Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

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1 Checkliste ADR 5A - gültig bis Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen der Sondervorschrift 188 überschritten, d.h. Lithium-Metall-Zelle enthält mehr als 1 g Lithium Lithium-Metall-Batterie enthält mehr als 2 g Lithium A : Voraussetzungen gemäß SV 230 / (Absenderpflichten) 1 Entspricht jede Zelle oder Batterie einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt? Hinweis 1: Prüfungen nach Amendment 1 zur 3. Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien und Spätere erfüllen die Voraussetzungen. Hinweis 2: Zellen und Batterien, die ab neu entwickelt werden, müssen nach der 5. Ausgabe, Amendment 1 getestet werden. Hinweis 3: Bei Bedarf muss der Hersteller der Zelle / Batterie den Nachweis erbringen. Hinweis 4: Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, unterliegen diesen Prüfungen unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie bestehen, geprüft wurden. Quelle ADR: 3.3 Sondervorschrift 188 c), a), Übergangsvorschrift in Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 1 von 6

2 2 Sind alle Zellen und Batterien mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird? Quelle ADR: 3.3 Sondervorschrift 230, b) 3 Sind alle Zellen und Batterien mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet? Quelle ADR: 3.3 Sondervorschrift 230, c) 4 Sind alle Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.)? Quelle ADR: 3.3 Sondervorschrift 230, d) 5 Wurden die Zellen / Batterien nach einem Qualitätsmanagement- Programm gefertigt, wenn die Fertigung seit dem erfolgt? Hinweis 1: Bei Bedarf muss der Hersteller der Zelle / Batterie den Nachweis erbringen. Hinweis 2: Nur bei älteren Zellen / Batterien mit Produktion vor dem darf hier N/Z angekreuzt werden. Quelle ADR: 3.3 Sondervorschrift 230, e) B: Verpacken gemäß Verpackungsanweisung 903 (Verpackerpflichten) 6 Ist die Verpackung bauartzugelassen (UN-Codierung) und erfüllt Sie das Leistungskriterium für die Verpackungsgruppe II (Y-Codierung oder X-Codierung)? Beispiel: UN 4G / Y35 / S / 07 / D / BAM... Hinweis: Für große Batterien über 12 kg brutto in nicht bauartgeprüften Verpackungen siehe Prüfpunkt 14, in diesem Fall ist hier und bei den Prüfpunkten 7-13 N/Z anzukreuzen. Quelle ADR: 4.1.4, Verpackungsanweisung 903 (1) 7 Handelt es sich um eine der folgenden Außenverpackungen? Fässer 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G Kanister 3A2, 3B2, 3H2 Kisten 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2 Quelle ADR: 4.1.4, Verpackungsanweisung 903 (1), Liegen der Zulassungsschein und der Prüfbericht der Verpackung vor und ist diese Verpackung für den Transport von Lithiumbatterien zugelassen? Quelle ADR: , Ist der Werkstoff der Verpackung einschließlich der Verschlüsse und aller Teile, die mit dem Gefahrgut in Berührung kommen, verträglich mit dem Füllgut? Quelle ADR: Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 2 von 6

3 10 Wurden die Zellen oder Batterien so in die Außenverpackungen verpackt, dass sie vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können? Quelle ADR: 4.1.4, Verpackungsanweisung 903 (1), Wurde überprüft und sichergestellt, dass bei Kunststoffverpackungen (Fässer und Kanister aus Kunststoff [1H2, 3H2], die maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren nicht überschritten ist? Quelle ADR: Ist die Bruttomasse des Versandstückes kleiner oder gleich der auf der Verpackung angegebenen höchstzulässigen Bruttomasse (dies ist die Zahl vor dem S in der Codierung? Quelle ADR: Wurden die Verpackungen so verschlossen, wie dies in der Zulassung bzw. im Prüfbericht angegeben ist? Quelle ADR: Nur LITHIUM-METALL-BATTERIEN mit Bruttomasse von mindestens 12 kg: Ist sichergestellt, dass Batterien mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse und einer Bruttomasse von mindestens 12 kg in widerstandsfähigen Außenverpackungen, in Schutzumschließungen (z. B. in vollständig geschlossenen Verschlägen oder in Lattenverschlägen aus Holz), unverpackt oder auf Paletten oder anderen Handhabungseinrichtungen befördert werden? Ist gewährleistet, dass die Batterien gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sind, und die Pole nicht mit dem Gewicht anderer darüber gestapelter Elemente belastet werden? Hinweis: Bei Batterien, die diese Vorgaben nicht erfüllen, sind die Prüfpunkte 6 13 zu prüfen und hier ist N/Z anzukreuzen. Quelle ADR: 4.1.4, Verpackungsanweisung 903 (2) 15 Sind die Zellen / Batterien gegen Kurzschluss geschützt? Quelle ADR: 4.1.4, Verpackungsanweisung 903 Zusätzliche Vorschrift Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 3 von 6

4 C: Kennzeichnung der Versandstücke (Verpackerpflichten) 16 Wurden die Versandstücke mit der Aufschrift UN 3090 versehen? Quelle ADR: Hat die Aufschrift UN 3090 mindestens folgende Buchstaben-/ Ziffernhöhe? Verpackungen über 30 kg: 12 mm Verpackungen von 5 bis 30 kg: 6 mm Verpackungen bis 5 kg: angemessene Größe Hinweis: Diese Vorgabe ist ab verbindlich. Nur bis zu diesem Zeitpunkt darf hier N/Z angekreuzt werden, wenn die Größenangaben noch nicht erfüllt werden. Quelle ADR: , Wurden die Versandstücke mit dem Gefahrzettel Nr. 9 versehen und entspricht dieser dem abgebildeten Muster? Quelle ADR: und 3.2 Tabelle A, Spalte 5 19 Sind die Gefahrzettel mindestens 100 x 100 mm groß? Hinweis: Kleinere Abmessungen sind nur bei kleinen Versandstücken zulässig. In diesem Fall unten ankreuzen. Quelle ADR: Sind die Gefahrzettel auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht oder haben sie alternativ eine gestrichelte oder durchgezogene äußere Begrenzungslinie? Quelle ADR: C1: Kennzeichnung von Umverpackungen (Verpackerpflichten) 21 Wurde bei Verwendung einer Umverpackung diese mit den gleichen Aufschriften und Kennzeichen versehen (UN 3090 und Gefahrzettel Nr. 9) und wurde die Aufschrift Umverpackung angebracht? Quelle ADR: Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 4 von 6

5 D: Beförderungspapier (Absenderpflichten) 22 Wurde ein Beförderungspapier mit folgenden Angaben erstellt? - UN-Nummer mit Buchstaben UN vorangestellt (UN 3090) - Bezeichnung (Lithium-Metall-Batterien) - Gefahrzettelmuster (9) - Verpackungsgruppe (II) - Tunnelbeschränkungscode ((E)) - Anzahl und Beschreibung der Versandstücke - Menge - Absender - Empfänger Wenn maximal 333 kg brutto befördert wird: Beförderungskategorie 2: Angabe der Menge Gefahrenpunkte nach ADR: Menge mal Faktor 3 Beispiel: UN 3090 Lithium-Metall-Batterien, 9, II, (E) 4 Kisten aus Pappe 35 kg Absender: XYZ GmbH ABC-Ring München Empfänger: Ingenieurbüro Werny Sperberstr. 50e München Beförderungskategorie 2: 35 kg Gefahrenpunkte nach ADR: 105 Hinweis: Ein Muster eines Beförderungspapiers ist als Excel-Liste über das Auswahlmenü anwählbar. Quelle ADR: Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 5 von 6

6 E: Verladung / Übergabe der Versandstücke (Verladerpflichten) 23 Wurde bei dem Fahrzeug eine Eingangskontrolle durchgeführt und ist sichergestellt, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs beeinträchtigen? Hinweis: Siehe separate Checkliste F Eingangskontrolle Fahrzeug für kennzeichnungspflichtige und nicht kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. Quelle ADR: War das Fahrzeug mängelfrei, so dass das Gefahrgut verladen werden konnte? Quelle ADR: Ist die Verpackung unbeschädigt? Quelle ADR: b) 26 Wurde der Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit folgenden Angaben hingewiesen: UN-Nummer Bezeichnung des Gutes Nummern aller Gefahrzettel Verpackungsgruppe Tunnelbeschränkungscode? Hinweis: z.b. durch Unterschrift auf Beförderungspapier nachweisen. Quelle ADR: a) bis d) und k) 27 Ist sichergestellt, dass Versandstücke nur dann gestapelt werden, wenn diese auch dafür zugelassen sind? Quelle ADR: Ist sichergestellt, dass Versandstücke während des Be- und Entladens gegen Beschädigungen geschützt sind? Quelle ADR: Wurde die Ladung ausreichend und korrekt gesichert? Quelle ADR: Wurde das Rauchverbot bei Ladetätigkeiten beachtet? Quelle ADR: 7.5.9, Wurden Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen (Pappe, Textil) in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge verladen? Quelle ADR: Wurden die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen beachtet? Quelle GGVSEB: Anlage 2 33 Wurden die Zusammenladeverbote beachtet? Hinweis: nur relevant beim gleichzeitigen Transport von Stoffen der Klasse 1 Explosivstoffe bzw. von Stoffen mit Gefahrzettel Nr. 1 Quelle: ADR Ort Ist einer der Punkte mit NEIN beantwortet, darf die Beförderung NICHT durchgeführt werden! Name und Unterschrift des Kontrollierenden Checkliste ADR 5A Version ADR 2013 Seite 6 von 6

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