Schalltechnisches Gutachten

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1 Fachgebiet Bekannt gegebene Messstelle nach 26/28 BImSchG Güteprüfstelle für Bauakustik Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 141 "Maienhorst" in Nienburg / Weser - Ortsteil Schäferhof / Kattriede Auftraggeber: Planungsbüro Unger Wacholderweg Marklohe Ort/Datum: Hannover, 21. Juni 2007 Aktenzeichen: / PBr/Me Bearbeitung: Dipl.-Ing. Cay-Peter Meyer Tel.: (05 11) TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG, Am TÜV 1, Hannover Tel.: 0511/ , Fax.: 0511/ , akustik@tuev-nord.de doc

2 Seite 2 von 12 Textteil: Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung 3 2 Angaben zur örtlichen Situation 3 3 Grundlagen für die Durchführung der Untersuchungen Zugrundegelegten Normen, Vorschriften und Richtlinien Emissionsschallpegel für den Verkehr auf der zu berücksichtigenden Schienenstrecke Kriterien zur Beurteilung der Situation, schalltechnische Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte 5 4 Immissionsschallpegel Allgemeines Durch die Schienenstrecke hervorgerufene Immissionsschallpegel im Plangebiet 6 5 Beurteilung 6 6 Zusammenfassung 11 Anhang: 1 Übersichtsplan 1 Seite 2 Lageplan 1 Seite 3 Ausgangsdaten Schienenverkehr 1 Seite 4 Flächenmäßige Darstellung der Geräuschimmissionen zur Tages- bzw. Nachtzeit - 1.OG 2 Seiten 5 Darstellung des "maßgeblichen Außenlärmpegels", 2.OG 1 Seite

3 Seite 3 von 12 1 Aufgabenstellung Der Auftraggeber erstellt den Bebauungsplan Nr. 141 Maienhorst in Nienburg / Weser, Ortsteil Schäferhof / Kattriede. Im Norden des Plangebietes verläuft die Eisenbahnstrecke 1741 Abschnitt Langendamm (Han) - Schäferhof. Für das Plangebiet sollen die hierdurch verursachten Geräuschimmissionen ermittelt und beurteilt werden. Mit Anhang 1 haben wir einen Übersichtsplan beigefügt. 2 Angaben zur örtlichen Situation Die Lage des Plangebietes ist mit einem Bebauungsvorschlag dem als Anhang 2 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Gleichzeitig ist in diesem Anhang die Lage der zu berücksichtigenden Geräuschquellen (Schienenverkehr) mit angegeben. Auf eine Angabe von einzelnen Immissionsorten wird verzichtet; vielmehr werden wir im Plangebiet Immissionsorte auf einem Raster anordnen und anschließend die ermittelten Immissionsschallpegel flächenmäßig darstellen. Hierdurch lassen sich die Bereiche erkennen, in denen Nutzungskonflikte vorliegen. 3 Grundlagen für die Durchführung der Untersuchungen 3.1 Zugrundegelegten Normen, Vorschriften und Richtlinien Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien zugrunde gelegt: /1/ DIN "Schallschutz im Städtebau" Teil 1 Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002 /2/ TALärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TALärm" 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom BMI, 49. Jahrgang, Nr. 26 vom 28. August /3/ 16. BImSchV "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12. Juni 1990

