Geschäftsordnung der Kommission für wissenschaftliche Integrität zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
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1 Geschäftsordnung der Kommission für wissenschaftliche Integrität zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens Präambel Die Kommission für wissenschaftliche Integrität ist gemäß 17 der Vereinsstatuten ein Organ des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität : Die Kommission für wissenschaftliche Integrität unterstützt die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und gewährleistet im Falle vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein unabhängiges Untersuchungsverfahren. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität wird für die Mitglieder des Vereins tätig und berät diese in allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Integrität, insbesondere bei vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen. Die Mitglieder der Kommission erfüllen folgende Aufgaben und Kompetenzen: - Erhebung des relevanten Sachverhalts bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten - FachexpertInnen aus dem In- und Ausland können hinzugezogen werden. - Durchführung von Schlichtungsverfahren bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten - Erarbeitung von Stellungnahmen auf Grundlage des erhobenen Sachverhalts bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten - Beratung der Mitglieder bei der Einrichtung von Verfahren zur Behandlung von vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten - Regelmäßige Berichterstattung mit Hinweisen zu Problemen der wissenschaftlichen Integrität im österreichischen Wissenschaftssystem in Absprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Vereins. - Erarbeitung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung wissenschaftlichen Fehlverhaltens Über ihre Tätigkeit hat die Kommission dem Vorstand einmal jährlich zu berichten. Mitglieder des Vorstands können auf Einladung der/des Vorsitzenden der Kommission in beratender Funktion an Sitzungen der Kommission für wissenschaftliche Integrität teilnehmen. Die Kommission informiert die Vorsitzende bzw.den Vorsitzenden des Vereins über die Einleitung eines Verfahrens wegen vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf Nachfrage. Ausgenommen sind Fälle, bei denen sie den Schutz des bzw. der Beschuldigten als vorrangig ansieht. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Kommission die bzw. den Vorsitzenden des Vereins über das Ergebnis des Verfahrens.Der Vorsitzende des Vereins ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Information der Öffentlichkeit über die laufenden und abgeschlossenen Verfahren erfolgt gem 16 Abs 4 der Vereinsstatuten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität. im Einvernehmen mit dem bzw. der Vorsitzenden der Kommission für wissenschaftliche Integrität. Über laufende Verfahren wird allenfalls die Tatsache der Einleitung bzw. über die Fristigkeit der Verfahrensabwicklung berichtet. Zu Mitgliedern der Kommission für wissenschaftliche Integrität werden auf Vorschlag des Wissenschaftsrats von der Generalversammlung des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität ausgewiesene Forscherinnen bzw. Forscher für eine Funktionsperiode von zwei Jahren bestellt. Die zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Kommission nehmen ihre Aufgaben in voller Seite 1 von 5
2 Unabhängigkeit wahr. Sie können ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Information der Leitung der betreffenden Institution auch von sich aus aufgreifen. Die/Der Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität sowie deren/dessen Stellvertretung wird von den Mitgliedern der Kommission für wissenschaftliche Integrität aus ihrer Mitte gewählt. Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden zählen die Einberufung von Sitzungen der Kommission für wissenschaftliche Integrität, die Außenvertretung, die beratende Mitgliedschaft im Vorstand. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität trifft ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Sie gibt sich die vorliegende Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Generalversammlung des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität bedarf. 1 Zusammensetzung der Kommission und allgemeine Verfahrensgrundsätze 1.1 Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt sich aus sechs Personen zusammen, die gemäß den Statuten des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität von der Generalversammlung auf Vorschlag des Österreichischen Wissenschaftsrats für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. Die zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. 