Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB

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1 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 12 Überblick über die betrugsähnlichen Straftaten Bezug zu Betrugsmerkmalen Täuschung als bloße abstrakte Gefährdung weder Täuschung noch Vermögensschaden Subventionsbetrug, 264 StGB Kapitalanlagebetrug, 264 a StGB Kreditbetrug, 265 b StGB Computer betrug, 263 a StGB Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB keine irrtumserregende Täuschungshandlung Vermögensschaden Bereicherungsabsicht Versicherungsmissbrauch, 265 StGB StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 13 Vermögensstraftaten und Wirtschaftsstraftaten - Bestimmung des Verhältnisses - Vermögensstraftaten Wirtschaftsstraftaten materiell formell Gefährdung oder Verletzung gesamtwirtschaftlicher Interessen Katalog gem. 74 c GVG (teilw. offen: Abs. 1 Nr. 6) 1

2 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 14 Computerbetrug gem. 263 a StGB: Schließung einer Strafbarkeitslücke Betrug Computerbetrug Vermögensverfügung eines Menschen auf Grund eines Irrtums Vermögensverfügung eines Computers, der naturgemäß nicht irren kann StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 15 Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigeit - Vergleich mit dem Betrug StGB 263 a StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschungshandlung b) Irrtum c) Vermögensverfügung a) Beeinflussung des Ergebnisses eines (vermögensrelevanten) Datenverarbeitungsvorganges d)/b) Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich 2

3 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 16 Fallkonstellationen des Codekartenmissbrauchs ( 263 a StGB) gefälschte Karte Verwendung 2. Tatvariante fremde Karte Verwendung 3. Tatvariante eigene Karte Verwendung 3. Tatvariante Kontoüberziehung (strafbar?) unbefugter Besitz unbefugte Benutzung Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht Abheben von mehr Geld als erlaubt (strafbar?) StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 17 Unbefugte Verwendung von Daten: Der Streit um die des Merkmals unbefugt Tatbestandsausdehnend vertragsspezifische (subjektivierende) Jede vertragswidrige, dem Willen des Rechtsgutsinhabers widersprechende Datenverwendung Tatbestandseinschränkend betrugsspezifische Jede täuschungsgleiche Datenverwendung computerspezifische Jede die Grenzen des Computerprogamms überschreitende Datenverwendung 3

4 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 18 Unbefugte Verwendung von Daten: Codekartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Karteninhaber eigene Karte Kontoüberziehung Meinungen vertragsspezifische Verletzung der vertraglichen Abmachung mit der Bank betrugsspezifische Keine Täuschung im Vergleichsfall der Geldabhebung am Schalter computerspezifische Keine Umgehung von computermäßigen Kontrollen unbefugt (+) unbefugt (-) Aber strafbar nach 266 b StGB? StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 19 Unbefugte Verwendung von Daten: Codekartenmissbrauch durch einen zur Benutzung der Karte ermächtigen Dritten Unbefugte Benutzung einer fremden Karte Überschreiten des erlaubten Betrages Meinungen vertragsspezifische Handeln gegen den Willen des berechtigten Karteninhabers und Verstoß gegen die AGB der Bank betrugsspezifische Keine Täuschung im Vergleichsfall der Geldabhebung am Schalter computerspezifische Keine Umgehung von computermäßigen Kontrollen unbefugt (+) unbefugt (-) Aber Betrug bei Ablieferung des Geldes 4

5 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 20 Vom Versicherungsbetrug zum Versicherungsmissbrauch bis StGB: Versicherungsbetrug Sacheinwirkung in der Absicht, einen Versicherungsfall vorzutäuschen seit Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB: Vortäuschen eines Versicherungsfalles (besonders schwerer Fall des Betruges) 265 StGB: Versicherungsmissbrauch Sacheinwirkung in der Absicht, einen Versicherungsfall vorzutäuschen ( 265 StGB a. F.) + (tatsächliches) Vortäuschen des Versicherungsfalles Sacheinwirkung in der Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 21 Versicherungsmissbrauch gem. 265 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: versicherte Sache b) Tathandlung: vom versicherten Risiko erfasste Einwirkung auf die Sache 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen 5

