steuertip - Service Info-Paket st Privatnutzungsverbot beim Dienstwagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "steuertip - Service Info-Paket st Privatnutzungsverbot beim Dienstwagen"

Transkript

1 steuertip - Service Info-Paket st Privatnutzungsverbot beim Dienstwagen Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.) Finanzgericht München, Urteil vom , Aktenzeichen 6 K 229/02 2.) Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom , Aktenzeichen 11 K 459/03

2 Az.: 6 K 229/02 Freigabe: Stichwort: kein Geldwerter Vorteil aus KfZ-Gestellung bei angemessenem Entgelt Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer hat der 6. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht..., des Richters am Finanzgericht... und des Richters am Finanzgericht...

3 2 sowie der ehrenamtlichen Richter... ohne mündliche Verhandlung am 16. November 2004 für Recht erkannt: 1. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 vom sowie die Einspruchsentscheidungen vom werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der den Klägern zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

4 3 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 /

5 4 Gründe: I. Die seit dem Jahre 1995 verheirateten Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl war in den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) bei der Fa. K.GmbH nichtselbständig beschäftigt. Diese stellte dem Kl einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für dienstliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Eine private Nutzung war genehmigungspflichtig (vgl. Kfz-Verträge, gültig ab bzw ). Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Kl mit dem Dienst-Pkw durchführen durfte, wurden vom Arbeitgeber - unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,80 DM je km - mit monatlich 154,56 DM (ab ), 456,32 DM (ab ) sowie 501,95 DM (ab ) abgerechnet. Der gleiche Kilometersatz wurde nach klägerischem Vortrag bei einzelnen Privatfahrten angewandt. Für das Fahrzeug hatte der Kl ein sog. Pflichtenheft zu führen, in dem allerdings die einzelnen Fahrten nicht aufzuzeichnen waren. Wegen der steuerlichen Behandlung der Pkw-Überlassung hatte der Arbeitgeber des Kl im Jahre 1994 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt L angefragt und zu diesem Zweck ein Muster des Kfz-Vertrages vorgelegt; dort wurde die Auskunft erteilt, dass ein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung nicht zu versteuern sei. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete die Prüferin, dass das Verbot, den Pkw für Privatfahrten zu nutzen, nicht überwacht worden sei. Sie war der Ansicht, es sei ein Nutzungswert für eine Pkw- Überlassung zu versteuern. Für das Jahr 1994 ermittelte sie einen Betrag von 504 DM (ein Nutzungsmonat), für das Jahr 1995 von DM, für das Jahr 1996 von DM und für das Jahr 1997 von DM. Das beklagte Finanzamt T (das Finanzamt FA-) wertete die Prüfungsfeststellungen aus und erließ unter dem Datum des nach 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997, in denen die genannten Beträge als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Gegen die Bescheide wandten sich der Kl (1994) bzw. die Kl (1995 bis 1997) mit Einsprüchen, die ohne Erfolg blieben (Einspruchsentscheidungen vom ). Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Das FA L habe eine verbindliche Auskunft des Inhalts erteilt, dass der Kfz-Vertrag zu keiner Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus der Pkw-Nutzung führe. Das beklagte FA habe darüber hinaus in unzulässiger Weise die Beweislast für eine nicht erlaubte Privatnutzung zu

6 5 Lasten des Kl verändert. Der Kl habe monatliche Kfz-Berichte anfertigen müssen. Es sei unerfindlich, weshalb das FA zu dem Ergebnis komme, dass der Arbeitgeber das Verbot der Privatnutzung nicht überwacht habe. Der Kl beantragt, den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1994 vom sowie die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Die Kl beantragen, die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1995 bis 1997 vom sowie die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA führt aus, die Auskunft des Finanzamt L habe für das Veranlagungsverfahren der Kl keine Bindungswirkung. Zur Frage der Überwachung einer Privatnutzung habe das Niedersächsische FG entschieden, dass der Arbeitgeber die Überwachung und Einhaltung des Nutzungsverbotes mit wirkungsvollen Mitteln durchsetzen müsse. Hieran fehle es im Streitfall. Durch Beschluss vom hat der Senat die Streitsachen 6 K 229/02 und 6 K 230/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden ( 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Am hat in der Streitsache ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ( 90 Abs. 2 FGO).

