Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1350/06 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx, xxx Beklagter Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom nicht beendet wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Probenehmer Technik/Laborservice weiter zu beschäftigen. 3. Der Beklagte trägt 5/6 und die Klägerin 1/6 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 7.590,75 Euro festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Der 63jährige, verheiratete Kläger war seit dem als Probenehmer Technik/Laborservice bei der HUC Hygiene- und Umweltinstitut Cottbus GmbH (HUC) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt bezog der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Gehalt in Höhe von 1.518,15 Euro brutto. Die xxx führte Untersuchungen von Wasser- und Bodenproben insbesondere für Wasser- und Abwasserzweckverbände, Klärwerke, Betreiber von Schwimmbädern und Bauämtern durch. Die xxx beschäftigte im Jahr 2006 mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich den Auszubildenden. Es bestand ein Betriebsrat. Am eröffnete das Amtsgericht Cottbus das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx (63 IN 223/06) und ernannte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter bemühte sich, den Geschäftsbetrieb auf einen neuen Betreiber zu übergeben. Unabhängig davon hörte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen, fristgemäßen, betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung zum an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom der beabsichtigten Kündigung. Aus Sicht des Betriebsrats gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zum eine Betriebsstilllegung erfolgen solle. Mit Schreiben vom , dem Kläger am zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum In der Kündigung gab der Beklagte an, die Einstellung des Geschäftsbetriebes erfolge bis spätestens zum Der Beklagte führte den Betrieb bis mindestens zum fort. Dabei beschäftigte der Beklagte alle Mitarbeiter, bis auf vier, mindestens bis zum weiter. Die Klägerin gehörte zu den weiterbeschäftigten Mitarbeitern. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Der Beklagte habe zum Kündigungszeitpunkt nicht ernsthaft und endgültig beabsichtigt, den Betrieb zum oder stillzulegen. Es habe sechs Interessenten für die Fortführung des Betriebes gegeben. Der Beklagte

3 3 habe zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen zur Stilllegung des Betriebes ergriffen. Der Beklagte habe vielmehr versucht, neue Kunden und Aufträge zu gewinnen. Die Anhörung des Beklagten sei fehlerhaft, da der Beklagte eine Betriebsstilllegung zum mitgeteilt habe. Der Kläger stellt unter Klagerücknahme eines zunächst angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags folgende Anträge: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom nicht beendet wurde. 2. Im Falle des Obsiegens mit den Antrag zu 1. wird der Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Probenehmer Technik/Laborservice weiterzubeschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe Anfang Juli 2006 aufgrund der schlechten Auftragslage, des Auslaufens der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie der Liquiditätsplanung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst, den Betrieb zum stillzulegen. Durch die unstreitige Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer, die Kündigung des Mietverhältnisses zum und die Kündigung bestehender Versicherungen zum habe die Stilllegung auch bereits greifbare Formen angenommen. Die spätere Verschiebung des Stilllegungstermins auf den rechtfertige nicht die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung sei die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zu stellende Prognose.

4 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter hat im Kammertermin am einen Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Klägerseite vom , dem Beklagten zugegangen am , gestellt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Kündigung vom war unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum beendet. Der Kläger hat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Probenehmer Technik/Laborservice. I. Die Kündigung vom hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Kündigung ist gemäß 1 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Klagefrist vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben. Die Kündigung ist nicht aufgrund betriebsbedingter Gründe sozial gerechtfertigt. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. Das Arbeitsverhältnis bestand nämlich länger als sechs Monate und der Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich den Auszubildenden zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs.

5 5 2. Die Kündigung gilt nicht gemäß 4, 7 Kündigungsschutzgesetz als rechtswirksam. Der Kläger hat rechtzeitig binnen drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht Cottbus Klage erhoben. Die Kündigung ging dem Kläger am zu. Die Klage ging beim Arbeitsgericht Cottbus am ein. 3. Es liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt ernstlich und endgültig entschlossen war, den Betrieb stillzulegen. a. Die Stilllegung des gesamten Betriebes stellt grundsätzlich ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz dar. Eine Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks auf Dauer oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG vom AZR 48/03, Juris; BAG vom AZR 514/99, Juris; KR Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 KSchG Rn. 579; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Ascheid, 6. Auflage, 1 KSchG Rn. 442). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG vom AZR 48/03; BAG vom AZR 256/01, Juris; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 KSchG Rn. 579a; Erfurter Kommentar Ascheid, 6. Auflage, 1 KSchG Rn. 443). Es fehlt an einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber

6 6 im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt (BAG vom AZR 477/95, Juris; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 KSchG, Rn. 579a), oder nur vorsorglich mit der Begründung kündigt, der Betrieb solle zu einem bestimmten Zeitpunkt stillgelegt werden, falls eine Veräußerung scheitere (BAG vom AZR 309/83, Juris; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 Rn. 579a). Ist andererseits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG vom AZR 298/95; BAG vom AZR 127/91, Juris; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 KSchG, Rn. 579a). Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht zum Kündigungszeitpunkt trägt der Arbeitgeber (KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 7. Auflage, 1 KSchG, Rn. 583). Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht, wenn es noch innerhalb der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt (BAG vom AZR 309/83, Juris; LAG Köln vom Sa 215/01, Juris; Ascheid Stephan, Kündigungsrecht, 2. Auflage, 613a BGB, Rn. 179). Zwar kommt es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt oder Nichteintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach Ausspruch der Kündigung berücksichtigt werden (BAG vom AZR 48/03, Juris). b. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte die Kammer nicht feststellen, dass zum Kündigungszeitpunkt der Beklagte ernstlich und endgültig entschlossen war, den Betrieb zum bzw stillzulegen. Gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht spricht, dass der Betrieb tatsächlich nicht zum bzw. zum stillgelegt worden ist. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am führte der Beklagte den Betrieb weiter fort und beschäftigte dabei mit Ausnahme von vier Mitarbeitern alle weiteren Mitarbeiter. Diese Tatsache, die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, steht im

7 7 Widerspruch zum Vortrag des Beklagten im Gütetermin am und im Schriftsatz vom , ohne dass der Beklagte näher erklärt hat, aufgrund welcher neuen Tatsachen nach Ausspruch der Kündigung die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung abgeändert wurde. Da die tatsächliche Fortführung des Betriebes in einem unerklärten Widerspruch zu der behaupteten unternehmerischen Entscheidung der Betriebsstilllegung steht, ist zu vermuten, dass die vorgetragene Stilllegungsabsicht nicht ernsthaft und endgültig war, sondern die Kündigung vielmehr vorsorglich für den Fall des Scheiterns der Übernahmeverhandlungen ausgesprochen wurde. Der Beklagte hat des Weiteren keine greifbaren Formen für eine beabsichtigte Betriebsstilllegung zum bzw vorgetragen. Alleine aufgrund des Ausspruchs der Kündigungen kann noch nicht auf eine Betriebsstilllegung geschlossen werden. Der Beklagte hat zudem auch noch außer bei vier Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis über den hinaus fortgeführt. Die behaupteten Kündigungen des Mietverhältnisses und der Versicherungsverträge zum legen ebenfalls nicht zwingend eine Betriebsstilllegung zum nahe. Trotz der Kündigung war nämlich eine Fortführung des Betriebes über den hinaus ohne weiteres möglich. Weitere auf die Stilllegung des Betriebes bezogene Maßnahmen, wie beispielsweise die Kündigung von Aufträgen, die Informationen der Kunden, die Veräußerung des Inventars etc., hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dieses wäre jedoch notwendig gewesen, um die Kammer davon zu überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagte ernstlich und endgültig entschlossen war, den Betrieb stillzulegen und seine Bemühungen einen Betriebserwerber zu finden nicht als erfolgsversprechend einzuschätzen waren und nicht ebenso im Bereich des möglichen lagen wie die Betriebsstilllegung. c. Dem Beklagten war nicht auf seinen Antrag vom ein Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Klägerseite vom zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass gemäß 283 Zivilprozessordnung (ZPO) oder 139 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. (1) Nach 283 ZPO kann das Gericht eine Frist bestimmen, in der eine Erklärung in einem Schriftsatz nachgebracht werden kann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Der Schriftsatz der

8 8 Klägerseite vom war der Beklagten rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden. Nach 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze, die neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthalten, so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können. Diese Frist wurde durch den Schriftsatz der Klägerseite vom gewahrt. Dieser Schriftsatz ging der Beklagtenseite am zu. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, aufgrund derer es dem Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, sich im Termin umfassend zu der bestrittenen ernsthaften und endgültigen Stilllegungsabsicht vorzutragen. Die tatsächlich nicht durchgeführte Betriebsstilllegung zum und die Gründe hierfür mussten der Beklagtenseite seit diesem Zeitpunkt bekannt sein und nicht erst nach Zugang des Schriftsatzes vom Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prozessführung hätte es der Beklagtenseite oblegen, von sich aus zu der entgegen ihrer Behauptung nicht durchgeführten Betriebsstilllegung und den Gründen hierfür vorzutragen. (2) Ein Schriftsatznachlass nach 139 Abs. 5 ZPO war nicht möglich. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei ein Schriftsatznachlass zu gewähren, wenn ihr eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. In der mündlichen Verhandlung wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte erörtert, sondern die während des gesamten Verfahrens streitige Betriebsstilllegung. Insoweit mussten entsprechende Erklärungen für die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung möglich sein. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits gemäß 611, 613, 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein Arbeitsgericht durch ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat und die Interessen des Arbeitnehmers an der Beschäftigung dieses Arbeitgebers einer Nichtbeschäftigung überwiegen. In diesem Fall spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, was bei der gebotenen Interessensabwägung zu

9 9 Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (BAG vom GS 1/84, Juris). Im Rahmen der Interessensabwägung war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass sie in diesem Verfahren aus den oben genannten Gründen erstinstanzlich obsiegt hat. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ausnahmsweise besondere Interessen vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus trotz des erstinstanzlichen Urteils unzumutbar machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 92 Abs. 1 ZPO. Jede Partei hat entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte war hinsichtlich der Kündigung und des Weiterbeschäftigungsanspruchs unterlegen. Der Kläger muss die Kosten des zurückgenommenen allgemeinen Feststellungsantrags tragen. IV. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes erfolgt aus 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 3 und 5 ZPO. Der Kündigungsschutzantrag ist mit drei Bruttomonatseinkommen und der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatseinkommen berücksichtigt worden. Als Bruttomonatseinkommen ist ein Betrag in Höhe von 1.518,15 Euro zugrunde gelegt worden. Der allgemeine Feststellungsantrag war bei der Festsetzung des Streitwertes im Urteil nicht mehr zu berücksichtigen, da er vorher zurück genommen wurde.

10 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Brandenburg, Zeppelinstr. 136, Potsdam einzulegen. Sofern die Berufungsfrist vor dem beginnt, jedoch nach diesem Zeitpunkt erst endet und bis zum keine Berufung eingelegt worden ist, muss die Berufung nach dem bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der

11 11 Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Brandenburg bzw. Landesarbeitsgericht Berlin eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Mittelstädt Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.

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