CSN-B* und S-Springen mit Stechen Der Höhepunkt des Jahres

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1 CSN-B* und S-Springen mit Stechen Der Höhepunkt des Jahres Catrin Glötzer-Thaler Die Siegerin im Großen Preis 2014 Brunnmayr Das abschließende CSN-B*-Turnier sollte nicht nur für uns, sondern für viele Reiterinnen und Reiter auch ein schöner Saisonhöhepunkt sein. Immerhin standen zwei Tage lang jede Menge hochkarätige Prüfung am Plan und zum feierlichen Abschluss wurde um die Entscheidung im schwersten Springen des Wochenendes geritten, dem Standard-S* mit einmaligen Stechen. Hier ließ sich ein hochfavorisiertes Duo feiern, das als einziges doppelnull geblieben war: Catrin Glötzer-Thaler und ihre zehnjährige Spitzenstute Emelie führten das gut besetzte Starterfeld im Großen Preis an und durften sich über eine Top-Performance freuen. Abseits dieser Erfolgsstory spielte sich leider eine weniger positive Geschichte ab, die auf Kosten einer unschuldigen Reiterin ging und zum Bedauern der Veranstalter mit einer Gelben Karte endete.

2 Es sollte einfach ihr Tag sein: Die Tirolerin Catrin Glötzer-Thaler, die man in den letzten Jahren immer wieder auf nationaler und internationaler Bühne mit Top- Ergebnissen ganz vorne auf der Ergebnisliste findet, behielt im Stechen um den Großen Preis als einzige eisern die Nerven und schaffte gemeinsam mit Paradepferd Emelie die ersehnte Nullrunde in der Entscheidung. Mit dem schnellsten Vierfehlerpunkteritt besiegelte Janine Berger auf ihrem Billy 52 den Tiroler Doppelsieg. Die Plätze drei und vier gingen an den Salzburger Routinier Thomas Metzger. Auf Rang fünf reihte sich der Vorjahressieger und Titelverteidiger Daniel Sonnberger ein. Er sattelte wie letztes Jahr sein Top-Pferd Quinto, mit dem er am Tag zuvor schon siegreich gewesen war. Dank der Großzügigkeit des Veranstalters waren alle für das Stechen qualifizierten Reiter platziert und so wurden auch Rosa Schrot, Gerhard Höhenwarter und Alena Gasperl mit beiden Pferden prämiert. Leider gab es aber auch eine weniger positive Meldung zu berichten, die wir nicht unkommentiert lassen wollen. Michele Ruth wurde mit einer Gelbe Karte geahndet. Als Veranstalter möchten wir betonen, dass wir in keinster Weise derartige Ordnungsmaßnahmen in die Wege leiten wollten. Wir sahen uns jedoch gezwungen, die entstandenen Problemstellung und die Art und Weise des Szenarios nicht ohne Reaktion auf sich beruhen zu lassen. Fakt ist, dass wir sportliche Fairness und ein vernünftiges Turnierreiten unterstützen. Es ist nicht gut, wenn Differenzen auf Kosten unserer Nachwuchsreiter ausgetragen werden. Nichtsdestotrotz müssen wir uns an die österreichische Turnierordnung (ÖTO, siehe unten) und deren Paragraphen richten und da steht schwarz auf weiß geschrieben, dass Pferde nur in drei aufeinanderfolgenden Klassen an den Start gebracht werden können. Auf keinen Fall dürfen nun Unmut oder Schuldzuweisungen auf möglicherweise unschuldige Personen fallen. Unsere Jugend soll die Chance haben, im Sport weiterzukommen und hat es sich verdient, mit guten Leistungen positiv aufzufallen. Jedoch müssen wir uns im Rahmen des Regelwerks bewegen, damit wir ÖTOkonform alle Richtlinien beachten und somit auch gleiches Recht für alle herrscht. Wir bemühen uns als Veranstalter, gute Bedingungen zu garantieren, eine tolle Kulisse zu schaffen und guten Sport zu bieten, und wünschen uns, dass auch unsere Reiter und Turniergäste mitziehen und derartige Unstimmigkeiten zukünftig anders geregelt werden können. Wir blicken nach vorne Nun geht es für uns in die Winterpause. Ab Februar starten dann wieder die PS-Festival-Turniere. Unser Veranstaltungskalender wird kommende Woche auf veröffentlicht. Die Flyer dazu wurden schon fleißig verteilt. Alle News, Ergebnisse und den LIVE-STREAM finden Sie auf

