Allgemeine Begriffsbestimmungen

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1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 7. Was ist eine Angabe im Sinne der Verordnung? Eine "Angabe" ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Vom Wortlaut werden verschiedenste Formen von Aussagen und Darstellungen erfasst. Hierunter fallen insbesondere symbolische Angaben und Grafiken (z.b. eine Checkbox auf dem Etikett, Ampelgrafiken), Logos, Abbildungen, Verpackungen, Ausstattungen bzw. Aufmachungen und produktbegleitende Materialien. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf dem Produkt selbst, in den Medien (Fernsehen, Rundfunk, Internet etc.) oder in einer anderen beliebigen Form gemacht werden. Auch jede mündliche Werbung dürfte unter den Begriff fallen. Angaben im Sinne der Verordnung sind werbliche Formulierungen mit einer unmittelbaren oder mittelbaren sachlichen, auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbaren Aussage, sog. Tatsachenbehauptungen. Vom Wortlaut her werden jedoch auch nicht nachprüfbare allgemeine Werbeanpreisungen wie die Aussage das gesündeste Brot erfasst. Bei dem Merkmal besondere Eigenschaften handelt es sich um jegliche nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen Eigenschaften des Lebensmittels, durch die sich das Lebensmittel von anderen (vergleichbaren) Lebensmitteln abhebt. Im Kontext sind dies die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten besonderen Nährwerteigenschaften und die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Zusammenhänge zwischen Lebensmitteln und Gesundheit, weil nur diese durch die Verordnung geregelt werden. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der Darstellungsformen folgt lediglich aus den Worten nicht obligatorisch. Von der Verordnung werden nur freiwillige Angaben erfasst. Die gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben, welche sich insbesondere aus der EG-Etikettierungsrichtlinie und bereichsspezifischen Regelungen ergeben, sind keine Angaben im Sinne der Verordnung. Sie bleiben durch diese unberührt. So unterliegen z.b. Verkehrsbezeichnungen eines Lebensmittels, die als nährwertbezogene- oder Fragen & Antworten Health Claims-Verordnung 21

2 gesundheitsbezogene Angaben aufgefasst werden können, nicht dem Anwendungsbereich. Für Ihre tägliche Arbeit: Obligatorische gesundheitsbezogene Angaben finden sich vor allem bei diätetischen Lebensmitteln. Bilanzierte Diäten als Untergruppe der diätetischen Lebensmittel dürfen gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 Diätverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Fertigverpackungen an gut sichtbarer Stelle den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, enthalten und eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt, erfolgt. Noch ungeklärt ist, ob identische Hinweise in der Werbung außerhalb der Fertigverpackung ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Der Wortlaut der Verordnung spricht dagegen, da entsprechende Werbeangaben nicht zwingend, d.h. obligatorisch sind. Art. 2 Abs. 2 Nr Was ist eine nährwertbezogene Angabe? Eine "nährwertbezogene Angabe" ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Definition "Nährstoff" erfasst die teilweise nach der Richtlinie 90/496/EWG (Nährwertkennzeichnungsrichtlinie) definierten Nährstoffe Proteine, Kohlenhydrate, Fette, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist. Beispielsweise sind Bestandteile von Eiweiß Aminosäuren und Bestandteile von Fett sind Fettsäuren sowie das Cholesterin. Die Angabe cholesterinfrei ist also eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung. Andere Substanz bezeichnet einen anderen Stoff als einen Nähr- 22 Behr s Verlag, Hamburg

3 stoff, der eine ernährungsbezogene Wirkung oder eine physiologische Wirkung hat. Von der Definition der nährwertbezogenen Angabe werden im Gegensatz zur Definition in der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie nur besondere positive Nährwerteigenschaften erfasst. Eine Angabe, dass ein Lebensmittel eine negative, d.h. ungünstige Nährwerteigenschaft besitzt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (vgl. Erwägungsgrund 6). Mit negativen Nährwerteigenschaften dürfte in der Praxis im Gesamtkontext einer Aussage kaum geworben werden. Für Ihre tägliche Arbeit: Im Gegensatz zu den gesundheitsbezogenen Angaben liefert der Anhang zur Verordnung quasi die Erklärung, was unter nährwertbezogenen Angaben zu verstehen ist. Auslegungschwierigkeiten sind jedoch dadurch nicht vollkommen ausgeräumt, weil für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer im Anhang aufgeführten nährwertbezogenen Angabe angesehen wird, die dafür angegebenen Verwendungsbedingungen entsprechend gelten (vgl. Erwägungsgrund 21). Durch die Auslobung positiver Nährwerteigenschaften kann häufig ein Bezug zur Gesundheit gegeben sein und damit gleichzeitig eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegen. Dies wird vom Einzelfall abhängen. Zum Beispiel könnte die nährwertbezogene Angabe frei von gesättigten Fettsäuren suggerieren, dass nur gesunde ungesättigte Fettsäuren im Produkt enthalten sind, die sich positiv auf das Herz-Kreislauf-System auswirken können. Es ist jedoch anzunehmen, dass der alleinige Hinweis frei von gesättigten Fettsäuren, wie er im Anhang steht, für sich genommen ohne weitere gesundheitsbezogene Auslobungen noch keine gesundheitsbezogene Angabe begründet. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 9. Was ist eine gesundheitsbezogene Angabe? Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Fragen & Antworten Health Claims-Verordnung 23

