Acht Punkte für eine liberale Finanzverfassung

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1 Acht Punkte für eine liberale Finanzverfassung Die europäische Staatsschuldenkrise beschäftigt nicht nur Politik und Wirtschaft in Deutschland seit nunmehr nahezu zwei Jahren. Die Stabilität und Zukunftsfähigkeit der europäischen Finanzarchitektur betrifft auch jeden einzelnen Bürger. Die Menschen in Deutschland fürchten eine instabile Währung. Einer repräsentativen Umfrage zufolge ist mehr als die Hälfte der Bundesbürger in Sorge um die eigenen Ersparnisse. Für die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag zeigt die europäische Staatsschuldenkrise sehr deutlich, dass die Finanzverfassung entscheidend ist für eine stabile Finanz- und Wirtschaftsordnung. Jetzt ist es an der Zeit, dass auch der deutsche Föderalismus die Lehren aus der europäischen Staatsschuldenkrise zieht und es zu Reformen der deutschen Finanzverfassung kommt. Die europäischen Staats- und Regierungschefs haben sich kürzlich auf einen europäischen Fiskalpakt geeinigt. Wir benötigen auch die Debatte um einen deutschen Fiskalpakt. Die Finanzverfassung ist der Dreh- und Angelpunkt des demokratischen Föderalismus. Dies hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Euro-Rettungsmaßnahmen unmissverständlich klargestellt und darauf verwiesen, dass nicht weniger Wir benötigen auch die Debatte um einen deutschen Fiskalpakt. als das Demokratiegebot des Grundgesetzes betroffen ist, wenn es um die Finanzverfassung geht. Deshalb muss der Zusammenhang zwischen Finanzverfassung und demokratischer Verantwortung wieder deutlich sichtbarer und mit Handlungsoptionen unterlegt werden. Die öffentlichen Haushalte stehen vor massiven Herausforderungen, weil eine jahrzehntelange Politik der Neuverschuldung zu hohen Schuldenständen bei Bund, Ländern und Gemeinden geführt hat. Derzeit laufen bei uns im Land die interfraktionellen Verhandlungen zur Verankerung der Schuldenbremse in der Niedersächsischen Verfassung. Für die FDP-Fraktion ist dies Anlass, den Blick weiter zu fassen. Unser Ziel ist es, die zentrale Schlussfolgerung aus der europäischen Staatsschuldenkrise zu ziehen und Ländern und Kommunen mehr Eigenverantwortung zu geben. Mit acht Vorschlägen wollen wir die Finanzpolitik in Deutschland und Niedersachen stabiler und zukunftsfester aus der 1

