodann können die Kosten für energetische Massnahmen und Umweltschutzmassnahmen vom Einkommen abgezogen werden, auch wenn diese Investitionen teilweise wertvermehrende Investitionen darstellen (Art. 32 Abs. 2 DBG) 16 Energiepraxisseminar II/2007
17 Abzüge für energetische Massnahmen Abzüge für energetische Massnahmen und Umweltschutzmassnahmen Abzugsfähigkeit der Kosten von Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Die Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Der Abzug beträgt in den ersten 5 Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft 50%, danach 100%. Der Abzug ist nur zulässig, wenn die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden, eine Kombination mit dem Pauschalabzug ist nicht gestattet. Damit soll der haushälterische Umgang mit den Ressourcen und der schonende Umgang mit der Natur gefördert werden. 17 Energiepraxisseminar II/2007
18 Dumont-Praxis Unterhaltskosten, die innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft anfallen, können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Die Dumont-Praxis gilt bei im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaften, da dann das Bundesgericht davon ausgeht, dass die nachgeholten Unterhaltsarbeiten wertvermehrenden Charakter haben. Damit wollte das Bundesgericht Erwerber von gut unterhaltenen mit Erwerbern von schlecht unterhaltenen Liegenschaften gleichstellen. Es sind Bestrebungen im Gang, die Dumont-Praxis vollständig aufzuheben. 18 Energiepraxisseminar II/2007
19 Folgen Dumont-Praxis Praxis der Kantone unterschiedlich, daher unbedingt vor einer Sanierung beim Steueramt abklären, wie die kantonale Praxis ist. In der Regel haben die Kantone ein Merkblatt. Bei gut unterhaltenen Liegenschaften, bei denen die Unterhaltsarbeiten nicht zu einer nachhaltigen Wertsteigerung führen, sondern nur den bisherigen Zustand erhalten, können die Unterhaltsarbeiten grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden. Die Dumont-Praxis kommt sowohl bei den direkten Bundessteuern als auch bei den Kantonssteuern zur Anwendung. Die Dumont-Praxis wird auf Bundesebene und teilweise auch auf Kantonsebene durch die Abzugsfähigkeit von Umweltschutz- und Energiesparmassnahmen durchbrochen. 19 Energiepraxisseminar II/2007
20 Abzüge Kantons- und Gemeindesteuern Kantons- und Gemeindesteuern Bsp. Kanton Zürich Grundsatz: Abzugsfähig sind alle Kosten für Massnahmen, welche dem Unterhalt des Gebäudes dienen und die nicht wertvermehrend sind (Art. 9 Abs. 1 StHG). Die Kantone können jedoch vorsehen, dass die (wertvermehrenden) Kosten für energetische Sanierungen und Umweltschutzschmassnahmen vom Einkommen abgezogen werden können (Art. 9 Abs. 3 lit. a StHG). -> Subventionen, Förderbeiträge 20 Energiepraxisseminar II/2007
21 Abzugsmöglichkeiten je Kanton Die Gesetzeslage in den Kantonen ist unterschiedlich, daher unbedingt vor einer Sanierung beim Steueramt abklären, wie die kantonalen Regelungen sind. In der Regel haben die Kantone ein Merkblatt. Ja Nein ZH x Soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind ( 30 Abs. 2 StG ZH). SG x Analog direkte Bundessteuer (Art. 44 StG SG), aber in den ersten 2 Jahren nach Erwerb zu 50%, danach zu 100%. AR x Nicht abzugsfähig GL x Analog direkte Bundessteuer (Art. 30 Abs. 2 StG GL), aber in den ersten 2 Jahren nach Erwerb zu 50%, danach zu 100%. ZG x Soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind ( 29 Abs. 2 StG ZG). 21 Energiepraxisseminar II/2007
22 Steuer-Staffelung von Unterhaltsarbeiten Eine Ausführung über den Jahreswechsel bringt steuerliche Optimierung. Je nach der Höhe des steuerbaren Einkommens und der Höhe der abzugsberechtigten Unterhaltskosten lohnt sich die Staffelung der Unterhaltsarbeiten auf zwei, allenfalls drei Steuerperioden. Damit kann die Steuerprogression gebrochen werden. Zu beachten ist, dass die Arbeiten dann grundsätzlich auch dementsprechend gestaffelt ausgeführt werden müssen. 22 Energiepraxisseminar II/2007
23 Beispiel Staffelung Steuerbares Einkommen: CHF 100'000.- Unterhaltsarbeiten: CHF Vermögen: CHF Eigenmietwert: Unterhaltspauschale: 10% = (Grundlage Steuerberechnung, Stadt Zürich, Grund-Tarif, ohne Kirchensteuern, keine Kinder) Arbeiten in einer Steuerperiode: Staffelung auf zwei Steuerp: Steuerbares Einkommen: 20' '000.- Bundessteuern: Kantons- und Gemeindesteuern: '782.- Steuern Total (2006) Steuerbares Einkommen: Bundessteuern: Kantons- und Gemeindesteuern: Steuern Total (2007) Steuern total ( ): Spareffekt bei Staffelung: Energiepraxisseminar II/2007
24 Fazit Steuervergünstigungen Kosten für energetische Massnahmen können vom Einkommen abgezogen werden auch wenn die Investitionen eine Wertvermehrung darstellt. Dumont-Praxis: Keine Abzüge während der ersten 5 Jahre. Bund und viele Kantone lassen für energetische Massnahmen während der ersten 5 Jahre einen Abzug von 50% zu. Eine Investitionsstaffelung kann sich steuerlich lohnen. 24 Energiepraxisseminar II/2007
25 25 Energiepraxisseminar II/2007
26 Kapitalbedarf für Wohneigentum Für ein Einfamilienhaus wird heute in der Schweiz mehr als das Achtfache eines durchschnittlichen, jährlichen Haushaltseinkommens ausgelegt. 26 Energiepraxisseminar II/2007
27 3. Säule = Private Vorsorge Eigenmittel: rund 20 % der Kosten Säule 3a: freiwillige, individuelle Vorsorge. Ermöglicht Erwerbstätigen, ihr eigenes Alterskapital aufzubauen. Das angesparte Kapital kann für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder für die Amortisation einer Hypothek verwendet werden. Steuervorteile: Die Einzahlungen bis zum gesetzlichen, jährlichen Höchstbetrag (derzeit für Erwerbstätige mit PK) reduzieren das steuerbare Einkommen. 27 Energiepraxisseminar II/2007
28 2. Säule, Vorbezug für Wohneigentum Pensionskassen Wohneigentumsförderung Gemäss BVG kann der Versicherte bis 3 Jahre vor Anspruch auf Altersleistung von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für selbstbewohntes Wohneigentum geltend machen. Vorbezug Verpfändung 28 Energiepraxisseminar II/2007
29 Hypothek bei den Banken Fremdfinanzierung: rund 80 % der Kosten Zinssätze von 2002 bis heute über alle Laufzeiten Quelle: ZKB 29 Energiepraxisseminar II/2007
30 Zinssätze für ökologische Bauten Ökologie die sich rechnet! Für ökologische Neubauten und Sanierungen gewähren einzelne Banken tiefere Hypothekarzinssätze. Bei verschiedneen Kantonalbanken sind die Zinsen für folgende Produkte 1% tiefer: Neubauten und Sanierungen nach MINERGIE -Standard Investitionen in erneuerbare Energien weitere ökologische Projekte 30 Energiepraxisseminar II/2007
31 Ansgar Gmür Direktor HEV Schweiz Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31 Energiepraxisseminar II/2007
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