Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
|
|
- Angelika Glöckner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 29
2 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 / 29
3 A. Umsetzung EU-RL = Neu: GWB, VgV, KonzVgV, VOB-EU etc. I. Einfacher / Effizienter / Flexibler / Strategische Ziele (Kompatibel?) II. Umsetzung 1:1 bis / Kernpunkte: In 4. Teil des GWB: Grundsätze, Anwendungsbereich, öffentlich-öffentliche Kooperation, Vergabearten, Leistungsbeschreibung, Ausschlussgründe, Eignung, Selbstreinigung, Zuschlag, Auftragsausführung, Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, Kündigung in besonderen Fällen 3 / 29
4 Umsetzung 1:1 / Kernpunkte: In 4. Teil des GWB Stufe: 5 RVO = (Mantelverordnung!) / Wegfall EG-VOL/A / VOF! (1) Vergabeverordnung (VgV) integriert EG-VOL/A / VOF / = Abschn. 5 u. 6 VgV (2) Sektorenverordnung (SektVO) (3) Neu: Verordnung über die Konzessionsvergabe (KonzVgV) (4) Verordnung in den Bereichen Verteidigung / Sicherheit (VSVgV) (5) Neu: Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) 2. Eigene VOB/A-(EU) (BANZ, / Eigene VOL/A 1. Abschnitt bleiben 3. Erleichterte Regeln: Sozial-, Kultur-, Gesundheitsdienste ab Kein Vergaberecht: Notfallrettung / Rechtsdienstleistung / Wasserbereich, 107 I Nr. 4, 116 I Nr. 1, 149 Nr. 9 GWB 4 / 29
5 Umsetzung 1:1 / Kernpunkte: In 4. Teil des GWB 5. Bewertung der neuen Vergaberechts-Struktur: Kernvorgaben vor die Klammer (Eignung, Zuschlag etc.): Richtig Integration der EG-VOL/A und der VOF in die VgV: Richtig Fortbestand VOB/A-EU bedeutet Gefahr der Normen-Divergenz Neue Struktur: Weiter sehr komplex! / Keine Vereinfachung 6. Anpassung des Unterschwellenrechts (Über 95 %) erst nach der EU- Umsetzung : Kritik: Gefahr auseinanderdriftenden Vergaberechts 5 / 29
6 B. Größte EU-Vergabereform seit über 10 Jahren I. Anwendung / Inhalte des neuen Vergaberechts (GWB / VgV): 1. Auftragswert: 3 II VgV-E (Eigene Organisationseinheit), 3 VII: Addition gleichartiger Planungsleistungen / EU-Komm.-VV Stadt Elze, Neuer allgem. Grundsatz Wirtschaftlichkeit, 97 I GWB-E: Richtig 3. Neuer allg. Grundsatz Verhältnismäßigkeit, 97 I GWB-E: Richtig 4. Erweiterung RV auf Bau- / Planung, 103 V GWB-E, 21 VgV-E: Richtig 6 / 29
7 II. (Dl-) Konzessionen = Vergaberecht / Definiton: 105 GWB-E 1. (Dl-)Konzession (5,225 Mio. / Regelgrenze 5 Jahre) = Bsp.: Schulessen, Parkplatzbetreibung, Stadtmöblierung, Weihnachtsmarkt, ÖPP 2. Betriebsrisiko: Konzessionär = Keine sichere Amortisation, Unwägbarkeit des Marktes 3. Gegenleistung für Konzessionär: Recht zur Nutzung Künftig: EU-Bekanntmachung / Freie Wahl Vergabeart / Primärrechtsschutz vor VK 4. Konzession nutzen: Erhalt Leistung ohne Entgelt / Hohe EU-Schwelle 7 / 29
8 III. Kein Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Kooperation Ausnahmen bei öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit : 108 GWB-E 1. In-House-Geschäfte: Kodifizierung in 108 Abs. 1-5 GWB-E = Positiv! (1) Kontrolle (100 %) = Ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen (Auch Enkel) (2) Wesentlich: Mehr als 80 % d. Tätigkeiten kontrollierter Person v. öff. AG betraut (3) Keine direkte private Kapitalanteile (Anders: Gesetzlich gefordert / Kein Einfluss) (4) Tochter-Mutter- / Schwester-Schwester -Beauftragung: Kein Vergaberecht! 8 / 29
9 Kein Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Kooperation Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit : 108 GWB-E (5) In-House-Geschäft, wenn mehre Auftraggeber die Kontrolle ausüben: Gemeinsame Vertretung sämtlicher öffentlicher AG in Beschlussorganen Ausschlaggebender Einfluss aller AG auf strategische Ziele und wesentliche Entscheidungen kontrollierter Person Kontrollierte Person hat keine Interessen, die Interessen öff. AG zuwiderlaufen 9 / 29
10 Kein Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Kooperation Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit : 108 GWB-E 2. Horizontale Kooperation: Kodifizierung ( 108 VI GWB-E) = Positiv! (1) Vertrag ausschließlich zwischen öff. AG begründet / erfüllt Zusammenarbeit mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringende öffentlichen Dienstleistungen zur Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden (2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt EuGH, : Gebäudereinigung ist keine gemeinsame Gemeinwohlaufgabe (3) Und Beteiligte öffentlich Auftraggeber erbringen auf dem Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten 10 / 29