2 Krise führen. Wir setzen uns für faire Finanzbeziehungen zwischen allen Ebenen des Staates untereinander sowie auch zwischen Staat und Bürgern ein. 1. Schuldenbremse PLUS - mit automatischen Sanktionen Die Begrenzung der Staatsverschuldung ist und bleibt die wichtigste Aufgabe aller politischen Akteure. Bisherige Verschuldungsregeln haben sich als unwirksam erwiesen dies gilt sowohl für die Regeln in deutschen Verfassungen als auch für den europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt. Sehr hohe Schuldenstände der öffentlichen Haushalte bedrohen die Geldwertstabilität. Dies ist zuallererst ein soziales Problem, da die Inflation immer zuerst Kleinsparer und Geringverdiener trifft, die ihre Ersparnisse nur schwer gegen eine Entwertung absichern können. Die Inflation frisst auch Lohnerhöhungen auf, wie etwa im Jahr 2011, als die um Inflation bereinigten Reallöhne gegenüber dem Vorjahr um lediglich 0,6% stiegen. Wirksame Schuldenbegrenzung ist also nicht nur Finanzund Haushaltspolitik sondern auch Sozialpolitik. Die Schuldenbremse allein ist mittelfristig keine Garantie für haushalterische Enthaltsamkeit. Die FDP-Fraktion begrüßt daher ausdrücklich die Ver- Verankerung der Schuldenbremse im Grundgesetz und setzt sich nachdrücklich dafür ein, die gleiche Regelung in die Niedersächsische Landesverfassung aufzunehmen. Zugleich halten wir es für geboten, die Nettokreditaufnahme schrittweise auf null zurückzuführen, wie dies der Gesetzentwurf von CDU und FDP vorsieht. Ein abruptes Absenken auf null im Jahr 2020 kann weder haushaltspolitisch sinnvoll sein, noch ist es im Sinne der Schuldengrenze, bis zum vom Grundgesetz vorgegebenen Zeitpunkt Januar 2020 so viele Schulden wie nur möglich aufzunehmen. Die Schuldenbremse allein ist mittelfristig allerdings keine Garantie für haushalterische Enthaltsamkeit. Der politische Prozess hat in der Vergangenheit die Tendenz gezeigt, übermäßige Ausgaben auf Kosten zukünftiger Generationen zu tätigen auch wenn sich alle Akteure zur Schuldenbegrenzung bekennen. Damit die Schuldenbegrenzung wirksam sein kann, braucht es harte Sanktionsmechanismen. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag empfiehlt zwei Erweiterungen der geplanten Schuldenbremse: a) Wir schlagen einen harten Sanktions- bzw. Rückführungsmechanismus vor, in enger Anlehnung an die Empfehlung des Sachverständigenrats der Bundesregierung aus dem Jahr Sanktionen sind nötig, damit die Schuldenbremse ihre volle Wirkung entfalten kann und nicht 2

3 umgangen wird. Es sollte ausgeschlossen werden, im laufenden Haushaltsvollzug Mehrbedarf festzustellen und zusätzliche Schulden aufzunehmen. Derzeit wacht der Stabilitätsrat über die Verschuldung von Bund und Ländern und stellt Verletzungen der Schuldenbremse fest. Dieser politische Pranger bleibt jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit wirkungslos, wenn viele Länder gleichzeitig gegen die Schuldenbremse verstoßen sollten. Zudem kann der Stabilitätsrat keine Zwangsmaßnahmen verhängen. Durch einen Sanktions- und Rückführungsmechanismus wollen wir erreichen, dass die Schuldenbremse auch wirklich greift. Wird die zulässige Neuverschuldung um 1% des BIP überschritten (zum Beispiel, weil die konjunkturell zulässige Verschuldung im folgenden Aufschwung nicht wieder zurückgezahlt wird), muss innerhalb von acht Wochen ein Ergänzungshaushalt zum laufenden Etat erstellt werden. Dieser muss in den verbleibenden Monaten des Jahres mindestens eine anteilige Rückführung des Fehlbetrages vorsehen. Der im Laufe des Jahres zu verabschiedende reguläre Haushalt für das folgende Jahr muss dann zwingend die Rückführung der verbleibenden Überschreitung der Obergrenze gewährleisten. Wird aber die zulässige Neuverschuldung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, müssen verschärfte Sanktionen greifen. In diesem Fall muss ein fixer Anteil an den Steuereinnahmen Die Glaubwürdigkeit der Schuldenbegrenzung hängt davon ab, dass harte Sanktionen für den Fall von Verstößen drohen. verpflichtend zum Abbau der unzulässigen Neuverschuldung verwendet werden. Dabei wird die Finanzautonomie des Landes in der Hinsicht eingeschränkt, dass ein Teil der Steuerzahlungen des Bundes nur ausgezahlt wird, wenn der Anteil unmittelbar zur Tilgung der unzulässigen Verschuldung verwendet wird. Der Regierung steht es damit frei, ob die Einnahmen verbessert werden oder ob Ausgaben verringert werden. In jedem Fall wird somit der eigentliche Kern der Verschuldungsproblematik behoben: Die Bürger können keine staatliche Leistungen erhalten, deren Kosten mittels Schulden in die Zukunft verschoben werden. Wenn die Bürger künftig noch in derselben Legislaturperiode - entweder durch Leistungskürzung oder Steuererhöhung - selbst mit den wahren Kosten konfrontiert werden, können sie unmittelbarer und direkter bewerten, ob sie mit dieser Form der Politik einverstanden sind. Das stärkt die Transparenz politische Handelns und ist damit eine Stärkung der Demokratie. Die Glaubwürdigkeit der Schuldenbegrenzung hängt wesentlich davon ab, dass harte Sanktionen für den Fall von Verstößen drohen. b) Zur Erleichterung dieses Sanktionsmechanismus setzen wir uns auch dafür ein, dass die Schuldenbremse in Niedersachen mit einem Kontrollkonto versehen wird, wie dies im Artikel 115 Absatz 2 GG für den Bund vorgesehen ist. Auf diesem Konto werden alle neuen Schul- 3

