Bayerisch-iranische Gesellschaft e.v. SATZUNG
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1 Bayerisch-iranische Gesellschaft e.v. SATZUNG 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Er hat seinen Sitz in München. Bayerisch-iranische Gesellschaft e.v. Der Verein wurde im April 2004 in Fürth gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung sowie der Aktivitäten auf dem Gebiet von Kunst und Kultur Der Verein möchte die traditionell freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Islamischen Republik Iran und dem Freistaat Bayern auf kulturellem Gebiet pflegen und vertiefen, zu einem besseren gegenseitigen Verständnis beitragen und den friedlichen Dialog der Kulturen fördern. Dazu kann der Verein folgende Aktivitäten entfalten: Die Durchführung von kulturellen und gemeinschaftlichen Veranstaltungen (z.b. Islamisches Neujahrsfest Newruz), um die Begegnung zwischen iranischen und bayerischen Bürgern zu ermöglichen Durchführung von Theater-, Film- und Musikaufführungen sowie Ausstellungen auf dem Gebiet von Kunst und Kultur Unterstützung bei Know-how- und Wissenschaftstransfer (z.b. bei der Förderung von Beziehungen zwischen iranischen und deutschen Universitäten, Studentenaustausch und fachlich spezifischen Berufsausbildungen) Informationsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Iran Vermittlung von Partnerschaften und Unterstützung bei der Lösung spezifischer sozialer Aufgaben (Beantragung Visum, Integration iranischer Bürger in der Bundesrepublik, Mitwirkung bei der Beschaffung von Praktikantenstellen) und kultureller Anliegen (z.b. durch Informa- Seite 1 von 5
2 tionsveranstaltungen und Vorträge bedeutender kulturpolitischer Persönlichkeiten, Journalisten und Moderatoren) Unterstützung bei der Schaffung moderner Organisationsformen und Strukturen im Iran im Sinne der Völkerverständigung Herstellung von Kontakten zu kulturellen Zentren der beiden Länder Einrichtung von Bibliotheken, Unterrichts- und Kulturzentren in beiden Ländern Der Verein ist selbstlos tätig, er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Der Verein verfolgt keine politischen oder weltanschaulichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein kann in Kooperation mit anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen und Inhalte zusammenwirken. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und eventuell durch Zuwendung Dritter aufgebracht. Die dadurch erworbenen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Mitglieder Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Vereins einzureichen. 4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme beschließt. Sie erlischt durch freiwilligen Austritt Tod Ausschluss Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der Ausschluss des Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Seite 2 von 5
3 betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss mit den Gründen ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses zu. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme teilzunehmen. Sie wählen den Vorstand und den Beirat können Anträge mit einer Frist von 8 Tagen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechnungsbericht des Vorstandes entgegen 6. Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand der Beirat 7. Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und Schriftführer. Der 1. Vorsitzende tritt im Außenverhältnis als Vorstandsvorsitzender auf. Der Vorstand kann 5, wenn erforderlich, bis zu 9 Mitgliedern als Beiräte mit Sitz und Stimme kooptieren. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Amtszeit des Vorstandes und Beirates beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seite 3 von 5
4 Vorstand und Beirat treffen ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Die Vorstands und Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem: die Entgegennahme des Jahres- sowie Rechenschaftsberichtes die Entlastung des Vorstandes die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder die Festsetzung der Beiträge die Beschlussfassung über Satzungsänderungen die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichtes erforderlich sind, ermächtigt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Versammlungsort ist nicht vorgegeben. 9. Beurkundung der Beschlüsse Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 10. Satzungsänderung und Auflösung Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Einrichtung für die Förderung der Völkerverständigung, die dem Vereinszweck gemäß 2 nahe steht, gemeinnützig ist, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam zu bestimmen ist. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Seite 4 von 5
5 Der Empfänger des an ihn gefallenen Vereinsvermögens hat dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zeitnah innerhalb eines Jahres zu verwenden. Eine Aufteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 2 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in Satz 1 genannten Mehrheit Beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen München, den Unterzeichnet M. Reza Bonakdar 1. Vorsitzender des Vorstands Seite 5 von 5
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