11 Kein Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Kooperation Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit : 108 GWB-E Horizontale Kooperation: Kodifizierung ( 108 VI GWB-E) = Positiv! (4) Keine echte Zusammenarbeit, aber: Kooperatives Konzept / Beitrag nötig (5) OLG Koblenz, : Geld gegen Leistung (Bioabfall) ist keine Kooperation! (6) Stellungnahme zu OLG Koblenz: Keine Wettbewerbsverzerrung / Auch Leistung gegen Geld kann Kooperation beinhalten (Ziekow, NZBau 2015, 263) 11 / 29
12 IV. evergabe: 97 V GWB-E, 9 ff., 53 f. VgV-E = Modernisierung 1. ekommunikation in jedem Stadium ( Schub für Zentrale Vergabestellen): : ebekanntmachung: Offen-Kostenloser Zugang zu VU: Keine Registrierung : evergabe (Angebote) bei Zentraler Beschaffungsstelle = Öff. AG für Dritte : Umfassende evergabe (Angebote etc.) für alle anderen AG verpflichtend 2. Bieter...übermitteln Angebote...in Textform nach 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel ( 53 I VgV-E): Keine (Signatur-) Unterschrift 3. AG können Aufträge an zentrale Beschaffungsstellen zur Ausübung zentraler Beschaffungen ohne Vergabeverfahren vergeben ( 120 GWB-E) 12 / 29
13 V. Vertraulichkeit, Interessenkonflikte, Dokumentation ( 5 ff. VgV-E) 1. Wahrung der Vertraulichkeit ( 5 VgV-E) 2. Vermeidung von Interessenkollisionen ( 6 VgV-E) 3. Mitwirkung an Vergabevorbereitung u. Projektanten-Thematik ( 7 VgV-E) 4. Dokumentation ( 8 VgV-E) / Stärkung Planungswettbewerbe ( 78 VgV-E) 5. Bewertung: Sinnvolle Regeln in Chronologie zum Vergabeablauf! 13 / 29
14 VI. Verfahrensarten ( 119 GWB-E, 14 bis 20 VgV-E) 1. Neu = AG-Wahl zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren mit TW - Weitere Verfahren: Verhandlungsverfahren (VV), Wettbewerblicher Dialog - Neu: Innovationspartnerschaft 2. VV mit TW u. a. bei Art, Komplexität, rechtlich, finanziellem Rahmen oder damit einhergehenden Risiken des Auftrags (Regel bei A- u. I-Leistungen) 3. Bewertung: Größerer Gestaltungsspielraum für AG und Unternehmen 14 / 29
15 VII. Leistungsbeschreibung ( 121 GWB-E, 31 VgV-E) 1. Nach wie vor gilt: Eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung 2. Inhalte / Arten der Leistungsbeschreibung: - In Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die auch Umweltmerkmale umfassen können oder einer - Beschreibung zu lösender Aufgabe / Techn. Anforderungen / Kombination 3. Gleichrangigkeit: Konkrete und Funktionale LB ist positiv 15 / 29
16 VIII. Gütezeichen, Nebenangebote ( 34, 35 VgV-E) 1. Beleg, dass Leistung den LB-Merkmalen entspricht: Gütezeichen 2. Aber: Forderungen der Vorlage von Gütezeichen (Grabsteinzertifikate- ILO-Normen): Nicht gesichert, VGH Baden-Württemberg, NA: AG kann NA auch vorschreiben / Zuschlagskriterien müssen für Haupt- und NA gelten / NA können auch zugelassen werden, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist (Nichtübernahme in VOB/A) 16 / 29
17 IX. Eignung: Prüfung und Inhalt ( 122 ff. GWB-E, 42 ff. VgV-E) 1. Zwingender / Fakultativer Ausschluss, 123 f. GWB-E, 42 ff. VgV-E (1) Zwingender Ausschluss: Steuernichtzahlung etc. / Exkulpation, Verhältnismäßig? Absehen von zwingendem Ausschluss, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist ( 123 V GWB-E) (2) Fakultativer Ausschluss, 124 GWB-E, u. a. wenn Unternehmen (Hohe Hürde!) Wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zur vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat 17 / 29
18 Eignung: Prüfung und Inhalt ( 122 ff. GWB-E, 42 ff. VgV-E) 2. Eignungsprüfung (Keine Zuverlässigkeit / Gesetzestreue) beschränkt auf: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische und berufliche Leistungsfähigkeit 3. Eignungskriterien: Auftragsbezug / Verhältnismäßigkeit ( 122 IV GWB-E) / Mindestjahresumsatz nicht höher als 2-facher Auftragswert ( 45 II VgV-E) 4. Referenzen: Keine Identität = Nur vergleichbare Referenzen nötig 18 / 29
19 Eignung: Prüfung und Inhalt ( 122 ff. GWB-E, 42 ff., 56 VgV-E) 5. Einheitliche EU-Eigenerklärung (EEE): e-form / Entlastung? 6. Kann-Nachforderung = Wirtschaftlichkeitsprinzip? ( 97 I GWB-E) Neben fehlenden können auch fehlerhafte (unternehmensbezogene) Unterlagen vom AG nachgereicht / vervollständigt / korrigiert werden Leistungs-wirtschaftlichkeitsbezogene Unterlagen: Nur Nachforderung unwesentlicher Einzelpositionen ohne Wettbewerbsrelevanz AG kann in VB / VU festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordert 19 / 29
20 X. Selbstreinigung ( 125 GWB-E, 42 I VgV-E): Positive Regelung 1. Kein Ausschluss trotz Ausschlussgrund, falls Unternehmen nachweist: (1) Ausgleichszahlung / Verpflichtung zur Zahlung für Schaden (2) Aktive Kooperation mit Ermittlungsbehörden und öffentlichen AG (3) Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Straftaten (Compliance etc.) 20 / 29
21 Neuregelung zur Selbstreinigung ( 125 f. GWB-E, 42 I VgV-E) 2. Zu berücksichtigen: Schwere / Besondere Umstände des Fehlverhaltens 3. Zulässiger Ausschlusszeitraum bei nicht ausreichender Selbstreinigung: Zwingender Ausschlussgrund: Höchstens 5 Jahre Fakultativer Ausschlussgrund: Höchstens 3 Jahre 4. Ein Bundes-Vergabeausschlussregister ist geplant 21 / 29
22 XI. Neues zum Zuschlag ( 127 GWB-E, 58 VgV-E) 1. Wirtschaftlichstes Angebot: Neu = Beste Preis-Leistungs-Relation 2. Aber: Auch nur Preis ist als Zuschlagskriterium möglich (Standardvergaben) 3. Lebenszyklus gewichten (Herstellung, Entsorgung, 59 VgV-E): Praxisfern! 4. Zuschlagskriterium = Qualität des Personals (Bsp.: Architekten): Positiv Organisation, Qualität, Erfahrung des mit Ausführung des Auftrags betrauten Personals können Zuschlagskriterium sein, wenn die Qualität des Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann 22 / 29
23 XII. Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ( 132 GWB-E) Fünf Tatbestände für Auftragsänderung ohne ein neues Vergabeverfahren: 1. Überprüfungsklausel / Optionen (Art 72 I a VRL: Unabhängig v. Geldwert ) Klare, genaue, eindeutige Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen / Keine Änderung des Gesamtcharakters 2. Zusätzlich erforderliche Leistungen: AN-Wechsel kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und (oder) wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden / Preiserhöhung ist nicht höher als 50 % d. Ursprungsauftrags, bezogen auf Einzeländerung / Keine Umgehung 23 / 29
24 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ( 132 GWB-E) Fünf Tatbestände für Auftragsänderung ohne ein neues Vergabeverfahren: 3. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht unvorhersehbare Änderungen: Erforderliche und trotz Sorgfalt nicht voraussehbare Änderung, bei der sich Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert und die Erhöhung des Preises nicht mehr als 50 % des Ursprungsauftrags beträgt, bezogen auf die einzelne Änderung / Keine Umgehung bezweckt! 4. AN-Ersetzung (Unternehmensumstrukturierung): Neuer AN ersetzt bisherigen AN: Übernahme, Kooperation, Erwerb, Insolvenz etc., wenn der Rechtsnachfolger die ursprünglichen Eignungskriterien erfüllt 24 / 29
25 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ( 132 GWB-E) Fünf Tatbestände für Auftragsänderung ohne ein neues Vergabeverfahren: 5. De-Minimis-Regel: Der jeweilige EU-Schwellenwert wird nicht überschritten und die Änderung beträgt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswerts, wobei bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen der Gesamtwert der Änderung maßgeblich ist / Soziale Dienstleistungen: 20%-Änderung ( 130 II GWB-E) 25 / 29
26 XIII. 10 Themen auch für Vergaben unter den EU-Schwellenwerten 1. Fachbereich - Zentrale Vergabestelle / Politik: Entscheidung nur im Vorfeld 2. Weniger ist Mehr (Aussage Bilanzen?) / Öffentlichkeit - Geheimhaltung 3. Klare Bedarfs- und Kostenermittlung (Rm. oder Rw. Aufhebung?) / VU, LB 4. Zuwendungs-Rückforderung bei Vergabeverstoß (ANBest): Zeitlich lange 5. Flexible Vergaben nutzen: VV, Funktionale LB, RV, NA, Vergabebündelung 26 / 29
27 10 Themen auch für Vergaben unter den EU-Schwellenwerten 6. Teil- und Fachlosvergabe: Eigener Markt? / GU-Vergabe: Wirtsch. / Techn.? 7. Beschaffungsautonomie versus Produktneutralität, VK Bund, Mehrere Hauptangebote, wenn AG dies zulässt, OLG Düsseldorf, Klare Matrix: Nicht Kleine Schwächen etc., OLG Düsseldorf, Preis alleine: Keine NA zulässig, BGH, / 35 II VgV, 8 VOB/A: NA sind auch zugelassen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist 27 / 29
28 XIV. Fazit: Fünf Vergabeweisheiten beachten! 1. Vergabe gut vorbereiten, denn schlechte Planungen kosten Geld und Zeit 2. Den Beschaffungsbedarf exakt definieren und Kosten sauber ermitteln 3. Der Grundsatz Weniger ist Mehr fördert den Wettbewerb 4. Die Vergabeunterlagen schlank und widerspruchsfrei gestalten 5. Selbst überlegen statt fremde Muster abkupfern Handle, bevor die Dinge da sind. Ordne sie, bevor die Verwirrung beginnt. (Laotse, Chinesischer Philosoph, 4. Jahrhundert vor Christus) 28 / 29
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor Beigeordneter Norbert Portz Fon Fax August-Bebel-Allee Bonn norbert.portz@dstgb.de 29 / 29
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 26 Das neue Vergaberecht 2016 - Erste Erfahrungen aus Sicht der Kommunen Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 / 26 A.
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 21 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 21 A. Gute Vergaben sparen Geld, Zeit,
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 20 Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) - Zentrale Merkmale und wichtige Aspekte - Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 25 Allgemeine Entwicklungen im Vergaberecht mit Schwerpunkt bei der Vergabe von Planungsleistungen Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte-
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 19 Aktuelles aus dem Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 19 A. Gute Vergaben sparen Geld, Zeit, Ärger =
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 25 Kommunale Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen: Aktuelle Entwicklungen Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund
MehrDas neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber
Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Dipl. Ing. Architekt Arnd Schüring Landeshauptstadt Hannover Folie 1 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Die Struktur des neuen Vergaberechts
MehrNeuerungen im EU - Vergaberecht
Neuerungen im EU - Vergaberecht Was kommt auf die Praxis zu? Umsetzung des EU-Vergaberechts Köln, 30.09.2015 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinienpaket umfasst: RL
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 18 Bewertung der EU-Vergaberechtsvorschläge aus kommunaler Sicht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 / 18 1. Zielrichtung
MehrDie Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Vergabetag 2017 Architektenkammer Niedersachsen Ingenieurkammer
MehrNeues Vergaberecht 2016
Neues Vergaberecht 2016 Mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten nach neuem Recht? Dr. Oliver Esch 5. Kölner Vergaberechtstag 13. September 2016 1 Ziele des neuen Vergaberechts Modernisierung Erleichterungen
MehrA. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1
Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......
MehrDas neue Vergaberecht
NomosPraxis Dobmann Das neue Vergaberecht GWB VgV SektVO KonzVgV VOB/A-EU Nomos NomosPraxis Dr. Volker Dobmann Rechtsanwalt, Berlin Das neue Vergaberecht GWB VgV SektVO KonzVgV VOB/A-EU Nomos Die Deutsche
MehrNeues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO
Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Der Entwurf zur Die neue Unterschwellenvergabeordnung UVgO Berliner Konzessionsrechtstage 2017 6. April 2017 Berlin Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft
MehrÜberblick über die Neuerungen im Vergaberecht nach der Novellierung auf EU-Ebene
Überblick über die Neuerungen im Vergaberecht nach der Novellierung auf EU-Ebene I. Einführung Februar 2014 hat Unionsgesetzgeber Legislativpaket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts überarbeitet
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 20 Das Vergaberecht 2018: Aktuelle Entwicklungen Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 20 A. Gute Vergaben sparen Geld,
MehrLandesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen
Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Vergaberecht II Vergabeverfahren, Auswahlkriterien Vergaberecht Grundsätze 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 20 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 20 A. Bundesregierung: Struktur und Inhalt
MehrVorwort Bearbeiterverzeichnis Zuordnung der Vorschriften (alphabetisch)/paragraphen zu den Losen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Vorwort Bearbeiterverzeichnis Zuordnung der Vorschriften (alphabetisch)/paragraphen zu den Losen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XXIII XXXI XXXV Darstellung der Regelungsbereiche des Vergaberechts
MehrDie Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien. 10 Thesen und Forderungen aus Sicht des DStGB
Norbert Portz, Deutscher Städte- und Gemeindebund Die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien 10 Thesen und Forderungen aus Sicht des DStGB I. Vereinfachung des Vergaberechts erfordert umfassende Vereinheitlichung
MehrUpdate Vergaberecht 2014
Update Vergaberecht 2014 (BehördenSpiegel-Seminar) 28. August 2014, Hamburg EU- Vergaberechtsreform größtes nationales VgR-Reformpaket seit 10 Jahren was ist neu? - Wichtiges für die Praxis 25.06.2013
MehrNeue Spielregeln und neue Chancen in der
Neue Spielregeln und neue Chancen in der Vielen Dank für Ihre öffentlichen Aufmerksamkeit! Vergabe RA Dr. jur. Günther Schalk TOPJUS Rechtsanwälte Frankfurt/Main 21.02.2017 Referent: Dr. jur. Günther Schalk
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 24 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 / 24 A. Vergaberecht: Akteure im Rechtsdschungel?
