RECHTSANWALT DR. OETTL
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- August Bader
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1 Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines Impressums im Internet (BGH, Ur teil vom , I ZR 228/03) 3 Verantwortilchkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet (Bundesgeichtshof, Urteil vom 27. März VI ZR 101/06) 4 Zulässigkeit von -werbung (LG Traunstein, Beschluß vom , 2 HKO 3755/97) 5 Haftung für Links (LG Hamburg, Urteil vom , 312 O 85/98) 6 Die Lieferung eines Handbuches ist auch bei Standardsoftware obligatorisch (OLG Köln, Urteil vom , 19 U 205/96) 7 Aufklärungspflichten des EDV-Lieferanten (OLG Dresden, Urteil vom , 8 U 3526/97) 8 Wandelung wegen Programmabstürzen (OLG Köln, Urteil vom , 19 U 237/96) 9 Erweiterbarkeit des Arbeitsspeichers als Zusicherung (OLG Köln, Urteil vom , 19 U 174/96) 10 Gegendarstellung im Internet (LG Düsseldorf, Beschluss vom , 12 O 132/98) 11 Programmsperre (OLG München, Urteil vom , ITRB 2001, 8) 12 Zulässiger Rücktritt von Hard- und Softwarevertrag wegen ungenügender Dokumentation? (BGH, Urteil vom , Der Betrieb 2001, 1141) 13 Keine Eintragung einer Firma mit dem (BayObLG, Beschluss vom , Der Betrieb 2001, 1140) 14 Umfang der Löschungspflicht nach gerichtlicher Untersagung einer Website (OLG Hamburg, Urteil vom Az. 3 W 60/02, ITRB 2003, 49) 15 Zugang von s im Geschäftsverkehr (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom Az. 2 HK O 9434/01; ITRB 2003, 101)
2 HAFTUNG BEI UNGESICHERTEM W-LAN (BGH, URT. V , I ZR 121/08) Sachverhalt: Die Rechteinhaberin eines Musiktitels klagte gegen den Betreiber eines ungesicherten W-LAN-Anschluss, über den der Musiktitel heruntergeladen wurde. Gegenstand der Klage war ein Unterlassungsanspruch, Schadensersatz sowie die üblichen Abmahnkosten. Der Beklagte hatte den W-LAN-Anschluss nach dem Kauf nicht besonders gesichert, sondern es bei den werkseitigen Standardeinstellung belassen. Da er jedoch nachweislich zur Zeit des Downloads im Urlaub war, ging es darum, inwieweit er für das Herunterladen zur Verantwortung zu ziehen war. Entscheidung des Gerichts: Der BGH hat nun entschieden, dass er als Störer zwar zur Unterlassung zukünftiger Downloads verpflichtet sei und auch die Abmahngebühren zu tragen habe. Zum Schadensersatz sei er hingegen nicht verpflichtet. Hierfür sei Vorsatz erforderlich, der dem Beklagten bei der unbefugten Nutzung durch Dritte nicht nachgewiesen werden könne. Dennoch hafte er auf Unterlassen und für die Abmahngebühren - die nach neustem Recht regelmäßig auf 100 beschränkt sind. Grund hierfür ist, dass man als Betreiber eines W-LAN-Anschlusses sicherstellen muss, dass die marktüblichen Sicherung installiert sind. 2 16
3 ER KENNBARKEIT UND ER REICH BARKEIT EINES IMPRESSUMS IM INTER NET (BGH, UR TEIL VOM , I ZR 228/03) Sachverhalt: Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt. Nähere Angaben zu der Firma finden sich nicht auf der Internet-Eingangsseite, vielmehr erhält der Nutzer diese Information durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link Kontakt und durch anklicken des weiteren Links Impressum. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat hiergegen Klage erhoben, da ihrer Ansicht nach die Hompage der beklagten Firma den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Entscheidung: Der BGH hat diese Auffassung zurückgewiesen und entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung beim Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen entspricht, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von 6 TDG und 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. 3 16
4 VERANTWORTILCHKEIT DES BETREIBERS EINES MEINUNGSFORUMS IM INTERNET (BUNDESGEICHTSHOF, URTEIL VOM 27. MÄRZ VI ZR 101/06) Sachverhalt: Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ( Nickname ) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war. 4 16
5 ZULÄSSIGKEIT VON -WERBUNG (LG TRAUNSTEIN, BESCHLUSS VOM , 2 HKO 3755/97) Nach Auffassung des Landgerichtes Traunstein ist die unverlangte Versendung von Werbung an private -anschlüsse wettbewerbswidrig im Sinne von 1 UWG. Das Gericht zieht zur Begründung die vergleichbare Rechtsprechung zur Briefkasten-,Telefon- und Telefaxrechtsprechung heran. Die Zulässigkeit der Versendung von -werbung an kommerzielle Anschlüsse wurde in dem Beschluß des Landgerichtes Traunstein ausdrücklich offen gelassen. Sie dürfte jedoch wie auch bei Telefaxwerbung ebenfalls unzulässig sein (vgl. BGH, GRUR 1996, 208). 5 16
6 HAFTUNG FÜR LINKS (LG HAMBURG, URTEIL VOM , 312 O 85/98) Sachverhalt: Der Beklagte ließ auf seiner Homepage Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen. Diese Informationen hatten ehrverletzenden sowie beleidigenden Inhalt. Entscheidung: Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, daß der Beklagte dadurch, daß er einen sogenannten Link auf seiner Webpage in seiner Homepage aufgenommen hat, die ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen zu seinen eigenen gemacht hat und daher auch die entsprechenden Konsequenzen (Unterlassung, Schadensersatz, Schmerzensgeld) zu tragen hat. Eine Haftungsfreizeichnungsklausel, die der Beklagte aufgenommen hat, ist nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg wirkungslos. 6 16
7 DIE LIEFERUNG EINES HANDBUCHES IST AUCH BEI STANDARDSOFTWARE OBLIGATORISCH (OLG KÖLN, URTEIL VOM , 19 U 205/96) Sachverhalt: Der Beklagte kaufte bei einer Firma Hard- und Software, die im Rahmen eines graphischen Gewerbes Verwendung findet und dazu dient, Zeichnungen in verwendbare Litho-Fotografie-Qualität herzustellen. Der Käufer verweigerte die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, daß ein Handbuch oder eine sonstige ausreichende Dokumentation nicht mitgeliefert worden sei. Entscheidung: Das Oberlandesgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß der Verkäufer von standardisierter Hard- und Software verpflichtet ist, eine schriftliche Bedienungsanleitung zu liefern, und zwar auch dann, wenn eine Bedienungsanleitung im Vertragstext als geschuldeter Vertragsgegenstand nicht erwähnt wird. Die Zurückhaltung des Handbuches sei eine teilweise Nichterfüllung des Vertrages. Allerdings wies das Oberlandesgericht auch darauf hin, daß das Fehlen des Handbuches unverzüglich reklamiert werden muß. Im vorliegenden Fall hatte sich der Käufer erst in der Berufungsbegründung auf das Fehlen des Handbuches berufen. 7 16
8 AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN DES EDV-LIEFERANTEN (OLG DRESDEN, URTEIL VOM , 8 U 3526/97) Sachverhalt: Die Klägerin vertreibt Computerprogramme für Handwerker. Der Beklagte hat Software bei der Klägerin bestellt. Er weigerte sich jedoch, die Software abzunehmen mit der Begründung, er sei bei der Vorführung und dem Verkaufsgespräch nur ungenügend aufgeklärt worden. Die Software sei für seinen kleinen Handwerksbetrieb mit 3 bis 5 Mann überdimensioniert und deswegen überteuert und nicht rentabel. Seine Bedürfnisse würden vielmehr von einer erheblich preiswerteren Software (ca. DM ,00) vollständig abgedeckt. Entscheidung: Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bürdet im Bereich des Computerrechtes dem Lieferanten von Hard- oder Software bereits im Vorfeld der Anschaffung spezielle Sorgfalts- und Beratungspflichten auf. Die genaue Ausformung und Reichweite der Sorgfalts- und Beratungspflicht hängt allerdings stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Veranlassung, sich auf diese Problematik näher einzulassen. Denn das Gericht vertrat die Auffassung, daß der Lieferant von Hard- und Software, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wird, keine besondere Aufklärung darüber schuldet, daß das angebotene Computerprogramm auch für deutlich größere Betriebsgrößen geeignet sei. Denn es sei so, daß im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrem eigenen Vertriebsangebot keine Produktalternative anzubieten gehabt hätte mit der Folge, daß die Klägerin auf ein Konkurrenzprodukt hätte hinweisen müssen. Dies sei jedoch nicht zumutbar. 8 16
9 WANDELUNG WEGEN PROGRAMMABSTÜRZEN (OLG KÖLN, URTEIL VOM , 19 U 237/96) Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Computeranlage gekauft. Nach Inbetriebnahme der Computeranlage kam es nach einer Aufwärmzeit regelmäßig zu Programmabstürzen. Entscheidung: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, daß bei der von der Beklagten gelieferten Hardware nach einer Aufwärmzeit Thermoeffekte auftreten, die Ursache für die Programmabstürze waren. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes rechtfertigt allein dieser Sachverhalt das Wandelungsbegehren. Unerheblich sei, ob auch eine fehlerhafte Bedienung zu den Abstürzen geführt hätte. 9 16
10 ERWEITERBARKEIT DES ARBEITSSPEICHERS ALS ZUSICHERUNG (OLG KÖLN, URTEIL VOM , 19 U 174/96) Sachverhalt: Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Notebook. Das Notebook hatte eine Grundspeicherkapazität von 4 MB. Die Möglichkeit einer Speichererweiterung war vorgesehen. Der Kläger hat in der Folgezeit von der Beklagten eine 8 MB-Speichererweiterungskarte erworben. Nach deren Einbau kam es zu Mängeln. Diese konnten nicht beseitigt werden, weshalb der Kläger die Wandelung erklärte. Entscheidung: Das Oberlandesgericht war der Auffassung, daß eine Wandelung möglich gewesen sei und zwar unabhängig davon, ob die vom Kläger gerügten Mängel auf Softwarefehlern beruhten. Denn der Kläger habe jedenfalls deshalb wandeln können, weil dem von der Beklagten verkauften Geräte eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Denn entgegen der Beschreibung in der Preisliste und im Benutzerhandbuch habe das Gerät nicht mehr funktioniert, nachdem eine Hauptspeichererweiterung um 8 MB ordnungsgemäß vorgenommen worden war. Die im Handbuch beschriebene Möglichkeit der Speichererweiterung sei nicht eine bloße Beschreibung, sondern eine Eigenschaft im Sinne von 459 Abs. 2 BGB. Denn für den Käufer eines Notebooks zum Preis von mehr als DM ,00 sei es von entscheidender Bedeutung, daß das Gerät auch neu auf dem Markt erscheinende Programme, die bekanntermaßen einen immer größeren Arbeitsspeicher erfordern, verarbeiten kann. Mit der Erklärung im Handbuch und in der Preisliste, der Hauptspeicher eines Laptops könne mit einer RAM-Card um 8 MB erweitert werden, sichere der Verkäufer deshalb zumindest stillschweigend zu, daß dies möglich sei und das Gerät auch nach der Erweiterung ordnungsgemäß funktioniere
11 GEGENDARSTELLUNG IM INTERNET (LG DÜSSELDORF, BESCHLUSS VOM , 12 O 132/98) Sachverhalt: In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wollte der Antragsteller den Abdruck einer Gegendarstellung gegenüber einer Meldung auf der Internet-Homepage des Antragsgegners erreichen. Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Es war der Auffassung, daß weder das Pressegesetz noch der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Gegendarstellungsanspruch darstellen. Gegen eine Anwendung des Gegendarstellungsrechtes spreche insbesondere dessen Sinn und Zweck als Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit zum Schutze des Einzelnen. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die Homepage des Antragsgegners nicht gleichzustellen sei mit einem periodisch verbreiteten Text. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Homepage nur gelegentlich überarbeitet werde
12 PROGRAMMSPERRE (OLG MÜNCHEN, URTEIL VOM , ITRB 2001, 8) Sachverhalt: Ein Kunde hatte bei einem Hersteller ein Softwareprogramm erworben. Diese Programm enthielt eine Sperre, die nach 25-maligem Gebrauch des Programms in Funktion trat und den Kunden aufforderte, sich beim Hersteller registrieren zu lassen. Ein Wettbewerber hat sich hiergegen gewandt. Entscheidung: Nach Ansicht des OLG München ist eine beim Kauf verschwiegene und nicht ersichtliche Programmsperre als Täuschung und Ausübung psychischen Zwangs wettbewerbswidrig
13 ZULÄSSIGER RÜCKTRITT VON HARD- UND SOFTWAREVERTRAG WEGEN UNGENÜGENDER DOKUMENTATION? (BGH, URTEIL VOM , DER BETRIEB 2001, 1141) Sachverhalt: Ein Kunde hatte bei einem Softwareunternehmen ein aus Hard- und Software bestehendes EDV-System erworben. Die Software war individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten. Nachdem das Unternehmen einen Teil der Hard- und Software ausgeliefert und installiert hatte, beanstandete der Kunde die Dokumentation als unzureichend. Er setzte ein Frist mit Ablehnungsandrohung und trat von dem Vertrag zurück, als das Unternehmen keine andere Dokumentation lieferte und verlangte die Vorauszahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Hard- und Software zurück. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Anspruch des Bestellers einer Individualsoftware auf Lieferung einer Dokumentation erst mit dem Abschluss der Arbeiten an dem Programm fällig wird und von dem Softwarehersteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass in jedem Stadium der Arbeiten eine dieser entsprechenden Dokumentation erstellt wird
14 KEINE EINTRAGUNG EINER FIRMA MIT DEM (BAYOBLG, BESCHLUSS VOM , DER BETRIEB 2001, 1140) Sachverhalt: Eine Firma, die das enthält, wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Entscheidung: Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes durfte die Firma nicht im Handelsregister eingetragen werden. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Firma gem. 4 GmbHG der alleinige Name der Firma ist. Deshalb müssten Firmenkern und Firmenzusätze eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Bildzeichen, wozu das gehöre, könnten aus diesem Grund keine namensrechtliche Funktion erfüllen
15 UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHT NACH GERICHTLICHER UNTERSAGUNG EINER WEBSITE (OLG HAMBURG, URTEIL VOM AZ. 3 W 60/02, ITRB 2003, 49) Sachverhalt: Einem Unternehmen war gerichtlich die Website untersagt worden. Das Unternehmen hat daraufhin die Website gelöscht. Bei Eingabe über eine Suchmaschine war die Website aber immer noch angezeigt worden. Entscheidung: Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass das Unternehmen nicht verpflichtet war, bei Suchmaschinen-Betreibern auf die Löschung möglicher Spiegelungen hinzuwirken. Es habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass nach der eigenen Löschung der Website auch Spiegelungen in Suchmaschinen aufgrund der von den Suchmaschinen-Betreibern durchgeführten regelmäßigen Aktualisierungen der Datenbanken gelöscht werden
16 ZUGANG VON S IM GESCHÄFTSVERKEHR (LG NÜRNBERG-FÜRTH, URTEIL VOM AZ. 2 HK O 9434/01; ITRB 2003, 101) Sachverhalt: Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde per gekündigt. Er hat behauptet, dass er sich im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung im Urlaub befunden und erst nach seiner Rück-kehr von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Niemand habe während seiner Abwesenheit Zugang zu seinem elektronischen Postfach gehabt. Die Kündigung sei deshalb verspätet zu-gegangen und daher unwirksam. Entscheidung: Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Kündigung wirksam ist. Denn eine elektronische Erklärung gelte an dem Tag des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten als zugegangen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Empfänger unter der adresse am Rechtsverkehr teilnehme. Mit Eingang in die Mailbox des Empfängers gehe das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über
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