Jugendhilfe und komplexe Fälle. Prof. Dr. Michael Kölch Basiswissen KJP

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1 Jugendhilfe und komplexe Fälle Prof. Dr. Michael Kölch Basiswissen KJP

2 Gesetzliche Grundlagen bei der Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Kinder- und Jugendhilfegesetz SGBVIII: rechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland 35a Eingliederungshilfe 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung Eingliederungshilfe nach SGB XII: Sozialhilfe : Eingliederungshilfe für Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder bedroht sind. 54 Leistungen der Eingliederungshilfe Arbeitsförderungsgesetz SGB III: fixiert die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Unterstützung Jugendlicher in der Berufsausbildung. 37 Potenzialanalysen und Eingliederungsvereinbarung 61a: Anspruch auf Vorbereitung eines Hauptschlußabschluß

3 2 SGB IX Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

4 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

5 35a SGB VIII (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

6 Zweigliedrigkeit der Feststellung Krankheitsbegriff Eingangsvoraussetzungen werden ärztlich, bzw. psychotherapeutisch festgestellt. Behinderungsbegriff/Teilhabebeeinträchtigung Teilhabebeeinträchtigung am sozialen Leben, bzw. Hilfebedarf zur Behebung derselben wird unter Federführung des zuständigen Jugendamts erhoben und definiert. Krankheit allein ist keine Behinderung oder Teilhabebeeinträchtigung sondern Voraussetzung

7 Krankheitsbegriff KJP wendet ICD-10 Diagnosen der WHO an, dadurch mit einem entsprechenden Schwellenwert versehen: kategoriale Feststellung einer Diagnose impliziert den Krankheitsbegriff Es handelt sich dabei nicht um dimensionale Feststellungen z. B. von Ängstlichkeit, Traurigkeit oder Ähnlichem Sinnvoll: welche Gesundheitsauswirkung hat die Krankheit und inwiefern kann seitens der Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Therapie angeboten werden bzw. ob eine Therapie Erfolg versprechen kann Klinische Erfahrung zeigt, dass diejenigen, die am stärksten die Hilfen nach 35a SGB VIII benötigen, eine Vielzahl an Risikofaktoren aufweisen und multimorbid sind

8 Teilhabe: Definitionsprobleme Während für körperliche Behinderungen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit langem[1] der Begriff der Teilhabe definiert und mit Inhalt gefüllt wurde, u. a. durch die International Classification of Functioning (ICF), blieb er für den Bereich der psychisch erkrankten Minderjährigen eher unscharf. Es mangelt an Operationalisierung und Standardisierungen. [1] Fegert, Behinderung Versuch einer Begriffsbestimmung, in: ders./schrapper, Handbuch Jugendhilfe Jugendpsychiatrie, 2004, S. 185 ff.; Schrapper, Teilhabe ermöglichen. Sozialpädagogische Konzepte für die Aufgaben der Jugendhilfe bei Hilfen nach 35 a KJHG, in: Fegert/ders., a. a. O., S. 203 ff.

9 Beeinträchtigung der Teilhabe (Abs.1 Nr.2). a) Begriff. Teilhabe bedeutet die aktive und selbst bestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens (VG Sigmaringen unter Vereis auf Stähler/Wimmer, NZS 2002, 570). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche je nach Alter und Entwicklungsstand erst graduell zur Selbstbestimmung fähig sind, die Hinführung zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vielmehr Teil des Erziehungsauftrags ist ( 1 Abs.1). Die Teilhabebeeinträchtigung (Integrationsrisiko) kann sich auf alle Lebensbereiche erstrecken. Ein zentraler Lebensbereich für Kinder und Jugendliche ist neben der Familie und dem sozialen Umfeld die Schule.

10 ICF WHO Zu unterscheiden sind also bei der Beurteilung der Folgen einer Behinderung das Zurechtkommen auf der körperlichen Ebene. Ist diese Ebene beeinträchtigt, spricht die WHO vom Impairment, dies entspricht ungefähr der ärztlichen Feststellung nach Satz 1 der Norm und hat noch nichts mit der Teilhabebeeinträchtigung zu tun. Die zweite Ebene des Zurechtkommens ist die individuelle Ebene der Person als Ganzes. Nach der WHO wird die Teilhabe charakterisiert und beschrieben durch die wahrnehmbare Teilhabe an Situationen des sozialen Lebens (Involvement in life situations).