7 6 II. Die Klage ist begründet. Das FA hat zu Unrecht einen Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Firmen-Pkw bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. 1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) gehört gem. 8 Abs. 1 EStG der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstfahrzeuges des Arbeitgebers zur privaten Nutzung oder zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitnehmer. Der Wert dieses Nutzungsvorteils ist ab 1996 bei Privatfahrten gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.h. des Listenpreises je Monat anzusetzen, bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 v.h. des Listenpreises je Monat und je Entfernungskilometer ( 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung ist nicht einschlägig, wenn der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt ( 8 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Schon vor 1996 hatte aufgrund einer Verwaltungsanweisung die Möglichkeit bestanden, den Wert der Privatnutzung eines Kfz in Höhe von 1 v.h. der Anschaffungskosten je Nutzungsmonat zu schätzen (s. A 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993; Urteil des Bundesfinanzhofs vom VI R 146/88, BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700). 2. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung zahlt und kein Fahrtenbuch führt, fehlt. Nach dem reinen Wortlaut des 8 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wäre eigentlich auch bei einer (teil-)entgeltlichen Überlassung eines Kfz der volle Nutzungswert zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei einem derartigen Sachverhalt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt von dem Betrag abzuziehen, der als pauschaler Nutzungswert bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen ist (R 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1996). Auf diese Weise ist das FA im Streitfall verfahren. Die Ansicht der Finanzverwaltung führt dazu, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für einzelne Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein angemessenes Entgelt zahlt, eine etwaige Differenz zwischen dem pauschalen Nutzungswert und den vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern ist. Unklar ist bei Zugrundelegung der Ansicht der Finanzverwaltung die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen des Arbeitnehmers für Privatfahrten und die Rechtfertigung dafür, weshalb der pauschale Nutzungswert zu mindern sein soll. Ein Abzug als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) scheidet aus, weil es sich bei dem für Privatfahrten gezahlten Entgelt gerade nicht

8 7 um Aufwendungen handelt, die durch eine Einkunftsart veranlasst sind (s. a. FG München v K 1066/98, EFG 2001, 268); für die Annahme sog. negativer Einnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Letztlich dürfte es sich um eine Billigkeitsmaßnahme ( 163 AO) handeln, mit der eine Übermaßbesteuerung vermieden werden soll. 3. Der Senat ist der Ansicht, dass bei einer Kfz-Überlassung, bei der sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, kein pauschaler Nutzungswert nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG (ab 1996) bzw. nach A 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996) anzusetzen ist. In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich des 8 EStG nicht eröffnet, weil nicht davon gesprochen werden kann, dass ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem laufenden, in Geld zu zahlenden Arbeitslohn einen geldwerten Vorteil erhält. Die Kfz-Überlassung ist hier nicht Gegenleistung für Dienste des Arbeitnehmers, sondern für das von diesem zu zahlende Entgelt. Im Streitfall hatte der Kl nach seinem glaubhaften Vortrag für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag je km zu zahlen, der sich an den Sätzen orientierte, die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche Aufwendungen je km ermittelt werden. Nach Ansicht des Senats ist dies ein Entgelt, das sich innerhalb der Bandbreite der Beträge bewegt, die als angemessen anzusehen sind. 4. Anhaltspunkte dafür, dass der Kl ungenehmigte Privatfahrten durchführte, für die er kein Nutzungsentgelt zahlte, sind nicht ersichtlich. Wegen des vom Kl zu führenden Pflichtenheftes wären Privatfahrten von größerem Umfang auch kaum zu verbergen gewesen. 5. Die Klage führt zur Aufhebung der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide sowie der Einspruchsentscheidungen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 151 Abs. 1 und Abs. 3, 155 FGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 7. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

9 NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom Az.: 11 K 459/03 Orientierungssatz: Haftung für Lohnsteuer Januar Dezember 2001 Nachforderung von Lohnsteuer Januar Dezember 2001 Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

10 Tatbestand Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ihren Arbeitnehmern S für die Zeit vom... bis... und K für die Zeit vom... bis... einen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat und diese gegebenenfalls zugewendeten geldwerten Vorteile als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dem Lohnabzug unterfallen. Die Klägerin betreibt in T einen Bäckereibetrieb mit 192 Arbeitnehmern. Sie unterhält im Umland ca. 20 Filialen, die von ihr mit Backwaren beliefert werden. Im Februar 1999 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch, die den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 umfasste. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in ihrem Fuhrpark einen Audi A 3 hielt, der ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stand. Im Prüfungsbericht wurde zu diesem Sachverhalt vermerkt, dass für Kraftfahrzeuge, die sich für eine private Nutzung eigneten, ab sofort Fahrtenbücher zu führen seien. Sollten die zu führenden Fahrtenbücher nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so werde bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung zur Abgeltung eines geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge an Arbeitnehmer von der so genannten 1%-Regelung Gebrauch gemacht. Die Auflage gelte auch für zukünftig angeschaffte Kraftfahrzeuge. Im November 2002 fand eine erneute Lohnsteueraußenprüfung statt, die die Jahre 1999 bis 2001 umfasste. Dabei griff der Prüfer erneut die Gestellung von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin auf. Er stellte fest, dass dem damaligen Verkaufsleiter S ein Audi A 3 in der Zeit vom... bis zum... unentgeltlich zur Verfügung gestanden hatte. Im April 2000 wurde dieses Fahrzeug verkauft und durch einen VW-Bus T 4 Caravelle ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin einen geldwerten Vorteil für die Überlassung des Pkw für private Zwecke dem Lohnabzug unterworfen. Der neuen Verkaufsleiterin K wurde ab... ein VW-Golf zur Nutzung überlassen. Die mit den beiden Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge waren durch Vereinbarungen vom... bzw.... ergänzt worden. Danach war es den Arbeitnehmern ausdrücklich untersagt, die gestellten Fahrzeuge für private Zwecke und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Die Fahrzeuge waren nach Arbeitsschluss auf dem Betriebsgelände der Klägerin abzustellen und die Schlüssel abzugeben. Zuwiderhandlungen konnten die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Da die Klägerin dem Prüfer entgegen der erteilten Auflage aus der Vorprüfung keine Fahrtenbücher vorlegte, ging der Prüfer von einer unentgeltlichen Mitbenutzung der beiden Fahrzeuge für Fahrten der beiden Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und anderen privaten Zwecken aus, ermittelte den sich hieraus nach seiner Meinung ergebenden geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode und unterwarf ihn der Lohnsteuer. Soweit möglich, erfolgte eine Nachversteuerung der Vorteile nach 40 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), im Übrigen erfolgte die Nachversteuerung unter Berücksichtigung eines Nettosteuersatzes, weil die Klägerin sich bereit erklärt hatte, die Steuer für ihre Arbeitnehmer zu übernehmen

11 Gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, eine private Nutzung der beiden Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer habe nicht stattgefunden. In den beiden Arbeitsverträgen sei nunmehr ausdrücklich vereinbart worden, dass die Fahrzeuge nicht für Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden dürften. Die Fahrzeuge dienten den beiden Verkaufsleitern für ihre täglichen Inspektionen bei den umliegenden Filialen. Über die Ergebnisse der Besuche müssten die beiden Arbeitnehmer arbeitstäglich im Stammbetrieb in T. Bericht erstatten. Die Pkw müssten nach der ausdrücklichen Regelung in den Arbeitsverträgen nach Dienstschluss und an den Wochenenden auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Stammbetrieb geparkt werden, die Schlüssel seien im Betrieb zu deponieren. Zuwiderhandlungen könnten zur Auflösung des Arbeitsvertrages führen. S und K würden ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit privaten Fahrzeugen durchführen. S unterhalte einen eigenen Pkw VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen..., der schon deshalb erforderlich sei, um seine große Familien mit fünf Kindern zu transportieren. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs der K laute... Erst durch eine vertragliche Nachverhandlung sei S später ein familientauglicher VW T 4 Caravelle unentgeltlich auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt worden, die steuerlichen Konsequenzen hieraus habe die Klägerin gezogen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Einspruchsbescheid führte der Beklagte aus, dass trotz eines arbeitsvertraglichen Verbots von dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken nur dann abgesehen werden könne, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots überwache oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei, z.b. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstelle und den Schlüssel abgebe. Geeignete Unterlagen zur Überwachung des Nutzungsverbots habe die Klägerin aber nicht vorgelegt. Der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs sei sie nicht nachgekommen, sodass eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Mit ihrer bei Gericht am... eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, dass K im streitbefangenen Zeitraum mit ihren Brüdern H und J in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Der Bruder J habe sich ganzjährig auf Montage befunden, sei somit in Zeitabschnitten zwischen ein bis zwei Wochen auf wechselnden Einsatzstellen tätig gewesen. Er habe während dieser Zeit kein privates Fahrzeug benötigt, weil er zu den Arbeitsstätten mit Fahrzeugen seines Arbeitgebers transportiert worden sei. Im gemeinsamen Haushalt der Familien... hätten drei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, ein BMW 730, ein Audi A 3 und ein VW-Golf. S habe während der fraglichen Zeit privat einen VW-Bus Caravelle unterhalten, schon um seine große Familie transportieren zu können. Weiterhin hätten ihm und seiner Ehefrau drei Motorräder zur Verfügung gestanden, eines davon mit einem Seitenwagen. Die Klägerin beantragt, den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... ersatzlos aufzuheben

12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend teilt er mit, dass nach Erkenntnissen des Finanzamts B auf den Namen von S und K keine privaten Fahrzeuge zugelassen seien. Das nach der Vorprüfung in den Arbeitsverträgen ausdrücklich vereinbarte Nutzungsverbot für private Zwecke könne das Führen eines Fahrtenbuchs nicht ersetzen, weil eine Überprüfung nicht nachgewiesen worden sei. Verbleibende Zweifel gingen daher zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte hat die Steuerakten der Klägerin mit Schreiben vom... an das Gericht übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Ablauf der Tätigkeiten der beiden Arbeitnehmer S und K nochmals geschildert. Danach müssten die beiden nach Rückkehr von ihren täglichen Kontrollbesuchen in den einzelnen Filialen in den Stammbetrieb zurückkehren und dort Bericht erstatten. Dabei seien die Schlüssel für die beiden Pkw im Bürogebäude zu hinterlegen. In diesem Gebäude befände sich ein Schlüsselkasten, in dem sämtliche Schlüssel der Firmenfahrzeuge, also auch der Lieferwagen verwahrt würden. Den beiden Arbeitnehmern stünden wie auch allen anderen Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände Parkplätze zur Verfügung, auf denen sie ihre privaten Fahrzeuge abstellen würden. Das Bürogebäude sei werktäglich bis Uhr besetzt. Der Geschäftsführer kontrolliere bei Betriebsschluss an Hand der Schlüssel, ob auch alle betrieblichen Fahrzeuge sich auf dem Gelände befänden. Der Vertreter des Beklagten äußerte hierzu, dass er an dieser Darstellung Zweifel habe. Die Klägerin habe nicht erklären können, warum auf den Namen der beiden Arbeitnehmer keine Fahrzeuge zugelassen worden seien. Gegebenenfalls müsse durch eine Einvernahme diverser Zeugen der Sachverhalt aufgeklärt werden. Entscheidungsgründe Gemäß 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) werden die Einspruchsentscheidung und der Haftungs- und Nachforderungsbescheid ohne Entscheidung in der Sache selbst aufgehoben. Nach 100 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufheben, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift ist im Streitfall nicht durch 100 Abs. 3 Satz 2 FGO ausgeschlossen, weil die angefochtenen Steuerverwaltungsakte nicht auf einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen beruhen (Bundesfinanzhof BFH -, Urteil vom 18. Mai 1999 I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492). Die Frist des 100 Abs. 3 Satz 5 FGO ist gewahrt, weil die Steuerakten vom Beklagten dem Gericht erst mit Schriftsatz vom 21. September 2004 übersandt worden sind

13 Die Voraussetzungen des 100 Abs. 3 Satz 1 FGO liegen vor, weil der Beklagte die Rechtslage verkannt hat. Die Norm setzt nicht voraus, dass dem Finanzamt während des Verwaltungsverfahrens ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist, ausreichend ist vielmehr, dass das Gericht die Rechtslage anders beurteilt als die Behörde und dadurch weitere Ermittlungen notwendig werden (BFH, Urteile vom 14. März 1996 IV R 9/95, BStBl II 1996, 310, 312 und vom 22. April 1997 IX R 74/95, BStBl II 1997, 541, 542). Der Beklagte hat fälschlicherweise angenommen, dass ein geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Pkw an den Arbeitnehmer bereits dann als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, wenn ein im Arbeitsvertrag verankertes ausdrückliches Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber nicht fortlaufend überwacht wird und entsprechende Unterlagen also ein Fahrtenbuch -, die diese Überwachung dokumentieren, zum Lohnkonto genommen worden sind. Er hat seine Auffassung offenbar auf Abschnitt I Nr. 5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen BMF - vom 28. Mai 1996 (BStBl I 1996, 654, 655; vgl. ferner H 31 [9-10] Stichwort Nutzungsverbot Lohnsteuerrichtlinien 2004) gestützt und deshalb weitere Feststellungen im konkreten Fall, die für eine private Nutzung der überlassenen Fahrzeuge durch S und K sprechen könnten, nicht getroffen. Nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentliche oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind. Nach 8 Abs. 2 Satz 2 EStG sind diese in entsprechender Anwendung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 v.h. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Statt dieses Betrages kann nach 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Daraus, dass die Arbeitnehmer der Klägerin ein solches Fahrtenbuch für die streitigen Zeiträume nicht geführt haben, folgt zunächst nicht, dass sie in den streitbefangenen Zeiträumen wegen einer privaten Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge geldwerte Vorteile in der sich aus 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenden Höhe erhalten haben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 28. August K 2099/01, JURIS STRE , rkr.; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November K 354/01, JURIS STRE und 1 K 191/02, JURIS STRE , nrkr.). Diese Feststellung vermag der Senat nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht zu treffen. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (FG Thüringen, Urteil vom 4. März K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22. September K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Sachsen, Urteil vom 28. August K 2099/01, JURIS STRE ). Eine Entscheidung nach der Feststellungslast kommt jedoch nur - 6 -

14 dann in Frage, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal im Streitfall nicht erwiesen ist. Zuvor ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu prüfen, ob die Regeln des Anscheinsbeweises eingreifen. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins trägt der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung. Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte Folgen auf einen gewissen typischen Geschehensablauf hindeuten. Der zu Grunde liegende Erfahrungssatz muss geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache zu begründen. Der Anscheinsbeweis greift nur bei formelhaften, typischen Geschehensabläufen ein, also in den Fällen, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf nur einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen. Im Bereich der Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof die Ansicht vertreten, dass ein Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung des überlassenen Fahrzeugs sprechen könne (BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Ein arbeitsvertragliches Verbot einer privaten Nutzung stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, wenn es weder vom Arbeitgeber überwacht worden sei noch Fahrtenbücher vorlägen (BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 und vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, JURIS STRE ). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat diese Ansicht ohne Weiteres insbesondere auf die Fälle übertragen, in denen einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug überlassen worden war (FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE ; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002, JURIS STRE ). Soweit die Arbeitnehmer diesem Personenkreis nicht angehörten, hat die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis nur dann angewendet, wenn weitere Umstände hinzutraten, die für eine private Nutzung sprechen, insbesondere dann, wenn das betriebliche Fahrzeug am Ende des Arbeitstages und an den Wochenenden nicht beim Arbeitgeber abzustellen war (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 28. Juni 2000 I 1030/99, JURIS STRE ; FG Sachsen, Beschluss vom 26. Februar V 2181/02, JURIS STRE ). Diese einschränkende Anwendung des aufgestellten Beweissatzes ist zur Überzeugung des Senats geboten. Von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann bei einem ausdrücklich vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat. Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich ein Arbeitgeber nicht auf ein ausdrückliches Nutzungsverbot berufen, wenn er Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung bei einzelnen Arbeitnehmern hat und nicht ernsthaft gegen diese Vertragsverletzungen vorgehe (BFH, Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361). Eine derartige Scheinvereinbarung liegt zur Überzeugung des Senats nahe, wenn eine Arbeitgeberin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern einen betrieblichen Pkw zur Verfügung stellt, denn diese Arbeitnehmer sind auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung wirtschaftlich mit ihrem Arbeitgeber derart verbunden, dass sie arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen ein Nutzungsverbot mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten haben. Andere Arbeitnehmer müssen dagegen regelmäßig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn die vertragswidrige Privatnutzung des - 7 -