4 Entscheidend für eine gesundheitsbezogene Angabe ist der Funktionszusammenhang zwischen dem Lebensmittel, einer Kategorie von Lebensmitteln oder einem Lebensmittelinhaltsstoff und der Gesundheit. Lebensmittelkategorien sind z.b. Käse, Früchte, Gemüse, Nüsse, Fisch, Tee, Olivenöl. Lebensmittel sind beispielsweise Tomaten, Lachs, Mandeln. Inhaltsstoffe sind z.b. Omega-3-Fettsäuren, Lysin, Lycopen, Folsäure, Selen oder Glucosamin. Die Verordnung enthält bisher keine Definition des Begriffs Gesundheit. Unter dem Begriff Gesundheit kann nach der Definition der World Health Organisation (WHO) ein Zustand allgemeinen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens verstanden werden. Die Bestimmung der gesundheitsbezogenen Angabe ist vom Wortlaut her sehr weit. Es reicht irgendein Gesundheitszusammenhang. Unter dieses weite Wortverständnis fallen eine Reihe von Angaben, welche die Verordnung in Art. 13 und 14 als Unterarten gesundheitsbezogener Angaben auffasst, diese aber bis auf eine Ausnahme nicht weiter definiert. Es handelt sich bei gesundheitsbezogenen Angaben um Angaben zur Risikoreduzierung von Krankheiten, Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern, reine Funktionsaussagen, d.h., solchen, die etwas über die Wirkung eines im Lebensmittel enthaltenen Nähr- oder Wirkstoffs auf die Körperfunktionen und den Körperbau aussagen, sowie gewichtsbezogene Angaben und Angaben, die sich nicht auf physiologische Funktionen, sondern auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen des menschlichen Körpers beziehen. Wie sich aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung eindeutig gibt, werden von gesundheitsbezogenen Angaben auch Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden erfasst. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Verordnung nicht weiter konkretisiert. Als Beispiele für derartige Angaben führt die Europäische Kommission in ihrer Begründung zum Verordnungsentwurf an: sehr gut für ihren Organismus, stärkt die Abwehrkräfte des Körpers, hilft ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden, reinigt ihren Organismus, wirkt sich positiv auf ihr Wohlbefinden aus, trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei, hilft, ihr gutes Körpergefühl zu erhalten, hält sie jung. Nachdem diese Beispiele heftig diskutiert wurden, sah sich die Kommission gezwungen, in einer Presseerklärung vom 1. Oktober 2003 klarzustellen, dass bestimmte Werbeslogans mit Gesundheitsbezug keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung sind. Als Beispiel für Slogans, die nicht betroffen sein sollen, nannte die Kommission nachfolgende Aussagen: Haribo macht Kinder froh, Red Bull verleiht Flügel, So wertvoll wie ein kleines Steak, Qualität ist das beste Rezept, Melitta macht Kaffee zum Genuss (Presse- 24 Behr s Verlag, Hamburg

5 erklärung der Kommission Mythen und Missverständnisse vom , MEMO/03/188). Für Ihre tägliche Arbeit: Wo die Grenze zwischen allgemeinen nichtspezifischen Werbeaussagen und bloßen Werbeslogans, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, liegen soll und wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission ein sog. Guidance Document erstellen wird, mit dem der Umfang der Definition der gesundheitsbezogenen Angabe anhand einer Reihe von Beispielen verdeutlicht werden soll. Ein solches Leitdokument hat rein rechtlich allerdings keine Bindungswirkung. Diese wird allenfalls faktisch dadurch hergestellt, dass sich Behörden und Gerichte an dem Dokument orientieren. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Fragen & Antworten Health Claims-Verordnung 25

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