Übersicht neue europäische Vergaberichtlinien (Stand Juli 2013)

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1 Übersicht neue europäische Vergaberichtlinien (Stand Juli 2013) (= Ergebnis Trilog zwischen EU-Parlament, Ministerrat, Kommission bislang nur englische Fassung unter Vorbehalt sprachjuristischer Prüfung offizielle Verabschiedung im November/Dezember 2013 danach Umsetzung bis Ende 2015 in Recht der EU- Mitgliedstaaten) A. Zur Vergabe durch "klassische" öffentliche Auftraggeber 1 wie bislang für Bauvorhaben ab Schwellenwert von 5 Mio. Euro. 2 wie bislang auch für private Vorhaben betreffend Tiefbau, Krankenhäuser, Sport- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen, die öffentliche Hand zu mehr als 50 % direkt subventioniert. 3 keine Anwendung auf Inhouse -Verträge der öffentlichen Hand und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen. 4 Aufnahme einer Definition für Lebenszyklus 5 und für Innovation. 6 Beibehaltung der Vergabeprinzipien Gleichbehandlung, keine Diskriminierung und Transparenz sowie Aufnahme des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 7 Beibehaltung des Prinzips, dass Unternehmer bei Ausführung des Auftrags die einschlägigen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten müssen, einschließlich - und das ist neu - bestimmter internationaler Vorschriften. 8 Die EU- Kommission erklärte, hier besonders auf die Einhaltung der allgemeinen EU-Vorschriften zu achten, insbesondere Nichtdiskriminierung und Transparenz. Vertraulichkeit von Informationen, die Unternehmer als vertraulich bezeichnet haben 9 sowie - und das ist neu - soweit der Auftraggeber dies verlangt auch von Informationen, die der Auftraggeber den Unternehmern im Vergabeverfahren verfügbar macht Bislang Richtlinie 2004/18/EG 2 Neufassung Artikel 4 (a) 3 Neufassung Artikel 12 4 Neufassung Artikel Neufassung Artikel 2 (22) 6 Neufassung Artikel 2 (23a) 7 Neufassung Artikel 15 (1) 8 Neufassung Artikel 15 (2) 9 Neufassung Artikel 18 (1) 10 Neufassung Artikel 18 (2)

2 2 Aufnahme einer Regelung, um Interessenkonflikte auf Seiten des Auftraggebers im Vergabeverfahren zu vermeiden. 11 Möglichkeit des Auftraggebers, Vorhaben in Lose zu teilen; notwendiger Hinweis in Vergabeunterlagen oder Vergabevermerk auf wesentliche Gründe, falls Vorhaben nicht in Lose geteilt wird. 12 neue Bezeichnung des früheren Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (= wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung ). 13 gleicher Anwendungsbereich für "wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung" (= früheres Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) und für "wettbewerblichen Dialog". 14 Aufnahme eines neuen Vergabeverfahrens "Innovationspartnerschaft" für am Markt nicht verfügbare Produkte, Bau- oder Dienstleistungen. 15 Einschränkung des Anwendungsbereichs für "elektronische Auktionen". Sie sind grundsätzlich für jedes Vergabeverfahren frei verfügbar, NICHT jedoch für solche Bauaufträge, die "intellektuelle Dienstleistungen" wie Planung zum Gegenstand haben. 16 neue Möglichkeit für Auftraggeber, eine Abgabe von Angeboten unter Verwendung "elektronischer Kataloge" zu verlangen, wo die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gefordert wird. 17 neue Möglichkeit für Auftraggeber zu einer "vorläufigen Marktkonsultation", ehe ein Vergabeverfahren eingeleitet wird. 18 Regelung zur Ausschreibungssteilnahme vorbefasster Unternehmer, die für den Auftraggeber vorbereitend tätig waren. Streichung der bisherigen Anforderung, dass Auftraggeber Nebenangebote nur zulassen dürfen, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist. 19 neuer Grundsatz, dass alle Vergabeunterlagen kostenfrei elektronisch zugänglich sind, sobald die Ausschreibungsmitteilung im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist oder an Unternehmer die Aufforderung zur Interessenbestätigung versandt wird Neufassung Artikel Neufassung Artikel Neufassung Artikel 24 (1c), Artikel Neufassung Artikel 24 (1c) 15 Neufassung Artikel Neufassung Artikel 33 (1) 17 Neufassung Artikel Neufassung Artikel Neufassung Artikel Neufassung Artikel 51

3 3 Aufnahme eines "Einheitlichen Europäischen Vergabedokuments" (= Formblatt), das Auftraggeber akzeptieren müssen und in dem Unternehmer als Eigenerklärung eintragen können, bestimmte Eignungsanforderungen für das Vergabeverfahren zu erfüllen. 21 Schaffung einer europäischen Datenbank (= "e-certis), auf der die EU-Kommission das "Einheitliche Europäische Vergabedokument (= Formblatt) in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar macht. 22 Die Datenbank enthält Informationen über Zertifikate und andere Nachweisdokumente, die Auftraggeber vorrangig verlangen sollen. neue Möglichkeit des Auftraggebers, eine gemeinsame Haftung von Unternehmern zu verlangen, 23 falls sich einer dieser Unternehmer zum Nachweis der geforderten Eignung (= wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf die Ressourcen des anderen Unternehmers beruft. neue Möglichkeit des Auftraggebers, vom Unternehmer die Eigenausführung bestimmter "kritischer Aufgaben" eines Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferauftrags mit Montage zu verlangen. 24 Beibehaltung der Regeln, die nationale Präqualifizierungs- oder Zertifizierungssysteme einhalten müssen 25 (= im Wesentlichen wie Eignungsprüfung im Vergabeverfahren). Auftragsvergabe auf das "wirtschaftlich günstigste Angebot". 26 Dabei zu nutzen ist ein "Kosteneffizienzansatz", wie etwa die Lebenszykluskosten, und es kann das beste Preis- Leistungsverhältnis-Verhältnis einschließen, welches auf der Grundlage von qualitativen, umwelt- oder sozialbezogenen Aspekten zu bewerten ist, die mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind. mit dem Auftragsgegenstand verbunden ist auch der "spezifische Herstellungsprozess", auch soweit dieser Faktor sich nicht in den Eigenschaften des Auftragsgegenstands selbst niederschlägt. 27 künftig mögliche Berücksichtigung der Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des zur Ausführung eingesetzten Personals als Zuschlagskriterium, soweit die Qualität des Personals das Niveau der Vertragsausführung deutlich beeinflussen kann. 28 künftige Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Vergabe nur nach dem niedrigsten Angebotspreis auszuschließen oder auf bestimmte Auftraggeber zu beschränken Neufassung Artikel Neufassung Artikel Neufassung Artikel 62 (1) 24 Nneufassung Artikel 62 (2) 25 Neufassung Artikel Neufassung Artikel 66 (1) 27 Neufassung Artikel 66 (3) 28 Neufassung Artikel 66 (2) 29 Neufassung Artikel 66 (2)

4 4 Möglichkeit der Auftraggeber, für die Ausführung des Auftrags besondere wirtschaftliche, innovations-, umwelt-, sozial- oder beschäftigungsbezogene Bedingungen zu verlangen, vorausgesetzt diese Bedingungen sind mit dem Auftragsgegenstand verbunden (siehe oben auch spezifischer Herstellungsprozess ). 30 Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine unmittelbare Bezahlung des Nachunternehmers vorzusehen, soweit die Natur des Vertrags dies zulässt und der Nachunternehmer dies verlangt. 31 Dabei können angemessene Mechanismen vorgesehen werden, die dem Hauptunternehmer zu widersprechen erlauben. Einschlägige Regeln sind in den Vergabeunterlagen zu benennen. neue Pflicht des Hauptunternehmers, spätestens bei Beginn der Auftragsausführung dem Auftraggeber die zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Nachunternehmer zu benennen. 32 neue Regeln zur Modifizierung von Aufträgen während ihrer Laufzeit (= immer möglich, falls die Vergabeunterlagen klare, präzise und unmissverständliche Anpassungsklauseln vorsehen, einschließlich Preisanpassungsklauseln oder Optionen. 33 Erforderliche Neuausschreibung bei erheblicher Änderung, die eine neue Vergabe darstellt. Unter anderem, falls durch nachträglich Änderung der beauftragte Preis um über 50 % steigt). 34 mögliche Vertragsbeendigung, falls erhebliche Vertragsänderung vorgenommen wurde, die eine neue Vergabe darstellt oder falls ein wegen bestimmter Straftaten zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließender Unternehmer den Auftrag erhalten hat. 35 B. Zur Vergabe durch "Sektorenauftraggeber" 36 gelten - mit Vereinfachungen - die zu A. genannten Regeln. C. Zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen wurde eine eigene EU-Richtlinie geschaffen. für klassische öffentliche Auftraggeber sowie öffentliche und private Sektorenauftraggeber im Bereich Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste Neufassung Artikel Neufassung Artikel 71 (3) 32 Neufassung Artikel 71 (5) 33 Neufassung Artikel 72 (1a) 34 Neufassung Artikel Neufassung Artikel Bislang Richtlinie 2004/17/EG 37 Neue Richtlinie Artikel 1 (2) + Artikel 3 + Artikel 4

5 5 Baukonzession = entgeltlicher Vertrag über Bauleistungen, bei dem die Vergütung entweder in dem Recht zur wirtschaftlichen Nutzung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung einer Vergütung besteht. 38 erforderliches "Betriebsrisiko" des Konzessionärs 39 betreffend die Nachfrage späterer Nutzer oder die Verfügbarkeit des Konzessionsgegenstands zur Nutzung oder betreffend beider Gesichtspunkte. Dem Konzessionär darf, unter normalen Betriebsbedingungen, nicht garantiert sein, seine Investition oder Betriebskosten ersetzt zu erhalten. Es muss sich um ein "echtes" und nicht nur nominales oder zu vernachlässigendes Risiko handeln. die Regeln der Richtlinie gelten ab einem "Schwellenwert" von 5 Mio. Euro (= Gesamtumsatz des Konzessionärs während der Laufzeit, betreffend Arbeiten und Dienstleistungen die Gegenstand der Konzession sind, sowie zugehörige Lieferungen - vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzt durch den Auftraggeber). 40 Konzessionen zur Wasserversorgung sind nicht erfasst. 41 Laufzeit über 5 Jahre nur, soweit Höchstdauer nicht über die Zeit hinaus geht, während der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Konzessionär seine Investitionen für den Betrieb des Bauwerks oder der Dienstleistung deckt gemeinsam mit einem Gewinn auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der Investitionen, die erforderlich sind, um die besonderen Vertragsziele zu erreichen. 42 Freiheit des Auftraggebers, das Vergabeverfahren unter Wahrung einiger Vergabeprinzipien zu organisieren. 43 Geltung bestimmter Verfahrensgarantien für Unternehmer. 44 Regeln betreffend Einsatz von Nachunternehmern. 45 Regeln betreffend Vertragsanpassungen während der Laufzeit. 46 Regeln zur Beendigung einer Konzession. 47 Einbeziehung von Konzessionen in Vergaberechtsschutz Neue Richtlinie Artikel 2 (1a) 39 Neue Richtlinie Artikel 2 (1) 40 Neue Richtlinie Artikel 6 (1) 41 Neue Richtlinie Artikel 9a 42 Neue Richtlinie Artikel 16 (2) 43 Neue Richtlinie Artikel 26a (1) 44 Neue Richtlinie Artikel Neue Richtlinie Artikel Neue Richtlinie Artikel Neue Richtlinie Artikel Neue Richtlinie Artikel 44 + Artikel 45

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