15 überlassenen Pkw z.b. anlässlich eines Unfalls auf einer Privatfahrt entdeckt wird (vgl. FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November K 191/02, JURIS STRE und 1 K 354/01, JURIS STRE ). Der Anscheinsbeweis einer vertragswidrigen privaten Mitbenutzung des Pkw greift in derartigen Fällen nur dann ein, wenn über eine fehlende nachgewiesene Überwachung durch den Arbeitgeber weitere Umstände hinzutreten. Auf Grund einer summarischen richterlichen Beurteilung hält der Senat bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. Nach dem Vortrag der Klägerin im Einspruchs- und im Klageverfahren waren die beiden überlassenen Fahrzeuge von S und K nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu deponieren und der Schlüssel im Bürogebäude abzugeben. Zur Aufbewahrung befand sich dort ein Schlüsselkasten, in dem sämtliche Schlüssel der Firmenfahrzeuge aufbewahrt wurden. Nach Geschäftsschluss hat der Geschäftsführer der Klägerin kontrolliert, ob sich auch alle Schlüssel im Kasten befunden haben. Den beiden Arbeitnehmern standen Parkplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung, auf denen sie tagsüber ihre Privatfahrzeuge abstellen konnten. Zur Aufklärung dieses vom Beklagten lediglich bestrittenen Sachverhalts ist die Befragung des damaligen Außenprüfers über seine vor Ort getroffenen Feststellungen über die Räumlichkeiten, gegebenenfalls eine Ortsbesichtigung und auch eine Befragung des Geschäftsführers der Klägerin und der übrigen im Büro tätigen Personen erforderlich. Durch die weiteren Ermittlungen ist zu klären, ob die Klägerin das vertragliche Nutzungsverbot tatsächlich durchgesetzt und überwacht hat. Schriftliche Unterlagen, die die Kontrolle der Schlüsselabgabe dokumentieren würden, sind zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, sofern der Klägerin auf andere Weise ein entsprechender Nachweis gelingt. Weiterhin hat die Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren vorgetragen, dass den beiden Arbeitnehmern gleichwertige Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August K 2099/01, JURIS STRE ; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE ; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November K 354/01, JURIS und 1 K 191/02, JURIS STRE ), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden. Die hiernach erforderlichen Befragungen und gegebenenfalls durchzuführenden Besichtigungen sind von ihrem Umfang her erheblich im Sinne des 100 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil sie nach Einschätzung des Senats in besonderem Maße arbeits- und zeitaufwendig sind. Zur Überzeugung des Senats ist mit der Aufhebung der streitbefangenen Verwaltungsakte eine erhebliche Entlastung des Gerichts verbunden, weil davon auszugehen ist, dass nach Durchführung der Befragungen und gegebenenfalls der Ortsbesichtigung der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig sein und sich damit eine umfangreiche gerichtliche Beweisaufnahme erübrigen wird. Die Aufhebung des Haftungs- und Nachforderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung ist unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ( 100 Abs. 3 Satz 1 FGO). Grundsätzlich ist eine Aufhebung der behördlichen Entscheidungen durch das Gericht ohne Sachentscheidung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten nicht sachdienlich, weil den Beteiligten eine abschließende Sachentscheidung versagt wird

