Abläufe optimieren. Klienteninformation. Steuerrechtliche Informationen für Klienten Ausgabe: Juni Lesen Sie in dieser Ausgabe:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abläufe optimieren. Klienteninformation. Steuerrechtliche Informationen für Klienten Ausgabe: Juni Lesen Sie in dieser Ausgabe:"

Transkript

1 Abläufe optimieren Klienteninformation Steuerrechtliche Informationen für Klienten Lesen Sie in dieser Ausgabe: Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung > Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte > Einschränkung bei Topfsonderausgaben > Dienstautos > Einlagenrückzahlung > Kapitalertragsteuer > Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag bei E-A-R > Änderungen in der Umsatzsteuer > Belegerteilungspflicht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht > Pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich > Erleichterungen bei Grundstücksveräußerungen > Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer > Sonstige Änderungen Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer (nochmals zur Erinnerung) Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Lieferdatum Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des Bankgeheimnisses geplant > Kostenregistergesetz > Kapitalabfluss-Meldegesetz > Gemeinsames Meldestandard-Gesetz GMSG zum internationalen Austausch von Kontendaten 1

2 > Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung Die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird umgesetzt. Niedrigverdiener können bereits für das Jahr 2015 eine SV-Rückerstattung von bis zu 220 (bisher 110 ) erreichen. Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens 450 (bisher 400 ). Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und macht künftig 440 aus - der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 auf 300 erhöht. Der Ende Mai 2015 veröffentliche Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 enthält außerdem noch viele weitere Neuerungen, von denen nachfolgend einige näher dargestellt werden. Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 10% sollen steuerfrei sein (Freigrenze) und auch nicht zu einem Sachbezug führen. Werden die 10% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 500 pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Einschränkung bei den Topfsonderausgaben Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.b. Versicherungsverträge, die vor dem abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen. Dienstautos Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co 2 - Ausstoß von mehr als 120g/km beträgt ab % der Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat. Der maßgebliche CO 2 -Emmissionswert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 4 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung. Für Elektroautos (CO 2 -Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen. Diese Maßnahme soll auf 5 Jahre befristet werden. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter Euro (übersteigen die Anschaffungskosten Euro muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). Einlagenrückzahlung Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte - für Privatpersonen idr steuerfreie - Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange operative Gewinne vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idr steuerfrei. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre gelten, die ab dem 1. August 2015 beginnen. Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Ausschüttung von Kapitalrücklagen vor Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Kapitalertragsteuer Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % soll grundsätzlich für alle ab zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften soll sich somit von derzeit 43,75 auf 45,625 % erhöhen. Die Zwischensteuer für Privatstiftungen soll weiterhin 25 % betragen. Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag bei E-A-R Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung sollen auch Einnahmen- 2

3 Ausgaben-Rechner Verluste zukünftig zeitlich unbegrenzt vortragen können. Änderungen in der Umsatzsteuer Neben der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf 13% in bestimmten Fällen (z.b. Tierhaltung, Beherbergung, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen; jedoch 13% statt 20% USt auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen) soll es noch zu folgenden beispielhaften Detailänderungen und Vereinfachungen kommen. Keine Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung bei Buchführung als Folge der Angleichung der Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung an jene der Pauschalierung gem. 17 EStG. Klarstellung, dass eine Kleinbetragsrechnung i.s.v. 11 Abs. 6 UStG nicht den notwendigen Rechnungsmerkmalen bei Anwendung der Versandhandelsregelung entspricht (d.h. es ist künftig ein gesonderter Ausweis des Steuerbetrags auf der Rechnung notwendig). Abschaffung von Sonderregelungen i.z.m. dem umsatzsteuerlichen Leistungsort (etwa bei der Vermietung von Beförderungsmitteln). Belegerteilungspflicht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht In Kombination mit einer Belegerteilungspflicht soll die Einführung der Registrierkassenpflicht eine noch stärkere Wirkung für Steuerehrlichkeit und Betrugsbekämpfung erzielen. Zu beachten ist, dass diese Belege ( Kassenzettel ) Mindestinhalte enthalten sollen, welche unabhängig von den Rechnungsmerkmalen gem. 11 UStG sind. Wenngleich für den Kunden eine Mitnahmeverpflichtung besteht, so kann es erfreulicherweise trotzdem nicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit kommen, wenn der Beleg kurz nach dem Einkauf weggeworfen wird (keine Verletzung der Aufbewahrungspflicht). Pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich Zukünftig ist ein pauschales Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke in Form von 40% für Grund und Boden (bisher grundsätzlich 20%) und 60% für den Gebäudeanteil vorgesehen. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der AfA maßgebend sowie gegebenenfalls für die Aufteilung von Einkünften aus der privaten Grundstücksveräußerung. Ein abweichendes Aufteilungsverhältnis muss mittels Gutachtens nachgewiesen werden. Ab 2016 kann es daher notwendig sein, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes abzustocken (regelmäßig von 80% auf 60%) und die Anschaffungskosten für Grund und Boden entsprechend zu erhöhen. Erleichterungen bei Grundstücksveräußerungen Als Ausgleich zum Wegfall des Inflationsabschlags und zur Erhöhung des besonderen Steuersatzes bei der ImmoESt von 25% auf 30% (auch bei Altfällen ) soll es zu Erleichterungen kommen. So ist zukünftig bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (progressiver Steuersatz anstelle von 30%) der Abzug von Werbungskosten möglich. Kommt es im Rahmen der Grundstücksveräußerung zu einem (verbleibenden) Verlust, so soll im außerbetrieblichen Bereich auf Antrag zukünftig zu 60% ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich sein. Alternativ und vorwiegend bei geringen Einkünften aus V+V im Jahr des Veräußerungsverlusts ist (auf Antrag) auch eine gleichmäßige Verteilung der 60% des Verlusts über 15 Jahre denkbar, wodurch eine Abfederung eines einmaligen hohen Veräußerungsverlusts und eine gleichmäßige Verrechnung (jeweils 4% auf 15 Jahre) mit den zukünftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreicht werden soll. Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (künftig auch, wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Bereich soll es zu massiven Änderungen kommen und das unlängst eingeführte und steuerlich begünstigende Kriterium des Familienkreises/Familienverbandes wieder obsolet werden. Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage dienen der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert ( typi- 3

4 sierter Verkehrswert ). Außerdem ist das Verhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung wichtig und folglich zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Unentgeltlichkeit soll vorliegen wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht Entgeltlichkeit soll hingegen erst bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben sein. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Während bei entgeltlichen Erwerben stets 3,5% GrESt vom Grundstückswert anfällt, kommt beim teil- und unentgeltlichen Erwerb der begünstigte Stufentarif (3,5% erst von über ) zur Anwendung. Neben dem Stufentarif an sich ist überdies die Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien - auf vorteilhaft. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist der Freibetrag allerdings zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Schließlich soll noch die Möglichkeit bestehen, die GrESt in jenen Fällen, in denen ein Tarif von 0,5% zur Anwendung kommt, mittels Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren. Sonstige Änderungen Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht. Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfreibetrag werden ebenfalls gestrichen. Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 Euro steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden. Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Verlustzuweisungen bei Personengesellschaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zb nicht in der Geschäftsführung tätig ist). Nicht ausgeglichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden > Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des Bankgeheimnisses geplant Am 12. Mai 2015 wurde der Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen radikalen Einschnitt in das international umstrittene österreichische Bankgeheimnis für im Inland und im Ausland ansässige Kunden österreichischer Banken vor. Umgekehrt erhalten österreichische Finanzbehörden umfassende Informationen über im Ausland gehaltenes Vermögen von in Österreich Steuerpflichtigen. Damit folgt Österreich dem internationalen Trend zum gläsernen Bürger im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Das Bankenpaket besteht im Wesentlichen aus 3 Teilen, welche nachfolgend dargestellt werden: Kostenregistergesetz Das Kontenregistergesetz sieht vor, dass ein zentrales Kontenregister beim BMF geschaffen werden soll, an das die österreichischen Banken alle Konten (inkl. Sparbücher und Bausparkonten) und Depots melden müssen. Dies betrifft sowohl Konten von Inals auch von Ausländern. Die Meldung umfasst Informationen über den Kontoinhaber (natürliche Person oder Unternehmen), vertretungsbefugte Personen sowie die Kontonummer. Erträge oder Kontosalden sind im Zuge dessen (vorerst) nicht zu melden. Das Kontenregister soll die Arbeit von Gerichten und Finanzbehörden beim Kampf gegen die Steuerhinterziehung unterstützen. Eine komplette Öffnung der Konten soll in folgenden Fällen möglich sein: > Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke. > Für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies für die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht. > Für abgabenrechtliche Zwecke für die Abgabenbehörden des Bundes und das BFG wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. 4

5 Mit dieser Regelung bekommt auch die Abgabenbehörde, ohne dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf, Zugriff zu den Kontendaten. Von Seiten der Finanz wird diese Möglichkeit damit relativiert, als dass ein Zugriff nur dann möglich sein soll, falls vom Steuerpflichtigen die Zusammenarbeit verweigert wird und die notwendigen Unterlagen etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dieser Gesetzesentwurf wird derzeit schon heftig sowohl von Datenschützern als auch von politischer Seite als zu starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürger kritisiert. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Kapitalabfluss-Meldegesetz Flankierend zum Kontenregistergesetz soll für natürliche Personen das Kapitalabluss-Meldegesetz geschaffen werden. Es soll sogenannte Abschleicher erfassen, nämlich Bankkunden, die - um eine Nachvollziehbarkeit der Vermögensherkunft zu erschweren oder sich dem Register zu entziehen - entweder ihr Vermögen aus Österreich abziehen, eine Schenkung vornehmen oder schlichtweg ihr Vermögen ausgeben. Damit wird der Finanz auch zur Kenntnis gebracht, wenn sich Bankkunden etwa ein neues Auto kaufen oder ihr Haus renovieren. Überweisungen, zwischen denen es offenkundig eine Verbindung gibt, sollen zusammengefasst werden. Die Meldung soll (rückwirkend) für Vermögensabflüsse ab durch die Bank vorzunehmen sein. Gemeinsames Meldestandard-Gesetz GMSG zum internationalen Austausch von Kontendaten Mit dem GMSG soll der weltweite Automatische Informationsaustausch (AIA) in österreichisches Recht umgesetzt werden. Analog zu FATCA, bei dem ausländische Banken oder Finanzbehörden der US-amerikanischen Finanzbehörde (IRS) Informationen über US-Steuerpflichtige liefern, sollen ab 2017 österreichische Banken Kunden- und Kontodaten sammeln und an das österreichische BMF übermitteln, das die Informationen dann an die teilnehmenden Staaten (derzeit über 90) weiterleitet. Gleichzeitig erhalten die österreichischen Finanzbehörden auch die Kontodaten von österreichischen Kunden, die ihr Vermögen auf ausländischen Konten und Depots halten. Gemeldet werden neben Erträgen (Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen) auch die Konto- und Depotsalden sowie Informationen zu bestimmten Versicherungen. Am AIA nehmen alle Staaten der EU teil sowie die meisten Industriestaaten und Steueroasen (z.b. Schweiz, Liechtenstein, Singapur, Cayman Island). Somit erhalten Steuerbehörden weltweit Kontoinformationen über steuerpflichtige natürliche Personen oder Unternehmen (inkl. Vermögen, die über Stiftungen oder Trusts gehalten werden). > Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer (nochmals zur Erinnerung) Am endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.b. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2014 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2015 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. > Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Lieferdatum Die Praxis bei Umsatzsteuerüberprüfungen zeigt, dass die Einhaltung der für den Vorsteuerabzug vorgesehenen Rechnungsmerkmale von der Finanzverwaltung zunehmend restriktiver gehandhabt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/ /2011 vom ) bestätigt diese Wahrnehmung. Im konkreten Fall ging es darum, dass auf der Rechnung kein Lieferdatum angeführt war. Ein Verweis auf einen anderen Beleg (z.b. einen Lieferschein, aus welchem das Lieferdatum hervorgeht) war auf der Rechnung ebenfalls nicht enthalten. Der vom betroffenen Unternehmer vorgebrachte Einwand, dass für ihn kein Hinweis auf ein vom Rechnungsdatum abweichendes Lieferdatum vorgelegen ist, wurde trotz teilweiser Vertretung dieser Auffassung in der einschlägigen Literatur vom BFG letztlich nicht akzeptiert. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vertritt das BFG die Auffassung, dass ohne Hinweis auf ein Leistungsdatum der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und damit auch der korrespondierende Zeitpunkt für einen Vorsteuerabzug nicht eindeutig erkennbar sind. Die Rechnungsmerkmale erfül- 5

6 len den Zweck, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der Anlassfall zeigt wieder eindrucksvoll, dass bei Erhalt einer Rechnung die Einhaltung der Rechnungsmerkmale genau geprüft werden sollte. Denn oft und so war es auch im Anlassfall existiert der Leistungserbringer zum späteren Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr, sodass eine Rechnungsberichtigung dann nicht mehr möglich ist. Kontakt für weitere Informationen Mag. Wolfgang Quirchmayr CPA, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Tel.: +43 (1) Abläufe optimieren Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. So schaffen wir das optimale Umfeld für unsere Mandanten. Rödl & Partner Routine gibt einem das Gefühl von Sicherheit. Man darf darüber aber nicht aus den Augen verlieren, dass bestimmte Situationen Änderungen der Abläufe verlangen. Castellers de Barcelona Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der ka-talanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Impressum Klienteninformation, Ausgabe Juni 2015 Herausgeber: Rödl & Partner GmbH Zaunergasse 4/4. Stock,1030 Wien Tel.: + 43 (1) Verantwortlich für den Inhalt: Mag. Wolfgang Quirchmayr Wolfgang.quirchmayr@roedl.com Zaunergasse 4/4. Stock,1030 Wien Tel.: + 43 (01) Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 6

Klienten-Info ein Online-Service der Kanzlei CHRISTIAN SEIWALD. Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung

Klienten-Info ein Online-Service der Kanzlei CHRISTIAN SEIWALD. Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung Klienten-Info ein Online-Service der Kanzlei CHRISTIAN SEIWALD Inhaltsverzeichnis Ausgabe 06/2015 Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ

KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ 1. KONTENREGISTER Das zentrale Kontenregister erfasst bestimmte Kontodaten von österreichischen Bankkonten und betrifft folgende Kontentypen:

Mehr

Abläufe optimieren. Schadensmanagement im Strafverfahren

Abläufe optimieren. Schadensmanagement im Strafverfahren Abläufe optimieren Schadensmanagement im Strafverfahren Abläufe optimieren Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. So schaffen wir das optimale

Mehr

Weltweit engagiert. Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht. Kateřina Jordanovová Praha

Weltweit engagiert. Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht. Kateřina Jordanovová Praha Weltweit engagiert Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht Kateřina Jordanovová Praha 07.12.2016 Rödl & Partner 08.08.2011 1 Änderungen 2016/2017 Gesetz über die elektronische Erfassung von Umsätzen (Meldung

Mehr

Weltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015

Weltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 Weltweit engagiert Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 1 Agenda 01 Bisherige Entwicklung 02 Übergangsregelung 03 Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach 04 Behaltensfrist

Mehr

Weltweit engagiert und in Franken zu Hause

Weltweit engagiert und in Franken zu Hause Weltweit engagiert und in Franken zu Hause Unternehmensnachfolge Steuer- und rechtliche Fallstricke und, Praxistipps für die erfolgreiche Umsetzung Dr. Rolf Leuner, Altdorf, 06.11.2013 1 Agenda 01 Die

Mehr

Gemeinsam erfolgreich. Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung Erlaubnistatbestände der DSGVO Alexander von Chrzanowski Nürnberg

Gemeinsam erfolgreich. Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung Erlaubnistatbestände der DSGVO Alexander von Chrzanowski Nürnberg Gemeinsam erfolgreich Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung Erlaubnistatbestände der DSGVO Alexander von Chrzanowski Nürnberg 19.10.2016 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten personenbezogene

Mehr

STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT. Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ,

STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT. Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ, STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ, 3.6.2015 STEUERREFORM 2015 Grundlage: Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015 Ende Begutachtungsfrist:

Mehr

SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A Wien, Wipplingerstraße 18. Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H.

SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A Wien, Wipplingerstraße 18. Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Tel.: +43 1 535 33 38 Fax: +43 1 535 48 36 Mobil: +43 699 17 21 55 71 SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A - 1010 Wien, Wipplingerstraße 18 e-mail: kanzlei@swg.co.at Internet: www.swg.co.at

Mehr

SonderKlientenINFO Ausgabe

SonderKlientenINFO Ausgabe Steuern Kern St. Pölten SonderKlientenINFO Ausgabe 02 2015 Steuerreform 2015/2016 Die nachfolgenden Ausführungen fassen die wesentlichsten Änderungen der Begutachtungsentwürfe zusammen. Die Änderungen

Mehr

Weltweit engagiert Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen in Ungarn

Weltweit engagiert Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen in Ungarn Weltweit engagiert Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen in Ungarn Dr. Roland Felkai Diplom-Volkswirt, MA (London), Steuerberater (H) Hamburg 04.05.2016 Rödl & Partner 1 Rechtsformen ungarischer

Mehr

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 EDITORIAL Nach langen politischen Verhandlungen über einige Details wurden nunmehr die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform 2015/16 versandt. Die

Mehr

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 2. Sonderklienten-Info Mai 2015 EDITORIAL Nach langen politischen Verhandlungen über einige Details wurden nunmehr die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform 2015/16 versandt. Die Grundzüge dieser Steuerreform

Mehr

Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer

Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer neuer Einkommensteuertarife bis 2015 ab 2016 Beispiel: Einkommen = 25.000 Steuerberechnung 2016: 11.000 x 0 % = 0 7.000 x 25 % = 1.750 7.000

Mehr

2. Sonder-Klienten-Info

2. Sonder-Klienten-Info 2. Sonder-Klienten-Info Steuerreform 2015/2016 Inhalt 1. EINKOMMENSSTEUER... 3 2. GRUNDERWERBSSTEUER... 6 3. UMSATZSTEUER... 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGS... 8 5. BELEGERTEILUNGSPFLICHT...

Mehr

STEUERNEWS INHALT. 04 / 2015 aktuelle Informationen zum Steuer- & Wirtschaftsrecht.

STEUERNEWS INHALT. 04 / 2015 aktuelle Informationen zum Steuer- & Wirtschaftsrecht. GEVEST STEUERNEWS 04 / 2015 aktuelle Informationen zum Steuer- & Wirtschaftsrecht INHALT EINLEITUNG Seite 1 EINKOMMENSTEUER Seite 1-4 GRUNDERWERBSTEUER Seite 4-5 UMSATZSTEUER Seite 5 MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG

Mehr

Sonderklienten-Info 02/2015

Sonderklienten-Info 02/2015 Sonderklienten-Info 02/2015 Steuerreform 2015/2016 (Mai 2015) 1. EINKOMMENSTEUER... 2 2. GRUNDERWERBSTEUER... 4 3. UMSATZSTEUER... 5 4. MAßNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES... 6 EDITORIAL Nach langen

Mehr

Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WOLFGANG WALTNER Wirtschaftstreuhänder 2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015

Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WOLFGANG WALTNER Wirtschaftstreuhänder 2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WOLFGANG WALTNER Wirtschaftstreuhänder 2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 INHALT EINKOMMENSTEUER 1 GRUNDERWERBSTEUER 4 UMSATZSTEUER 5 MASSNAHMEN

Mehr

Steuerreform 2015 NEWS

Steuerreform 2015 NEWS Steuerreform 2015 NEWS Ausgerechnet an einem Freitag, dem 13., hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform 2015/2016 präsentiert. Am 17.03.2015 wurden

Mehr

2. SONDER-KLIENTENINFO

2. SONDER-KLIENTENINFO 2. SONDER-KLIENTENINFO Steuerreform 2015/2016 Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung

Mehr

Sonderklienten-info Mai 2015

Sonderklienten-info Mai 2015 Sonderklienten-info Mai 2015 1. Einkommensteuer 2. Grunderwerbsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Massnahmen zur Eindämmung des Steuerbetrugs 5. Belegerteilungspflicht 6. Kapitalabfluss-Meldegesetz 01 04 05 06 06

Mehr

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 Steuerberatungskanzlei KLUG Steuerberatungsgesellschaft 8042 Graz, Plüddemanngasse 104 Telefon 0316/32-22-27, Fax DW 9 e-mail: wtoffice.klug@utanet.at www.klug-steuerberatung.at UID Nr. 62018925 FN 268771

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015

2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 2. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Mai 2015 EDITORIAL Nach langen politischen Verhandlungen über einige Details wurden nunmehr die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform 2015/16 versandt. Die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Literatur. Einleitung 1. I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Literatur. Einleitung 1. I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5 Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XVII Literatur XXI Einleitung 1 I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5 A. Einkommensteuer 5 1. Einkommensteuertarif neu 5 2. Absetzbeträge 5 3. Pendlerausgleichsbetrag

Mehr

Zielgerichtet arbeiten

Zielgerichtet arbeiten Zielgerichtet arbeiten Steuertermine 2014 Zielgerichtet arbeiten Langfristig unterstützen wir unsere Mandanten bei der Planung und Steuerung ihres Unternehmens für beste wirtschaftliche Ergebnisse. Mit

Mehr

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. Die effektive Unterstützung

Mehr

Info für S T E U E R Z A H L E R

Info für S T E U E R Z A H L E R Info für S T E U E R Z A H L E R Wien, März 2015 STEUERREFORM 2015/2016 Ausgerechnet an einem Freitag, den 13. hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform

Mehr

wert sonderausgabe steuerreform 2015/2016 das klientenmagazin von karabece + partner sonderausgabe 06/2015

wert sonderausgabe steuerreform 2015/2016 das klientenmagazin von karabece + partner sonderausgabe 06/2015 sonderausgabe 06/2015 wert das klientenmagazin von karabece + partner sonderausgabe steuerreform 2015/2016 OFFENE BERATUNG, GEMEINSAMES WIRKEN, MEHR WERT. editorial inhalt Nach langen politischen Verhandlungen

Mehr

Steuerreformgesetz 2015/2016, wirksam ab

Steuerreformgesetz 2015/2016, wirksam ab INFORM 02 / 2015 Steuerreformgesetz 2015/2016, wirksam ab 01.01.2016 Die Steuerreform und damit verbunden die Änderungen in diversen Steuergesetzen ist in den vergangenen Tagen im Nationalrat beschlossen

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 5 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurde das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis

Mehr

TAX NEWS 2. SONDERAUSGABE ZUR STEUERREFORM 2015/16

TAX NEWS 2. SONDERAUSGABE ZUR STEUERREFORM 2015/16 TAX NEWS 2. SONDERAUSGABE ZUR STEUERREFORM 2015/16 (Basis Begutachtungsentwürfe vom Mai 2015) TAX NEWS Ausgabe 2 2015 EDITORIAL Nach langen politischen Verhandlungen über einige Details wurden nunmehr

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Fachkundig beraten. it-sa, Nürnberg,

Fachkundig beraten. it-sa, Nürnberg, Fachkundig beraten Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung als wesentlicher Pfeiler der Unternehmens-Compliance Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg,

Mehr

Perspektiven erweitern

Perspektiven erweitern Perspektiven erweitern Erneuerbare Energien Photovoltaik Perspektiven erweitern In einem Markt erfolgreich zu sein verlangt intensive Kenntnisse der Rahmenbedingungen. Unsere Teams denken und handeln übergreifend

Mehr

Sehr geehrter Klient!

Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

Ideen verwirklichen. Geschäfte im Ausland weltweit operieren. am 28. April 2016 in Eschborn

Ideen verwirklichen. Geschäfte im Ausland weltweit operieren. am 28. April 2016 in Eschborn Ideen verwirklichen Geschäfte im Ausland weltweit operieren am 28. April 2016 in Eschborn Global investieren International agieren Weltweit expandieren Ideen verwirklichen Unternehmer wie Unternehmen leben

Mehr

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 1. Allgemeines Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von 5,2 Mrd. erreicht Das entspricht 1,5% des Bruttoinlandsproduktes

Mehr

Alles bleibt beim Neuen!

Alles bleibt beim Neuen! Alles bleibt beim Neuen! Am 5. September 2016 wurde TPA Horwath zu Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen in Bezug auf die Steuerreform 2015/2016: 1.

Mehr

Volksbank Investments

Volksbank Investments Volksbank Investments Aktueller Status hinsichtlich der Kursgewinnsteuer Stand: 02.09.2011 Kursgewinnbesteuerung Die Kursgewinnbesteuerung gilt für: Inländischen Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften

Mehr

Steuerreformgesetz 2015/ Änderungen in der Einkommensteuer

Steuerreformgesetz 2015/ Änderungen in der Einkommensteuer Steuerreformgesetz 2015/2016 1. Änderungen in der Einkommensteuer Kernpunkt der neuen Regelungen in der Einkommensteuer ist die Neuregelung des Tarifs. Diese soll per Saldo eine durchschnittliche Entlastung

Mehr

1 EINKOMMENSTEUR GRUNDERWERBSTEUER UMSATZSTEUER MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES BELEGERTEILUNGSPFLICHT...

1 EINKOMMENSTEUR GRUNDERWERBSTEUER UMSATZSTEUER MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES BELEGERTEILUNGSPFLICHT... Sonderausgabe 4/2015 Aktuelle Highlights: 1 EINKOMMENSTEUR... 2 2 GRUNDERWERBSTEUER... 5 3 UMSATZSTEUER... 7 4 MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES... 7 5 BELEGERTEILUNGSPFLICHT... 8 6 KAPITALABFLUSS-MELDEGESETZ...

Mehr

Endlich wirksam! Werkstattgespräch Change Management. Organisationsentwicklung erfolgreich durchführen. April und Mai 2018 verschiedene Standorte

Endlich wirksam! Werkstattgespräch Change Management. Organisationsentwicklung erfolgreich durchführen. April und Mai 2018 verschiedene Standorte Endlich wirksam! Werkstattgespräch Change Management Organisationsentwicklung erfolgreich durchführen April und Mai 2018 verschiedene Standorte Veranstaltungshinweise Prozessveränderungen, Organisationsentwicklung,

Mehr

Weltweit engagiert. Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht Kateřina Jordanovová Praha

Weltweit engagiert. Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht Kateřina Jordanovová Praha Weltweit engagiert Aktuelles aus tschechischem Steuerrecht 2016 Kateřina Jordanovová Praha 14.03.2016 Rödl & Partner 08.08.2011 1 Änderungen 2016 Einführung der Kontrollmeldung im Bereich der Mehrwertsteuer

Mehr

ROAD SHOW: Innovative Konzepte zum Aufbau von Produktion und Vertrieb in Russland in Stuttgart in München 16.2.

ROAD SHOW: Innovative Konzepte zum Aufbau von Produktion und Vertrieb in Russland in Stuttgart in München 16.2. ROAD SHOW: Innovative Konzepte zum Aufbau von Produktion und Vertrieb in Russland 14.2.2017 in Stuttgart 15.2.2017 in München 16.2.2017 in Wien Einladung Produzieren in der Russischen Föderation: Ist jetzt

Mehr

3. Sonder-Klienten-Info

3. Sonder-Klienten-Info 3. Sonder-Klienten-Info Steuerreform 2015/2016 Inhalt 1. EINKOMMENSSTEUER... 3 2. GRUNDERWERBSSTEUER... 6 3. UMSATZSTEUER... 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGS... 8 2 / 10 STEUERREFORM 2015/16

Mehr

Fachkundig beraten. 6. Branchentreffen Erneuerbare Energien Bürgerenergieprojekte nach dem neuen EEG. Dr. Reiner Gay Nürnberg 15.

Fachkundig beraten. 6. Branchentreffen Erneuerbare Energien Bürgerenergieprojekte nach dem neuen EEG. Dr. Reiner Gay Nürnberg 15. Fachkundig beraten 6. Branchentreffen Erneuerbare Energien Bürgerenergieprojekte nach dem neuen EEG Dr. Reiner Gay Nürnberg 15. November 2016 1 Agenda 01 EE Projekte mit Bürgerbeteiligung rechtlich 1.1

Mehr

Prozesse steuern. Fördermittelworkshop von A(ntragstellung) bis Z(uwendungsbescheid) und darüber hinaus. für Stadtwerke und Kommunen

Prozesse steuern. Fördermittelworkshop von A(ntragstellung) bis Z(uwendungsbescheid) und darüber hinaus. für Stadtwerke und Kommunen Prozesse steuern Fördermittelworkshop von A(ntragstellung) bis Z(uwendungsbescheid) März 2018 Stuttgart, Köln und Nürnberg Veranstaltungshinweise Kosten Die Seminarkosten betragen pro Teilnehmer 95,- Euro

Mehr

Freiräume schaffen. 8. November 2017 Nürnberg

Freiräume schaffen. 8. November 2017 Nürnberg Freiräume schaffen 8. November 2017 Nürnberg Freiräume schaffen Durch das Auslagern von Geschäftsprozessen können Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren und effizienter handeln. Wir übernehmen

Mehr

Solidarbeitrag für Besserverdienende

Solidarbeitrag für Besserverdienende News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen

Mehr

Fundamente schaffen. Goods and Services Tax. Erste Erfahrungen mit Indiens großer Umsatzsteuerreform. 28. November 2017 Rödl & Partner Eschborn

Fundamente schaffen. Goods and Services Tax. Erste Erfahrungen mit Indiens großer Umsatzsteuerreform. 28. November 2017 Rödl & Partner Eschborn Fundamente schaffen Goods and Services Tax Erste Erfahrungen mit Indiens großer Umsatzsteuerreform 28. November 2017 Rödl & Partner Eschborn Fundamente schaffen Indien zählt zu den am stärksten wachsenden

Mehr

Ganzheitlich denken. Beratung im Bereich öffentliche Beihilfe in Polen

Ganzheitlich denken. Beratung im Bereich öffentliche Beihilfe in Polen Ganzheitlich denken Beratung im Bereich öffentliche Beihilfe in Polen Ganzheitlich denken Unsere weltweite langjährige und bereichsübergreifende Erfahrung ermöglicht es uns, jeden Mandanten sowohl individuell

Mehr

Risiken steuern. 14. Oktober 2016 Nürnberg 2

Risiken steuern. 14. Oktober 2016 Nürnberg 2 Risiken steuern 14. Oktober 2016 Nürnberg 2 Wir laden Sie herzlich ein... zu einem Tag, der ganz im Zeichen von Verrechnungspreisen und Betriebsstätten steht. Seien Sie bei unserer 2. Transfer Pricing

Mehr

G & W. Das Wichtigste im Überblick

G & W. Das Wichtigste im Überblick SONDERKLIENTEN INFO März 2015 Ausgabe 1 Das Wichtigste im Überblick 1 1.1 1.2 1.3 Steuerreform Das neue Tarifmodell Standortpaket Gegenfinanzierung

Mehr

Steuerreform 2015/ was nun?

Steuerreform 2015/ was nun? Steuerreform 2015/2016 - was nun? Die Würfel sind gefallen was lässt sich gestalten? Mag. Wolfgang Schmid, Mag. Lukas Maukner ÜBERBLICK STEUERREFORM 2015 Zeitplan Steuerreform 2015 derzeit: Regierungsvorlage

Mehr

SonderKlientenINFO Ausgabe

SonderKlientenINFO Ausgabe Steuern Kern St. Pölten SonderKlientenINFO Ausgabe 03 2015 Steuerreform 2015/2016 1 Einkommensteuer KlientenINFO Inhalt: Einfach steuern Steuern einfach Andreas Kern Steuerberater Kuefsteinstraße 28/5

Mehr

Risiken identifizieren. Whistleblowing

Risiken identifizieren. Whistleblowing Risiken identifizieren Whistleblowing Risiken identifizieren Der Weg zum Erfolg kann steinig sein: Wir sorgen dafür, dass unsere Mandanten ihre Hürden frühzeitig erkennen und rechtzeitig überwinden. Dabei

Mehr

Keine Angst vor Haftungsrisiken Welche Instrumente Stiftungen im Haftungsmanagement unterstützen

Keine Angst vor Haftungsrisiken Welche Instrumente Stiftungen im Haftungsmanagement unterstützen Gemeinsam erfolgreich Keine Angst vor Haftungsrisiken Welche Instrumente Stiftungen im Haftungsmanagement unterstützen 4. 0 Vermögensverwaltung 4.0 Transparent. Digital. Anfassbar. WER HAT DAS GESAGT?

Mehr

Gemeinsam erfolgreich

Gemeinsam erfolgreich Gemeinsam erfolgreich Enquete Kommission IV: ÖPNV-Finanzierung Vorstellung der Studie Trendreport ÖPNV Finanzierung 2014/2015 Jörg Niemann Hamburg 8. Mai 2015 Rödl & Partner 15.07.2015 1 Anlass und Methodik

Mehr

Weltweit engagiert. Rechtliche Rahmenbedingungen im Lebensmittelsektor Russlands. Dr. Tatiana Vukolova München 4. Juli 2018

Weltweit engagiert. Rechtliche Rahmenbedingungen im Lebensmittelsektor Russlands. Dr. Tatiana Vukolova München 4. Juli 2018 Weltweit engagiert Rechtliche Rahmenbedingungen im Lebensmittelsektor Russlands Dr. Tatiana Vukolova München 4. Juli 2018 Rödl & Partner 08.02.2018 1 Agenda 01 Chancen für bayerische Unternehmen in Russland

Mehr

Steuerreform kompakt I - Tarifreform und Erleichterungen

Steuerreform kompakt I - Tarifreform und Erleichterungen Steuerreform kompakt I - Tarifreform und Erleichterungen Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 steuerfrei bleiben. Der neue Höchstsatz von

Mehr

Steuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen?

Steuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen? Newsletter Immobilienrecht Issue 2 2015 Steuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen? Nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Immobilien

Mehr

Steuerreform 2015/2016

Steuerreform 2015/2016 Steuerreform 2015/2016 Mag. Michaela Christiner Graz, 23. Oktober 2015 preferred partners 0 Die Steuerreform 2015/2016 im Überblick Entlastung: 5,2 Mrd (1,5% des BIP) Tarifreform: 4,3 Mrd Negativsteuer

Mehr

Für alle Abgabepflichtigen

Für alle Abgabepflichtigen Kap 1 Für alle Abgabepflichtigen 1.1 Vorbemerkung Die folgenden Ausführungen betreffen alle Abgabepflichtigen. Neben den Änderungen im Bereich der Sonderausgaben werden die Novelle des Einkommensteuertarifes

Mehr

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).

Mehr

Gemeinsam erfolgreich

Gemeinsam erfolgreich Gemeinsam erfolgreich Thailand und AEC Bad Soden, 16. März 2017 1 Rödl & Partner weltweit Brasilien Bulgarien Deutschland Estland Frankreich Georgien Großbritannien Hongkong Indien Indonesien Italien Kasachstan

Mehr

Mittwoch, 24. Juni Uhr HFP Steuerberater, 1030 Wien, Eingang: Am Heumarkt 13

Mittwoch, 24. Juni Uhr HFP Steuerberater, 1030 Wien, Eingang: Am Heumarkt 13 Einladung zum Informationsabend Steuerreform 2015/16 istock Termin: Ort: Mittwoch, 24. Juni 2015-18.00 Uhr HFP Steuerberater, 1030 Wien, Eingang: Am Heumarkt 13 Wir bringen Sie auf den letzten Stand und

Mehr

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Steuern Arten von Steuern Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Betriebssteuern Sind steuerlich abzugsfähig = Aufwand Grundsteuer Motorbezogene Versicherungssteuer

Mehr

Expertise transferieren. International HR Services

Expertise transferieren. International HR Services Expertise transferieren International HR Services Expertise transferieren Experten- und Spezialwissen sind in Zeiten der Globalisierung unabdingbar. Immer mehr Unternehmen entsenden daher Mitarbeiter in

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 2 2. GRUNDERWERBSTEUER 5 3. UMSATZSTEUER 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 7 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

3. Sonderklienten-Info. zur Steuerreform 2015/16

3. Sonderklienten-Info. zur Steuerreform 2015/16 3. Sonderklienten-Info Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 5 3. UMSATZSTEUER 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 8 STEUERREFORM 2015/16 Eine schwere Geburt - Nationalrat

Mehr

3. Sonderklienten-Information Steuerreform 2015/2016

3. Sonderklienten-Information Steuerreform 2015/2016 3. Sonderklienten-Information Steuerreform 2015/2016 Inhalt EINKOMMENSTEUER... 1 GRUNDERWERBSTEUER... 4 UMSATZSTEUER... 6 MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES... 6 Emesz&Partner Wirtschaftsprüfungs-

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 6 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 6 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 August 2015

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 August 2015 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 August 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 5 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 6 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

Sonderklienten-Info zum Steuerbelastungspaket 2015/2016

Sonderklienten-Info zum Steuerbelastungspaket 2015/2016 WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER MAG. HARALD HOUDEK STEUERBERATER UNTERNEHMENSBERATER GERICHTLICH BEEIDETER BUCHSACHVERSTÄNDIGER A-6020 INNSBRUCK SILLGASSE 19 TEL. 0512 / 56 36 28 - FAX 0512 / 56 36 28-16 e-mail:

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 6 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 6 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

SONDERRUNDSCHREIBEN Steuerreform

SONDERRUNDSCHREIBEN Steuerreform SONDERRUNDSCHREIBEN 5-2015 Steuerreform In dieser Ausgabe: Inhalt: 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 6 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 6 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 3382 Loosdorf, Bahnhofstraße 21 T: +43 2754 / 6433 F: +43 2754 / 6433-9 kanzlei@wtbs.at www.wtbs.at 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015

3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 5 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 6 STEUERREFORM 2015/16 Eine

Mehr

Unternehmensteuerreform 2008

Unternehmensteuerreform 2008 Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Nr. 5/2015

INHALTSVERZEICHNIS. Nr. 5/2015 Nr. 5/2015 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREFORM 2015/16... 2 1. Einkommensteuer... 2 2. Grunderwerbsteuer... 5 3. Umsatzsteuer... 6 4. Massnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges... 6 Minarik Wirtschaftstreuhand

Mehr

Mehrwert schaffen. Business Process Outsourcing (BPO) in China

Mehrwert schaffen. Business Process Outsourcing (BPO) in China Mehrwert schaffen Business Process Outsourcing (BPO) in China Business Process Outsourcing Mehrwert schaffen Sämtliche Dienstleistungen sollen für unsere Mandanten stets einen klaren Mehrwert schaffen;

Mehr

Jahrgang: 23 Ausgabe: 120s 9. November EINKOMMENSTEUER GRUNDERWERBSTEUER UMSATZSTEUER...7

Jahrgang: 23 Ausgabe: 120s 9. November EINKOMMENSTEUER GRUNDERWERBSTEUER UMSATZSTEUER...7 Jahrgang: 23 Ausgabe: 120s 9. November 2015 Inhalt 1. EINKOMMENSTEUER...2 2. GRUNDERWERBSTEUER...5 3. UMSATZSTEUER...7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES...7 WT Kanzlei Gerhard Morscher Morscher

Mehr

Erfahrung nutzen. Einladung zum Business Breakfast Special. Erfolgsfaktor Personalmanagement in Russland

Erfahrung nutzen. Einladung zum Business Breakfast Special. Erfolgsfaktor Personalmanagement in Russland Erfahrung nutzen Einladung zum Business Breakfast Special Erfolgsfaktor Personalmanagement in Russland 10. Oktober 2013 Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir Sie zu unserem Business

Mehr

So zahlen Sie Steuern in Deutschland

So zahlen Sie Steuern in Deutschland 3. Sonderklienten-Info Steuerreform 2015/2016 Juli 2015 INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 4 3. UMSATZSTEUER 6 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 7 5. INTERNES 9 STEUERREFORM

Mehr

INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 5 3. UMSATZSTEUER 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 8

INHALT 1. EINKOMMENSTEUER 1 2. GRUNDERWERBSTEUER 5 3. UMSATZSTEUER 7 4. MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES STEUERBETRUGES 8 RBP Steuerberatung KG WT806103 FN414505t ATU68614038 post@rbp.at A-7100 Neusiedl am See Hauptplatz 47c Tel +43 2167 2316 Fax DW 22 Neusiedl am See, 28.07.2015 RBP Sonderinformation zur Steuerreform 2015

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria SEITE 1 / 8 MAI 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der in der letzten Woche bekanntgegebenen Gesetzesentwürfe wird die Steuerreform voraussichtlich folgende wichtige Änderungen für Sie bringen. Der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.

Mehr

Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und 2015

Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und 2015 Kap 1 Wichtige Änderungen und Neuerungen 2014 und 2015 1.1 Abgabenänderungsgesetz 2014 1.1.1 Änderungen beim Verlustvortrag und bei Verlusten ausländischer Betriebsstätten Ab der Veranlagung 2014 sind

Mehr