Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

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1 Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten tagend an der Sitzung vom 11. März 2005, in Zürich, Schweiz, in der folgenden Zusammensetzung: Slim Aloulou (Tunesien), Präsident Jean-Marie Philips (Belgien), Mitglied Paulo Amoretty Souza (Brasilien), Mitglied Gerardo Movilla (Spanien), Mitglied Philippe Piat (Frankreich), Mitglied aufgrund der durch folgenden Spieler eingereichten Klage Z., Polen, Kläger, gegen den Verein FC X., Schweiz, Beklagter, eine vertragliche Streitigkeit betreffend.

2 I. Tatsächliches 1. Am 3. Februar 2004 unterzeichneten der Spieler Z. und der FC X. einen Arbeitsvertrag mit Dauer bis zum 30. Juni Der Monatslohn wurde auf CHF festgelegt, dazu sollte der Spieler eine möblierte Wohnung und Prämien erhalten. Der Spieler reiste in die Schweiz und nahm mit der Mannschaft das Training auf. 2. Am 22. September 2004 wandte sich der Spieler an die FIFA und erklärte, dass er nach einiger Zeit vom FC X. die Information erhalten habe, dass er die Lizenz für die zweite Spielklasse in der Schweiz nicht erhalte, da das Ausländerkontingent ausgeschöpft sei. Dies habe ihn schon damals erstaunt, habe doch der Spieler B., der später als er einen Vertrag unterzeichnet habe, die Lizenz bekommen. Deshalb sei er für den FC V. eingesetzt worden, der noch eine Klasse tiefer gespielt habe. Am Ende der Saison 2003/2004 sei ihm dann verboten worden, beim FC X. zu trainieren. Am 14. Mai 2004 sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Arbeitserlaubnis erhalten habe und dass gemäss Art. 33 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Vertrag somit aufgelöst sei. Als er nach Polen zurückgekehrt sei und dort einen Verein gefunden habe, habe der FC X. zunächst den Freigabeschein nur ausstellen wollen, falls der Spieler auf alle Forderungen verzichte. Erst nach Einschaltung eines Anwalts habe der FC X. und der Schweizerische Fussballverband den Freigabeschein ausgestellt. Der Spieler klagt nun bei der FIFA einen Betrag von CHF ein, was gleichbedeutend mit dem Lohn beginnend am 15. Mai 2004 bis zum Vertragsende am 30. Juni 2006 ist, nebst Zinsen und angefallenen Anwaltskosten. 3. Der FC X. äusserte sich am 2. Dezember 2004 und am 27. Januar 2005 dahingehend, dass der Vertrag in Art. 33 Abs. 2 klar vorsehe, dass falls die erforderlichen Arbeitsund Aufenthaltsbewilligungen verweigert würden, der Vertrag automatisch und mit sofortiger Wirkung ende. Das Gesuch des FC X. vom 27. Februar 2004 und der negative Entscheid der schweizerischen Behörden in Bezug auf die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vom 7. Mai 2004 wurden eingereicht. Der Arbeitsvertrag, den der Spieler unterzeichnet habe, sei im Übrigen der Standartvertrag der damaligen Schweizer National-Liga, der Vorgängerin der heutigen Swiss Football League. Der Spieler sei bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags bezahlt worden und ihm komme deshalb kein Recht zu, weitergehende Beträge zu bezahlen. 4. Der Spieler verwies auf Art. 30 des FIFA-Transferreglements und betonte, dass der Verein bereits beim Test im Januar 2004 die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hätte einholen müssen. Der FC X. habe jedoch dieses Gesuch erst einen Monat nach der Vertragsunterzeichnung, d.h. am 27. Februar 2004 beantragt. Den Lebenslauf des Spielers habe der FC X. gar erst im April 2004 nachgereicht. Normalerweise sei diese Bewilligung innert zwei Wochen einzuholen. In seinem Fall habe das jedoch aufgrund der Nachlässigkeit des FC X. mehr als dreieinhalb Monate gedauert. 2

