WBO 17 Abs. 3 Satz 1 Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1)
|
|
- Catharina Junge
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 17 Abs. 3 Satz 1 Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1) Stichworte: Tätowierung; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Zentrale Dienstvorschrift; dienstliche Maßnahme; Beschwer; Normenkontrolle. Leitsatz/-sätze: Eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift kann Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf (hier: die Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken). Diese Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai WB Buchholz WBO Nr. 42 und vom 3. Juli WB Buchholz WBO Nr. 43). Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 6. Februar BVerwG 1 WB 31.14
2
3 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsbootsmann,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 6. Februar 2015 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Gründe: I 1 Das Wehrbeschwerdeverfahren betraf die Neuregelung für Tätowierungen in der Zentralen Dienstvorschrift Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv A-2630/1). 2 Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November Der Antragsteller wurde am
4 August 2006 zum Stabsbootsmann befördert. Derzeit wird er als Organisationsfeldwebel Streitkräfte beim in B. verwendet. 3 Der Antragsteller trägt seit 1982 ein ca. 12 x 10 cm großes Tattoo am rechten Unterarm. Es stellt eine Sonne mit darauf liegendem Herz und Namensschild sowie eine rote Rose dar. 4 Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2014 erließ das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - in Abschnitt 6 der ZDv A-2630/1 ( Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ) eine Neuregelung über Körpermodifikationen und Körperbemalungen. Gemäß Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 sind Körpermodifikationen und Körperbemalungen mit der Einschränkung erlaubt, dass abnehmbare Körpermodifikationen, soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind, abgelegt werden müssen; ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z.b. bei Tätowierungen), so sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken. 5 Gegen diese Regelung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2014 Beschwerde. Es sei ihm unverständlich, dass er sein Tattoo im Inland und während 18 ½ Jahren Fahrt zur See und bei Landgängen in Europa, Afrika und den USA auch in Uniform habe zeigen dürfen und dies nun nicht mehr erlaubt sein solle. Er bitte daher um Überarbeitung von Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1. 6 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2014 dem Senat vor. 7 Nach Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. November 2014 gab das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 die folgende Handlungshilfe für Vorgesetzte zu Nr. 603 ZDv A-2630/1 heraus:
5 - 3 - Nach derzeitiger Fassung der Nr. 603, 3. Punktaufzählung, Satz 2 der ZDv A-2630/1 sind nicht abnehmbare Körpermodifikationen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken. Im Vorgriff auf die zum 31. Dezember 2015 angeordnete Überprüfung der gesamten Vorschrift ist aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ab dem 1. Januar 2015 der Anwendungsbereich der vorgenannten Nummer wie folgt eingeschränkt: Diese Verpflichtung gilt nicht während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes. Die vorgenannte Ausnahme (= Lockerung der Verpflichtung) ist nicht anzuwenden auf Soldatinnen und Soldaten bei Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/öffentlichem Charakter (z.b. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür, Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehrfremder Medienbegleitung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren). Die Möglichkeit der Anordnung von Abweichungen bzw. der Genehmigung von Sonderregelungen nach Nr. 105 durch die zuständigen Stellen bleibt unberührt. 8 Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er mit dieser Handlungshilfe die von ihm begehrte Überarbeitung der Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 als durchgeführt ansehe, und erklärte seine Beschwerde für erledigt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - schloss sich der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 27. Januar 2015 an. 9 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 716/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II 10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
6 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß 21 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ( 20 Abs. 3 WBO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; strspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April WB Rn. 8 m.w.n.). 11 Danach ist der Bund vorliegend nicht mit Verfahrenskosten zu belasten. Zwar entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wenn dieser den Antragsteller klaglos gestellt hat. Ob der Antragsteller mit seiner Bitte um Überarbeitung der Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 einen hinreichend bestimmten Sachantrag gestellt hat und das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit der Handlungshilfe vom 18. Dezember 2014 diesem Begehren in vollem Umfang nachgekommen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre von vornherein als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten durch die von ihm angefochtene Regelung geltend gemacht hat (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse des Senats vom 8. Mai WB Buchholz WBO Nr. 42 zur Haar- und Barttracht von Soldaten sowie vom 3. Juli WB Buchholz WBO Nr. 43 zum Tragen von Schmuck zur Uniform). 12 Nach 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.v.m. 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte (nur) anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen ( 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflich-
7 - 5 - tenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken. Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor. Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln der Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus. 13 In Ausnahmefällen kann auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Die in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken, stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar. Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden. 14 Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung dieser Dienstvorschrift entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 15 Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass er sein äußeres Erscheinungsbild, von den allgemein geltenden Uniformvorschriften abgesehen, gerade infolge der Neuregelung durch Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 in irgendeiner Weise hätte verändern müssen. Er hat - auch auf Nachfragen durch das Gericht (Verfügungen vom 6. August 2014 und 14. Januar 2015) - keine Situation und keinen Anlass dargelegt, in dem z.b. seine Tätowierung im dienstlichen Bereich beanstandet und er zum Abdecken der Tätowierung aufgefordert wurde. Damit fehlt es an einer persönlichen Beschwer, die Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist. Dafür spricht auch seine Anmer-
8 - 6 - kung, dass es nicht allein um seine Person gegangen sei, sondern allgemein um die Sache. Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptmann,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 35.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsfeldwebel,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 23a Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 38.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Leutnant der Reserve..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
MehrWeitere Beschwerde wegen Untätigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 5, 16
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 8.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Oberleutnant..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 9.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel,, - Bevollmächtigter:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 27.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
MehrVorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten BVerwGE: ja Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrdisziplinarrecht Rechtsquelle/n: WDO 63 Abs. 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 114
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 29.10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsbootsmann,, - :, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 31.16 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptbootsmann der Reserve,, zuletzt:, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 34.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 53.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Hauptfeldwebel,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 15.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Leutnant zur See (SOA),, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrKeine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen
Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 63.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsunteroffizier,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 46.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Leutnant (SanOA),, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 14.16 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Kapitänleutnant,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 45.10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstleutnant,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten Rechtsquelle/n: VwGO 151 Satz 1, 162 Abs. 1, 165 ZPO 758a
MehrZum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des 32 Abs. 1 Satz 2 SG.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: SG 32 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Wehrbeschwerderecht Stichwort/e: Dienstzeugnis; Qualifiziertes Zeugnis.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 23.10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 19.10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsunteroffizier,,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
MehrBESCHLUSS. In der Normenkontrollsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 4 BN 53.02 OVG 1 D 26/00 In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 17.16 OVG 12 A 1748/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 1.16 OVG 5 A 10556/15 In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WD 13.16 TDG S 4 VL 48/14 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren g e g e n Herrn Oberstleutnant a.d.,,,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 11.03 BDiG XVIII BK 6/02 In dem Verfahren der früheren Fernmeldeobersekretärin...... wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages hier: Beschwerde der Obersten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WDS-VR 4.07 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsarzt Dr....,..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte...,... - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 29.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 38/16 5 L 20/16 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter beide wohnhaft: - Antragsteller
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 23.02 OVG 1 R 11/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch die Richter
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 27.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsgefreiten,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrDieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
Zentrale Dienstvorschrift Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 60.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstleutnant,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 53.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Stabsunteroffizier der Reserve...,...,......, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte...,... - hat der 1. Wehrdienstsenat
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 42.13 VGH 18 P 12.1909 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2014 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 6.12 TDG N 1 WL 1/12 In der Disziplinarsache des Herrn Stabsfeldwebel,, - Verteidiger: Rechtsanwalt, - hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 56.06 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberfeldwebel...,.../Panzerartilleriebataillon..., A., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte...,... - hat der 1.
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 36.06 OVG 8 A 11500/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 18.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstleutnant,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrLG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung
Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WNB 2.11 (1 WNB 6.10) TDG N 8 BLa 2/10 TDG N 8 RL 1/10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Seekadetten,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/09 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Bodo
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -
MehrEinreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht
Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 7.10 VGH 3 B 05.633 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptmann..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 15.17 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberfeldwebel,,, - Bevollmächtigter:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 16.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Kapitänleutnant a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 61.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberfähnrich zur See (SanOA)...,..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte...,... - hat der 1. Wehrdienstsenat des
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 24.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Kapitänleutnant...,..., - Bevollmächtigter:...,... - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte
Mehr