Inbound und Outbound Sitzverlegungen: Grenzüberschreitender Formwechsel als Gestaltungsoption
|
|
- Jan Maier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inbound und Outbound Sitzverlegungen: Grenzüberschreitender Formwechsel als Gestaltungsoption Mai 2014 Boston Brüssel Chicago Düsseldorf Frankfurt a. M. Houston London Los Angeles Miami Mailand München New York Orange County Paris Rome Silicon Valley Washington, D.C. Strategische Allianz mit MWE China Law Offices (Shanghai)
2 1. Executive Summary Die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften, mit der Folge eines Formwechsels in eine im Zuzugsstaat zulässige Rechtsform, ist die zeit- und kostengünstige Alternative zur bislang gebräuchlichen grenzüberschreitenden Verschmelzung. Gesellschaften bietet sich so die einfache Möglichkeit, unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen umzusetzen. Die grenzüberschreitende Sitzverlegung ist steuerlich im Vergleich zur grenzüberschreitenden Verschmelzung in verschiedenen Situationen vorteilhaft. 2. Ausgangslage Zur Überführung einer Gesellschaft in einen anderen Staat bietet sich als effiziente Lösung die Sitzverlegung über die Grenze an. Gesellschaftsrechtlich kommt es damit zu einem Formwechsel in eine Gesellschaftsform des Zuzugsstaats (z.b. bei Zuzug nach Deutschland eine GmbH). Die Anwendungsfälle sind vielfältig: a) Nach Unternehmenskäufen oder im Zuge von Konzernumstrukturierungen sollen Unternehmensteile in einen anderen Staat verlagert werden (beispielsweise als ausländisches Service Center oder IP-Gesellschaft). b) Das Geschäft einer Gesellschaft ist auf den Markt eines anderen Staats konzentriert (beispielsweise eine britische Ltd., die de facto nur in Deutschland tätig ist). Der hohe administrative Aufwand der ausländischen Rechtsform (etwa für Jahresabschluss und Steuererklärung) soll künftig vermieden werden. c) Funktionslos gewordene Gesellschaften (z.b. leere Holdinggesellschaften nach einem Exit) sollen in einem Staat mit flexibler Rechtsordnung kurzfristig liquidiert werden
3 Die bislang bereits zur Verfügung stehenden Alternativen einer SE sowie der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind in der praktischen Durchführung regelmäßig zeit- und kostenintensiv. Das OLG Nürnberg hat nunmehr als erstes deutsches Obergericht einen grenzüberschreitenden Formwechsel einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche GmbH zugelassen (Fall 1). Mit dem Zuzug ausländischer Gesellschaften nach Deutschland durch Formwechsel wird Unternehmen eine zeit- und kostengünstige Gestaltungsoption gegeben. In der Regel dürfte gleichermaßen auch ein Wegzug deutscher Gesellschaften ins Ausland durch Sitzverlegung und Formwechsel möglich sein (Fall 2). Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte eines solchen grenzüberschreitenden Formwechsels. 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Der Beschluss des OLG Nürnberg (Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 12 W 520/13) betrifft die Eintragung einer ursprünglich in Luxemburg registrierten Société anonyme à responsabilité limitée (S.à r.l) als deutsche GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth. Nachdem die Gesellschafter die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft unter Formwechsel in eine GmbH beschlossen hatten, wurde die Gesellschaft aus dem luxemburgischen Handelsregister wegen Sitzverlegung ins Ausland gelöscht und in Deutschland die Eintragung ins Handelsregister als GmbH beantragt. Das OLG Nürnberg hat die ablehnende Entscheidung des Handelsregisters aufgehoben und den Formwechsel als wirksam erachtet. Der grenzüberschreitende Formwechsel die Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft über die Staatsgrenze mit gleichzeitigem Formwechsel in eine Rechtsform des Zuzugsstaates ist identitätswahrend. Das bedeutet, die Ursprungsgesellschaft und Zielgesellschaft sind derselbe Rechtsträger, es ändert sich lediglich dessen Form. Abgeschlossene Verträge und Eigentumspositionen bestehen fort, d.h. es ist keine Übertragung erforderlich. Vertragliche Sonderkündigungsrechte (Change of Control-Klauseln) werden in aller Regel nicht ausgelöst. Genehmigungen für den Betrieb dürften regelmäßig ebenfalls fortbestehen. Die Entscheidung des OLG Nürnberg basiert auf dem VALE-Urteil des EuGH (Urteil vom 12. Juli 2012, Az. C- 378/10). Hiernach gebietet die europäische Niederlassungsfreiheit, dass ein grenzüberschreitender Formwechsel unter den gleichen Voraussetzungen, wie der Formwechsel einer inländischen Gesellschaft ermöglicht werden muss. Das deutsche Umwandlungsrecht erlaubt jedoch einen Formwechsel nur Rechtsträgern mit Sitz im Inland ( 1 Abs. 1 UmwG). Auf der Grundlage des VALE-Urteils erkennt das OLG Nürnberg an, dass das deutsche Umwandlungsrecht europarechtskonform auszulegen und auf den grenzüberschreitenden Formwechsel entsprechend anzuwenden ist. Unternehmen wird damit die Möglichkeit zur Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine (formwechslungsfähige) deutsche Gesellschaftsform gegeben, die insbesondere kosten- und zeiteffizienter als bisherige Gestaltungsalternativen ist. Unerlässlich bleibt es jedoch, sich mit den beteiligten Registern und juristischen Beratern abzustimmen. 4. Steuerrechtliche Aspekte Der Zu- oder Wegzug einer Kapitalgesellschaft durch identitätswahrende Verlegung ihres Sitzes und damit ihrem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaats ist aus ertragsteuerlicher Sicht (steuerliche Verluste, Zinsvorträge, Exit Taxation) wie auch mit Blick auf die Grunderwerbsteuer relevant
4 4.1 Steuerliche Verluste / Zinsvorträge Die Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft über die Grenze nach Deutschland (Fall 1) ist für den Fortbestand deutscher (i) steuerlicher Verluste sowie (ii) Zinsvorträge unter der Zinsschranke unschädlich: War eine ausländische Kapitalgesellschaft bislang mit der Tätigkeit in einer deutschen Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig, wird die Kapitalgesellschaft mit einer Sitzverlegung nach Deutschland und damit ihrem Formwechsel in eine GmbH oder AG künftig in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 1 KStG). Bestand bereits eine inländische Geschäftsleitung der ausländischen Kapitalgesellschaft (z.b. bei einer in Deutschland geführten britischen Ltd.), war die Kapitalgesellschaft bereits vor der Sitzverlegung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In Deutschland in einer bereits bestehenden und im Zuge der Sitzverlegung fortgeführten Betriebsstätte entstandene steuerliche Verluste entfallen bei einem relevanten Anteilseignerwechsel ( 8c KStG) oder nach UmwStG in manchen Umwandlungsfällen. Durch die Sitzverlegung nach Deutschland tritt kein Anteilseignerwechsel ein. Obwohl aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ein grenzüberschreitender Formwechsel vollzogen wird, findet aus steuerrechtlicher Sicht keine Umwandlung i.s.d UmwStG statt. Daher bleiben die steuerlichen Verluste beim Zuzug durch Sitzverlegung bestehen. Für den Zinsvortrag unter der Zinsschranke gilt Entsprechendes ( 4h Abs. 5 S. 3 EStG). Verlegt eine deutsche Kapitalgesellschaft hingegen ihren Verwaltungs- und Satzungssitz ins Ausland (Fall 2) und führt keine deutsche Betriebsstätte fort, erlischt ihre Steuerpflicht in Deutschland. Damit entfallen ihre deutschen steuerlichen Verluste und Zinsvorträge. Beim Zuzug einer Kapitalgesellschaft nach Deutschland können sich jedoch Auswirkungen auf ihre ausländischen steuerlichen Verluste u.ä. ergeben. Dies ist bei der Steuerplanung im Einzelfall zu berücksichtigen. 4.2 Besteuerung stiller Reserven (Exit Taxation) Die grenzüberschreitende Sitzverlegung ist ertragsteuerlich relevant, soweit infolge der Sitzverlegung das Besteuerungsrecht für Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven erlischt (Exit Taxation). Dies ist der Fall, wenn Wirtschaftsgüter nicht in einer Betriebsstätte des bisherigen Sitzstaates verbleiben, sondern in den Zuzugsstaat verbracht bzw. diesem steuerlich zugeordnet werden und dem Zuzugsstaat das Besteuerungsrecht (nach Doppelbesteuerungsabkommen) zusteht. Deutschland besteuert die stillen Reserven von Wirtschaftsgütern, über die es das Besteuerungsrecht durch Verbringung in eine ausländische Betriebsstätte verliert ( 4 Abs. 1 S. 4 EStG). Dies ist beim Wegzug einer GmbH durch Verlegung des Verwaltungs- und Satzungssitzes ins Ausland (Fall 2) der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter künftig der ausländischen Betriebsstätte im Zuzugsstaat steuerlich zuzuordnen sind. Das deutsche Steuerrecht ermöglicht insoweit anstelle der Sofortversteuerung bislang nur eine Verteilung des Steuereffekts linear auf fünf Jahre ( 4g EStG). Sorgfältige Gestaltung ist auch bei einer outbound Sitzverlegung von zwischenzeitlich leeren deutschen (Holding)Gesellschaften, die allerdings noch Verbindlichkeiten (beispielsweise im Konzern) haben, geboten. Die Verhältnisse sind so zu gestalten, dass durch die grenzüberschreitende Sitzverlegung kein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn ausgelöst wird. Entsprechende Steuerplanung mit Blick auf eine mögliche Exit Taxation ist auch nach ausländischem Steuerrecht beim Zuzug einer Kapitalgesellschaft durch Sitzverlegung nach Deutschland (Fall 1) erforderlich. 4.3 Grunderwerbsteuer Hält die Gesellschaft in Deutschland belegenen Grundbesitz, löst die Sitzverlegung über die Grenze keine Grunderwerbsteuer aus. Mit der identitätswahrenden Sitzverlegung bleibt die Gesellschaft ohne Unterbrechung als aus Grunderwerbsteuersicht unveränderter Rechtsträger bestehen. Durch die grenzüberschreitende Sitzverlegung wird keiner der Tatbestände des 1 GrEStG verwirklicht
5 AUTOREN Dr. Clemens Just Dr. Kian Tauser (Frankfurt a. M.) (München) Anna Steudner Mehr Informationen über unserer Kanzlei erhalten Sie hier: Der Inhalt dieses Dokuments, einschließlich des Designs, Textes, der Graphiken sowie deren Auswahl und Zusammenstellung ist Eigentum von McDermott Will & Emery. Bestimmte Inhalte dieses Dokuments sind für die Nutzung durch Dritte im Rahmen entsprechender Verträge mit McDermott Will & Emery bestimmt. Das Copyright für dieses Dokument liegt bei McDermott Will & Emery ( McDermott Will & Emery. Alle Rechte vorbehalten). Der Inhalt dieses Dokuments wird ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt: Hierdurch erfolgt keine Rechtsberatung. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen nicht die anwaltliche Beratung in rechtlichen, buchhalterischen, steuerlichen oder sonstigen Fragen McDermott Will & Emery. Die folgenden Gesellschaften werden zusammen als "McDermott Will & Emery," "McDermott" oder "die Sozietät" bezeichnet: McDermott Will & Emery LLP, eine limited liability partnership mit verschiedenen Standorten in den USA, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, eine limited liability partnership mit zwei Standorten in Deutschland, McDermott Will & Emery UK LLP, eine in England und Wales eingetragene Limited Liability Partnership mit Niederlassung im Vereinigten Königreich, McDermott Will & Emery AARPI, McDermott Will & Emery Belgium LLP, eine limited liability company mit einem Standort in Belgien und McDermott Will & Emery Studio Legale Associato, eine professional association mit zwei Standorten in Italien. Diese Gesellschaften sind vertraglich verbunden. McDermott Will & Emery arbeitet in einer strategischen Allianz mit MWE China Law Offices, eine in der Volksrepublik China zugelassene Kanzlei mit Sitz in Shanghai
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehrüber die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710
DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrDie europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrSchlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationales Steuerrecht
Schlecht und Partner Schlecht und Collegen Internationales Steuerrecht Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschafts-prüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrSteuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.
Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrDie Limited sowie weitere Haftungsbeschränkungen
Wolfgang Graf von Hardenberg Die Limited sowie weitere Haftungsbeschränkungen in Europa (SE) 1. Auflage Arameus S.R.L. Regensburg Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrDie Haftung des Domain-Registrars in Deutschland
Domain pulse 2010 Luzern, 1. Februar 2010 Die Haftung des Domain-Registrars in Deutschland Dr. Boris Uphoff Partner Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Solicitor (England & Wales) McDermott
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrFolgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014
Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG
MehrKANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen
DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrFirmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory
Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen
MehrFreshfields College. Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare
Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare Als Referendar bei Freshfields, ganz gleich ob in der Anwalts- oder Wahlstation, finden Sie am besten heraus, wie sich der Arbeitsalltag in
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
MehrJohan De Ridder, LL.M. & Uta Bröckerhoff
I. Sitzverlegung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht I.1 Möglichkeiten des Wegzugs aus einem Mitgliedsstaat I.2 Niederlassungsfreiheit I.3 Internationales Privatrecht: Gründungstheorie vs. Sitztheorie I.4
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrUpdate Arbeitsrecht Frühjahr 2014
Update Arbeitsrecht Frühjahr 2014 Inhalt In gewohnter Art und Weise bringen wir Sie mit unserer Veranstaltungsreihe Update Arbeitsrecht an allen deutschen Hogan Lovells Standorten auf den neuesten Stand
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrUmsetzung internationaler Steuerkonzepte in Russland Helge Masannek Group Director Tax, Legal, Customs, Rechtsanwalt, SCHNEIDER GROUP Moskau,
Umsetzung internationaler Steuerkonzepte in Russland Helge Masannek Group Director Tax, Legal, Customs, Rechtsanwalt, SCHNEIDER GROUP Moskau, 25.November 2015 Agenda Übersicht internationale Steuerkonzepte
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrWTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen
WTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen Agenda Gewerbesteuerliche Rahmenbedingungen - Gewerbesteuersatz - Hinzurechnungstatbestände
MehrTeil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:
Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrKurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes
Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes www.bardehle.com 2 Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten
MehrGrenzen zulässiger Rechtsberatung. Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015
Grenzen zulässiger Rechtsberatung Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015 Grenzen zulässiger Rechtsberatung Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 05.10.2006 I ZR 7/04 Rechtsberatung im
MehrBedienungsanleitung für den Online-Shop
Hier sind die Produktgruppen zu finden. Zur Produktgruppe gibt es eine Besonderheit: - Seite 1 von 18 - Zuerst wählen Sie einen Drucker-Hersteller aus. Dann wählen Sie das entsprechende Drucker- Modell
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrDie Lösung des Steuer- Puzzles
Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das
MehrAddendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister
egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrDIE LIMITED (LTD.) Rechtsformen von Unternehmen. Medien- und Arbeitsrecht WiSe 2015/2016 Universität Eichstätt-Ingolstadt Lisa Tünnermann
DIE LIMITED (LTD.) Rechtsformen von Unternehmen Medien- und Arbeitsrecht WiSe 2015/2016 Universität Eichstätt-Ingolstadt Lisa Tünnermann 1. Begriff der Limited (Ltd.) Limited / Limited Company by Shares
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMerkblatt zur Neueintragung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Sitz in Liechtenstein
1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG IS TER Merkblattnummer AJU/ h70.028.02 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrSteuerNews. Inhalt. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster. 1. Der Urteilsfall
SteuerNews. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster Die grunderwerbsteuerliche Organschaft gehört zu den problematischen Bereichen des Grunderwerbsteuerrechts. Bei vielen
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen Dirk Blaurock Dirk Blaurock IT Consulting Pinneberg bei Hamburg Schlüsselworte: Business Outsourcing, Verlagerung, Buchhaltung, Oracle
MehrVorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht
Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaft Teil 3 (Europäische Aktiengesellschaft (SE), Gründung und Umwandlung/Formwechsel) B. Kapitalgesellschaftsrecht III. Recht der Europäischen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrKontaktlinsen über die neue Website bestellen eine Kurzanleitung
Kontaktlinsen über die neue Website bestellen eine Kurzanleitung Wir möchten Ihnen die Nutzung unseres Online-Angebots Website so einfach und angenehm wie möglich gestalten und haben deshalb ein zentrales
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrKapitel I: Registrierung im Portal
Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr