Integration wagen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anstellung von ausländischen Fachkräften und Flüchtlingen

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1 Integration wagen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anstellung von ausländischen Fachkräften und Flüchtlingen Kathleen Spranger, Justitiarin IHK Chemnitz 1

2 Überblick Statusarten Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsduldung Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Flüchtlinge grundsätzlich von ihrem Aufenthaltsstatus abhängig. Flüchtlinge können ihren Aufenthaltsstatus durch einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsdokument nachweisen.

3 Ankunftsnachweis für Asylsuchende Einreise nach Deutschland Zuweisung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung I Registrierung * (bei unbegleiteten Minderjährigen: Inobhutnahme durch das Jugendamt) Stellen eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Aufenthaltsgestattung (= Aufenthaltsstatus während des laufenden Asylverfahrens) persönliche Anhörung durch das BAMF Entscheidung über Asylantrag (positiver Ausgang = [befristete] Aufenthaltserlaubnis I negativer Ausgang = Abschiebung oder Duldung)

4 Statusarten Woran erkennen Sie als Arbeitgeber, welcher Status vorliegt und ob eine Beschäftigung gestattet ist? Art des Aufenthaltsdokumentes (Gestattung, Titel, Duldung, *Ankunftsnachweis) Angaben unter Anmerkungen oder Nebenbestimmungen durch folgende (oder ähnliche) Angaben: Erwerbstätigkeit gestattet: Jede selbständige und unselbständige Beschäftigung darf ausgeübt werden. Beschäftigung gestattet: Jede unselbständige Beschäftigung darf ausgeübt werden. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde: Es darf nur eine ganz konkrete unselbständige Beschäftigung und nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ausgeübt werden. Beschäftigung nicht gestattet: Eine Beschäftigung darf nicht ausgeübt werden (Beschäftigungsverbot). Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Flüchtling zur Aufnahme einer Beschäftigung tatsächlich berechtigt ist. Wenn Sie einen Flüchtling beschäftigen, müssen Sie für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung in elektronischer Form oder Papierform aufbewahren.

5 Statusarten Zuweisung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung Personen, die einer Erstaufnahmeeinrichtung zugwiesen sind, werden dort registriert ( erkennungsdienstlich behandelt) persönliche Daten Name Geburtsdatum, Geburtsort Staatsangehörigkeit Geschlecht, Größe, Augenfarbe Identifikationsnummer Foto und medizinisch untersucht. Falls sie noch keinen Antrag auf Asyl gestellt haben, wird eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieser Ankunftsnachweis ist ein Übergangsdokument mit begrenzter Gültigkeitsdauer.

6 Statusarten Asylbewerber Person, die einen Antrag auf Asyl gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Status: Aufenthaltsgestattung - kein Aufenthaltstitel - lediglich Nachweischarakter Erwerbstätigkeit gestattet oder Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet oder Erwerbstätigkeit nicht gestattet Asylbewerber sind bis zur Entscheidung über den Antrag in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Sie haben einen grundsätzlich eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

7 Statusarten Geduldeter Person, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde - die Abschiebung ist ausgesetzt. Status: Aufenthaltsduldung - kein Aufenthaltstitel - lediglich Nachweischarakter Erwerbstätigkeit gestattet oder Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet oder Erwerbstätigkeit nicht gestattet Geduldete haben grundsätzlich einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den festgesetzten Zeitraum sind die Betroffenen in der Regel vor einer Abschiebung geschützt.

8 Statusarten Anerkannter Flüchtling Person, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten hat. Status: Aufenthaltserlaubnis = Aufenthaltstitel Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis haben zunächst ein auf ein bis drei Jahre befristetes Aufenthaltsrecht. Sie haben während dieser Zeit grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

9 Statusarten bei Flüchtlingen: humanitäre Gründe 25 AufenthG Erwerbstätigkeit ist (fast) immer gestattet. Hier wird geregelt, was bzw. was ggf. nicht und in Ausnahmefällen, wenn die Erwerbstätigkeit doch nicht gestattet ist; 40, 41 AufenthG.

10 Rechtliche Rahmenbedingungen Beschäftigung Praktika Berufsausbildung

11 Rechtliche Rahmenbedingungen Was sind sicherere Herkunftsstaaten und welche Konsequenz folgt daraus? Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (am verkündet) Albanien, Kosovo und Montenegro werden neben Bosnien, Herzegowina, Ghana, Mazedonien (eh. jugoslawische Republik), Senegal und Serbien - zu weiteren sicheren Herkunftsstaaten bestimmt. Bei dieses Staaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet; 29a AsylVfG. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, besteht ein Beschäftigungsverbot. Der Gesetzgeber kann ein Herkunftsland als sicheren Herkunftsstaat bestimmen, wenn sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage in diesem Land nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und der Staat vor nichtstaatlicher Verfolgung schützt. Stichwort Sichere Herkunftsländer d.h. keine Berufsausbildung, keine Erwerbstätigkeit, kein Praktikum

12 Rechtliche Rahmenbedingungen I. Beschäftigung* Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen ( 25 Abs.1 S.4 AufenthG). Die Unternehmen müssen keine Besonderheiten beachten. - Beschäftigung ist sofort möglich - keine Zustimmung durch die Ausländerbehörde erforderlich - keine Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit - auch Probearbeitsverhältnis ((Mindestlohn beachten) und Beschäftigung in der Zeitarbeitsbranche möglich - auch Praktikum und Berufsausbildung möglich * dazu zählen auch die umgangssprachlichen Probebeschäftigungen

13 Rechtliche Rahmenbedingungen I. Beschäftigung* Asylsuchende und Geduldete o Ausländerbehörde kann für beide Gruppen nach drei Monaten eine Beschäftigungserlaubnis erteilen (bei Geduldeten für die Dauer der Duldung); 32 BeschV o Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit: bevorrechtigte Bewerber (EU/EWR Ländern, Schweiz) stehen nicht zur Verfügung negative Auswirkungen für den regionalen Arbeitsmarkt sind nicht zu erwarten o Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit: entsprechen diese den geltenden Gesetzen/Tarifen und werden die Bewerber nicht benachteiligt * dazu zählen auch die umgangssprachlichen Probebeschäftigungen nur bis zum 15. Monat Zustimmung ohne arbeitsmarktliche Vorrangprüfung: - ununterbrochenen erlaubter, geduldeter oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet von mind. 15 Monaten - Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU / Blue Card an Hochschulabsolventen in Engpassberufen - Zulassung in Berufen nach der Positivliste, sofern die qualifizierte Berufsausbildung der entsprechenden Beschäftigung im Inland erworben wurde; 32 Abs.5 Nr.1 ivm 6 Abs.1, 3 BeschV - für die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der Berufsqualifikation - für eine Einstiegsqualifizierung vor einer betrieblichen Ausbildung

14 Rechtliche Rahmenbedingungen I. Beschäftigung sofort: Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach 3 Monaten: Geduldete und Asylbewerber (sofern kein Beschäftigungsverbot) Voraussetzung: - Erlaubnis der Ausländerbehörde - Zustimmung der BA (Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungsprüfung) Besonderheiten u.a.: Für Menschen mit deutschem oder anerkanntem/vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, Fachkräfte in Engpassberufen nach der Positivliste des BA, Zeitarbeit*, Ausbildung und Praktika gelten teilweise Sonderregelungen. nach 15 Monaten: Geduldete und Asylbewerber - Vorrangprüfung der BA entfällt, Beschäftigungsbedingungsprüfung weiterhin notwendig - Erlaubnis der Ausländerbehörde weiterhin notwendig nach 4 Jahren: Geduldete und Asylbewerber - Zustimmung der BA entfällt - Erlaubnis der Ausländerbehörde weiterhin notwendig

15 Rechtliche Rahmenbedingungen Exkurs: Anerkennung ausländische Berufsqualifikationen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ermöglicht auch für Flüchtlinge eine Prüfung, ob der ausländische Berufsabschluss mit einem deutschen vollständig oder zumindest teilweise gleichwertig ist (Anerkennungsverfahren). Dazu muss die Person einen Antrag bei der Institution/Kammer stellen, die für den deutschen Referenzberuf zuständig ist: Bsp. IHK: Berufsqualifikationen im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen IHK FOSA Ulmenstr. 52 g Nürnberg Tel.: 0911/ info@ihk-fosa.de

16 Rechtliche Rahmenbedingungen II. Praktika für Asylsuchende und Geduldete Allgemeines Praktika gelten grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnisse. Vor Antritt ist immer die Erlaubnis der Ausländerbehörde zu beantragen. Bestimmte Praktika sind seit dem vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgenommen; 32 Abs.2 Nr.1 BeschV. 1. Pflichtpraktika ~ verpflichtende Praktika im Rahmen einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung bzw. Ausbildungsordnung oder im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens keine Zustimmung der BA erforderlich unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn

17 Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Berufsorientierungspraktika Von einer berufliche Orientierung ist insbesondere dann auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann ein Praktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen. Orientierungszweck kann auch gegeben sein, wenn der ausländische Abschluss (noch) nicht anerkannt wurde und ggf. eine (erneute) Ausbildung in Deutschland angestrebt wird. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zur angestrebten Ausbildung aufweisen. Orientierungspraktika bis zu drei Monaten: keine Zustimmung der BA erforderlich unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn Orientierungspraktika von mehr als drei Monaten: Zustimmung der BA erforderlich unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn (ab dem ersten Tag!)

18 Einstiegsqualifizierung (EQ): ~ Maßnahme zur Arbeitsförderung nach 54a SGB III Rechtliche Rahmenbedingungen Durch eine Einstiegsqualifizierung können potentielle Auszubildende an eine Ausbildung im Betrieb herangeführt werden, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung werden die Kompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess entwickelt. Die Förderung der Einstiegsqualifizierung ist durch das Unternehmen vor Beginn über die örtliche Agentur für Arbeit zu beantragen. Für die Aufnahme der Einstiegsqualifizierung ist durch den Asylsuchenden bzw. Geduldeten die Erlaubnis der Ausländerbehörde zu beantragen. keine Zustimmung der BA erforderlich Einstiegsqualifizierungen unterliegen nicht dem Mindestlohn.

19 Rechtliche Rahmenbedingungen III. Zugang zu Berufsausbildung 1. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen sie jede Beschäftigung annehmen ( 25 Abs.1 S.4 AufenthG) und können ohne Einschränkungen einen Ausbildungsvertrag abschließen. Sie können die Ausbildung auch beenden, da entweder die Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Ausbildungszeit gilt oder der Flüchtling sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung beantragen kann; 17 AufenthG (sog. Wechsel des Aufenthaltstitels) oder für den Fall, dass die Aufenthaltserlaubnis wegen Wegfalls der humanitären Gründe erlischt, gem. 60a Abs.2 S.6 AufenthG eine Duldung bis zum Abschluss der Ausbildung zu erteilen ist, wenn diese noch fortdauert und in einem angemessenem Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.

20 2. Asylbewerber Rechtliche Rahmenbedingungen können ab dem vierten Monat ihres Aufenthalts in Deutschland eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Berufsausbildung bei der Ausländerbehörde beantragen; 32 Abs.1 BeschV und können sodann einen Ausbildungsvertrag abschließen. keine Zustimmung der BA erforderlich; 32 Abs.4, 2 Nr.2 BeschV Sie können die Ausbildung auch beenden, da entweder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und für die gesamte Ausbildungszeit gilt oder der Flüchtling hernach eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung beantragen kann; 17 AufenthG (sog. Wechsel des Aufenthaltstitels) oder für den Fall, dass über den Asylantrag negativ entschieden wird, er einen Antrag auf Duldung bis zum Abschluss der Ausbildung beantragen kann; 60a Abs.2 S.3 AufenthG mit der Folge, dass diese immer dann zu verlängern ist, solange die Ausbildung noch fortdauert und in einem angemessenem Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.

21 3. Geduldete Rechtliche Rahmenbedingungen können ab dem vierten Monat ihres Aufenthalts in Deutschland eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Berufsausbildung bei der Ausländerbehörde beantragen; 32 Abs.1 BeschV und können sodann einen Ausbildungsvertrag abschließen. keine Zustimmung der BA erforderlich; 32 Abs.2 Nr.2 BeschV Sie können die Ausbildung auch beenden, da gem. 60a Abs.2 S.3-6 AufenthG eine Duldung zu erteilen und diese zu verlängern ist, solange die Ausbildung noch fortdauert und in einem angemessenem Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, wenn die Ausbildung vor dem 21. Lebensjahr aufgenommen wird.

22 Informationen IHK als Ansprechpartner Netzwerke

23 Informationen Ausländischen Fachkräften und Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung integrieren die IHK als Ihr Ansprechpartner! 1. Für Unternehmen - Allgemeine Informationen und Beratung - Unterstützung bei Ausbildung und Qualifizierung von Flüchtlingen - spezielle Weiterbildungsangebote 2. Für Flüchtlinge - Berufsorientierung und duale Ausbildung - Anerkennung von Berufsabschlüssen und Teilqualifizierung - Qualifizierungsangebote - Existenzgründungsberatung 3. Für Netzwerkpartner - Zusammenarbeit und Kooperation 23

24 Informationen Verlässliche Informationen Praxisbeispiele - Praktikum - Ausbildung - Beschäftigung - gesellschaftliche Verantwortung Integration als gemeinsame Aufgabe - Willkommenskultur - Außenwirkung Sachsen - ausländische Bevölkerung in Sachsen 24

25 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

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