3 II. Erwägungen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten 1. Nachdem die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten von den obgenannten tatsächlichen Erkenntnissen sowie von der ausführlichen Dokumentation in den Akten Kenntnis genommen hatte, erklärte sie sich in Anwendung von Art. 42 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern zum Entscheid in dieser Angelegenheit zuständig. 2. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten nahm Kenntnis vom Arbeitsvertrag, der zwischen den Parteien am 3. Februar 2004 unterzeichnet wurde und insbesondere von dessen Art. 33 Abs. 2. Nach diesem Standardvertrag der Swiss Football League hat der Arbeitgeber nach Unterzeichnung des Vertrags bei den zuständigen Behörden die für die Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen erforderlichen Schritte zu unternehmen. Falls diese Bewilligungen verweigert würden, ende der vorliegende Vertrag automatisch und mit sofortiger Wirkung. 3. Art. 30 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern hat folgenden Inhalt: 1. Die Gültigkeit eines Transfervertrages oder eines Arbeitsvertrages zwischen einem Spieler und einem Verein darf weder vom positiven Ergebnis einer medizinischen Untersuchung noch von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. 2. Der Verein, mit dem der Spieler einen Vertrag abzuschliessen wünscht, ist verpflichtet, alle geforderten Abklärungen, Prüfungen, Tests und/oder medizinischen Untersuchungen oder notwendigen Schritte vor Vertragsabschluss vorzunehmen, ansonsten wird er zur Zahlung der Gesamtheit der vereinbarten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung (und/oder des geschuldeten Gehalts) verpflichtet. 4. In ständiger Praxis hat die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten in Anwendung dieses Art. 30 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Vertragsklauseln für ungültig erklärt, welche eine Bedingung enthielten, dass der Arbeitsvertrag von der künftigen Einholung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer noch durchzuführenden medizinischen Untersuchung abhängig gemacht wird. Derartige Vertragsklauseln stehen in klarem Widerspruch zu dem genannten Artikel und können vor der FIFA nicht geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass der Verein alle Massnahmen zu treffen hat, dass der Spieler bei Vertragsabschluss den Vertrag erfüllen kann und keine Unsicherheiten bestehen, ob der Spieler in medizinischer oder bewilligungsmässiger Hinsicht überhaupt für den Verein spielen kann. Wenn ein Verein beabsichtigt, einen Spieler zu engagieren, müssen somit, vor Vertragsabschluss, die entsprechenden Bewilligungen eingeholt und die medizinische Untersuchung abgeschlossen werden. 5. Des Weiteren verwies die Kammer auf Abs. 2 der Präambel zum Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern welche, unter anderem, Art. 30 des entsprechenden Reglements unmissverständlich auch auf nationaler Ebene für verbindlich erklärt. Vor diesem Hintergrund stellte die Kammer fest, dass die die entsprechende Klausel nicht 3

