Grundsätze für die Altersbegutachtung

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1 Grundsätze für die Altersbegutachtung 1. Bedeutung der Altersbegutachtung Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern stellt für die Unterbringungsbehörde eine große Herausforderung dar. Kinder und Jugendliche, die nicht von Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten begleitet werden, benötigen mehr Hilfe und Betreuung als erwachsene Asylbewerber. Bei allen Entscheidungen hat das Wohl des Kindes als Maßstab der Entscheidungsfindung zu dienen. Aufgrund internationaler (z.b. Haager Minderjährigenschutzabkommen, UN-Kinderrechtskonvention) und nationaler (SGB VIII) Vorschriften besteht zudem die Verpflichtung, den Schutz unbegleiteter Minderjähriger zu garantieren. Um diesem besonderen Schutzauftrag gerecht zu werden, ist das Alter und damit ggf. die Minderjährigkeit der Person festzustellen. Minderjährig ist dabei jede Person unter 18 Jahren. Die in 12 AsylVfG festgelegte Handlungsfähigkeit von 16- und 17-jährigen führt dazu, dass diese Personen in Unterkünften für Asylbewerber untergebracht werden ( 14 Abs. 1, 47 Abs. 1 AsylVfG), sofern kein besonderer Bedarf an Jugendhilfe festgestellt werden kann. Für Personen unter 16 Jahren besteht diese Verpflichtung nicht ( 14 Abs. 2, 47 Abs. 1 AsylVfG). Für die danach in den Aufnahmeeinrichtungen unterzubringenden 16- und 17- jährigen Asylbewerber werden besondere Bereiche für Minderjährige mit spezieller Betreuung vorgehalten. Eine der Hauptaufgaben während der Aufenthaltsdauer in der Aufnahmeeinrichtung ist es, festzustellen, ob ein und ggf. welcher Jugendhilfebedarf besteht. Die Regierung, die die Aufnahmeeinrichtung betreibt, hat deshalb darüber zu entscheiden, ob ein Asylbewerber diesem besonderen Bereich (16 und 17 Jahre), einer Jugendhilfeeinrichtung (unter 16 Jahren) oder dem Erwachsenenbereich (über 18 Jahren) zugewiesen wird. Auch aus diesem Grund ist eine möglichst zuverlässige und zutreffende Feststellung des Alters unabdingbar. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung mit der Behauptung vorsprechen, sie seien minderjährig, ohne für diese Behauptung aussagekräftige Dokumente vorweisen zu können. In einem solchen Fall sind weitere Anhaltspunkte heranzuziehen wie z.b. biografische Fakten, die eine altersmäßige Einordnung ermöglichen (Familienkonstellation, eigene Elternschaft, zeitliche Lage und Dauer eines Schulbesuchs, einer Arbeitstätigkeit) oder die äußere Erscheinung (insbesondere deutlich postpubertäre Körpermerkmale, soweit sie ohne Entkleiden oder Untersuchung erkennbar sind). Bei Zweifeln sind alle möglichen Erkenntnisquellen zu nutzen, bis hinreichend gesicherte Erkenntnis-

2 - 2 - se gewonnen wurden. Sofern an einer behaupteten Minderjährigkeit Zweifel bestehen, muss dieser Frage weiter nachgegangen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass möglichst kein Erwachsener zu den Jugendlichen verlegt wird und kein Jugendlicher zu den Erwachsenen. 2. Vorgehensweise bei der Altersbegutachtung in den Aufnahmeeinrichtungen Es kommt häufig vor, dass Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung mit der Behauptung vorsprechen, sie seien minderjährig, ohne für diese Behauptung aussagekräftige Dokumente vorweisen zu können. Sofern an dieser Behauptung keine Zweifel bestehen, ist die Person in die Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige oder, bei einem anzunehmenden Alter unter 16 Jahren, an eine Jugendhilfeeinrichtung zu verweisen. Sofern an dieser Behauptung Zweifel bestehen, muss dieser Frage weiter nachgegangen werden. Nachdem über die Zuweisung unverzüglich entschieden werden muss, besteht bis zur ersten Entscheidung über die Unterbringung in der Regel kein Raum für gutachtliche Stellungnahmen. Damit verbleiben zunächst nur die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme (insbesondere deutlich postpubertäre Körpermerkmale, soweit sie ohne Entkleiden oder Untersuchung erkennbar sind) und das persönliche Gespräch als Entscheidungsgrundlage. Um diese erste Alterseinschätzung abzusichern, ist von entscheidender Bedeutung, dass o erfahrene Personen handeln, o mehr als eine Person an der Entscheidung beteiligt wird, o diese ihre jeweilige Entscheidung begründen und o Entscheidung und Begründung in für Dritte nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Daraus ergibt sich die folgende Vorgehensweise: o Zunächst sind etwa vorgelegte Dokumente auf ihre Aussagekraft hin zu überprüfen. o Sollte das Dokument nicht aussagekräftig sein, die Person aber ihre Minderjährigkeit behaupten, so ist die Offenkundigkeit des Alters zu prüfen. o Ist das angegebene Alter offenkundig, so erfolgt die Zuweisung in die Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige. o Ist das Alter nicht offenkundig, so ist ein Altersbeurteilungsverfahren einzuleiten.

3 - 3 - o Zusammenfassend wird eine Altersbeurteilung o unverzüglich nach der Ankunft o bei allen unbegleiteten Personen ohne aussagekräftige Dokumente vorgenommen, o bei denen die Minderjährigkeit nicht offenkundig ist, o die Minderjährigkeit aber behauptet wird und o bei denen Minderjährigkeit aufgrund des ersten Eindrucks in Betracht kommt. o Sie wird von mindestens zwei erfahrenen und in der Sache kundigen Mitarbeitern der Regierung durchgeführt. o Die Altersbeurteilung beruht auf einem persönlichen Gespräch mit Inaugenscheinnahme beider Regierungsmitarbeiter mit der Person. Das Gespräch kann mit beiden Mitarbeitern gleichzeitig erfolgen. o Dabei sind u.a. folgende Anhaltspunkte zu ermitteln wie z.b. biografische Fakten, die eine altersmäßige Einordnung ermöglichen (Familienkonstellation, eigene Elternschaft, zeitliche Lage und Dauer eines Schulbesuchs, einer Arbeitstätigkeit) oder die äußere Erscheinung (insbesondere deutlich postpubertäre Körpermerkmale soweit sie ohne Entkleiden oder Untersuchung erkennbar sind). Ziel ist, detaillierte, ohne weiteres nachprüfbare oder bereits aus sich heraus überzeugende Angaben zur Lebensgeschichte oder zumindest greifbare Ermittlungsansätze für eine Altersbeurteilung zu gewinnen. Der Person muss insgesamt ausreichend Gelegenheit gegeben werden, die Behörde auch ohne ein medizinisches Altersgutachten von der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums zu überzeugen. o Bei Bedarf ist ein Sprachmittler beizuziehen, weil die Befragung mit Sprachmittler grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Altersbeurteilung bei Verständigungsschwierigkeiten ist. Ist das nicht am gleichen Tag möglich, wird das Gespräch mit Sprachmittler an einem anderen Tag zeitnah fortgesetzt. o Bis dahin ist aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands eine vorläufige Regelung zu treffen. Die vorläufige Regelung muss dem besonderen Schutzbedürfnis Minderjähriger Rechnung tragen. Das möglicherweise verletzte Schutzbedürfnis eines Minderjährigen ist abzuwägen gegen die Nachteile, die sich daraus ergeben können, dass sich ein möglicherweise Erwachsener in einem Bereich aufhält, der Minderjährigen vorbehalten ist und dort auch die für Minderjährige vorgesehenen Ressourcen blockiert. Besteht Anlass für die Annahme, dass Minderjährigkeit vorliegt, ist bis zur Feststellung des Alters von Minderjährigkeit auszugehen. Die vorläufige Regelung kann jederzeit abgeändert werden.

4 - 4 - o Die im Rahmen dieses Gesprächs ermittelten Angaben, die eine altersmäßige Einordnung ermöglichen können, wie z.b. Familienkonstellation, eigene Elternschaft, zeitliche Lage und Dauer eines Schulbesuchs, einer Arbeitstätigkeit, sind zu dokumentieren. o Beide Kräfte dokumentieren unabhängig voneinander und ohne Absprache ihre jeweilige Altersbeurteilung sowie die dafür maßgeblichen wesentlichen Gründe. o Stimmen beide Altersbeurteilungen darin überein, dass die Person o unter 16 Jahre, o 16/17 Jahre oder o erwachsen ist, ist dieses übereinstimmende Ergebnis regelmäßig Grundlage für die Zuweisungsentscheidung. o Stimmen beide Altersbeurteilungen in diesem Punkt nicht überein oder kommt zumindest eine Altersbeurteilung insoweit nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist davon auszugehen, dass Zweifel bei der Feststellung des zutreffenden Alters bestehen. o Darüber hinaus kann ein Zweifelsfall in folgender Konstellation vorliegen: Beide Prüfpersonen haben erhebliche Zweifel, ob das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen kann, o Können diese Zweifel nicht unverzüglich durch weitere Erkenntnisse ausgeräumt werden (z.b. durch Beteiligung weiterer sachkundiger Personen oder Stellen), wird ein medizinisches Gutachten zum Alter des Betreffenden angefordert. Bis dahin ist aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands eine vorläufige Regelung zu treffen. Die vorläufige Regelung muss dem besonderen Schutzbedürfnis Minderjähriger Rechnung tragen. Das möglicherweise verletzte Schutzbedürfnis eines Minderjährigen ist abzuwägen gegen die Nachteile, die sich daraus ergeben können, dass sich ein möglicherweise Erwachsener in einem Bereich aufhält, der Minderjährigen vorbehalten ist und dort auch die für Minderjährige vorgesehenen Ressourcen blockiert. Besteht Anlass für die Annahme, dass Minderjährigkeit vorliegt, ist bis zur Feststellung des Alters von Minderjährigkeit auszugehen. Die vorläufige Regelung kann jederzeit abgeändert werden. o Die Person, an deren Lebensalter nach den genannten zwei Fallgruppen Zweifel bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet ist, bei der Altersbegutachtung auch im Wege einer medizinischen Untersuchung mitzuwirken und hierzu die untersuchende Person gegenüber der zuständigen Regierung von der (ärztlichen) Schweigepflicht zu entbinden. Sie ist außerdem darauf hinzuweisen, dass bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht die Aufnahme in den Bereich für Minderjährige versagt werden kann. Die erforderliche Mitwirkungshandlung ist konkret zu bezeichnen und zur Erfüllung ist eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Hinweis erfolgt schriftlich und ist zu dokumentieren.

5 - 5 - o Die Auswahl der einzelnen Untersuchungsschritte im Falle einer medizinischen Begutachtung liegt im Ermessen des/der Gutachter/s, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben muss. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren, schriftlich zu begründen und an die zuständige Regierung zu übermitteln. o Auf der Grundlage der so ermittelten Ergebnisse erfolgt eine Altersfestsetzung durch die Regierung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Kommt ein ansonsten aussagekräftiges Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis (z.b. bei Angabe einer Zeitspanne), dann ist bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte und Erkenntnismöglichkeiten im Zweifel zu Gunsten der Person vom geringst möglichen Lebensalter auszugehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und zu begründen. Eine erfolgte (ggf. vorläufige) Zuweisungsentscheidung ist unverzüglich zu ändern bzw. die medizinische Begutachtung einzuleiten, wenn und sobald neue Erkenntnisse das erfordern. Grundsatz ist, dass alle Betroffenen zu jedem Zeitpunkt das Recht haben, durch Vorlage geeigneter Dokumente ihr Alter nachzuweisen, auch nach Abschluss der Begutachtung. Dr. Hans Dick

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