1.2 Die Mitglieder der Kommission vertreten die Wissenschaftsrichtungen Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften, Natur- und Technikwissenschaften, Lebenswissenschaften, Medizin und die Rechtswissenschaften. 1.3 Angehörige österreichischer Universitäten und Forschungseinrichtungen können nicht zu Kommissionsmitgliedern ernannt werden. Nur das rechtswissenschaftliche Mitglied kann eine Einbindung an eine österreichische Forschungsstätte haben. Es ist nicht stimmberechtigt. 1.4 Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder wählen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Kommission und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. Zu den Aufgaben der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden zählen die Einberufung von Sitzungen der Kommission, die wissenschaftliche Außenvertretung und die beratende Mitgliedschaft im Vorstand. 1.5 Die Kommission tagt nach Bedarf. Die/Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung ist unverzüglich von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Mitglied der Kommission dies unter Beifügung eines Entwurfs einer Tagesordnung verlangt. 1.6 Zu einer Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. 1.7 Beschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufweg erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer mindestens einwöchigen Frist schriftlich oder elektronisch zuzusenden. Ein Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit der Mitglieder in der gesetzten Frist für ihn gestimmt hat. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn mindestens ein Mitglied eine Diskussion in der nächsten Sitzung der Kommission verlangt. 1.8 Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis orientiert sich an den in Anhang I der Geschäftsordnung beschriebenen Kriterien. 1.9 Die Verfahren der Kommission sind nicht öffentlich, insbesondere gibt es kein Recht der beteiligten Personen auf Einsicht in die Schriftstücke der Kommission Zum Schutz aller betroffenen Personen ist Vertraulichkeit zu wahren Sitzungsergebnisse sind in Protokollen festzuhalten. Seite 2 von 5
3 1.12 Ergebnisse einer Untersuchung der Kommission sind den Betroffenen zu übermitteln. 2 Tätig werden der Kommission bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten 2.1 Die Anrufung der Kommission kann durch jede juristische Person oder Personengesellschaft, die ordentliches Mitglied des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität ist und von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen ist, sowie durch jede natürliche Person, die von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen ist, das einen Bezug zu Österreich aufweist, erfolgen. Die Anrufung der Kommission ist schriftlich unter Angabe des konkreten Sachverhalts und der erhobenen Vorwürfe bei der Geschäftsstelle der Kommission einzubringen. 2.2 Ordentliche Mitglieder des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität sind gemäß 9 Abs. 3 der Vereinsstatuten verpflichtet, mit der Kommission für wissenschaftliche Integrität im Falle eines Verfahrens umfassend zu kooperieren, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gravierende Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens in ihrem Bereich der Kommission für wissenschaftliche Integrität vorzulegen. 2.3 Die Kommission kann auch ohne die Voraussetzungen gemäß Punkt 2 der Geschäftsordnung von sich aus tätig werden. 3 Zuständigkeitsüberprüfung im Vorverfahren 3.1 Die Tätigkeit der Kommission beginnt mit der Überprüfung, ob die Kommission sachlich und örtlich dafür zuständig ist. 3.2 Sachlich zuständig ist die Kommission, wenn aufgrund der vorliegenden Hinweise der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemäß den Kriterien des Anhangs I der Geschäftsordnung hinreichend begründet erscheint. Andere Fehlverhaltensformen im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit wie insbesondere Mobbing, sexuelle Belästigung begründen keine sachliche Zuständigkeit der Kommission. 