6 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 22 Versicherungsmissbrauch - eine Straftat im Vorfeld des Betruges Herbeiführen des Versicherungsfalles Geltendmachen des Versicherungsfalles gegenüber der Versicherung Versicherungsmissbrauch Betrug StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 23 Leistungserschleichung gem. 265 a StGB Besonderheiten der Tatbestandsalternativen Leistungen eines Automaten Fernmeldeleistungen Beförderung Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung nur sog. Leistungsautomaten (keine Warenautomaten!) alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich jede Transportleistung erfordert körperliche Anwesenheit 6

7 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 24 Beförderungserschleichung - Problematik des Schwarzfahrens Rspr. Das Schwarzfahren unterfällt 265 a StGB, weil der Täter die Beförderung auch dann erschleicht, wenn er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Kritik Es fehlt an einem betrugsähnlichen Verhalten Bagatellcharakter Androhung von Strafe überflüssig, weil der Betroffene sich durch die Zahlung eines sog. erhöhten Beförderungsentgeltes freikaufen kann Folgen wiederholt Gesetzentwürfe zur Herabstufung des einfachen Schwarzfahrens zu einer Ordnungswidrigkeit Einleitung von Ermittlungsverfahren nur unter besonderen Umständen, insbesondere bei vielfach wiederholter Tatbegehung StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 25 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, 266 b StGB Schließung einer Strafbarkeitslücke (1986) 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB 266 b StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Missbrauch a) Missbrauch b) der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis c) Vermögensbetreuungspflicht b) der durch die Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen --- d) Nachteil (Vermögensschaden) c) Vermögensschaden 1. Subjektiver Tatbestand 7

8 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 26 Persönlicher Anwendungsbereich des 266 b StGB Berechtigter Karteninhaber, denn nur ihm ist die Möglichkeit eingeräumt, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen. Sonderdelikt Die Tätereigenschaft ist wegen des dem Karteninhaber eingeräumten Vertrauens ein besonderes persönliches Merkmal isd 28 Abs. 1 StGB. StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 27 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, 266 b StGB: Geltungsbereich für Kreditkarten Überlassung der Karte: Karteninhaber Einräumung der Befugnis, den Kartenaussteller (unter Belastung des Kontos des Karteninhabers) zu einer Zahlung an das Vertragsunternehmen zu verpflichten Drei-Partner-System Veranlassung einer Zahlung (des Kartenausstellers an einen Dritten) Anspruch auf Waren/ Dienstleistungen Kartenaussteller Vertragsunternehmen Zahlungsanspruch Nicht: Zwei-Partner-System Kundenkarte Erschleichen eines Kredits im Verhältnis zum Kartenaussteller (evtl. strafbar gem. 263 StGB) 8

9 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 28 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, 266 b StGB: Geltungsbereich für Scheckkarten Mit dem Wegfall der eurocheque-garantie zum hat der Tatbestand des Scheckkartenmissbrauchs praktisch keine Bedeutung mehr. Auch für die Nachfolgekarte der ec-karte ( ec steht nun für electronic cash ) bleibt jedoch das Problem: Ist 266 b StGB anwendbar, wenn die Karte neuen Typs am Geldautomaten als Codekarte eingesetzt wird? In der Regel nicht: bloßer Automatenschlüssel; keine Garantiefunktion Ausnahme: Beim Abheben am Geldautomaten eines fremden Kreditinstituts wird bei Offline-Betrieb der zwischen den Instituten bestehende Garantievertrag aktiviert. StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 29 Anwendung des 266 b StGB bei Kartenzahlung? Elektronische Zahlung Elektronische Herstellung einer Lastschrift Automatisierte Form des Kreditkarten-Verfahrens im Drei- Partner-System; Übernahme einer Zahlungsgarantie durch den Kartenaussteller Vereinfachte Erstellung von Lastschriften an automatisierten Kassen mittels der auf der Scheckkarte codierten Daten; keine Garantie durch den Aussteller 266 b StGB anwendbar 266 b StGB nicht anwendbar 9

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