4 den (aber auch die Überschüsse), die die zulässige Höchstgrenze (im Bund 0,35% des BIP, in Niedersachsen 0%) sowie die konjunkturell zulässige Verschuldung übersteigen, verbucht und sind damit für jeden sichtbar. Dies könnte einzelgesetzlich geregelt werden und muss nicht notwendigerweise in die Landesverfassung aufgenommen werden. Da für die Schuldenbremse des Bundes ebenfalls keine Sanktionen vorgesehen sind, wäre es wichtig, diesen Sanktionsmechanismus auch auf Bundesebene einzuführen. Eine Schuldenbegrenzung kann nur wirksam sein, wenn sie sowohl mit einem Automatismus als auch mit harten Sanktionen versehen ist. Die FDP-Fraktion hält es aus diesem Grund für unerlässlich, dass die Schuldenbremse von Bund und Ländern um einen Sanktionsautomatismus wie hier beschrieben ergänzt wird. 2. Festgelegter Schuldenabbauplan Die Schuldenbremse ist eine Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung. Der Bestand an alten Ab 2016 sollte jedes Jahr ein fester Betrag zur Schuldentilgung verwendet werden. Schulden bleibt durch die Schuldenbremse unberührt. Bei erfolgreicher Wirkung der Schuldenbremse bleibt der nominale Stand der Schulden unverändert und die Höhe der Schulden im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung bei stetigem BIP-Wachstum sinkt. In diesem Sinne ist die Schuldenbremse auch ein Instrument zum Abbau der relativen Verschuldung. Da die öffentlichen Haushalte jedoch in den vergangenen Jahrzehnten Schulden in beträchtlichem Ausmaß angehäuft haben, befürworten wir über Maßnahmen zur Schuldenbegrenzung hinaus auch Regeln zum Abbau der Altschulden. Unser Ziel ist es, dass auch nach Erreichen der schwarzen Null weiter in konstanten Schritten die Haushaltskonsolidierung vorangetrieben wird. Ab 2016 sollte deshalb jedes Jahr ein fester Betrag zur Schuldentilgung verwendet werden. Mit jedem Landeshaushalt soll, analog zur mittelfristigen Finanzplanung (MiPla), auch eine mittel- und langfristige Schuldenabbauplanung vorgelegt werden. 3. Mehr Steuerautonomie der Länder Wenn die Schuldenbremse ihre volle Wirkung entfaltet, verbleibt den Ländern zwar die volle Autonomie über ihre Ausgaben, jedoch ohne die Einnahmen nennenswert beeinflussen zu können. Wenn die Option der Kreditaufnahme versperrt ist, benötigen die Länder daher mehr Steuerautonomie, um tatsächlich finanz- und haushaltspolitisch selbstständig gestalten zu können, wie es die Finanzverfassung des Grundgesetzes vorsieht. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag spricht sich 4

5 daher dafür aus, den Trend der vergangenen Jahrzehnte, Steuerverantwortlichkeit von den Ländern an den Bund abzutreten, umzukehren. Die Länder müssen wieder autonom über die Höhe von Steuersätzen entscheiden können. Die Erbschaftssteuer ist ein Beispiel, bei der dies problemlos möglich wäre. So könnten die Länder in einen echten Steuerwettbewerb miteinander treten. Gerade für kleine und mittelständische Familienunternehmen ist die Erbschaftssteuer von existenzieller Bedeutung. Wir wollen Niedersachsen in diesem Wettbewerb gut aufstellen. Ein anderes Beispiel könnte die Kfz- Steuer sein. Für den Anteil der Länder an der Einkommensteuer kann der Satz mittelfristig auch autonom in jedem Land festgelegt werden. Um die Einheitlichkeit des deutschen Wirtschaftsraums nicht unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen, sollte die Bemessungsgrundlage der Steuern ländereinheitlich geregelt sein. Lediglich der Steuersatz wird durch die Länderparlamente autonom festgelegt. Mehr Steuerautonomie der Länder würde den Zusammenhang zwischen staatlichen Leistungen und Kosten für die Bürger transparenter machen. Grundlage dafür muss allerdings die Möglichkeit einer aktiven Steuerpolitik sein. 4. Anreizkompatible Reform des Länderfinanzausgleichs Die Geberländer dringen derzeit auf eine Reform des Länderfinanzausgleichs und erwägen eine Klage in Karlsruhe. Spätestens bis zum Jahr 2019 müssen die Finanzbeziehungen der Länder mit dem Auslaufen des Solidarpakts ohnehin neu geregelt werden. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag will die Diskussion deshalb bereits jetzt mitgestalten. Wir schlagen vor, den Länderfinanzausgleich anreizkompatibler zu gestalten. Bundesländer, die durch wachstumsorientierte Wirtschafts- und Standortpolitik Wir schlagen vor, den Länderfinanzausgleich anreizkompatibler zu gestalten. ihre Finanz- und Einnahmesituation verbessern, sollten davon auch profitieren. Dies ist durch die starke Umverteilungswirkung des Länderfinanzausgleichs derzeit nicht der Fall. Entgegen der üblichen Rhetorik vieler Nehmerländer verläuft die Trennlinie in der Debatte um eine Reform des Länderfinanzausgleichs nicht zwischen Geber- und Nehmerländern, sondern zwischen den Ländern, die ihre Finanzsituation verbessern und denen, die stagnieren oder deren Situation sich verschlechtert. Niedersachsen hat seine Finanzsituation seit dem Jahr 2001 um zehn Prozentpunkte im Verhältnis zum Durchschnitt aller Länder verbessert. Durch den sehr egalitären Länderfinanzausgleich konnte Niedersachsen jedoch lediglich im Umfang von fünf Prozentpunkten davon profitieren. Für Bayern stellt sich die Situation noch extremer dar. Wenn Länder nur in so geringem Maße von erfolgreicher Wirtschafts- und Wachstumspolitik profitieren, dann setzt der Länderfinanzausgleich schlechte und falsche Anreize. Das Land Bremen verdeutlicht diesen Effekt sehr anschau- 5

