BranchenForum Überblick. Sind Algen und Pilze an Fassaden immer ein Mangel? übliche Auffassung. Urteile 633 BGB. Begriff Funktionstauglichkeit
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- Christa Hoch
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1 BranchenForum 2016 Sind Algen und Pilze an Fassaden immer ein Mangel? Überblick übliche Auffassung Urteile 633 BGB Begriff Funktionstauglichkeit Resümee 2 1
2 aktuelle und übliche Auffassung Der Befall von Fassaden mit Algen und Pilzen ist nicht schädlich, gilt jedoch nach der deutschen Rechtsprechung derzeit als Mangel im Rahmen der Gewährleistung nach BGB, 633 Abs. 2, Nr Urteile - Algenbefall Quelle: OLG München, U 415/98 Weist der Außenputz im Bereich der gesamten Fassade aufgrund von Algenbefalls wenige Jahre nach der Abnahme Verfärbungen auf, so handelt es sich um einen Baumangel. Vorinstanzen: LG Memmingen - AZ: 2 O 1288/96 4 2
3 Urteile - Algenbefall Quelle: LG Darmstadt vom O 615/05 Ein Wärmedämmverbundsystem mit mineralischem Oberputz ist nicht mangelhaft, wenn bereits nach zwei bis drei Jahren ein Algenbefall auftritt, der zu Verfärbungen führt. Vorhersagen über einen möglichen Befall von Algen oder Pilzen eines solchen Systems, sowie über deren Ausmaß und Umfang sind nicht möglich. Deshalb muss der Auftragnehmer auch nicht auf eine solche Möglichkeit bei Auftragserteilung hinweisen. 5 Urteile - Algenbefall Ursprung der heutigen Auffasung OLG Frankfurt Beschluss vom AZ: 7 U 76/09 Vorinstanzen: LG Wiesbaden - AZ: 2 O 182/08 6 3
4 OLG Frankfurt 7 U 76/ Quelle: Aus dem Urteil:..Der vertraglich geschuldete Erfolg besteht deshalb auch dann in der Funktionstauglichkeit des Werks, wenn die beabsichtigte bzw. vereinbarte Ausführungsart nicht geeignet ist, den vereinbarten Erfolg zu erreichen (BGH NJW 1984, 2457; NJW 1997, 1772; BGHZ 139, 244; BGHZ 168, 368; BauR 2008, 344). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte mineralische Putz und das verwendete Wärmedämmsystem für sich genommen mangelfrei ausgeführt sind, dass es auch keine in Richtlinien bzw. DIN-Normen festgelegten Vorschriften für die Verwendung eines biozid ausgerüsteten Putzes bzw. Anstrichs auf wärmegedämmten Fassaden gibt und dass, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, ein solcher Anstrich den Bewuchs auch nicht dauerhaft verhindern könnte 7 OLG Frankfurt 7 U 76/ Quelle: Aus dem Urteil: Das von der Beklagten erwähnte Urteil des Landgerichts Darmstadt und das in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen XYZ befassen sich demgemäß auch nur mit der Frage, ob ein bestimmter Anstrich oder Putz die Mangelhaftigkeit einer wärmegedämmten Fassade begründen, ob also das Gewerk des Verputzers mangelhaft sei. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier aber nicht an, denn die Beklagte schuldet im Verhältnis zu den Erwerbern nicht isoliert mangelfreie Verputzerarbeiten, sondern ein insgesamt funktionsfähiges Wohngebäude. 8 4
5 Urteile Funktionstauglichkeit Der Unternehmer schuldet ein zweck-entsprechendes und funktionstaugliches Werk. BGH Urt. vom 25. Januar 2007 VII ZR 41/06 = BGH NJW-RR 2007, 597, 598; BGH Urt. vom 29. September 2011 VII ZR 87/11 = BGH NJW 2011, 3780, Urteile Funktionstauglichkeit Quelle: BGH - VII. Zivilsenat Urt. vom 25. Januar VII ZR 41/06 Amtlicher Leitsatz: Zum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Vereisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können. BGB 478 Abs. 1 a.f; VOB/B 13 Nr. 5 Abs. 1 Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. April VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.). Vorinstanzen: LG Koblenz, AZ: 9 O 581/99 OLG Koblenz, AZ: 1 U 247/
6 Urteile Funktionstauglichkeit Quelle: BGH - VII. Zivilsenat Urt. vom 29. September VII ZR 87/11 Amtlicher Leitsatz: BGB 633 Abs. 2 a) Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. b) Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung Vorinstanzen: LG Potsdam, AZ: 3 O 113/08 OLG Brandenburg, AZ: 13 U 16/10 11 Detailbetrachtung 12 6
7 (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. 13 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel vereinbarte Beschaffenheit (2) Satz 1 Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 14 7
8 nicht vereinbarte Beschaffenheit (2) Satz 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 15 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel nicht vereinbarte Beschaffenheit (2) Satz 2 Ein wesentlicher Aspekt zur Anwendung des 633 Absatz 2 Satz 2 ist dabei, dass die Voraussetzungen zur Sachmangelfreiheit nach 633 Absatz 2 Satz 2 Punkt 2 kumulativ erfüllt werden müssen! 16 8
9 nicht vereinbarte Beschaffenheit (2) Satz 2 für die gewöhnliche Verwendung eignet Beschaffenheit die bei der gleichen Art üblich ist der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann 17 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel gewöhnliche Verwendung nach (2) Satz
10 gewöhnliche Verwendung nach (2) Satz 2 19 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel Bauweise / Gebäudehülle historischer Rahmen um 1000 v.chr. Zweischaliger Wandaufbau aus Flechtwänden U-Wert ca. 0,5 W/m²K um 1100 Fachwerk mit Stroh/Lehm/Bruchstein U-Wert ca. 1,65 W/m²K um 1900 Massivbauten Ziegel RF 38 cm U-Wert 1,46 W/m²K 20 10
11 Ich habe nie verstanden, warum die Deutschen in Steinhäusern wohnen. Jetzt allerdings, wo ich weiß, über welche Mengen von Rheumabädern Deutschland verfügt, sehe ich ein, dass die Deutschen in feuchten Steinhäusern wohnen müssen. Wo sollten sie sich sonst den Rheumatismus holen, ohne den ihre Rheumabäder überflüssig wären? (Mark Twain ) 21 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel Bauweise / Gebäudehülle um 1970 KS-Massivsteine als monolithische Außenwand U-Wert 2,01 W/m²K Einführung Wärmeschutzverordnung 1977 zur Energiekrise U-Wert 0,8 W/m²K oder besser 22 11
12 Bauweise / Gebäudehülle heute nach Energieeinsparverordnung - EnEV 2016 Referenzgebäude im Neubau U-Wert 0,28 W/m²K oder besser wesentlicher Aspekt liegt auf H T = 0,40 W/m²K für freistehendes Wohngebäude mit A N 350 m² (H T = Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts / A N = Gebäudenutzfläche) Sanierung von Bestandsbauten U-Wert 0,24 W/m²K 23 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel IBP-Mitteilung 438 / 2004 Sedlbauer, Krus, Lenz, Paul Einfluss der Außenwandkonstruktion auf nächtliche Betauung und mikrobiellen Bewuchs 24 12
13 25 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel Bilder: Baumit GmbH, Bad Hindelang Putz-/Beschichtungssysteme nach den aardt Putzsysteme Beschichtungssysteme Rein Silikatfarben mineralische Dünn-/ Mittelschichtige Oberputze und Putzaufbauten mineralische dickschichtige Oberputze und Putzaufbauten organische Dünn-/ Mittelschichtige Oberputze und Putzaufbauten organische Beschichtungssysteme mineralische Beschichtungssysteme mit organischen Anteilen mineralische Beschichtungssysteme 26 13
14 27 BGB 633 Sach- und Rechtsmangel Reinacrylat Silicondispersion Lack auf Acrylbasis als Einkomponentenlack Kaliwasserglas Lackoberfläche hochglänzend Lackoberfläche mattiert 28 14
15 die der Besteller erwarten kann nach (2) Satz 2c 29 Funktionstauglichkeit Bilder: FIW, München; Baumit GmbH, Bad Hindelang Funktionsanforderung an das Bauteil Fassade 30 15
16 Funktionstauglichkeit Schränkt ein Algen- und Pilzbefall die technischen Eigenschaften und damit die Funktionstauglichkeit des Putzsystems ein? 31 Schlussfolgerung Werden Putzsysteme auf massiv Konstruktion oder Wärmedämm-Verbundsystemen eingesetzt, welche die Anforderungen der LBO bzw. EnEV erfüllen und entspricht die Ausführungsplanung den Anforderungen der a.a.r.d.t, so kann ein Algen- und Pilzbefall unter rein technischen Gesichtspunkten kein Mangel im Sinne des 633 darstellen! 32 16
17 Wichtige offene Punkte Versachlichung der technischen Bewertung von Algenbildung auf Bauteiloberflächen in Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen auf die technischen Sachverhalte! Es ist eine Diskussion nötig, welchen Einfluss dies auf die Beratung von Bauherrn hat. Welche Verantwortung hat hier wer zu übernehmen? Will man einen Algen- und Pilzbefall in kritischen Umgebungen sicher vermeiden, wäre es möglich hierzu die EnEV als Genehmigungsgrundlage auszuhebeln und eine Abweichung von der EnEV zu beantragen? 33 Vielen Dank! Kay Beyen 17
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