3.3 Örtlich zuständig ist die Kommission, wenn ein starker Bezug zu einer österreichischen Institution oder zu einer/einem in Österreich tätigen ForscherIn gegeben ist. 3.4 Falls ein Verfahren aufgrund des erhobenen Vorwurfs an einer (mit)betroffenen Institution anhängig ist, kann die Kommission eine Behandlung auch ablehnen oder zurückstellen Die Kommission kann die Behandlung des erhobenen Vorwurfs auch ablehnen, wenn der erhobene Vorwurf ein Fehlverhalten betrifft, das vor mehr als 10 Jahren gesetzt worden ist. 3.6 Die Kommission kann auf Grundlage der Ermittlungen im Vorverfahren folgende Beschlüsse fassen: a) Zuweisung des Falls an das fachnächste Mitglied der Kommission (in der Folge: verfahrensleitende Mitglied) und Einleitung des ordentlichen Verfahrens b) Nichteröffnung des Verfahrens mit entsprechender Begründung c) Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel bis zum Abschluss eines bereits von einer anderen Stelle eingeleiteten Verfahrens Über die oben angeführten Beschlüsse sind die Personen, auf die der Hinweis gegeben wurde, nach vorheriger Überprüfung und Einschätzung der Kommission zu informieren. Darüber hinaus ist die bzw. der Vorsitzende des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität über einen Beschluss auf Nachfrage zu informieren. Der oder die Vorsitzende ist zur Vertraulichkeit verpflichtet Die Kommission ist grundsätzlich verpflichtet, betroffene Institutionen, die ordentliche Mitglieder des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität sind, von einem Beschluss gem 3.6. Seite 3 von 5
4 unverzüglich zu informieren. In begründeten Fällen kann die Kommission jedoch beschließen, ihrer Informationspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Diesfalls hat die Kommission die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds gegen die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten abzuwägen. 4 Untersuchungsverfahren 4.1 Das verfahrensleitende Mitglied der Kommission holt mit Unterstützung der Geschäftsstelle zunächst Stellungnahmen der Person(en), auf die sich der Hinweis bezieht, ein. Falls erforderlich, können auch zusätzliche Unterlagen angefordert werden. 4.2 Wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist, können eine Anhörung der Betroffenen durch Mitglieder der Kommission durchgeführt und gutachterliche Stellungnahmen von FachexpertInnen eingeholt werden 4.3 Die Kommission kann in geeigneten Fällen auf Vorschlag des verfahrensleitenden Mitglieds ein Schlichtungsverfahren unter Beiziehung einer Mediatorin bzw. eines Mediators einleiten. Falls eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der eingeholten Informationen nicht möglich ist, können vom verfahrensleitenden Mitglied im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Kommission fachspezifische GutachterInnen bestellt werden, die den erhobenen Vorwurf tiefergehend untersuchen. 4.4 Falls im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Fall andere Verfahren (zivil-, straf- oder disziplinarrechtlich) eingeleitet worden sind, ist es durch Beschluss der Kommission in jedem Stadium des Verfahrens möglich, das Verfahren der Kommission zu unterbrechen. 5 Erstellung einer Stellungnahme der Kommission 5.1 Nach Abschluss der Untersuchung gemäß Punkt 4 verfasst das verfahrensleitende Mitglied eine zusammenfassende Stellungnahme, die eine Beurteilung der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Diese wird zur Zustimmung an die anderen Kommissionsmitglieder übermittelt. 5.2 Bei fehlender Zustimmung wird in der nächsten anberaumten Sitzung der Kommission die Stellungnahme diskutiert, allenfalls abgeändert und/oder ergänzt und wenn möglich als endgültige Stellungnahme der Kommission beschlossen. 5.3 Die Stellungnahme sollte jedenfalls folgende Inhalte aufweisen: a) Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse b) Beurteilung der Untersuchungsergebnisse c) Empfehlungen über die weitere Vorgehensweise an die Beteiligten 5.4 Wenn die Kommission in ihrer Beratung zu dem Schluss kommt, dass noch weitere Erhebungen zur endgültigen Beurteilung der Falls erforderlich sind, so hat ein dementsprechender Beschluss jedenfalls auch die erforderlichen zusätzlichen Erhebungen und eine angemessene Frist, bis zu der die Erhebungsergebnisse vorliegen müssen, zu beinhalten. 5.5 Die Stellungnahme wird jedenfalls an die anrufende Person oder Institution, wenn diese unmittelbar von den gegebenen Hinweisen betroffen sind, sowie an die Personen, auf die der Hinweis gegeben wurde, übermittelt. Weiters wird die Stellungnahme an die bzw. den Vorsitzenden des Vereins zur Information übermittelt. 5.6 Stellungnahmen zu gravierenden Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden jedenfalls auch an die Institution(en) übermittelt, in deren Rahmen das Fehlverhalten geschehen ist, wenn diese Mitglied des Vereins Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität ist/sind. Seite 4 von 5
5 5.7 Die Übermittlung der Stellungnahme gemäß Punkt 5.6 der Geschäftsordnung beendet das Verfahren der Kommission. Wien, September 2014 Seite 5 von 5
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