16 Allerdings kann die Sachdienlichkeit zu bejahen sein, wenn die vom Gericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen von der Finanzbehörde nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung besser durchgeführt werden können als vom Gericht (BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 253). Zur Überzeugung des Gerichts ist die erforderliche Befragung des damaligen Lohnsteuer- Außenprüfers zu seinen Feststellungen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände der Klägerin und dem Betriebsablauf ohne Weiteres möglich. Der Befragung des Geschäftsführers der Klägerin stehen ebenfalls keine Hindernisse entgegen, zumal das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass die Beteiligten während des folgenden Verwaltungsverfahrens in einen Diskussionsprozess eintreten werden, der in eine einvernehmliche Lösung münden kann. Sollten die Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts dann eine Ortsbesichtigung oder eine Befragung der Arbeitnehmer der Klägerin S und K und gegebenenfalls ihrer Angehörigen noch für erforderlich erachten, sind diese Auskünfte vom Beklagten wegen der örtlichen Nähe leichter durchführbar als für das Gericht. Dieser Einschätzung der Sachdienlichkeit durch das Gericht steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach das Vernehmungsrecht des Beklagten bei Dritten gegenüber dem des Gerichts eingeschränkt ist und zudem bei der Ermessensentscheidung auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung zu berücksichtigen ist (BFH, Urteile vom 17. September 1997 II R 44/95, BFH/NV 1998, 590 und vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178). Die Klägerin ist im Verwaltungs- und im Einspruchsverfahren ihren Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen, es ist daher anzunehmen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten auch in einem neuen behördlichen Verfahren erfüllen wird. Zudem ist nach dem Vorbringen des Vertreters des Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der Beklagte oder die Klägerin die Richtigkeit der einzuholenden Auskünfte nicht anzweifeln werden und es damit nicht zu einem erneuten Klageverfahren kommen wird. Schließlich entspricht die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen auch den Belangen der Klägerin. Ihr bleibt das kostenlose Vorverfahren erhalten. Der Beklagte wird die notwendige Ermittlungsarbeit leisten, ohne dass ihr dadurch anders als bei der Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ein zusätzliches Kostenrisiko entsteht (vgl. FG Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Februar K 151/95, EFG 1996, 874). Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 6 K 2111/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Steuerberatungsges. gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Einkommensteuer

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung

1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung 7.2 Die 1%-Methode Für die Besteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens muss der Arbeitgeber monatlich den privaten Nutzungswert ermitteln. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Besteuerung der Privatnutzung

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 13 K 80/02 In dem Finanzrechtsstreit 1. 2. Kläger Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Klaus Kirchner, Ihlinger Str. 45, 72160 Horb Az:

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit 4 K 3589/09 E Freigabe: 01.06.2012 FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter - wegen Einkommensteuer

Mehr

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs

Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs Dok.-Nr.: 5021018 Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 5-K-1166/10 Urteil vom 26.05.2017 Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder LSt@finmail.de HAUSANSCHRIFT

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98 BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.02.2010, Az.: VI R 43/09 GmbH-Recht: Vertragswidrig den Firmen-Pkw benutzt: Arbeitslohn oder vga? Nutzt ein Geschäftsführer einer GmbH vertragswidrig den ihm zur Verfügung gestellten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 94/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 94/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.03.2007, Az.: VI R 94/04 Der Arbeitgeber haftet für schlecht geführtes Fahrtenbuch Hat einem inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer ein Firmenwagen

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt:

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: FINANZGERICHT DÜSSELDORF 3 K 7318/00 E f Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreterin: gegen - Beklagten - wegen Einkommensteuer 1994 hat der 3. Senat in der Besetzung:

Mehr

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Leitsätze. Tenor. Tatbestand

Leitsätze. Tenor. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14 ECLI:DE:BFH:2016:U.301116.VIR49.14.0 Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

Mehr

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Gründe

BUNDESFINANZHOF. Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung BUNDESFINANZHOF Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung 1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h.