3 Fotos von Benedikt Brunnmayr:

4 Zur Information: 53 Teilnahmeberechtigung von Pferden Auf dem gleichen Turnier und in der gleichen Sparte sind Pferde nur teilnahmeberechtigt, entweder in den Klassen E bis LM, oder in den Klassen L bis M, oder in den Klassen LM bis S 54 Teilnahmebeschränkungen von Reitern und Fahrern 1. Bei Turnieren und Bewerben sind nicht zugelassen und gegebenenfalls zu disqualifizieren: 1.2 Personen, die vom Turnierleiter gemäß 30 Abs. 5 oder aus Anlässen, die ihm nicht zumutbar sind (z.b. Sachverhalte, die im Dienstrecht einen Entlassungsgrund darstellen), des Veranstaltungsplatzes verwiesen wurden. Diese Tatsache ist dem LFV vom Veranstalter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Bei Meisterschaftsturnieren sind private Gründe ausgeschlossen. 1.3 Teilnehmer, die während eines Turniers mit einer entsprechenden Ordnungsmaßnahme belegt wurden bzw. von der weiteren Teilnahme an Bewerben ausgeschlossen wurden. 1.5 Teilnehmer mit unvorschriftsmäßiger Ausrüstung ( 57). 2. Die Richtergruppe eines Bewerbes kann eine Vorführung jederzeit beenden, wenn die gestellten Anforderungen offensichtlich bei weitem nicht erfüllt werden können. 55 Teilnahmebeschränkungen von Pferden 1. Bei Turnieren und Bewerben sind nicht zugelassen und gegebenenfalls zu disqualifizieren: 1.1 Pferde, die am selben Tag bereits dreimal gestartet wurden, ausgenommen die besonderen Bestimmungen einzelner Sparten sehen etwas anderes vor. 2. Teilnehmer, deren Pferde auf Grund eines der oben genannten Punkte disqualifiziert wurden, können gemäß 2013 mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden. 3. Die Richtergruppe eines Bewerbes kann eine Vorführung jederzeit beenden, wenn die gestellten Anforderungen durch das Pferd offensichtlich bei weitem nicht erfüllt werden können. 207 Ausschlüsse, Disqualifikationen, Ordnungsmaßnahmen 1. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Teilnehmer die laufende Prüfung nicht mehr fortsetzen darf. 2. Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen sind Bestrafungen für Vergehen gegen die ÖTO. Eine Disqualifikation hat zur Folge, dass das Reiter/Pferd-Paar nicht mehr an der laufenden Prüfung, am laufenden Turnier oder an mehreren Turnieren teilnehmen darf. Das Vorgehen bei Ordnungsmaßnahmen ist in Abschnitt C, Rechtsordnung geregelt. Verstöße gegen die oben angeführten Bestimmungen sind mit einer Gelben oder Roten Karte zu ahnden; in schweren Fällen kann zusätzlich die Einleitung und die Durchführung eines Verfahrens vor dem Strafausschuss des OEPS erfolgen (siehe 2014/2/3).

5 2011 Disziplinarvergehen 1. Disziplinarvergehen gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung, gegen das Wohl des Pferdes und gegen sonstige Bestimmungen der ÖTO oder FEI sind durch Ordnungsmaßnahmen zu ahnden, egal, ob sie im In- oder Ausland, während einer pferdesportlichen Veranstaltung oder außerhalb begangen werden. Bei genehmigten Pferdesportveranstaltungen gelten die Grundsätze für alle anwesenden Personen. 2. Ein Disziplinarvergehen begeht insbesondere, wer 2.1 das Ansehen des Pferdesports schädigt; 2.2 sich unreiterlich oder unsportlich benimmt; 2.3 öffentlich (vor mehr als zwei Personen bzw. für mehr als zwei Personen wahrnehmbar) oder direkt gegenüber einem Richter, Stewart oder führende Funktionäre einer pferdesportlichen Veranstaltung verbal ausfällig wird oder Drohungen ausstößt oder Handgreiflichkeit gegenüber jeglicher Person; 2.4 ein Pferd nicht pferdegerecht behandelt, überfordert, mit ungeeigneter oder unzulässiger Ausrüstung einsetzt; 2.5 einer im Rahmen der Zuständigkeit erlassenen Anordnung des OEPS, eines PV/LFV oder eines Veranstalters nicht Folge leistet; 2.6 die Bestimmungen der ÖTO und sonstiger vom OEPS und/ oder PV/LFV erlassenen Regeln und Regulative nicht beachtet; 2.7 die durch die Nennung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält; 2.8 als Veranstalter, Teilnehmer oder Richter die im Zusammenhang mit den Vorbereitungsplätzen geltenden Bestimmungen nicht beachtet; 2.10 eine Verabredung trifft oder anregt, die bezweckt, den Ausgang einer pferdesportlichen Veranstaltung in unerlaubter Weise zu beeinflussen; 2.11 einem Teilnehmer verbotene fremde Hilfe leistet; 2.12 als Veranstalter die ihm nach der ÖTO oder dem Reglement der FEI obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt; 2.13 pferdesportliche Veranstaltungen ohne Genehmigung veranstaltet oder sich daran beteiligt; 2.14 eine Streitigkeit vor ein ordentliches Gericht bringt, soweit und solange zu deren Entscheidung ein Strafausschuss oder der Oberste Berufungs- und Strafausschuss des OEPS vorgesehen ist; 2.15 einen Spruch eines Organs der Rechtsordnung nicht beachtet; 2.16 einen Disziplinarakt nicht oder verzögert weitergibt; 2.17 sich im Rahmen einer pferdesportlichen Veranstaltung einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht Arten der Ordnungsmaßnahmen 1. Verwarnung. 2. Gelbe oder rote Karte. 3. Geldbußen gemäß Gebührenordnung. 4. Zeitliche oder dauernde Verweisung bzw. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder allen pferdesportlichen Veranstaltungen (Sperre). 5. Zeitliche oder dauernde Sperre als Veranstalter, Richter oder Funktionär. 6. Zeitliches oder dauerndes Betretungsverbot von pferdesportlichen Veranstaltungen. Komplette Regelwerk & ÖTO:

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