RICHTLINIE für Brauchtumsumzüge in Bonn

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1 FESTAUSSCHUSS BONNER KARNEVAL Stand September 2015 ROSENMONTAGSZUG 2016 Bestandteile dieser Richtlinien sind: - der Erlass (Merkblatt) des Kölner Regierungspräsidenten zu Brauchtumsumzügen vom der beigefügte Anfahrtsplan - der beigefügte Aufstellungsplan - der beigefügte Auflösungsplan - die beigefügten Formblätter 1-4 des Festausschusses Bonner Karneval zur Verkehrssicherheit - Die Auflagen der Stadt Bonn (Bekannte Auflagen sind in diese Richtlinie eingearbeitet. Es ist nicht auszuschließen, das bis zur Zuggenehmigung weitergehende Auflagen durch die Bezirksregierung erlassen werden, die dann in die Genehmigung aufgenommen werden. Diese ergänzen dann die Richtlinien und sind von den Zugteilnehmern ebenfalls einzuhalten. Sie werden spätestens 1 Woche vor dem Zug auf den Internetseiten des FA veröffentlicht. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich dort selbst zu informieren). 1. Allgemeines Veranstalter des Rosenmontagszugs ist der Festausschuss Bonner Karneval e.v. Verantwortlich ist der Zugleiter: Axel Wolf Den Anordnungen der Zugleitung ist unbedingt Folge zu leisten. Sie erkennen die Mitglieder der Zugleitung an den Jacken mit Rückenaufdruck Während des Zuges darf höchstens mit Schrittgeschwindigkeit (6 km/h) gefahren werden. Das Mitführen von LKW`s, Motorrädern, Quad`s, Rollern oder Mofas ist nicht gestattet. Das Mitführen von Pkws, Anhängern und Zugmaschinen ist, wenn diese nicht ausreichend verkleidet sind, nicht gestattet! Skizzen oder Fotos sind bei der Anmeldung einzureichen. Parteipolitische oder religiöse Werbung ist unzulässig. Beschallungsanlagen sind im Zug grundsätzlich verboten. Die TEILNAHME an der ZUGTEILNEHMERBESPRECHNUNG ist für alle Gruppen und Vereine, die am Rosenmontagszug teilnehmen wollen, BINDEND. (Vereine werden durch deren Kommandanten oder Vertreter und in Vereinen einzeln handelnde Gruppen durch ihren Vertreter vertreten) Eine Nichtteilnahme kann zum Ausschluss vom Rosenmontagszug führen. 2. Zugaufstellung Für die Zugaufstellung gilt der Aufstellungsplan. Anfahrtswege und zugewiesene Aufstellplätze sind einzuhalten. Zugteilnehmer dürfen während der An- und Abfahrt nicht auf den Wagen transportiert werden. Für jede Gruppe und für jeden Wagen ist vor Beginn des Zuges dem Festausschuss schriftlich ein Verantwortlicher und ein Stellvertreter zu benennen, der während des Zuges auf dem Wagen / in der Gruppe anwesend sein muss und der dafür verantwortlich ist, dass die Richtlinien eingehal- Seite 1

2 ten werden, insbesondere bei Traktoren (Zugfahrzeugen) und Karnevalswagen (Anhängern) darf die Zahl der Wagenbegleiter zu keinem Zeitpunkt unterschritten und die Zahl der Personen auf dem Wagen gemäß Gutachten nicht überschritten wird. Die Benennung muss spätestens am Zugwegbeginn schriftlich dem Vertreter des Festausschusses, der die Zugteilnehmer einweist, gegeben werden. 3. Zug und Zugweg a) Der Zug beginnt pünktlich um Uhr. Alle Teilnehmer haben so rechtzeitig zu erscheinen, dass die Aufstellung am zugewiesenen Aufstellungspunkt zum Abmarschzeitpunkt beendet ist. b) Der vorgeschriebene Zugweg ist einzuhalten. Die Gruppen müssen zusammenbleiben. c) Jede Gruppe hat dafür zu sorgen, dass sie den Anschluss an die vorhergehende Gruppe aufrechterhält. d) Darbietungen während des Zuges, die zur Entstehung von Lücken führen, sind nicht gestattet. e) Das Nachladen von Wurfmaterial während des Zuges ist zwecks Vermeidung von Lücken grundsätzlich nicht gestattet. f) Bei Störungen jeglicher Art haben die Verantwortlichen der Gruppe / des Wagens den Funkdienst zu verständigen. Er befindet sich an folgenden Kommentatorenstellen: - Thomas Mann Straße / Münsterstraße - Münsterstraße/Poststraße - In der Sürst (ohne Funk, Telefon zur Leitstelle) - Münsterplatz - Remigiusplatz (Blumenmarkt) - Marktplatz (Rathaus) - Sternstraße Schuh Schweppe (ohne Funk, Telefon zur Leitstelle) - Friedensplatz (Optik Kröber) - Friedrichstraße / Kesselgasse (gegenüber Sonja`s Kneipe) - Bonngasse (Restaurant im Stiefel) - Kölnstraße (zwischen Stift- und Wilhelmsplatz) - Kölnstraße (Gesundheitszentrum St. Johannis Hospital) - Heerstr. / Kölnstr. - Breite Straße 43 (Kanzlei Heidinger) (ohne Funk, Telefon zur Leitstelle) - Stadthaus (Ecke Breite-/Maxstraße) - Vorgebirgs- / Ecke Adolfstraße) g) Die Fundienste sind mit der Zugleitung verbunden, die allein die notwendigen Entscheidungen trifft und Anordnungen gibt. 4. Verkehrssicherheit a) Für die eingesetzten Wagen gelten folgende maximale Abmessungen: Länge = 17,50 m incl. Zugmaschine (nur Traktor erlaubt) Breite = 3,20 m Höhe = 4,30 m, gemessen von der Oberkante Straße (Fahrbahndecke) Die höchste Standfläche auf einem Wagen darf nicht höher als 2,50 m über der Fahrbahndecke sein Seite 2

3 Beim Wagenbau sind darüber hinaus die Bestimmungen der StVZO und der 2. StVR-AusnahmeVO zu beachten. b) Die Gesellschafts- und Prunkwagen sind technisch und personell so abzusichern, dass eine Gefährdung der Zuschauer weitgehend ausgeschlossen ist. Das zulässige Gesamtgewicht darf mit Personen und Wurfmaterial nicht überschritten werden. Jede teilnehmende Gruppe ist so zu kennzeichnen, dass sie vom Publikum und von den Kommentatoren als geschlossene Gruppe erkannt werden kann. Sie muss zusammenzubleiben. Absicherung der Wagen durch Wagenbegleiter und Sicherheitskraft Jeder Wagen hat zusätzlich zu den Wagenbegleitern an den Rädern eine begleitende Sicherheitskraft. An Anhängern sind pro Achse 2 Wagenbegleiter erforderlich. An Zugmaschinen mit einer maximalen Länge lt. Zulassungsbescheinigung von weniger als 4 m sind 2, an größeren Zugmaschinen 4 Wagenbegleiter erforderlich. Bei den kurzen Zugmaschinen sind die Wagenbegleiter vor Ort ausdrücklich auf ihre besondere Verantwortung hinzuweisen. Wagenbegleiter müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben, körperlich dafür geeignet, deutschspachig und verantwortungsbewusst sein. Die Wagenbegleiter sind entsprechend zu kennzeichnen und müssen vom Verantwortlichen/Stellvertreter für den Wagen vor Ort in die Aufgaben eingewiesen werden (siehe Aufgabenkatalog). c) Die auf den Formblättern des Festausschusses vorgesehenen Erklärungen sind bei Anmeldung für den Zug abzugeben. d) Eigenständige Fußgruppen sind grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn bei Beginn des Zuges mindestens 20 Personen anwesend sind und in geschlossener Formation in einheitlichen Kostümen gehen, weil sie sonst nicht als Gruppe wahrnehmbar sind. 5. Reiter und Pferdegespanne a) Das Mitführen von Pferden ist erlaubt. Es dürfen jedoch nur solche Tiere mitgeführt werden, durch die eine Gefährdung der Zugteilnehmer und Zuschauer nicht erfolgen kann (sogenannte Schläger sind auszuschließen). Für jedes Pferd muss ein Pferdeführer vorhanden sein. Der Hufbeschlag der Pferde ist sorgfältig auszuwählen, so dass ein Ausrutschen auf dem Straßenbelag nicht möglich ist. Die Pferdeführer haben vor Beginn des Zuges den Hufbeschlag auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Eine Kandare Zäumung ist unzulässig. b) Die Reiter müssen den Nachweis über 25 Jahresreitstunden mit sich führen. c) Bei Gespannen sind zwei Pferdeführer - Fußgänger - erforderlich. Es ist genügend Abstand von den Zuschauern zu halten. d) Die Teilnehmer (Corps) haben vor, während und nach dem Zug für eine tierärztliche Versorgung zu sorgen. Die Ärzte sind dem Zugleiter schriftlich vorab mit Mobilfunknummer mitzuteilen. Seite 3

4 6. Umgang mit Wurfmaterial a) Als Wurfmaterial sind nicht erlaubt: Obst und Gemüse, Federn, Flaschen ( auch Miniaturen), scharfkantige Materialien (z.b. Stifte, Pralinenschachteln, Flaschenöffner, CD s u.s.w.) und leicht entzündbares Material (z.b. Streichhölzer, Feuerzeuge) sowie pyrotechnische Körper. b) Als Wurf- oder Streumaterial sind nicht erlaubt: Konfetti und Sägemehl. Die Mitarbeiter des Festausschusses sind berechtigt, stichprobenartige Überprüfungen des Wurfmaterials vorzunehmen. Es besteht absolutes Wurfverbot bei: 1. Stillstand des Zuges 2. Marsch im Aufstellungsgelände bis zur Ecke Rabinstraße / Thomas Mann Straße 3. der Auflösung Ecke Dorotheenstraße / Kaiser-Karl-Ring 7. Entsorgung a) Um Verletzungen, insbesondere von Teilnehmern nachfolgender Gruppen zu vermeiden, ist es verboten, das Verpackungsmaterial, wie Papiersäcke und Kartons, leere Flaschen und dergleichen auf die Fahrbahn oder Fußwege zu werfen. Hierauf sind alle Teilnehmer vom Verantwortlichen der Gruppe hinzuweisen. b) Hinsichtlich der Abfallentsorgung weist das Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft der Stadt Bonn auf folgende Punkte hin: Die Abfallentsorgungssatzung der Bundesstadt Bonn enthält bereits seit Jahren das Gebot, Kartonagen und Papier zur Verwertung zu geben und nicht zum Restmüll. Auch die Folienbeutel sollten einer Verwertung zugeführt werden. Packen Sie daher soviel Wurfmaterial wie möglich schon vor der Veranstaltung am eigenen Standort aus und führen die Verpackungen bereits dort einer Verwertung zu. In folgenden Bereichen werden vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft mobile Behälter für Kartons und Folienverpackungen aufgestellt: Im Aufstellungsbereich - Einfahrt (mittlerer Bus-Parkplatz) Im Auflösungsbereich (Dorotheenstraße in Richtung Potsdamer Platz) RECHTE STRASSENSEITE - Litfaßsäule hinter der Einmündung Nonnstraße - Perthessiedlung LINKE STRASSENSEITE - Höhe Kinderspielplatz - Einmündung Magnet-Fabrik Festausschuss Bonner Karneval (Hohe Straße 81) - Rückseite (Einfahrt Wagenbauhalle) Festausschuss Bonner Karneval (Saime Genc Ring 29) - Vor der Wagenhalle) stationäre oder Seite 4

5 Dort können die auf den Fahrzeugen gesammelten Verpackungen abgegeben werden. Weitere Infos und Tipps bekommen Sie unter Tel.: Alkohol / Rauchen Der Rosenmontagszug ist eine Großveranstaltung in der sich der Karneval der Öffentlichkeit präsentiert. Jeder Teilnehmer am Rosenmontagszug sollte wissen, dass es unter den Zugbesuchern nicht nur Karnevalsfreunde, sondern auch Karnevalsgegner gibt und sich schon deshalb so verhalten, dass zu einer Kritik kein Anlass besteht. a) Der übermäßige Alkoholgenuss dient sicherlich nicht dazu, das Bild des rheinischen Karnevals zu verschönern. Der Alkoholgenuss ist während der Dauer des Zuges einzuschränken. b) Der Ausschank von Alkohol, an Wagenbegleiter oder Zuschauer, während des Zuges ist verboten. c) Kamelle werfende Karnevalisten mit einer Zigarette zwischen den Lippen machen keinen guten Eindruck. Mancherorts ist rauchen während des Zuges gänzlich verboten. Bitte auch an die Brandgefahr in Zusammenhang mit dem Verpackungsmaterial, den Kostümen und den Wagen denken! d) Für alle Reiter und Fahrzeugführer gilt während des Zuges absolutes Alkohol- und Rauchverbot. 9. Auflösung des Zuges a) Der Auflösungsbereich umfasst folgende Straßen: - ab Kreuzung Dorotheenstraße / Kaiser-Karl-Ring in Richtung Potsdamer Platz - ab Kreuzung Dorotheenstraße / Kaiser-Karl-Ring in Richtung Viktoriabrücke - ab Kreuzung Dorotheenstraße / Kaiser-Karl-Ring in Richtung Kölnstraße b) Es ist nicht gestattet auf den Straßen im Auflösungsbereich stehen zu bleiben oder dort die Motto- und Gesellschaftswagen abzustellen. Ebenso besteht in der Dorotheenstrasse absolutes Halteverbot!! Um eine reibungslose Auflösung des Zuges zu gewährleisten, ist das Absteigen von den Wagen erst außerhalb des Auflösungsbereiches gestattet (siehe Auflösungsplan, schraffierter Bereich). Im gesamten Auflösungsbereich besteht für die Zugteilnehmer polizeiliches Halte- und Parkverbot. Die Einhaltung dieses Verbotes wird von der Polizei kontrolliert. 10. Sanitäre Einrichtungen Sanitäre Anlagen befinden sich im U-Bahnhof, Eingang Thomas-Mann-Straße (siehe Aufstellungsplan), Toilettenhäuschen auf dem Aufstellungsgelände im Bereich des Taxiparkplatzes, am Alten Friedhof, an der Viktoriabrücke und an der der Einmündung Ennemoserstraße/Heinrich-Böll-Ring. Im Auflösungsbereich stehen Toilettenhäuschen an der Ecke Dorotheenstraße/Kaiser-Karl-Ring zur Verfügung. gez. Axel Wolf - Zugleiter - Seite 5

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