4 Seite 4 von 12 /4/ Akustik 03 "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03)" Bundesbahn-Zentralamt München, Ausgabe /5/ DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau -Anforderungen und Nachweise Ausgabe November Emissionsschallpegel für den Verkehr auf der zu berücksichtigenden Schienenstrecke Entsprechend der Schall 03 /4/ wird der auf dem Gleis fließende Verkehr als eine Linienschallquelle auf der Gleisachse in Höhe der Schienenoberkante (SO) betrachtet. Bei der Berechnung der Schallemission werden Art, Anzahl und Länge, Geschwindigkeit und Bremsbauart der Züge in einzelnen Klassen berücksichtigt. Dieser Emissionsschallpegel L m,e ergibt sich dann für die Tages- und die Nachtzeit getrennt nach folgender Gleichung: 0,1(51+ DFZ + DD + DI + D V ) L m,e = 10 lg 10 + D + D + D + D i mit i = Anzahl gleicher Klassen. Fb Br Bü Ra D FZ = Einfluss der Fahrzeugart gemäß Tabelle 4 in /Schall 03/. D D = Einfluss der Bremsbauart gemäß folgender Gleichung, worin p der prozentuale Anteil scheibengebremster Fahrzeuge an der Länge des Zuges einschließlich Lok ist: D D = 10 lg (5-0,04 p). D l = Einfluss der Anzahl und Längen der Züge: D l = 10 lg (0,01. l) mit l als der Summe der Längen aller Züge der Zugklasse i. D v = Einfluss der Geschwindigkeit der Züge: D v = 20 lg (0,01. v). D Fb = Einfluss der Fahrbahnart gemäß Tabelle 5 in /Schall 03/. D Br = Einfluss von Brücken bei Planungen gemäß Punkt 5.6 in /Schall 03/. D Bü = Einfluss von Bahnübergängen gemäß Punkt 5.7 in /Schall 03/. D Ra = Einfluss von Kurvenradien gemäß Tabelle 6 in /Schall 03/.

5 Seite 5 von 12 Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Verkehrsaufkommens wurden von uns die für das Jahr 2015 prognostizierten Zugzahlen berücksichtigt. Diese liegen um ein Vielfaches über dem Zustand von 2006, was eine Erhöhung des Emissionsschallpegels L m,e für Tag und Nacht um über 10 db(a) ausmacht. Unter Berücksichtigung der in Anhang 3 zusammengestellten Ausgangsdaten sind folgende Emissionsschallpegel bei den Schallausbreitungsrechnungen zu verwenden: L m,e = 72,2 db(a) tagsüber, L m,e = 73,7 db(a) nachts, bzw. für die Bahnübergänge L m,e = 75,2 db(a) tagsüber, L m,e = 76,7 db(a) nachts. 3.3 Kriterien zur Beurteilung der Situation, schalltechnische Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte Nach dem Beiblatt zu /1/ ist die Einhaltung oder Unterschreitung der nachstehend angegebenen schalltechnischen Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart dieses schutzbedürftigen Gebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen: Allg. Wohngebiete (WA) tagsüber 55 db(a), nachts 40 / 45 db(a). Bei den zwei angegebenen schalltechnischen Orientierungswerten für die Nachtzeit ist der höhere für die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus dem Bereich "Verkehrslärm", der niedrigere für die Beurteilung von Geräuschimmissionen aus dem Bereich "Gewerbelärm" in Ansatz zu bringen. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen weisen wir darauf hin, dass nach /3/ bei der Planung oder Änderung von Verkehrswegen folgende Immissionsgrenzwerte als zulässig angesehen werden. Wohngebiete (WA/WR) tagsüber 59 db(a), nachts 49 db(a).