4 berücksichtigt werden könne, auch wenn sie in einem Standartvertrag eines Verbandes enthalten ist. 6. In vorliegendem Fall hat die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ausserdem festgestellt, dass die Einholung des Entscheides bei den zuständigen kantonalen und nationalen Behörden mehr als dreieinhalb Monate gedauert hat. Es ist offensichtlich unzumutbar, den Spieler während einer solchen Dauer in der Ungewissheit zu lassen, ob er für die vereinbarte Vertragsdauer beim Verein sein kann oder nicht. 7. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten hat in Anbetracht dieser Erwägungen entschieden, dass der Verein den Spieler für die ungerechtfertigte Vertragsauflösung zu entschädigen hat. 8. Der Spieler klagt einen Betrag von CHF ein, was dem Lohn von 25½ Monatsgehältern entspricht (Kündigung am 14. Mai 2004, ordentliches Vertragsende am 30. Juni 2006). Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten hielt diesbezüglich fest, dass der Spieler so zu stellen sei, wie wenn der Vertrag ordentlich erfüllt worden wäre. Deshalb müsse dem Spieler das zugesprochen werden, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre, unter Abzug der Beträge, welche der Spieler in der entsprechenden Zeitspanne durch anderweitige Arbeit verdient hat. 9. Der polnische Verband teilte der FIFA-Administration mit, dass der Spieler seit dem 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 mit dem polnischen Club C. unter Vertrag steht. Bis Ende Dezember 2004 verdiente der Spieler folgende Beträge: Unterzeichnungsprämie 2004/2005 PLN = CHF Lohn September 2004 PLN = CHF Lohn Oktober 2004 PLN = CHF Lohn November 2004 PLN = CHF Lohn Dezember 2004 PLN = CHF Total PLN = CHF 10. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem Club C. erhält der Spieler jede Saison eine Unterzeichnungsprämie von PLN Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Monatslohn variiert. Deshalb ist in Anbetracht der bisher im Jahr 2004 bezahlten Löhne von einem durchschnittlichen Monatslohn von ungefähr PLN auszugehen. Dies ergibt einen Jahreslohn von PLN, dazu kommt die jährliche Unterzeichnungsprämie von PLN, was einen durchschnittlichen Monatslohn von PLN ([PLN + PLN ]./. 12) ergibt. Dies entspricht CHF 11. Dem Spieler ist daher für den halben Monat Mai 2004 und die Monate Juni bis August 2004 die gesamte Lohnsumme von CHF auszuzahlen (3½ x CHF ). Ab September 2004 muss der monatliche Durchschnittslohn, den der Spieler beim polnischen Club 4

5 verdient, abgezogen werden. Dieser beträgt wie unter Ziffer 10 dargelegt CHF Für die verbleibenden 22 Monate der ursprünglich mit dem FC X. vereinbarten Vertragsdauer hat der Spieler somit Anspruch auf eine Entschädigung von total CHF ([22 x CHF ] [22 x CHF ]). Somit beläuft sich die total dem Spieler zu zahlende Entschädigung auf CHF Der Spieler stellte den Antrag, dass ihm die angefallenen Parteikosten zu ersetzen sind. In steter Praxis spricht die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten die Parteikosten vor der FIFA nicht zu. Deshalb wird diesem Antrag nicht stattgegeben. 13. Aus diesen Erwägungen kam die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zum Schluss, dass der FC X. dem Spieler Z. einen Gesamtbetrag von CHF zu bezahlen hat. III. Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten 1. Die Klage des Spielers Z. wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Beklagte FC X. wird verpflichtet, dem Spieler Z. einen Betrag von CHF zu bezahlen. 3. Die CHF sind durch den FC X. innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides an den Spieler Z. zu bezahlen. 4. Der Spieler Z. wird verpflichtet, dem FC X. umgehend seine Kontonummer zukommen zu lassen, auf welche die Überweisung zu erfolgen hat, und er hat die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten über sämtliche erhaltene Zahlungen zu informieren. 5. Sofern der geschuldete Betrag nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt wird, werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist Verzugszinsen von 5% pro Jahr fällig. 6. Wird der geschuldete Betrag nicht innerhalb der erwähnten Frist bezahlt, wird der vorliegende Fall der FIFA-Disziplinarkommission zur Verhängung entsprechender Massnahmen überwiesen. 7. Weitergehende Forderungen und Anträge des Spielers Z. werden abgewiesen. 8. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 60 Abs. 1 der FIFA-Statuten beim unabhängigen Schiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) Berufung eingelegt werden. Die Berufungsanmeldung hat innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides zu erfolgen und hat alle Elemente zu enthalten, welche in Punkt 2 der CAS- Richtlinien vorgesehen sind. Eine Kopie dieser Richtlinien ist diesem Entscheid angefügt. Innert 10 weiterer Tage nach Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist hat der 5

6 Berufungsführer dem CAS eine kurze Darstellung der Tatsachen und die rechtliche Begründung zu übermitteln (gemäss Punkt 4 der Richtlinien). Die volle Adresse und die Kontaktnummern des CAS lauten wie folgt: Avenue de Beaumont Lausanne Tel: Fax: info@tas-cas.org Im Namen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten: Urs Linsi Generalsekretär 6

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