MehrDas neue Vergaberecht
Das neue Vergaberecht Neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Dr. Urban Schranner, Mark von Wietersheim 1. Auflage Das neue Vergaberecht Schranner / von Wietersheim schnell und portofrei
MehrAusblick: Inhalt und aktueller Stand der Modernisierung des EU-Vergaberechts
Ausblick: Inhalt und aktueller Stand der Modernisierung des EU-Vergaberechts Dr. Sönke E. Schulz 20.06.2014 18. Schleswiger Forum zum Öffentlichen Recht OVG Schleswig 1 Agenda Einführung Rechtssetzungsverfahren
MehrVOL/A und VOL/B. Verlag W. Kohlhammer. Kurzerläuterungen für die Praxis. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2007
VOL/A und VOL/B Kurzerläuterungen für die Praxis 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2007 Dr. Hans-Peter Kulartz Rechtsanwalt in Düsseldorf Norbert Portz Beigeordneter beim Deutschen Städte- und
MehrNeue rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergabe von Arbeitsmarktleistungen. Jahrestagung in Kassel, Dr. Daniel Soudry, LL.M.
Neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergabe von Arbeitsmarktleistungen Jahrestagung in Kassel, 17.09.2015 Dr. Daniel Soudry, LL.M. Die neuen EU-Richtlinien Konzessions- RL Richtlinie 2014/23/EU Keine
MehrDr. Fridhelm Marx Reform des Vergaberechts 2016
Reform des Vergaberechts 2016 Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Struktur des deutschen VergR s Aktionsebenen der Reform Die einzelnen Themen des VergRModG Neue VOen (VgV, SektVO, KonzVgV) Struktur
MehrSektVO. ein Grund zum Feiern für die Kommunen!? Ass. Dr. Alfred G. Debus
SektVO ein Grund zum Feiern für die Kommunen!? Ass. Dr. Alfred G. Debus Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbes. allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof.
MehrAuswirkungen des neuen Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen in der kommunalen Praxis insb. im Unterschwellenvergaberecht
Auswirkungen des neuen Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen in der kommunalen Praxis insb. im Unterschwellenvergaberecht Stephan Rechten Berlin, 26. Januar 2018 Agenda 2 Das neue Vergaberecht - Entstehung,
MehrAusgewählte Aspekte der Eignungsprüfung im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen. Dr. Johannes Lux
Ausgewählte Aspekte der Eignungsprüfung im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen Dr. Johannes Lux Agenda Übersicht Rechtslage seit 2016 Die Eignungsprüfung Bekanntmachung von Eignungskriterien Präqualifikation
MehrEuropäisches Vergaberecht Thema Seite 1
Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts
MehrSchnelleinstieg Vergaberecht
Haufe Fachbuch Schnelleinstieg Vergaberecht Regelungen rechtssicher umsetzen Bearbeitet von Dr. Annette Rosenkötter, Aline Fritz, Dr. Anne-Carolin Seidler 1. Auflage 2016. Buch. 192 S. Softcover ISBN 978
MehrEinleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17
Vorwort der Herausgeber....................... VII Bearbeiterverzeichnis......................... XVII Abkürzungs- und Literaturverzeichnis................ XIX Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts
MehrDie Berücksichtigung sozialer Kriterien in der kommunalen Vergabe
Die Berücksichtigung sozialer Kriterien in der kommunalen Vergabe Oberregierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern, für
MehrInformationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen Vergaberechtsmodernisierung 2016
1 Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen Vergaberechtsmodernisierung 2016 Mit der Vergaberechtsmodernisierung haben sich die Grundlagen des Vergaberechts
MehrInformationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen. Vergaberechtsmodernisierung 2016
Anlage zum Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2017 Geschäftszeichen: 21 - H 1299.55EVVLHO/17#01 Informationsschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zum Öffentlichen Auftragswesen
MehrVertragsänderungen bei Konzessionen
Vertragsänderungen bei Konzessionen Dr. Christian Braun Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter Freie Universität Berlin Dr. Christian Braun Vergaberecht
MehrVergabe GDEKK 2016 streng 2016 vertraulich.. streng vertraulich. GDEKK Handeln aus Verantwortung.
Vergabe 2016+ Nach der Reform ist vor der Reform: Überblick, Ausblick und grundlegende Anforderungen an den Auftraggeber bei Einführung der elektronischen Vergabe GDEKK 2016 streng 2016 vertraulich.. streng
MehrBGB-Bauvertragsrecht. und neues Vergaberecht. Die VOB 2016, l^u Bundesanzeiger. L^J \/ Iwi Verlag. Baupraxis und Auftragsvergabe
Die VOB 2016, BGBBauvertragsrecht und neues Vergaberecht Die wichtigsten Vorschriften für Baupraxis und Auftragsvergabe mit Erläuterung der Neuregelungen 2016 herausgegeben von Prof. Dr. Ralf Leinemann,
MehrDas neue Vergaberecht: Status Quo und Ausblick
Das neue Vergaberecht: Status Quo und Ausblick 5. Kölner Vergabetag 13. September 2016 Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinienpaket zur EU-Vergaberechtsmodernisierung - Überblick
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5
Vorwort 5 2.1. Zivilrechtliche Verträge 17 2.1.1. Bindefrist 17 2.1.2. Kalkulationsfehler 18 2.1.3. Können Angebote zurückgezogen werden? 19 2.2. Grundprinzipien des Vergaberechts 20 2.2.1. Wettbewerbsgrundsatz
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 20 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 20 A. I. Gute Planung und Vergaben sparen
MehrVergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis
MehrDIE ENTDECKUNG DES FAHRGASTES! Juni 2016 Rhein-Mosel-Halle Koblenz
DIE ENTDECKUNG DES FAHRGASTES! 1. 3. Juni 2016 Rhein-Mosel-Halle Koblenz Neues Vergaberecht gebrauchte Arbeitnehmer Dr. Laurence Westen Rechtsanwalt Heuking Kühn Lüer Wojtek Hintergrund und Ziele der Reform
MehrDie neue Unterschwellenvergabeordnung. Veranstaltung des forum vergabe e.v. am 9. Mai 2017 in Berlin. Thesen
Die neue Unterschwellenvergabeordnung Veranstaltung des forum vergabe e.v. Thesen erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v. 1. Die UvgO Entstehung und Grundsätzliches Andreas Rüger, Bundesministerium
MehrIBOS 19. Informationsveranstaltung
Steglichstr. 21, 01324 Dresden Telefon: 0351/26 55 9292 Telefax: 0351/26 55 9293 hennig@bhp-rechtsanwaelte.de IBOS 19. Informationsveranstaltung Das neue EU-Vergaberecht - Auswirkungen auf die Bauvergabe
MehrDie Chancen des Vergaberechts strategisch nutzen Innovative Möglichkeiten nach dem neuen Vergaberecht
Die Chancen des Vergaberechts strategisch nutzen Innovative Möglichkeiten nach dem neuen Vergaberecht Tag der öffentlichen Auftraggeber Dr. Thomas Solbach, BMWi 7. Februar 2018 BMWi Berlin I. Ziele der
MehrDas neue Vergaberecht
NomosPraxis Das neue Vergaberecht GWB VgV SektVO KonzVgV VOB/A-EU UVgO Bearbeitet von Von Dr. Volker Dobmann, Rechtsanwalt 2. Auflage 2018. Buch. 221 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 4387 2 Recht > Öffentliches
MehrSeminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung
Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche
MehrInhaltsverzeichnis. I. Grundlagen des Vergaberechts 1. Vorwort
Vorwort i I. Grundlagen des Vergaberechts 1 1. Einleitung 3 1.1. Was ist Vergaberecht?................. 3 1.2. Auftragsarten...................... 8 1.2.1. Lieferaufträge.................. 10 1.2.2. Bauaufträge...................
MehrRechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht
Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen
MehrVergaberechtsreform - 10 wesentliche Änderungen
18.04.2016 Vergaberechtsreform - 10 wesentliche Änderungen Was das neue Vergaberecht für Ihre Praxis bedeutet. Executive Summary > Umbruch in der Regelungsstruktur > Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
MehrHamburger Vergabetag. Vergaberechtsmodernisierung aus deutscher Sicht. Dr. Thomas Solbach. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Vergaberechtsmodernisierung aus deutscher Sicht Hamburger Vergabetag Dr. Thomas Solbach Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Handelskammer Hamburg, 31. Januar 2014 1 Richtlinienpaket zur EU-Vergaberechtsmodernisierung
MehrVergabe öffentlicher Aufträge
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Vergabe öffentlicher Aufträge Eine Einführung anhand von Fällen aus der Praxis Bearbeitet von RA Dieter B. Schütte, RA Michael Horstkotte, Jörg
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...
Inhaltsverzeichnis Vorwort.... V 1. Teil Überblick über das Vergaberecht... 1 1. Worum geht es beim Vergaberecht?... 1 2. Vergaberecht mit Blick auf die Unternehmen gestalten 2 3. Vergaberecht aus Sicht
MehrStand des Vergaberechts aus Sicht des BMWi mit Blick auf E-Vergabe und Digitalisierung
Stand des Vergaberechts aus Sicht des BMWi mit Blick auf E-Vergabe und Digitalisierung Innovationsschauplatz E-Vergabe und Digitalisierung der Beschaffung Dr. Thomas Solbach 27. September 2017 Berlin Bundesministerium
MehrDas neue Vergaberecht 2016
HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Informationsveranstaltung am 1 Programm: 1. Rechtsgrundlagen des neuen Vergaberechts 2. Vergabegrundsätze 3. Vorbereitung des Vergabeverfahrens
MehrSpezielle Anforderungen der Reform des Vergaberechts an den Betreiber einer evergabeplattform
Spezielle Anforderungen der Reform des Vergaberechts an den Betreiber einer evergabeplattform Daniel Zielke Leiter Marketing und Vertrieb Mitglied der Projektgruppe evergabe des BITKOM Vertraulichkeit
MehrReferentenentwurf VgV-neu (Stand: ) Änderungs-/Formulierungsvorschläge der Kammern und Verbände. Schätzung des Auftragswerts. 3 Abs.