6 lich. Dort hat sich die Finanzsituation im gleichen Zeitraum deutlich verschlechtert. Dank des großzügigen Länderfinanzausgleichs hat dies allerdings kaum Auswirkungen auf den Haushalt der Hansestadt vor LFA nach LFA Die Grafik verdeutlicht die Umverteilungswirkung des LFA: Zu sehen ist die Veränderung der Finanzkraft pro Kopf in Niedersachsen relativ zum Bundesdurchschnitt mit und ohne Länderfinanzausgleich. (Index: 2002 = 100) Quelle: BMF Erfolgreiche Politik muss sich lohnen. So wie die Zuverdienste bei Hartz IV auch nur unterproportional angerechnet werden um Anreize für Engagement und Eigeninitiative zu setzen, muss auch der Finanzausgleich anreizkompatibler gestaltet werden. Solidarität zwischen den Ländern darf nicht bedeuten, dass die Früchte erfolgreicher Landespolitik nur anderen zugutekommen. Dank der erfolgreichen Wirtschaftspolitik von Schwarz-Gelb würde Niedersachsen von mehr Leistungsgerechtigkeit beim Länderfinanzausgleich profitieren. Eine Änderung des Länderfinanzausgleichs wird notwendig sein, um die Solidarität unter den Ländern auch weiterhin im Konsens aller Länder zu organisieren und die Akzeptanz auch unter den Geberländern weiterhin zu sichern. 5. Mischfinanzierung abbauen, Transparenz stärken Die Mischfinanzierung staatlicher Leistungen, also die gemeinsame Finanzierung durch verschiedene öffentliche Haushalte, ist eine der zentralen Schwierigkeiten der deutschen Finanzverfassung. Durch unklare und gemischte Zuständigkeiten wird staatliches Handeln intransparent. Dies führt dazu, dass die Bürger im Gewirr der Ebenen nur schwer Entscheidungszuständigkeiten lokalisieren können. Wirksame demokratische Kontrolle setzt aber voraus, dass die Bürger erkennen können, wer genau für Erfolg oder Misserfolg staatlichen Handelns verantwortlich ist. Mischfinanzierung verhindert das. Deswegen setzt sich die FDP-Fraktion dafür ein, dass künftig wieder in verstärktem Maße Klarheit in Struktur der Finanzierungsebenen gebracht wird. Wer über eine Maßnahme entscheidet, sollte auch für die Finanzierung derselben zuständig sein. Das Kooperationsverbot im Schulbereich ist ein posi- 6

7 tives Beispiel. Hier lässt sich eindeutig nachvollziehen, dass Erfolg oder Misserfolg im Schulwesen einzig und allein der Landesregierung zuzurechnen sind. Wer über eine Maßnahme entscheidet, sollte auch für die Finanzierung derselben zuständig sein. Bürgernahe Demokratie braucht Transparenz und klare Verantwortlichkeiten. Mischfinanzierungen sind daher unbedingt abzubauen und Zuständigkeiten einzelnen staatlichen Ebenen zuzuordnen. Außerdem trägt Mischfinanzierung all zu oft dazu bei, dass teilweise unwirtschaftliche Projekte finanziert werden. Wenn ein Großteil eines Projektes durch Bund oder Land finanziert wird, ist die Gefahr hoch, dass die Wirtschaftlichkeit vor Ort bei der Entscheidung weniger stark ins Gewicht fällt. 6. Deutschlandbonds Die gemeinsamen Anleihen von Bund und Ländern - so genannte Deutschlandbonds sind kürzlich erneut ins Gespräch gekommen. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag lehnt Deutschlandbonds ab. Anleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung von Bund und Ländern sind das genaue Gegenteil von finanz- und haushaltspolitischer Autonomie und Eigenverantwortung. Auch wenn einige Länder dadurch auf geringere Finanzierungskosten hoffen dürften, wären Deutschlandbonds gerade die falsche Lehre aus der europäischen Staatsschuldenkrise, weil sie die Kosten der Verschuldung verschleiern. Investoren unterscheiden derzeit zwischen den Ländern entsprechend ihrer haushaltspolitischen Glaubwürdigkeit. Niedersachsen wird hier nicht zuletzt auch als Folge schwarz-gelber Haushalts- und Finanzpolitik - deutlich positiver bewertet als die meisten anderen Länder und befindet sich gemessen Gesamtschuldnerische Anleihen trennen Risiko und Verantwortung in fahrlässiger Weise und sind das genaue Gegenteil von Eigenverantwortung. an der Höhe der Kreditzinsen etwa im unteren Drittel der Bundesländer. Es kann niemandem daran gelegen sein, dass Länder, die weniger Anstrengungen bei der Haushaltskonsolidierung unternommen haben und unternehmen, auch noch durch niedrige Zinsen per Deutschlandbond belohnt werden. Deutschlandbonds widersprechen der föderalen Finanzautonomie der Länder, wie sie im Grundgesetz vorgesehen ist. Gesamtschuldnerische Anleihen trennen Risiko und Verantwortung in fahrlässiger Weise und sind das genaue Gegenteil von Eigenverantwortung. 7