11 3.6. ICF der WHO: Überblick über Komponenten des Funktionsniveaus Body Functions & Structures Activities Participation Contextual Factors Levels of Functioning Body (body parts) Individual (person as a whole) Society (life situations) Environmental factors (external influence on functioning) + Personal factors (internal influence on functioning) Charakteristics Body function Body structure Performanc of individuals activities Involvement in life situations Features of the physical, social and attitudinal world + Attributes of the person Positive aspect (Functioning) Functional and structural integrity Activity Participation Facilitators Negative aspect (Disability) Impairment Activity limitation Participation restriction Barriers / hindrances Qualifiers: First Qualifier Uniform Qualifier: Extend or Magnitude Qualifiers: Second Qualifier Localisation Assistance Subjective satisfaction (under development)

12 Generelle Aspekte Im diagnostischen Prozess unbedingt zu erfassende, bzw. zu beachtende Elemente (entsprechend von der WHO in der ICF verwendet): die Pervasivität, d.h., ob das Störungsbild in mehreren Bereiche Auswirkungen hat, z.b. ob eine Funktionsbeeinträchtigung sich in der Familie, in der Schule und auch in der Freizeit auswirkt, oder ob die Funktionsbeeinträchtigung nur auf einen Bereich beschränkt ist. Die Pervasivität trägt erheblich zum Ausmaß der Beeinträchtigung bei. die Intensität, d.h., ob das Störungsbild in einem (oder mehren) Bereich(en) so stark ausgeprägt ist, dass die Stärke der Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr mit einer Teilhabe vereinbar ist. Das bedeutet, dass z.b. auch bereits ein Bereich genügt, um eine Teilhabebeeinträchtigung festzustellen, obwohl das Funktionsniveau in den anderen Bereichen hoch und ausreichend sein kann. die Chronizität, d.h. die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung. Für die Chronizität liegt bereits in der Norm des 35a KJHG ein Kriterium vor, da dort der Halb-Jahreszeitraum in der Regel vorausgesetzt wird

13 Modell eines visualisierten Erfassungsrasters

14 Modell eines visualisierten Erfassungsrasters

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21 In gemeinsamer Verantwortung! Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen Schnittmenge zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendhilfe Die Eingliederungshilfe für von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene oder bedrohte Kinder und Jugendliche ist sowohl in der Diagnostik als auch in der Umsetzung eine interdisziplinäre Aufgabe: Kinder- und Jugendhilfe Psychotherapeuten Kinder- und Jugendpsychiatrie andere Institutionen oder Professionelle

22 Chancen und Probleme des 35a fruchtbare interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendhilfe vs Gefahr der Schnittstellenproblematik mit Problemen in der Zusammenarbeit

23 Abgrenzung SGB XII ( 53) und SGB VIII ( 35a) und SGB V 10 Abs. 4 SGB VIII Deshalb letztlich Intelligenzprüfung notwendig: IQ > 70: SGB VIII IQ < 70: SGB XII Thema: Therapie Wenn SGBV-Leistung möglich, so ist diese auch anzuwenden (z.b. Psychotherapie, Ergotherapie)

24 KJP Jugendhilfe - wie groß ist die Überschneidung? KJPP??? JH

25 Spezielle Gruppen mit besonders erhöhtem Risiko für psychische Störungen Kinder in institutioneller Erziehung Diagnose Prävalenz bei Heimkindern Prävalenz in Normalpopulation St. Sozialverhalten (F 91, F 92) 26 % (+ 22 % F 90.1) 6 % ADHD 24 % 3-6 % (F F 90.1) Depression 10,4 % 1-5 % (F 32, F 34) Angststörungen 4 % 1,8 5,3 % Enuresis 6 % 2 % Sucht/ Substanzabusus (14 J.) 8,8 % (14 J.) 4 % Alkohol (16 J.) 1 % Cannabis (14 J.) -25-

26 6Monats-Prävalenz nach ICD-10 (N=483) mind. 1 Diagnose keine Diagnose 26% 74% Allgemeinbevölkerung (Median): 18% (Ihle & Esser, 2002) Modellversuch zur Abklärung und Zielerreichung in stationären Massnahmen 26

27 Top Diagnosen (N=483) Kategorie Inhaltliche Gruppierung n % F91 Störung des Sozialverhaltens % F90.1 Hyperkinetische SSV % F92 Kombinierte SSV und der Emotionen % F12.1/ F12.2 Störungen durch Cannabinoide % F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen % F40/ F41 Angststörungen % F90.0 Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung % F32 Depressive Episode % F60.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, BPS % F43.2/ F43.8 F43.0/ F43.1 Anpassungsstörung / Sonst. Reakt. auf schwere Belastung % Akute Belastungsreaktion / PTBS % Modellversuch zur Abklärung und Zielerreichung in stationären Massnahmen 27

28 Komorbidität nach DSM-IV (N=483) 35% 30% 30,0% 25% 20% 25,7% 22,6% 15% 13,7% 10% 5% 6,4% 1,7% 0% keine Diagnose 1 Diagnose 2 Diagnosen 3 Diagnosen 4 Diagnosen 5 Diagnosen Modellversuch zur Abklärung und Zielerreichung in stationären Massnahmen 44% 28

29 Martin Kühn ( 2009)

30 Versorgungsmodelle Kooperative Angebote für psychisch kranke Kinder und Jugendliche: Frühkindliche Sprechstunden Heimkindersprechstunden Spezialisierte WGs mit therapeutischer Anbindung

31 Prof. Dr. Michael Kölch Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Steinhövelstraße Ulm Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ärztlicher Direktor: Prof. Dr. Jörg M. Fegert

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