Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sindelfinger Straße-Weilersbach in Tübingen

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1 sap Sindelfinger Straße Seite bericht.docx Anlage 1 Erläuterungsbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sindelfinger Straße-Weilersbach in Tübingen Auftraggeber : GWG - Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbh Bearbeiter : Norbert Menz Inhalt 1 Einführung Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen Durchgeführte Untersuchungen Bestandsbeschreibung Artenschutzrechtliche Betroffenheit Zusammenfassung Literatur Magazinplatz Tübingen Fax Tel

2 sap Sindelfinger Straße Seite 2 1 Einführung 1.1 Aufgabenstellung Die Universitätsstadt Tübingen beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet Sindelfinger Straße Weilersbach. Auf den Flurstücken 6745 und 6746/1 soll eine neue Geschosswohnungsbebauung entstehen. Die bisherige Geschosswohnungsbebauung an den 1950er bis 1960erJahren soll vollständig ersetzt werden. Um die artenschutzrechtlichen Konsequenzen dieser Planungsabsicht beurteilen wurde die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. 1.2 Rechtliche Grundlagen Grundsätzlich unterliegen alle besonders geschützten Arten den Regelungen des 44 BNatSchG. Das Schutzregime unterscheidet jedoch unterschiedliche Schutzkategorien, sodass sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die untenstehende Matrix (Tab. 1) stellt den Zusammenhang zwischen den nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen besonders geschützten Arten und den jeweils zu beachtenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen her. Das strengere Schutzregime des 44 ist auf folgende Gruppen anzuwenden: Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Arten, die im Bestand gefährdet sind, für die die Bundesrepublik eine hohe Schutzverantwortung besitzt und die per Rechtsverordnung nach nationalem Recht geschützt sind. Der Artenschutzbeitrag umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung dieser Gruppen. Für alle weiteren besonders geschützten Arten greift die Legalausnahme des 44 Abs. 5 Satz 5. Das setzt jedoch voraus, dass für diese Arten eine angemessene Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach 13, 14 und 15 BNatSchG stattfindet. Dies geschieht durch die indikatorische Berücksichtigung wertgebender Artengruppen und der festgestellten besonders geschützten Arten im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs. 1, Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:

3 Töten/ Verletzen 44 (1) 1. Störung 44 (1) 2. Fortpflanzungs- u. Ruhestätte 44 (1) 3. Pflanzen entnehmen, Standorte beschädigen. zerstören 44 (1) 4. Kein Verb. n. 44 (1) 3. u. 4. wenn ökolog. Funktion weiterhin gewährleistet 44 (5) S. 2 Generelle Freistellung bei n. 15 zul. Eingriffen und Vorhaben n. 18 (2) S. 1 1) 44 (5) S. 5 sap Sindelfinger Straße Seite 3 Tab. 1: Schutzstatus und daraus resultierende Bestimmungen des 44 BNatSchG (rot umrandet: Prüfgegenstand der sap bei Zulassungsentscheidungen zu Eingriffen n. 15 BNatSchG [z.b. Planfeststellung] oder Bebauungsplänen; gestrichelt: zurzeit nicht anzuwenden, da RVO nicht vorliegt) Anzuwendende Regelungen des besonderer Artenschutzes Gliederung der besonders geschützten Arten Streng geschützt Art n. Anhang IV X X X X X FFH-RL Europäische Vogelart nach VSR X X X X X Nach RVO zu 54 (1) 2. im Bestand gefährdet Arten für die eine hohe Schutzverantwortung der BRD besteht (Verantwortungsarten) X X X X Streng gesch. Art n. Anh. A EG-VO X X X X X National streng gesch. Art n. Anl. 1 X X X X X Sp. 3 BArtSchVO Arten n. Anhang B EG-VO X - X X X Arten n. Anl. 1, Sp. 2 BArtSchVO X - X X X 1) Vorhaben n. 18 (2) 1 BNatSchG: Vorhaben in geltenden Bebauungsplänen nach 30 BauGB Vorhaben innerhalb in Aufstellung befindlicher B-Pläne nach 33 BauGB Vorhaben im Innenbereich nach 34 BauGB Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beeinträchtigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewährt wird. Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