6 Seite 6 von 12 4 Immissionsschallpegel 4.1 Allgemeines Die Ermittlung der Immissionsschallpegel, die durch den betrachteten Schienenverkehr verursacht werden, wird im Folgenden rechnerisch durchgeführt. Dabei wird auf die vorstehend angegebenen Emissionsschallpegel zurückgegriffen. Die unter diesen Voraussetzungen in der Nachbarschaft zu erwartenden Immissionsschallpegel wurden mit dem Rechenprogramm IMMI Version 6.1 des Ing. Büros Wölfel ermittelt. Für die Geräuschsituation, die durch den Schienenverkehr verursacht wird, wird normgerecht der Korrekturwert von -5 db(a) auf die berechneten Mittelungspegel angewendet. 4.2 Durch die Schienenstrecke hervorgerufene Immissionsschallpegel im Plangebiet Es ergeben sich an der beabsichtigten Bebauung im betrachteten Bereich Immissionsschallpegel für das erste Obergeschoss (h = 5,6 m) von zur Tageszeit zur Nachtzeit 58 db(a), 59 db(a). Die Ergebnisse unserer Berechnungen haben wir in Anhang 4, getrennt für die Tages- und Nachtzeit, für das Immissionsniveau von 5,6 m (1.OG) flächenmäßig dargestellt. 5 Beurteilung Für die Geräuscheinwirkungen des Schienenverkehrs ergibt sich bei der Bauleitplanung ein Abwägungsspielraum. In dem Abwägungsprozess "Bauleitplanverfahren" stellt sich nach Fickert / Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, in 1 Rn 45.2/46 der "Abwägungsspielraum" wie folgt dar: "Dabei ist im Rahmen der Abwägung zu prüfen, ob die Neuansiedlung mit der Folge, dass mehr Einwohner als vorher von der Vorbelastung betroffen werden, gerade an diesem Standort erforderlich ist und ob andere Belange überwiegen, die die teilweise Zurückstellung des Immissionsschutzes rechtfertigen.

7 Seite 7 von 12 Erfolgt die Neuansiedlung durch Bebauungsplan, muss in den Bebauungsplanunterlagen auf die vorhandene Vorbelastung hingewiesen werden, und zwar nicht als "Festsetzung", weil eine Vorbelastung durch Immissionen nicht festgesetzt werden kann, sondern in der Begründung mit einer entsprechenden Kenntlichmachung auf dem Plan (nach 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Dies dient der Unterrichtung der vom Bebauungsplan Betroffenen über die Immissionsverhältnisse im Planbereich und der berechtigten Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen Betroffener durch den "Betrieb", die in Kenntnis der Vorbelastung siedeln. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Immissionssituation nicht nachträglich durch Änderungen des "Betriebes" verschlechtern kann. Für die Abwägung ergeben sich unter Berücksichtigung von 1 Abs. 5 BauGB (menschenwürdige Umwelt, Wohnbedürfnisse, Umweltschutz) und der u. a. aus 50 BlmSchG herzuleitenden Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Belästigungen verschiedene Abwägungsspielräume: Von der Erfüllung optimaler Immissionsschutzanforderungen (keine Belästigungen) bis an die Grenze noch unerheblicher = noch zumutbarer Belästigungen ohne rechtliche Folgen; von der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bis an die enteignungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze bei gebotener teilweiser Zurückstellung des Immissionsschutzes unter Einsatz - soweit möglich - aktiver oder passiver Schutzmaßnahmen; von der Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle unter weitergehender Zurückstellung des Immissionsschutzes zugunsten anderer Belange mit der Folge der Entschädigungsverpflichtung bis an die Gefahrengrenze. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen müssen in die Abwägung eingestellt werden. Im Rahmen einer Abwägung können zur Interpretation der Ergebnisse die im Folgenden genannten schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1 und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aufgeführt werden: Tab. 1: Schalltechnische Orientierungswerte / Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen DIN BImSchV allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber 55 db(a) 59 db(a) allgemeines Wohngebiet (WA) nachts 45 db(a) 49 db(a) Misch-/Dorfgebiet (MI/MD) tagsüber 60 db(a) 64 db(a) Misch-/Dorfgebiet (MI/MD) nachts 50 db(a) 54 db(a)

8 Seite 8 von 12 Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte - für Abwägungsverfahren wie dem hier vorliegenden - keine normative Bedeutung haben. Sie können durch sachgerechte Abwägung überwunden werden. Vergleicht man die berechneten Beurteilungspegel mit den zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005, so zeigt sich, dass die Beurteilungspegel im Plangebiet infolge des Schienenverkehrs zur Tageszeit den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete nur in einem kleinen Bereich überschreiten und hier der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete eingehalten wird. Zur Nachtzeit wird sowohl der Orientierungswert als auch der Immissionsgrenzwert von 50 db(a) bzw. 54 db(a) für Misch-/Dorfgebiete deutlich überschritten. Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete von 59 db(a) erreicht. Im Regelfall ist festzustellen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV für Wohngebiete zur Tages- und Nachtzeit die obere Grenze darstellen, an der sich eine Abwägung orientieren kann. Berücksichtigt man, dass zur Nachtzeit eine Nutzung der Außenbereiche (Balkone, Terrassen) normalerweise nicht stattfindet, so können in der Regel gesunde Wohnverhältnisse zumindest innerhalb der Wohnungen über den baulichen Schallschutz erreicht werden. Maßnahmen zum Schutz von Wohngebäuden sind generell auf drei verschiedene Arten möglich: Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen; passiver Schallschutz in Form von baulichen Maßnahmen an den zu schützenden Wohngebäuden; Maßnahmen innerhalb der Gebäude, z. B. durch entsprechende Grundrissgestaltung. Für die Außenbereiche stehen nur abschirmende Maßnahmen zur Verfügung, die in ihrer Wirkung begrenzt sind. Aufgrund der vorliegenden Immissionspegel sind Balkone zu vermeiden, ansonsten nur auf der Südseite der Gebäude vorzusehen. Für die Terrassenbereiche kann durch Maßnahmen auf den Grundstücken (z.b. durch Abschirmungen durch das eigene Gebäude bzw. durch Wände) ein ausreichender Schutz vor Geräuschimmissionen geschaffen werden. Bei der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze kann passiver Schallschutz bzw. eine abgestimmte Grundrissgestaltung angewandt werden.

9 Seite 9 von 12 Passiver Schallschutz an den zu schützenden Wohngebäuden wird nach der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" auf der Basis des maßgeblichen Außenlärmpegels dimensioniert. Dieser berechnet sich aus dem für die Tageszeit ermittelten Immissionsschallpegel unter Berücksichtigung eines Pegelzuschlages von 3 db(a). Da im vorliegenden Fall zur Nachtzeit höhere Beurteilungspegel zu erwarten sind, berechnen wir den maßgeblichen Außenlärmpegel anhand der zur Nachtzeit ermittelten Immissionsschallpegel und einem Pegelzuschlag von 3 db(a) (siehe Anhang 5). Ausgehend von diesen maßgeblichen Außenlärmpegeln wird eine Einstufung der Lärmbereiche vorgenommen. Die einzelnen Lärmpegelbereiche sind wie folgt festgelegt: Tab. 3: Zuordnung der Lärmpegelbereiche (Tab. 8 der DIN 4109) Maßgeblicher Außenlärmpegel in db(a) Lärmpegelbereich bis 55 I 56 bis 60 II 61 bis 65 III 66 bis 70 IV 71 bis 75 V 76 bis 80 VI > 80 VII Abhängig von den Lärmpegelbereichen sind folgende Anforderungen an die resultierende Luftschalldämmung von Außenbauteilen festgesetzt:

10 Seite 10 von 12 Tab. 4: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tab. 8 der DIN 4109) Lärmpegel_ bereich Maß geblicher Außen lärmpegel in db(a) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien erf. R W, res in db Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R W, res in db Büroräume 1 und ähnliche erf. R W, res in db I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis VII > 80 ² ² 50 Die erforderliche Luftschalldämmung der Außenbauteile muss bei Kombinationen von Einzelelementen wie Fenster, Dach bzw. Wand insgesamt erreicht werden. Im Lärmpegelbereich II und III sind unter Berücksichtigung des derzeitigen Baustandards bei massiver Bauweise für die Außenwände keine besonderen, darüber hinausgehenden Anforderungen zu stellen - mit Ausnahme beim Ausbau von Dachgeschossen. Hier sind die schalltechnischen Anforderungen besonders zu beachten. In Tabelle 10 der DIN 4109 sind die erforderlichen Schalldämm-Maße von Kombinationen von Außenwänden und Fenstern für Wohngebäude mit üblichen Räumhöhen von etwa 2,5 m und Raumtiefen von etwa 4,5 m dargestellt. Im Lärmpegelbereich III sollten Wand- und Dach- und Fensterflächen eine Dämmung von erf. R W,res = 35 db erreichen. Die Anforderungen an Isolierverglasungen sind der Zeile 3, Spalte 3, der Tabelle 40, Beiblatt 1 der DIN 4109 zu entnehmen. 1 An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2 Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

