Asbest erkennen richtig handeln Suva KBB

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1 Vertragliche Aspekte Nicole Loichat Dipl. Ing. FH Abteilungsleiterin Arbeitssicherheit, Umwelt, Qualität (AUQ) Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA) 1

2 ERFA 14/15 2

3 Risikobeurteilung in der Offert-Phase 3

4 Wann offeriere ich? Was ist bei unerwartetem Vorkommen? Sanierungsfirma: Nach Art. 60 BauAV zugelassen 4

5 Vorlagen? 5

6 Beispiel Allgemeine Bedingungen (NPK 102) 442 Bauabfälle behandeln und entsorgen..100 Entsorgungskonzepte..110 Vorgaben. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom , die SIA-Empfehlung 430 (SN ) Entsorgung von Bauabfällen (...) sind einzuhalten. ( ).130 Der Unternehmer ist verantwortlich für: - Trennen und Entsorgen der Bauabfälle gemäss Pos Planen, Projektieren, Betreiben und Überwachen der Baustelleneinrichtungen ( ) für die Trennung und Entsorgung der Bauabfälle. (.) - Meldung von im Vertrag nicht enthaltenen Materialien und Stoffen an die Bauleitung. ( ) - Nachweis der Entsorgung der Bauabfälle. 6

7 Beispiel Allgemeine Bedingungen (NPK 102).140 Die aus diesem Entsorgungskonzept entstehenden Kosten müssen in die Einheitspreise eingerechnet werden. Die notwendigen Bewilligungen sind durch den Unternehmer einzuholen. Dabei gehen die Kosten für Bewilligungen, Gebühren etc. zu seinen Lasten. Anmerkung X: Die Unternehmung übernimmt Bauabfälle, Abbruch- und Aushubmaterialien etc. und wird damit Inhaberin dieser Materialien. Sie ist verantwortlich für die sach- und fachgerechte Entsorgung oder Wiederverwertung. Die notwendigen Prüfungen zur Abklärung der Eignung der anfallenden Materialen für die Wiederverwertung ist Sache des Unternehmers; die damit verbundenen Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. deal or no deal? 7

8 Warum «no deal»? Die Verantwortung als Inhaber mit allen Kosten- und rechtlichen Folgen wird übernommen, ohne dass die Abfallarten und mengen bekannt sind. Wenn SIA 430 (1993) Bestandteil des Werkvertrages ist, meint das: - Das Erarbeiten des Entsorgungskonzeptes ist eine Aufgabe der Fachleute für die Projektierung (Kap 6.2). - Das Entsorgungskonzept enthält Angaben über Art, Menge und zeitlicher Anfall, das Ergebnis von Voruntersuchen bei unklarem Material und regelt die Aufgaben und Verantwortungen (Kap 2.2). - Die Ausschreibungsunterlagen haben (u.a) Verrechnungs- und Ausmassart, sowie Art und Menge allfälliger schadstoffbelasteter Bauteile zu enthalten (Kap. 7.2) In der NPK 102 sind Spezifikationen vorgesehen, keine Regelung der Aufgaben und Verantwortung 8

9 Weitere Argumente? Abfallverordnung (VVEA vom , ersetzt TVA) Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn: a. Voraussichtlich mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen; oder b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind. 2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. 9

10 Die Bauherrschaft will mir keine Information geben und von Nachträgen nichts wissen SBV-Hotlines DAN-Hotline: Tel: (MO-DO ; FR ) Hotline Rechtsdienst (Vortrag Frau Harast) Arbeitssicherheit: Tel

11 Ein Lichtblick? Auszug Labor, Geschäftsbericht Kanton Bern 2014, Band 3, Seite 105 Insgesamt wurden 1'636 Baumaterialproben auf das Vorhandensein von Asbest geprüft. Die Proben wurden von Bauunternehmungen, Architekturund Planungsfirmen, Bodenlegern, Bauschreinereien sowie von Privatpersonen eingesendet. Von den untersuchten Materialproben enthielten 391 (24 %) Asbest. Der in den vergangenen Jahren zu beobachtende deutliche Anstieg der untersuchten Proben (2012: 688 Proben; 2013: 985 Proben) dürfte auf die zunehmende Sensibilisierung der Bauherrschaften unter anderem durch die Pflicht, Baumaterialien vor Beginn der Arbeiten auf schädliche Stoffe zu untersuchen, zurückzuführen sein. 11

12 Weitere Infos Leitfaden für Bauherren und Architekten 12

13 Schulungen Asbest-Arbeiten für Nicht-Spezialisten im Bauhauptgewerbe: - Modul 1: Grundlagen zu Asbest 1 Tag (CSBB 3510) - Modul 2: Instruktion, Gefahrenermittlung und Angebot 1 Tag (CSBB 3512) Baumeister aufgepasst - Vertragsnormen, Ausschreibungsunterlagen - Block 3 (CSBB 3551) 13

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