Anlage zur Stellungnahme der planenden Berufe zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Änderungs- und Formulierungsvorschläge
MehrArbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,
Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband
MehrHECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbb. VOB/A Abschnitt 1. Informationsveranstaltung
HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Informationsveranstaltung am 1 Vergaberecht - Rechtsgrundlagen Bauleistungen Lieferungen und Leistungen Freiberufliche Leistungen oberhalb der
MehrHinweise zur Vergaberechtsreform
Hinweise zur Vergaberechtsreform HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Diese Hinweise sollen einen allgemeinen Überblick über die Änderungen im Rahmen der Vergaberechtsreform 2016 bieten. Sie beinhalten keine abschließende
MehrAllgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen
F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft
MehrInhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012
VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 Vorbemerkungen zur VOB/A... 1 Kommentierung Abschnitt 1: Basisparagrafen 1 Bauleistungen... 29 2 Grundsätze... 45 3 Arten
MehrDie neue VgV. Dr. Jan Seidel Rechtsanwalt
Die neue VgV Dr. Jan Seidel Rechtsanwalt Update Vergaberecht 2010 2. Juli 2010 in Berlin 9. Juli 2010 in Düsseldorf 16. Juli 2010 in Hamburg Aufbau des Vergaberechts nach der Reform Aufbau des Vergaberechts
MehrDie Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform in Deutschland
Die Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform in Deutschland 10. Hessischer Vergabetag Frankfurt, 11. Februar 2015 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie A. Überblick: Richtlinienpaket
MehrBeschaffungsantrag. VHB-Bbg Formular Bezeichnung des Vorhabens
Bedarfsstelle Ort, Datum Anschrift Auskunft erteilt Telefon Telefax E-Mail-Adresse Geschäftszeichen Kurzbezeichnung: 1. Bezeichnung des Vorhabens 2. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung
MehrAktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten
KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG. Aktuelle Änderungen im Vergaberecht neue Möglichkeiten, Investitionen ins Kanalnetz zu gestalten 1. Dezember 2016 Dr. Nicola Ohrtmann 01.12.2016 Dr. Nicola Ohrtmann 1 Relevante
MehrDie Grundstrukturen des deutschen Vergaberechts auf der Grundlage der neuen Vergaberichtlinien enreg. Workshop Neues Vergaberecht
Die Grundstrukturen des deutschen Vergaberechts auf der Grundlage der neuen Vergaberichtlinien enreg. Workshop Neues Vergaberecht 26. November 2015 Berlin Dr. Thomas Solbach, BMWi A. Überblick: Richtlinienpaket
MehrNeues aus dem Vergaberecht. 16. Umweltrecht aktuell 15. März 2017 Hannover
Neues aus dem Vergaberecht 16. Umweltrecht aktuell 15. März 2017 Hannover EuGH Urteil vom 21.12.2016 Rs. C-51/15 Region Hannover Übertragung öre-aufgaben für logische Sekunde Stadt Hannover Gründung und
MehrVergaberechtsreform 2016
Kammergruppe Mühlhausen Informationsveranstaltung Vergaberechtsreform 2016 07.04.2016 1 Rechtsanwalt Dirk Weber Justitiar der Architektenkammer Thüringen Chamissostr. 11 99096 Erfurt Tel. 0361-228460,Fax
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen
MehrAktuelles aus dem Vergaberecht
Aktuelles aus dem Vergaberecht Modernisierung des Vergaberechts MR Uwe Werner MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr.1-2015/2016 am 24. November 2015 1 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Struktur Vergaberecht
MehrNACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN
NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN D r. M a t t h i a s Z i e r e s R e c h t s a n w a l t NEUE EU-VERGABERICHTLINIEN VERÖFFENTLICHT 15. Januar
MehrEinführung der elektronischen Vergabe im Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL M-V) April 2016
Einführung der elektronischen Vergabe im Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL M-V) Agenda 1. BBL M-V Obere Landesbehörde und Unternehmen 2. Der BBL M-V als Auftraggeber 3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Mehr1 Jahr Vergaberechtsmodernisierung Rechtslage IT-Beschaffung im Ober- und Unterschwellenbereich
Rechtslage IT-Beschaffung im Ober- und Unterschwellenbereich IT-Fachkonferenz für sozial verantwortliche IT-Beschaffung 22./23. Mai 2017 ZDF Konferenzzentrum, Mainz Dr. Christoph Krönke Forschungsstelle
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 20 Aktuelles aus dem Vergaberecht Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund 2/ 20 A. I. Gute Planung und Vergaben sparen Kosten,
MehrInstitut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel
Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.v. - BVpDW Relevanz und Perspektiven des öffentlichen
MehrSpielräume des Vergaberechts. Veranstaltung des forum vergabe e.v. am in Berlin. Thesen. erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v.
