Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern

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1 Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern Dokument \\SRV01\Users\fl\Anwaltsbüro\Laufende Mandate\714-1 Zimmermann Julia\Verein KITA KIRIKU\Statuten Verein KITA KIRIKU\Statuten des Vereins KITA KIRIKU Luzern - Reinschriftversion zur Vernehmlassung - V doc Autor RA Gunther Müssig Version 1.20 Datum Ersetzt: 1.10 vom Letzte Änderung: Freigegeben: I. Zweck und Grundlagen Name und Sitz Zweck Art. 1 Unter dem Namen Verein KITA KIRIKU Luzern nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Gleichstellung von berufstätigen Müttern und Vätern sowie die Betreuung von Kleinkindern. Er kann zu diesem Zweck eine oder mehrere Kinderkrippen betreiben oder betreiben lassen. Art. 3 Zur Erreichung seiner Ziele widmet sich der Verein insbesondere den folgenden : a. Förderung und Aufbau von Kinderkrippen, b. Information der Öffentlichkeit über die Gleichstellung berufstätiger Mütter und Väter, c. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen. Finanzen Art. 4 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: a. den Beiträgen von Mitgliedern, b. den Erträgen des Vereinsvermögens, c. den Zuwendungen und Schenkungen von Dritten, d. den Erträgen von Sammlungen und Aktionen, e. den Erträgen aus Dienstleistungen und anderen Aktivitäten. Der Mitgliedbeitrag wird jährlich durch den Vorstand festgelegt. Er beträgt maximal CHF 200,00 pro Jahr. Zur Mittelbeschaffung im Hinblick auf die Umsetzung des Vereinszwecks kann der Verein alleine oder mit Dritten auch wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, sowie Darlehen oder Kredite aufnehmen. Seite 1 von 6

2 Haftung Geschäftsjahr Rechnungsabschluss Art. 5 Der Verein haftet lediglich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art 6 Das Geschäftsjahr beginnt nach der Gründung und dauert jeweils vom 1.1. bis zum des jeweiligen Jahres. Art. 7 Für den Rechnungsabschluss gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Aktiengesellschaft (OR ). II. Mitgliedschaft Grundsatz Erwerb der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Informationen Ausschluss Art. 6 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Art. 7 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen. Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann lediglich mit halbjähriger Frist auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Art. 9 Der Verein kann seine Mitglieder regelmässig über die Vereinstätigkeiten, sowie über aktuelle und interessante Fragen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck informieren. Art. 10 Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheit aller Mitglieder ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss müssen zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen. Stimm- und Wahlrecht Art. 11 Jedes Mitglied hat lediglich eine Stimme. Organe Art. 13 Organe des Vereins sind Seite 2 von 6

3 III. Organisation A. Vereinsversammlung a. die Vereinsversammlung, b. der Vorstand, c. die Revisionsstelle. Amtsdauer Grundsatz Ordentliche Vereinsversammlung Art. 14 Die Amtsdauer der gewählten Organe beträgt vier Jahre. Ersatzwahlen gelten bis zum Ende der laufenden Periode. Wiederwahl ist möglich. Art. 15 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung statt. Art. 16 Die Vereinsversammlung ist zuständig für a. die Festsetzung und Änderung der Statuten, b. die Wahl des Präsidiums und der Vorstandmitglieder, c. die Wahl der Revisionsstelle d. den Ausschluss von Mitgliedern, e. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, f. die Genehmigung des Voranschlages (Budgets), g. die Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Abnahme der Jahresrechnung, nach Prüfung und Bericht der Revisionsstelle, h. die Entlastung (Decharche) des Vorstandes und der Revisionsstelle, i. Behandlung aller Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen zustehen oder die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden, j. den Beschluss über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins. Art. 17 Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder werden unter Angabe der Geschäfte (Traktanden) durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. Anträge zu Händen der Vereinsversammlung sind dem Vorstand bis Ende Februar des entsprechenden Jahres schriftlich einzureichen. Art. 18 Ausserordentliche Vereinsversammlung Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand dann einberufen, wenn es nach Auffassung der Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder wichtige und dringende Geschäfte erfordern. Seite 3 von 6

4 Ebenso wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn es mindestens 1/20 der Mitglieder verlangt. Das Gesuch zur Durchführung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung ist von den Gesuchstellenden dem Vorstand unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzureichen und zu begründen. Eine Versammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach gestelltem Begehren stattzufinden. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Verfahren Art 19 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Abstimmungen der Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim, wenn dieses ¼ der anwesenden Mitglieder verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Abstimmungen, vorbehaltend die nachfolgenden Sonderfälle, ist eine Vorlage dann angenommen, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Ist über mehr als eine Vorlage gleichzeitig abzustimmen, so gilt diejenige mit den meisten Stimmen als angenommen. Statutenänderungen können lediglich mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dafür berufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Anwesenheit der Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder sowie der Zustimmung von ¾ der Anwesenden. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang diejenige Person gewählt, welche die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Bei den weiteren Wahlgängen ist eine Person gewählt, sofern sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält bzw. bei mehr als einem Kandidaten/einer Kandidatin diejenige mit den meisten Stimmen. Seite 4 von 6

5 B. Vorstand Zusammensetzung Organisation Art. 20 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Art. 21 Das Präsidium sowie das Vizepräsidium wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Art. 22 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er nimmt alle jene wahr, die für die Erfüllung des Vereinszwecks geboten sind. Vorab hat er die personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen, die der Erfüllung des Vereinzwecks dienen, zu schaffen. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende : a. Vorbereitung der Vereinsversammlung, b. Vollzug der Vereinsbeschlüsse,. c. Der Vorstand ist berechtigt, gewisse Befugnisse an einzelne Vorstandmitglieder, an einen Geschäftführer sowie an Ausschüsse zu übertragen d. ggf. Aufsicht über die Geschäftsführung, e. Erstellung des Budgets und des Finanzplanes, f. Aufnahme von Mitgliedern, g. Vertretung des Vereins nach aussen. Beschlussfähigkeit Protokoll Zeichnungsberechtigung Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Über die Sitzungen, Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Art. 23 Der Vorstand ist kollektiv je zu Zweien zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigungen sind im Handelsregister einzutragen. C. Revisionsstelle Wahl Art. 24 Die Revisionsstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor bzw. einer Rechnungsrevisorin. Art. 25 Die Revisionsstelle prüft Jahresrechnungen. Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Seite 5 von 6

6 IV. Auflösung des Vereins Wählbar sind natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften, welche die fachlichen Anforderungen gemäss Art. 727b Absatz 2 OR erfüllen. Auflösung Art. 26 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, V. Schlussbestimmungen a. wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die den in Art. 2 genannten Zweck zu erfüllen hat oder weiterführt, b. wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins muss das verbleibende Vereinsvermögen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung - zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder fallen. Wird der Verein durch eine Nachfolgeorganisation (z.b. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder andere) ersetzt, ist das Vereinsvermögen insgesamt und ohne Auszahlung an die Vereinsmitglieder in die neue Nachfolgeorganisation zu überführen. Es besteht in diesem Falle kein Anspruch auf Entschädigung oder Auszahlung von Anteilen am Vereinsvermögen an ausscheidende Vereinsmitglieder. Inkrafttreten Gerichtsstand Art. 27 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft. Art. 28 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Luzern. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und in Kraft gesetzt. Seite 6 von 6

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