4 sap Sindelfinger Straße Seite 4 Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Eine Störung ist erheblich, wenn Sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VS-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nr. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Eine Störung ist erheblich, wenn Sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 1.3 Durchgeführte Untersuchungen Zur Beurteilung der Planung wurde eine Habitatpotenzialanalyse durchgeführt. Bei einer solchen Analyse werden Rückschlüsse von den vorgefundenen Habitatstrukturen auf das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten gezogen. Dabei wird unterstellt, dass sämtliche vorkommenden Habitatstrukturen von den in Frage kommenden Arten auch genutzt werden. Dies führt ohne eine konkrete Bestandsaufnahme der tatsächlich vorkommenden Arten in der Regel zu einer Überschätzung der Nutzung von Habitaten. Eine Habitatpotenzialanalyse ist zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausreichend, wenn Zerschneidungswirkungen durch ein Vorhaben ausgeschlossen sind und aufgrund der Vorbelastungen das Vorkommen störungsempfindlicher Arten ausgeschlossen werden kann, sodass vor allem die Eignung eines Gebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vordergrund steht. Bei einem gehäuften Vorkommen potenzieller Habitate ist besonders bei Mangelhabitaten eine Habitatpotenzialanalyse i. d. R. nicht geeignet, eine abschließende Beurteilung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte durchzuführen. In solchen Fällen sind konkrete Artenerfassungen unerlässlich. Dies war jedoch bei dem zu betrachtenden Gebiet nicht der Fall, weshalb auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden konnte.

5 sap Sindelfinger Straße Seite 5 Die Habitatstrukturen wurden am vor Ort erfasst. Dabei lag der Schwerpunkt auf Gebäude- und Gehölzstrukturen, die insbesondere für Vogel- und Fledermausarten relevant sein können. In seltenen Fällen können Bäume im Siedlungsbereich auch wichtige Lebensräume für Holzkäfer sein. Darüber hinaus wurde auf trockenwarme Schuttplätze als Lebensraum für Reptilien geachtet. Die Erfassung erfolgte in der Vegetationsruhe, sodass vor allem Strukturen wie Baumhöhlen und Spalte an Bäumen gut einsehbar waren. Um sicher zu gehen, dass seit den Bestandsaufnahmen im Jahr 2012 keine signifikanten Veränderungen an der Habitatstruktur stattgefunden haben, wurde am eine Kontrollbegehung durchgeführt. Dabei konnten keine Veränderungen festgestellt werden. 2 Bestandsbeschreibung Das Gebiet zeichnet sich durch eine enge Verzahnung baulicher Nutzungen mit einem überwiegend aus Laubbäumen aufgebauten Baumbestand unterschiedlichen Alters aus. Es handelt sich um Bäume die vermutlich im Rahmen der Herstellung und Erschließung der vorhandenen Bausubstanz in den 1950er bis 1960ger Jahren gepflanzt wurden. Der Baumbestand entlang der Ammer geht vermutlich auf eine Bepflanzungsperiode in den 1980er-Jahren zurück. Die krautige Vegetation des Gebietes wird gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt. Nutzungsintensität und Standortverhältnisse lassen keine besonders oder streng geschützten Pflanzenarten erwarten. Es fehlen sowohl besonders nasse als auch besonders trockene oder extrem besonnte Standorte, sodass Arten der Feuchtgebiete und besonders wärmeliebende Arten ebenfalls nicht zu erwarten sind. Der Baumbestand ist überwiegend sehr vital und weist daher nur einen geringen Totholzanteil auf. Die enge Verzahnung mit baulicher Nutzung und damit verbundene Störungen führen dazu, dass die Habitate nicht von störungsempfindlichen Arten sondern von kulturfolgenden Arten genutzt werden können. Der zum Abbruch vorgesehene Gebäudebestand nördlich der Sindelfinger Straße wurde auf Spuren, die Aufschluss über eine Quartiernutzung gebäudebewohnender Arten geben, überprüft. Mit Ausnahme von Haustauben, die offensichtlich unter einigen Dachvorsprüngen im Treppenhausbereich an der Außenfassade der Gebäude 32, 34, 36, 38 und 40 brüten, ist die regelmäßige Nutzung von anderen Arten ausgeschlossen, da hierauf hindeutende Spuren wie alte Nester oder Kotspuren fehlen. Eine vorübergehende Nutzung einzelner Nischen als Tagesversteck ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die vorgefundenen Habitatbäume sind in Anlage 2 dargestellt. Es wurden Bäume mit unterschiedlicher Habitatausstattung ausgewiesen. Die einzelnen Habitatbäume lassen sich wie folgt beschreiben: 1. Feldahorn mit Efeubewuchs, geeignet als Tagesquartier für Fledermäuse; 2. Ahorn mit sehr hohem Totholzanteil und Höhlen;