Spielräume des Vergaberechts Veranstaltung des forum vergabe e.v. Thesen erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v. 1. Der Stand des Vergaberechts 2017 Andreas Rüger, Bundesministerium für Wirtschaft
MehrDas neue Vergaberecht Perspektiven und Chancen / HOAI
Titel Ingenieurkammer Niedersachsen: Ingenieurrechtstag 2017 Das neue Vergaberecht Perspektiven und Chancen / HOAI Prof. Dr.-Ing. Rainer Schwerdhelm Prof. Dr.-Ing. Rainer Schwerdhelm * Ingenieurbüro Dr.
MehrVOB Kommentar. Bearbeitet von Horst Franke, Christian Zanner, Dr. Ralf Kemper, Matthias Grünhagen
VOB Kommentar Bearbeitet von Horst Franke, Christian Zanner, Dr. Ralf Kemper, Matthias Grünhagen 6. Auflage 2017. Buch. XXVI, 2008 S. Hardcover ISBN 978 3 8041 1632 0 Recht > Öffentliches Recht > Öffentliches
MehrDer Architektenwettbewerb, das Instrument
LANDESKONGRESS FÜR ARCHITEKTUR UND STADTENTWICKLUNG ICS LANDESMESSE STUTTGART 06 04 2016 Der Architektenwettbewerb, das Instrument Jörg Krämer planquadrat Elfers Geskes Krämer PartG Darmstadt Frankfurt
MehrDie neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Was muss der Anwender wissen? 6. Kölner Vergabetag Köln, 12. September 2017 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Reform im Oberschwellenbereich:
MehrNeuerungen im Einkauf aufgrund des aktuellen EU-Vergaberechtspakets
Neuerungen im Einkauf aufgrund des aktuellen EU-Vergaberechtspakets Drittes Kommunales Wintergespräch Strategischer Dialog Stadtwerke Energiewende gelungen Stadtwerk tot? RA Arnd Bühner, 11.12.2015 Inhalte
MehrTag des Vergaberechts Bozen, 10. April Die Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014 in Deutschland
H F K R E C H T S A N W Ä L T E LLP WWW. H F K. DE Tag des Vergaberechts Bozen, 10. April 2015 Die Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014 in Deutschland Prof. Horst Franke Rechtsanwalt Grundsätze der vergaberechtlichen
Mehr1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich
1 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich (Fassung vom 12.04.2016, gültig ab 18.04.2016) (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen
MehrLeseprobe: Vergabe von Planung & Bau im Paket. Bauprojekte erfolgreich und wirtschaftlich umsetzen
Leseprobe: Vergabe von Planung & Bau im Paket Bauprojekte erfolgreich und wirtschaftlich umsetzen Stand 2017 1. Neue Systematik b) Struktur heute Europäische Richtlinien Vergabekoordinierungsrichtlinie
MehrCLP Rechtsanwälte - Düsseldorf 1
1 Carsten Schmidt, LL.M. Rechtsanwalt Partner 2 Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei CLP Rechtsanwälte ist ein dynamisches und schlagkräftiges Team von derzeit 12 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die
MehrAktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Wettbewerb und Vergabe
workshop Wettbewerb + Vergabe 2015 Aktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Wettbewerb und Vergabe Dipl. Ing. Architekt Oliver Stolzenberg Ausschussvorsitzender A. Geplante neue Vergabeverordnung (VgV
Mehr1. Überblick über die Regelungsstruktur - europäische und deutsche Vorschriften zur Auftragsvergabe
Termin Thema Referent 10.09.2015 I. GRUNDLAGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Dr. Otting 1. Überblick über die Regelungsstruktur - europäische und deutsche Vorschriften zur Auftragsvergabe rechtliche Systematik,
MehrDER ÖFFENTLICHE EINKAUF EINBETTUNG DER MATERIALEIGENSCHAFT NACHWACHSENDER ROHSTOFF IN DIE NEUEN VERGABEBESTIMMUNGEN
DER ÖFFENTLICHE EINKAUF EINBETTUNG DER MATERIALEIGENSCHAFT NACHWACHSENDER ROHSTOFF IN DIE NEUEN VERGABEBESTIMMUNGEN GRUNDPRINZIPIEN DES VERGABERECHTS Transparenz Gleichbehandlung Grundprinzipien Wettbewerb
MehrVergaberechtliche Rahmenbedingungen der nachhaltigen Beschaffung
Vergaberechtliche Rahmenbedingungen der nachhaltigen Beschaffung Fachtagung Nachhaltige Öffentliche Beschaffung Rechtsanwältin Iris Falke Schnutenhaus & Kollegen Drakestraße 49, 12205 Berlin Tel.: (030)
MehrUnterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung
Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung Vergaberechtliche Aspekte beim Ausbau der digitalen Infrastruktur Radebeul, 17. November 2016 Steffen Pawlik Berater der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v.
MehrSenatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
Mehr