8 7. Nichtbeistand (Nobailout) der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) Die Erfahrungen in anderen Ländern wie zum Beispiel der Schweiz zeigen, dass Schuldenbegrenzungsinstrumente am wirksamsten sind, wenn sie durch Nichtbeistands- oder Nobailout-Regeln unterlegt werden. Die finanzpolitische Eigenverantwortung stellt sich als die wirksamste Schuldenbremse heraus. Der Dreiklang aus Nobailout, Steuerautonomie und Schuldenbremsen führt dazu, dass die Schweizer Kantone extrem geringe Schuldenstände aufweisen. Haftungsverbünde schaffen immer moralisches Risiko und verursachen dadurch am Ende beträchtliche Kosten. Eine der zentralen Lehren aus der europäischen Staatsschuldenkrise ist, dass die Abwesenheit von striktem Nobailout Risiko und Haftung trennt und dadurch kaum überschaubare Kosten für die Steuerzahler verursacht. Die FDP hat sich bereits im Jahr 2007 während der Verhandlungen zur Föderalismusreform II für eine grundlegend stärkere Ausgestaltung der finanzpolitischen Autonomie der Länder eingesetzt. Diese Forderung greifen wir wieder auf, weil wir sie heute für wichtiger denn je halten. Mit der Verankerung des Konnexitätsprinzips hat Schwarz-Gelb in Niedersachsen im Hinblick auf das Verhältnis von Land und Kommunen bereits einen ersten Schritt in diese Richtung unternommen und die kommunale Selbstverwaltung sehr ernst genommen. Jetzt ist es nötig, weitere Schritte zu gehen und die Länder in ihrer Autonomie weiter zu stärken. Ziel sind so genannte Collective Action Clauses für Länderanleihen. Das Grundgesetz sieht die finanzpolitische Autonomie der Länder vor und auch Finanzinvestoren ordnen den Ländern nicht identische Kreditausfallrisiken zu. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die Länder mit einer starken Finanzautonomie ausgestattet. Dies kann auch eine Länderinsolvenz möglich machen. Wichtig ist dabei allerdings, die technischen Vorkehrungen für diesen Fall zu treffen um nicht, wie im Falle Die finanzpolitische Eigenverantwortung stellt sich als die wirksamste Schuldenbremse heraus. Griechenlands, im entscheidenden Moment, die nötigen Instrumente nicht zur Verfügung zu haben. Daher schlagen wir vor, dass die Anleihen der Länder künftig mit Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses) versehen werden. Diese erleichtern es im Insolvenzfall, mit den Gläubigern einen Schuldenschnitt auszuhandeln, weil dann nicht die Zustimmung aller Gläubiger zu einer Umschuldung nötig ist sondern eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger ausreicht. Umschuldungsklauseln sind ab 2013 für die Anleihen aller Euro-Staaten verpflichtend. Wir halten sie auch für Anleihen der Bundesländer für sinnvoll. Es wäre ein Gebot der finanzpolitischen Vernunft und der Verantwortung gegenüber den Steuerzahlern, auf den Fall der Fälle vorbereitet zu sein, auch wenn er nach jetzigem Ermessen nicht zu erwarten ist. 8

9 8. Doppik in der öffentlichen Buchführung CDU und FDP haben sich in ihrem Koalitionsvertrag in Niedersachsen dazu bekannt, die Doppik zum Prinzip der Haushaltsführung des Landes zu machen. Für die Kommunen gilt bereits das Prinzip der doppelten Buchführung. Die FDP-Fraktion unterstützt dies nachdrücklich. Die doppelte Buchführung erlaubt es, die Finanzsituation realistisch zu bewerten. Nur so werden Schulden und Vermögenswerte transparent und übersichtlich gegenübergestellt. Eine wichtige Ergänzung ist die Pflicht der Finanzbehörden zum Ausweis der impliziten Staatsverschuldung. Dieses Konzept berücksichtigt zum Beispiel auch künftige Pensionsverpflichtungen oder etwa die so genannte Nachhaltigkeitslücke durch die demographische Entwicklung. Für die FDP- Fraktion ist es unverzichtbar, dass verantwortungsbewusste Haushaltspolitik auch nachhaltig auf die Zukunft gerichtet ist. Dafür sind sowohl Doppik als auch Berücksichtigung der impliziten Verschuldung wichtige Instrumente. Schlussbemerkungen Föderalismus und Mehrebenensystem stellen für Liberale die großartige Chance dar, staatliche Leistungen differenzierter an die vielfältigen Präferenzen der Menschen anzupassen. Es entstehen mehr Wahlmöglichkeiten im Wettbewerb der Systeme, Verwaltungen und Gebietskörperschaften. Zudem wird die Ausübung von Macht stärker begrenzt und wirksamer kontrolliert als im Zentralstaat. Gleichwohl kann es für die Bürger auch schwieriger sein, im Geflecht staatlicher Zuständigkeiten wirksame demokratische Kontrolle auszuüben. Umso wichtiger ist es, dass die Finanzbeziehungen der Es bedarf einer Entwicklung zurück zu den Wurzeln des Grundgesetzes. staatlichen Ebenen klar geregelt und sauber getrennt sind. Mischfinanzierung, hohe Schuldenstände, anreizfeindliche Ausgleichssysteme all das macht es den Bürgern schwerer, Regierungen und Politik zu beurteilen und zur Verantwortung zu ziehen. Die europäische Staatsschuldenkrise führt uns auf dramatische Art und Weise vor Augen, welch gefährliche Konsequenzen eine Kombination aus Verantwortungslosigkeit und Intransparenz haben kann. Die Bürger in Griechenland konnten keine wirksame Kontrolle auf ihre Regierung ausüben, weil diese die wahren Kosten ihrer Politik durch immer neue Schulden verschleppt hat. Und der (implizite) europäische Haftungsverbund hat in der Vergangenheit verhindert, dass Investoren den Regierungen Verantwortung für ihre Schuldenpolitik mittels höherer Zinsen aufzwingen konnten. All dies muss jetzt auf Kosten der Steuerzahlen in ganz Europa korrigiert werden. 9

10 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Euro-Rettungsschirm klargestellt, dass die Finanzverfassung in subsidiären Mehrebenensystemen wie etwa der Europäischen Union, aber eben auch in der föderalen Bundesrepublik, von zentraler Bedeutung ist, um den Bürgern demokratische Mitbestimmung und wirksame Machtkontrolle zu ermöglichen. Wir schlagen nicht allein konkrete Maßnahmen für die niedersächsische Landespolitik vor, sondern wünschen uns auch eine Debatte über eine Föderalismusreform III als Konsequenz aus der europäischen Staatsschuldenkrise. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die starke Eigenverantwortung der staatlichen Ebenen bewusst angelegt. Die Finanzautonomie der Kommunen aber auch der Länder wurde aber in den vergangenen Jahrzehnten immer stärker ausgehöhlt, durch Übertragung von finanz- und haushaltspolitischen Kompetenzen auf die höhere Ebene. Wir betrachten dies als Fehlentwicklung. Es bedarf einer Entwicklung zurück zu den Wurzeln des Grundgesetzes. Anhang 1. Die Schuldenbremse des Bundes in Art. 115 Grundgesetz (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. (2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages 10

11 überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. 2. Die Schuldenbremse der Länder in Art. 109 und 143d Grundgesetz Art. 109 GG (3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden. ( ) Art. 143d GG (1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. ( ) 11

12 3. Die starke Autonomie der Länder im Grundgesetz Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 30 GG Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 109 GG (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. 12

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