11 Seite 11 von 12 Die Fensterelemente zu Ruheräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sind unabhängig von der Lage mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zu versehen. Die Schalldämmung der Fenster darf durch den Einbau der Lüftungseinrichtungen nicht verschlechtert werden. Ein Nachweis des Herstellers hierüber ist erforderlich. Da die Detailplanung für die zukünftige Bebauung noch nicht feststeht, ist im Baugenehmigungsverfahren ein Nachweis über den ausreichenden baulichen Schallschutz nachzureichen. Dieses ist in den textlichen Festsetzungen, zusammen mit den erforderlichen resultierenden Bauschalldämm-Maßen (erf. R W, res von 35 im Lärmpegelbereich III) festzuhalten. 6 Zusammenfassung Der Auftraggeber erstellt den Bebauungsplan Nr. 141 Maienhorst in Nienburg / Weser, Ortsteil Schäferhof / Kattriede. Im Norden des Plangebietes verläuft die Eisenbahnstrecke 1741 Abschnitt Langendamm (Han) - Schäferhof. Für das Plangebiet sollten die hierdurch verursachten Geräuschimmissionen ermittelt und beurteilt werden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass zur Tageszeit der Orientierungswert der DIN von 55 db(a) im größten Teil des Plangebietes eingehalten wird. Nur im nördlichen Bereich wird ein Beurteilungspegel von 58 db(a) erreicht. Der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete der 16. BImSchV von 59 db(a) wird hier noch unterschritten. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete (WA) der DIN zur Nachtzeit von 45 db(a) wird im gesamten Plangebiet überschritten. Das gesamte Plangebiet ist als "durch Verkehrslärm vorbelastet zu kennzeichnen. Selbst die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete von nachts 54 db(a) werden in Teilbereichen überschritten. Im nördlichen Teil des Plangebietes wird ein Beurteilungspegel von bis zu 59 db(a) erreicht. Voraussetzung für eine weitere Planung ist, dass diese Beurteilungspegel als Obergrenze der Geräuschimmissionen für die Außenbereiche im geplanten Wohngebiet akzeptiert werden. Gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude können durch einen entsprechenden baulichen Schallschutz erreicht werden. Für das Baugebiet ist nach dem Anhang 5 von Lärmpegelbereichen von I bis III gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 auszugehen. In die Abwägung kann eingehen, dass zur Tageszeit ein Schutz der Außenwohnbereiche Terrassen im größten Teil des Baugebietes gegeben ist. In den Bereichen, in denen der Orientierungswert von 55 db(a) überschritten ist, kann durch die Abschirmung durch das eigene Gebäude eine ausreichende Minderung erreicht werden.

12 Seite 12 von 12 Sofern im Rahmen der Abwägung die schalltechnischen Belange zurückgestellt werden, empfehlen wir, die unter Punkt 5 aufgeführten passiven Maßnahmen an den geplanten Objekten vorzusehen bzw. in den textlichen Festsetzungen einen Nachweis über ein ausreichendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile zu fordern. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Cay-Peter Meyer Qualitätssicherung: Dipl.-Ing. Heinz Podlacha - Ende des Textteils - Umfang: 12 Seiten Text, 6 Seiten Anhang Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden.

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