6 sap Sindelfinger Straße Seite 6 3. Apfel mit hohem Totholzanteil und Höhlen; 4. Blasenbaum mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Amseln, Wacholder- oder Singdrosseln); 5. Linde mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Amseln, Wacholder- oder Singdrosseln); 6. Blutbuche mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 7. Feldahorn mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 8. Weide mit Spechthöhle; 9. Schwarzerle mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 10. Weide mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); Bei den nicht ausgewiesenen Bäumen handelt es sich um Solche ohne bedeutende Strukturen, bei ihnen ist allenfalls mit Brutvorkommen sehr weit verbreiteter, freibrütender Vogelarten zu rechnen. 3 Artenschutzrechtliche Betroffenheit Alle Eingriffe in den Gehölz- und Gebäudebestand können gegen das Verbot des Tötens und Verletzens von Tierarten gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Dies lässt sich weitgehend vermeiden indem nicht während der Fortpflanzungsphase der Arten, sondern während der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar in Gebäude 1, Bäume und Sträucher eingegriffen wird. Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude und Bäume als Winterquartier sind nicht vorhanden. Der Baumbestand ist aufgrund des geringen Alters für eine Winterquartiernutzung ausgeschlossen, da tiefgehende, frostfreie Höhlungen fehlen. Die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude haben keine Einfluglöcher, die eine Nutzung frostfreier Gebäudeteile (v.a. Keller) ermöglichen. Veränderungen durch die geplante Neubebauung führen zu Eingriffen in den Habitatbaum Nr. 1. Baum Nr. 2 steht außerhalb des Geltungsbereichs auf einem Nachbargrundstück. Darüber hinaus sind weitere Gehölzbestände ohne spezifische Habitatausstattung betroffen. Der betroffene Baum stellt eine mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse dar. Generell sind solche Quartierangebote im Untersuchungsgebiet ein Mangel, ein Fortbestand der Funktionen der entfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist ohne Maßnahmen unwahrscheinlich. Zur Freistellung vom Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind daher vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich. Der Funktionserhalt ist möglich, wenn in Gehölzbeständen der nahen Umgebung das Quartierangebot durch künstli- 1 Aktuell ließ sich nur eine Nutzung der artenschutzrechtlichen nicht geschützten Haustaube feststellen. Um auch evtl. geschützte Folgenutzer zu berücksichtigen sollten die Gebäude nur außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden.

7 sap Sindelfinger Straße Seite 7 che Nist- und Quartierhilfen für Fledermäuse erhöht wird. Dies muss in Beständen geschehen, in denen bisher ein Mangel an solchen Quartieren herrscht. Geeignet ist der Bestand entlang des Weilersbaches und der Ammer. Abb. 1: Lage der vorgezogen hergestellten Quartierhilfen für Fledermäuse (F) und zusätzlicher Vogelnisthilfen (V) F F V F/V V Die Maßnahmen sollten bereits im Zuge der Bauleitplanung, spätestens bis Ende Februar im Jahr der Baufeldfreimachung durchgeführt werden, da die zeitliche Kontinuität der Funktionen von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet sein muss (vgl. LAU 2011). Hier wurden daher im März 2013 drei Fledermaushöhlen (in diesem Fall nach unten geöffnete Flachkästen) und zusätzlich drei Vogelnisthilfen installiert (vgl. Abb. 1). Mit der durchgeführten Maßnahme ist gewährleistet, dass für die voraussichtlich betroffenen Fledermausarten der Wegfall einzelner Lebensstätten im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zum Verlust der für die betroffenen Arten erfüllten Funktionen führt. Die betroffenen Arten erhalten durch die vorgezogene Maßnahme ein ausreichendes Angebot neuer Lebensstätten, sodass der Fortbestand ihrer Populationen unverändert gewährleistet wird und die Freistellungsvoraussetzungen des 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind.

8 sap Sindelfinger Straße Seite 8 Für die übrigen freibrütenden und weitverbreiteten Vogelarten ist anzunehmen, dass aufgrund ihrer geringen Nistplatztreue und dem vorhanden Angebot an geeigneten Strukturen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffsgebietes (vgl. Abb. 2) die Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des 44 Abs. 5 auch ohne zusätzliche Maßnahmen erhalten bleiben. Das Gebiet ist bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt, die in Frage kommenden Vogel- und Fledermausgemeinschaften kann sich nur aus störungsunempfindlichen Arten zusammensetzen. Abb. 2: Umfeld des Planungsgebietes mit zahlreichen Gehölzstrukturen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Grundlage: Luftbild Google-Earth 2010) Ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist durch die geplante Entwicklung daher nicht zu erwarten.

9 sap Sindelfinger Straße Seite 9 4 Zusammenfassung Durch die Neubebauung des Gebietes Sindelfinger Straße- Weilersbach kann es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 BNatSchG kommen. Das Töten und Verletzen von Tierarten kann vermieden werden, wenn in Gehölzbestände und Gebäude nur außerhalb der Fortpflanzungsphase der Tiere eingegriffen wird. Gegen das Störungsverbot wird durch die geplante Entwicklung nicht verstoßen, da aufgrund der Vornutzung nicht mit störungsempfindlichen Arten zu rechnen ist. Das Beseitigen von Bäumen führt zwangsläufig zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel- und Fledermausarten. Für weit verbreitete Arten mit geringer Nistplatztreue und nur geringen Anforderungen an die Habitatausstattung ist davon auszugehen, dass die Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Der Wegfall von Höhlen- und Spaltenquartieren führt jedoch aufgrund des allgemeinen Mangels an solchen Lebensstätten zu einem Funktionsverlust der nur durch vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen vermieden werden kann. Entsprechende Maßnahmen wurden vor Inanspruchnahme der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergriffen, sodass auch in diesen Fällen von einer Freistellung des artenschutzrechtlichen Verbots der Beseitigung oder Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten oder europäisch geschützter Vogelarten auszugehen ist. 5 Literatur Kratsch, D. (2011): Kommentar zu BNatSchG 44, in: Schumacher, J., Fischer-Hüftle, P. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar S. Kohlhammer, Stuttgart. Lau, M. (2011): Kommentar zu BNatSchG 44, in: Frenz, W., Müggenborg, H.-J. (Hrsg.): BNatSchG, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar S., E. Schmidt Verlag, Berlin.

10 Lagg 48/1 46/ _Bestand.vwx , / / d= 0, d= 0, d= 0,32 d= 0, Ahorn / /4 41/2 6732/ d= 0, / / / / / / /5 3919/ /1 65/1 3919/10 59/1 61/ /9 3919/8 3919/7 3919/6 49/1 Schu H / R d= 0, /1 d=0, / /4 3921/ d= 0, / d= 0, d= 0,60 H 2 d= 0, /1 R / / Ahorn d= 0, S d= 0, d= 0, , d= d= 0, d= 0, d= 0,28 29/1 R 6 d= 0, d= 0, d= 0, d= 0, / d= 0, / / / / /1 30/2 28/6 d= 0, d= 0, d= 0, / /2 W Linde /3 28/ / / / / d= 0, d= 0, d= 0, WB ro 24/1 d= 0, B ro 26 d= 0, d= 0, d= d= 0, d= 0, , d= 0, d= 0, /1 6674/ /4 27/1 Schu 25/5 25/ S R H Potenzieller Habitatbaum durch Spalten- und Nischen durch regelmäßig nutzbares Nest durch Höhlen Die übrigen Bäume und Sträucher des Gebietes können von Vögeln ebensfalls als Fortpflanzung- und Ruhestätten genutzt werden. Maßstab 1 : Plangebiet von der Baumaßnahme betroffener Habitatbaum Schweigbrühl 6739 Gths 18 Gths d= 0,70 Gths d= 0, R d= 0, H alle R d= R 0, Gths / /3 B ro 6/4 Schu 6/ d= Bestandsplan Habitatbäume GWG-Gesellschaft für Wohn- und Gewerbebau Tübingen mbh Konrad-Adenauer-Str Tübingen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sindelfinger Straße-Weilenbach Artenschutzrechtliche Prüfung Magazinplatz Tübingen Tel Fax info@menz-umweltplanung.de Anlage Plan bearbeitet gezeichnet geprüft Maßstab 2 1 Datum mu 1 : Zeichen me

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