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/11

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 21.03.2013, Az.: VI R 46/11 Allein die Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens kostet Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (hier dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft)

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 2979/10 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger zu 1 und 2 prozessbevollmächtigt: Steuerberaterin gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004, 2005

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

Praxisticker Nr. 534: Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Praxisticker Nr. 534: Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit Praxisticker Nr. 534: Private PKW-Nutzung: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.01.2017 Az. 10 K 1932/16 E entschieden, dass die private Nutzung eines

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4683/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache prozessbevollmächtigt: Steuerberater Kläger gegen Finanzamt wegen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1998 Beklagter

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter - Das v erk nüpfte Bild kann nicht angezeigt werden. Möglicherweise wurde die Datei verschoben, umbenannt oder gelöscht. Stellen Sie sicher, dass die Verknüpfung auf die korrekte Datei und den korrekten

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 K 12040/17 In dem Rechtsstreit der bevollmächtigt: gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Einkommensteuer

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 19.02.2009 Az.: 11 K 384/07 Orientierungssatz: Lohnsteuer 1.2006 Mahlzeiten während der Arbeit können überwiegend betriebsfunktionalen

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Gesetz(e): EStG 3 Nr AlternativeEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2EStG 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 4EStG 21 Abs. 1, Abs. 3

Gesetz(e): EStG 3 Nr AlternativeEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2EStG 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 4EStG 21 Abs. 1, Abs. 3 BFH v. 07.06.2002 - VI R 145/99 BStBl 2002 II S. 829 Leitsatz 1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber

Mehr

Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem steuerlich wie folgt behandelt:

Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem steuerlich wie folgt behandelt: Rosa-Luxemburg-Straße 25/26-18055 Rostock Chausseestraße 12 18356 Barth Tel.: 0381 / 24 26 20 Fax: 24 26 299 Tel.: 038231 / 68 611 Fax: 68633 rostock@audata.de barth@audata.de WWW.AUDATA.de Private Nutzung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 55/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 55/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.06.2002, Az.: XI R 55/01 Entfernungspauschale: Für Selbständige keine Gleichbehandlung Arbeitnehmer können pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 36 Cent

Mehr

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend FG Düsseldorf 12. Senat, 4. Dezember 2014, Az: 12 K 1073/14 E, Urteil

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend FG Düsseldorf 12. Senat, 4. Dezember 2014, Az: 12 K 1073/14 E, Urteil Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 30.11.2016 Streitjahr: 2012 Aktenzeichen: VI R 2/15 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 19

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben) Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom 28.07.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte

2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 2.1 Wahlrecht zwischen 0,03-%-Monatspauschale und 0,002-%-Tagespauschale HI2762035 HI4725774 Steht

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04 BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz

Mehr

BFH Urteil vom I R 88/03

BFH Urteil vom I R 88/03 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

BFH Urteil vom , VIII R 24/08

BFH Urteil vom , VIII R 24/08 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.3.2010, VIII R 24/08 Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung - Fahrzeugbezogene bzw. mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regel bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein

Mehr

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen FG München, Urteil v. 23.02.2015 7 K 1242/13 Titel: Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen Normenketten: EStG 9 Abs. 1 S. 1 EStG 35a

Mehr

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Im folgenden gehe ich auf diverse, in Beratungsgesprächen oft gestellte Fragen zum Thema private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Dienstwagenbesteuerung Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil!

Dienstwagenbesteuerung Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil! - 1 - BdSt-INFO-Service Nr. 11 Stand: 29. September 2017 Dienstwagenbesteuerung Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil! Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsvorgaben bei

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn BFH 18.07.2007 Soweit ein Arbeitgeber für seine Saisonarbeitskäfte eine private Krankenversicherung abschließt wendet er nicht steuerbefreiten

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr