Satzung vom
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- Ernst Sauer
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1 Satzung vom zur vorübergehenden Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen in Übergangsheimen der Stadt Versmold (Übergangsheimsatzung) *) Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 208) und der 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 687), hat die Stadtvertretung Versmold am folgende Übergangsheimsatzung beschlossen: 1 Zweck und Rechtsform der Übergangsheime Zur vorübergehenden Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einweisung nach 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht dauerhaft im Besitz einer Wohnung sind, errichtet und unterhält die Stadt Versmold die in 3 genannten Übergangsheime als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. 2 Benutzungsverhältnis, Begriffe (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Übergangsheim oder auf ein weiteres Verbleiben besteht nicht. Durch die schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters nach 5 dieser Satzung entsteht ein Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Versmold und der in ein Übergangsheim eingewiesenen Person. Diese Person wird nachstehend als Bewohner bezeichnet. Im Übrigen besteht es während des tatsächlichen Aufenthalts der Benutzer (Bewohner und Besucher) in einem Heim. Es endet, wenn die Einweisungsverfügung widerrufen wird oder wenn die eingewiesene Person den zugeteilten Wohnraum (Heimplatz) durch Räumung nach 5 Abs. 5 Satz 3 dieser Satzung aufgibt oder wenn eine Räumung des Heimplatzes nach 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung erfolgt. (2) Das Benutzungsverhältnis verpflichtet jeden Benutzer, a) die Bestimmungen dieser Satzung, der Benutzungsordnung sowie die Regelungen der Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung zu beachten, b) den Anweisungen der für die Aufsicht, Verwaltung und Ordnung der Übergangsheime zuständigen Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Folge zu leisten. *) geändert durch Satzung vom
2 (3) Der Bewohner ist berechtigt, den ihm zugeteilten Heimplatz im Rahmen der Regelungen dieser Satzung, der Einweisung- oder Umsetzungsverfügung, der Benutzungsordnung sowie der Anweisungen der Bediensteten oder Beauftragten der Stadt zu benutzen. Hierzu gehören grundsätzlich auch alle Gemeinschaftsflächen des jeweiligen Übergangsheimes, in das eingewiesen wurde. Die erforderlichen Einschränkungen dieser Berechtigung sind in der Regel in die Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung aufzunehmen, soweit nicht nähere Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden sind. (4) Unter den Begriff Betreuung aus 1 dieser Satzung fällt die technische Betreuung der Übergangsheime, die soziale Betreuung der Bewohner und die übrige durch den Betrieb der Übergangsheime bedingte Aufgabenerledigung. (5) Alle geschlechtsbezogenen Formulierungen dieser Satzung gelten als in weiblicher und männlicher Form geführt. 3 Übergangsheime *) (1) Übergangsheime im Sinne dieser Satzung sind die Gebäude 1. Bundesstraße 10, Versmold, 2. Bielefelder Straße 38, Versmold, 3. Bielefelder Straße 40, Versmold, 4. Am Sportplatz 10, Versmold, 5. Brüggenkamp 10, Versmold 6. Gestermannstraße 5, Versmold 7. Münsterstraße 116, Versmold 8. Reuterstraße 12, Versmold 9. Schützenstraße 2, Versmold 10. Knetterhauser Straße 41, Versmold 11. Berliner Straße 10 -Obergeschosswohnung rechts-, Versmold 12. Bismarckstraße 4 -Wohnungen-, Versmold 13. Finkenstraße 5, Versmold 14. Im Leimweg 4a, Versmold 15. Oesterweger Straße 56, 1 Wohnung im Nebengebäude-, Versmold 16. Oesterweger Straße 56, 3 Kleinstwohnungen im Hauptgebäude, Versmold 17. Zeisigstraße 25, Versmold (2) Die für die Übergangsheime aufgestellten Garagen und Carports gelten als Bestandteil der Gebäude. Von dem Begriff Gebäude wird außerdem das von der Übergangsheimnutzung betroffene Grundstück mit erfasst. (3) Der Bürgermeister legt in der Benutzungsordnung für das jeweilige Übergangsheim fest, welcher örtliche Bereich zum von der Übergangsheimnutzung betroffenen Grundstück gehört. *) 3 Abs. 1 in der Fassung der Änderungssatzung vom , gültig ab
3 4 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung in den Heimen (1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Die Ordnung in den Heimen wird durch Benutzungsordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt. (3) Zur Durchsetzung der Regeln der Benutzungsordnung sind der Hausmeister und andere beauftragte Mitarbeiter befugt, entsprechende Anweisungen gegenüber den Benutzern mündlich zu erteilen. Die Benutzer sind verpflichtet, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung der Anweisungen nach mehrmaliger Aufforderung können der Hausmeister oder die anderen beauftragten Mitarbeiter geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen. Unmittelbarer Zwang in Form jeder unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf Sachen und Tiere ist dabei zulässig. (4) Über die Benutzungsordnung hinaus können in Einzelfällen aus wichtigem Grund Anweisungen durch Bedienstete oder Beauftragte des Bürgermeisters gegenüber den Benutzern erfolgen. (5) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder bei Zuwiderhandlungen gegen zulässige Anweisungen nach Abs. 4 können der Bürgermeister oder leitende Dienstkräfte der Stadt den Bewohnern die Benutzung eines Übergangsheimes auf Zeit bzw. den Besuchern den Zutritt in ein bestimmtes oder in alle Übergangsheime auf Zeit oder auf Dauer mündlich mit sofortiger Wirkung untersagen. 5 Einweisung, Umsetzung, Räumung, Vollstreckung (1) Die Bewohner werden durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in ein Übergangsheim eingewiesen (Unterbringung). Im Einweisungsbescheid wird der / den eingewiesenen Person(en) ein Wohnraum in dem Übergangsheim zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung zugeteilt. Bei Ehepaaren, eheähnlichen Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften, Familien oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften wird der Bescheid regelmäßig nur dem Haushaltsvorstand bekanntgegeben. (2) Ein Anspruch auf Einweisung in einen bestimmten Wohnraum eines Übergangsheimes besteht nicht. Der Bewohner kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 2 Tagen ohne Angabe von Gründen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einem Wohnraum in einen anderen als auch von einem Übergangsheim in ein anderes Übergangsheim eingewiesen werden (Umsetzung). Die Umsetzung kann ohne Frist erfolgen, wenn eine erhebliche Gefahr im Sinne des Ordnungsrechtes vorliegt. Der Umsetzungsbescheid kann nachträglich in angemessener Frist erteilt werden. (3) Mit dem Einweisungs- oder Umsetzungsbescheid wird regelmäßig die Festsetzung der nach 8 dieser Satzung zu berechnenden Benutzungsgebühren und die Aufforderung zur Leistung der festgesetzten Gebühren verbunden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Asylbewerber, solange sie den im jeweiligen Übergangsheim zugewiesenen Wohnraum als Sachleistung nach 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach 2 AsylbLG entsprechend dem Sozialgesetzbuch XII erhalten.
4 (4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Bewohner schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung oder die Anweisungen nach 4 Abs. 4 dieser Satzung verstoßen hat. (5) Der Bewohner hat das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn die Einweisung schriftlich widerrufen wird oder der Bewohner eine andere Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) bezieht. Die Stadt hat beim Widerruf der Einweisung eine anderweitige Unterbringung sicherzustellen. Die Räumung ist mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Heimplatzes und der dem Bewohner überlassenen Gegenstände an den Hausmeister oder einen anderen beauftragten Mitarbeiter abgeschlossen. (6) Die Räumung eines Heimplatzes bzw. die Räumung nach der Untersagung gemäß 4 Abs. 5 dieser Satzung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (7) Sofern der Bewohner den Heimplatz auf eigene Veranlassung aufgibt, ist dies dem Bürgermeister eine Woche vorher anzuzeigen. 6 Regelungen über den Verbleib der beweglichen Habe (1) Die Unterbringung beweglicher Habe in den Übergangsheimen ist nur mit Zustimmung des Bürgermeisters statthaft. Soweit ein Bewohner bewegliche Habe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht selbst unterbringen kann, wird sie durch den Bürgermeister in dafür zur Verfügung stehenden Räumen gelagert. Widerrechtlich aufgestellte Habe kann außerhalb der Übergangsheime gelagert werden. (2) Wird der Heimplatz geräumt, ist das eingelagerte Gut unverzüglich zurückzunehmen. (3) Wird der Heimplatz nicht mehr regelmäßig genutzt, so ist der Bürgermeister berechtigt, zu räumen. Zurückgebliebene Sachen werden von der Stadt Versmold gelagert. Sofern nach schriftlicher Aufforderung die eingelagerte Habe nicht binnen eines Monats abgeholt wird, kann die Stadt Versmold an ihr Besitz und Verwahrung aufgeben. Die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 kann, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, durch Aushängen an der Stelle im Übergangsheim erfolgen, an der die Benutzungsordnung ausgehängt ist. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme sind vom Hausmeister auf dem Schriftstück zu vermerken. 7 Zutritt zu den Räumen der Heime (1) Die für die soziale Betreuung zuständigen Mitarbeiter und der Hausmeister sind berechtigt zur Kontrolle und Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Nutzung die
5 Räume jederzeit zu betreten. Im Übrigen können Bedienstete der Stadt die Wohnräume nach vorheriger Anmeldung betreten. (2) Auf Verlangen der Bewohner müssen die Bediensteten der Stadt ihren Dienstausweis vorzeigen. (3) Aus wichtigem Grund kann der Bürgermeister bestimmten Besuchern den Aufenthalt in den Übergangsheimen auf Zeit oder auf Dauer untersagen (Hausverbot). 4 Abs. 5 dieser Satzung bleibt unberührt. 8 Benutzungsgebühren (1) Für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung der Bewohner in den Übergangsheimen werden Benutzungsgebühren gemäß 6 KAG NRW erhoben. (2) Die Gebühren sind für die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme des Übergangsheimes zu entrichten. Als Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt in der Regel die Zeit der Wirksamkeit des Einweisungsbescheides gemäß 5 Abs. 1 dieser Satzung, mindestens jedoch solange ein Benutzungsverhältnis besteht. (3) Die Benutzungsgebühren werden regelmäßig in Form einer Heimplatzgebühr pro Person pro Monat im Einweisungsbescheid festgesetzt. 5 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. Die Heimplatzgebühr beträgt für alle Übergangsheime einheitlich 178,60 /Person/Monat. Abweichend von Satz 1 können die Benutzungsgebühren auf der Grundlage der aktuell anerkannten Gebührenkalkulation ausnahmsweise als flächenbezogene Grundgebühr und als personenbezogene Bewirtschaftungsgebühr festgesetzt werden. Bei der Ermittlung der Grundgebühr wird die anzurechnende Nutzerfläche mit dem in Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Gebührensatz vervielfältigt. Die anzurechnende Nutzerfläche ergibt sich aus der Summe der vom Bewohner tatsächlich belegten Wohnraumfläche und der dem Bewohner anteilig zuzurechnenden Gemeinschaftsfläche. Die Bewirtschaftungsgebühr ergibt aus dem Gebührensatz nach Absatz 4 Buchstabe b. (4) Folgende Sätze für die flächenbezogene Grundgebühr und die personenbezogene Bewirtschaftungsgebühr werden festgelegt: a) Gebührensatz Grundgebühr = 9,20 pro qm Nutzerfläche pro Monat b) Gebührensatz Bewirtschaftungsgebühr = 76,90 pro Person pro Monat (5) Im Fall der abweichenden Festsetzung von Benutzungsgebühren nach Absatz 3 Satz 4 dieser Satzung trifft der Bürgermeister im Einweisungsbescheid die Festlegung der vom Bewohner tatsächlich belegten Wohnraumfläche nach dem Raumplan des Übergangsheimes. Die dem Bewohner zuzurechnende Gemeinschaftsfläche wird ermittelt, indem die Gemeinschaftsfläche des jeweiligen Übergangsheimes durch die Gesamtzahl der Heimplätze des Übergangsheimes nach der Aufnahmekapazität geteilt wird. (6) Der Raumplan des jeweiligen Übergangsheimes differenziert zwischen Wohnraumflächen und Gemeinschaftsflächen und ist vom Bürgermeister vor Inkrafttreten dieser Satzung bzw. bei Inbetriebnahme eines neuen Übergangsheimes
6 bzw. neuer Gebäudeteile eines Übergangsheimes festzulegen. Die Aufnahmekapazität des Übergangsheimes wird im Raumplan des jeweiligen Übergangsheimes ausgewiesen. (7) Gebührenpflichtig sind die Bewohner der Übergangsheime. Gebührenschuldner ist der Adressat des Einweisungsbescheides nach 5 Abs. 1 und 3 dieser Satzung. Die übrigen vom Einweisungsbescheid betroffenen Bewohner haften als Gesamtschuldner. Die Benutzungsgebühren sind jeweils spätestens bis zum 05. eines Monats an die Stadtkasse Versmold zu entrichten. (8) Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlauf eines Monats, wird für jeden Tag 1/30 der Benutzungsgebühren berechnet. Der Tag der Aufnahme und der Tag, an dem die Räumung abgeschlossen wird, werden jeweils als voller Tag berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Als vorübergehende Abwesenheit gilt auch die Zeit, für die nach 4 Abs. 5 dieser Satzung einem Bewohner die Benutzung des Übergangsheimes untersagt worden ist, sofern ein Zeitraum von einem Monat nicht überschritten wird. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Benutzer der Übergangsheime vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ge- und Verbote dieser Satzung oder der Benutzungsordnung zuwiderhandelt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Der Bürgermeister ist Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 OWiG. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können nach 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Bürgermeister den betroffenen Benutzer verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe bis zu 25,00 EUR erheben. 10 Inkrafttreten Diese Übergangsheimsatzung tritt am Tage nach dem Vollzug ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern in den Übergangsheimen der Stadt Versmold (Übergangsheimsatzung) vom in der Fassung Ihrer 2. Änderungssatzung vom außer Kraft Die vorstehende Satzung ist in der Zeit vom bis öffentlich bekanntgemacht worden und ist damit am in Kraft getreten.
Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
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