Österreichische Verfassungsgeschichte. Grundherrschaft

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1 Grundherrschaft Österreichische Verfassungsgeschichte Grundherrschaft Die Bauern (Grundholden) standen zur Zeit der Grundherrschaft (~1000-jährige Periode bis 1848) in der personenrechtlichen, sachenrechtlichen und poltisch- obrigkeitlichen Abhängigkeit des Grundherrn. Der Aufbau war je nach Region unterschiedlich Dominikalland: Zentrum der Grundherrschaft ist der Herrenhof mit dem von den Grundherren selbst bewirtschafteten Dominikalland. Natürlich wird das Land nicht von ihm selbst bebaut, sondern von den abhängigen Bauern ( Frondienst ) und unfreien Hofgesinde. Rustikalland: Dieses Rustikalland wird an die Bauern verliehen und wird von diesen selbstständig bewirtschaftet. Die Bauern müssen jedoch Naturalabgaben (Früchte, Vieh, ) an den Grundherrn leisten. In Mitteleuropa lag der Schwerpunkt auf dem Rustikalland, Dominikalland oder gar freies Eigentum der Bauern hatte geringe Bedeutung. Die Bauern waren dem Grundherrn zwar persönlich untergeordnet (Heiratserlaubnis, ), ihm aber nicht vollkommen unterworfen. In Böhmen und Ungarn entwickelte sich aus der Grundherrschaft die Gutsherrschaft, denn hier dominierte die Eigenbewirtschaftung des Dominikallandes. Die Bauern waren eine Fronarbeiter und erhielten kein eigenes Land. Ihre Rechtsstellung ist von Leibeigenschaft, geringer Rechtsfähigkeit oder gar Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In einzelnen Gegenden (Salzburg, Tirol, Vorarlberg) konnte sich die Grundherrschaft nicht entwickeln. Die Bauern behaupteten ihre Unabhängigkeit und besaßen sogar politische Rechte. In der Grundherrschaft bildete sich ein eigener Rechtskreis, das Hofrecht. Als Richter fungierte der Grundherr, der Hofgenossen als Schöffen hinzuzog. In der Neuzeit verliert das Hofrecht ihren genossenschaftlichen Charakter und nimmt obrigkeitliche Züge an: PATRIMONIALGERICHTSBARKEIT Sie umfasst sämtliche Bereiche des Privatrechts, Verwaltungsangelegenheiten und das Strafrecht. In schweren Kriminalfällen musste das Patrimonialgericht die landesfürstliche Justiz beiziehen. In der Neuzeit kam es zu einer Verschlechterung der Stellung der Bauern (Agrarkrisen, Bauernaufstände werden Niedergeschlagen). Erst ab dem 17. Jahrhundert kommt es zu Verbesserungen rg_grundherrschaft.doc Lukas Müller Seite 1 von 2

2 Grundherrschaft 1748 richtet Maria Theresia Kreisämter zur staatlichen Kontrolle der Patrimonialgerichte ein. Ab dem 17. Jahrhundert versucht man die bäuerlichen Abgaben zu reglementieren (Steuerpatent von Joseph dem II.). Die Bauern sollten nicht mehr als 30 Prozent ihrer Erträge abgeben müssen (aufgrund von großem Widerstand musste diese Regelung von Leopold dem II wieder aufgehoben werden). Aufhebung der Grundherrschaft im Zuge der Bauernbefreiung (Österreich 1848, Preußen 1811) Die Aufhebung der Grundherrschaft erfolge erst im 19. Jahrhundert. In Preußen wurde das Land zwischen Bauern und Grundherren aufgeteilt, was viel Bauern in Not brachte, da das erhaltene Land teilweise nicht zum Überleben reichte. In Österreich erhielten die Bauern das Land zum freien Eigentum, die Grundherren wurden in Geld entschädigt. Die Patriomonialgerichte wurden verstaatlicht. rg_grundherrschaft.doc Lukas Müller Seite 2 von 2

3 Lehnswesen Lehnswesen Seine Ausprägung im Adelsstand erhielt der Feudalismus in der Form des Lehnswesens. Das Lehnswesen besteht auch aus einem personen- und einem sachenrechtlichen Verhältnis zum Lehnsherrn, doch zu keiner Minderung der persönlichen Freiheiten des Vasallen. Der Lehnsherr stattete seine Lehnsmänner (Vasallen) mit Gütern aus, diese leisteten ihm im Gegenzug den Lehnseid, in dem sie sich zur Treue gegenüber ihrem Herrn und zu bestimmten Diensten verpflichteten. Aus der Beratung und Waffenhilfe entwickelte sich die Hoffahrts- und die Heerfahrtspflicht. Der Treuebruch des Lehnsmannes hatte den Entzug des Lehns zufolge. Gegenstand der Belehnung waren Ländereien, mit der Zeit wurden aber auch politische Ämter im Lehnsweg ausgegeben. Mit der Einbeziehung auch der geistlichen Fürstentümer in das Lehnswesen im Wormser Konkordat 1122 hatte der Feudalisierungsprozess im Heiligen Römischen Reich seinen Höhepunkt erlangt. Die Vasallen konnten das empfangene Lehn auch an eigene Vasallen weitergeben, diese ebenso, und so fort. In der modernen Literatur wird dies als Lehnspyramide bezeichnet. In der Neuzeit verlor das Lehnswesen durch das Aufkommen des absolutistischen Beamtenstaats seine politische Funktion und verfiel allmählich. Der dualistische Ständestaat Der dualistische Ständestaat war eine aus dem Feudalismus hervorgegangene Herrschaftsform, bei der die Staatsgewalt zwei Organen gemeinsam zukam. Es handelte sich bei dem einen Organ um eine Einzelperson (Monarch, Fürst), beim anderen um ein Kollegialorgan (Ständeversammlung) Ansätze zu dieser Entwicklung beinhaltete schon das Lehnswesen, insbesondere die Pflicht des Lehnsmannes, seinem Lehnsherrn beratend zur Seite zu stehen. Aus dieser Hoffahrtspflicht entwickelte sich allmählich ein Recht auf Mitbestimmung, die Standschaft. Die Stände im Ständestaat bildeten eine Korporation, die Ständeversammlung, wobei gleichartige Stände sich in Kurien zusammenschlossen. Auf Landesebene standen sich einander Landesfürst und Landtag gegenüber. Auf Reichsebene waren es die Landesfürsten selbst, die dem Kaiser gegenübertraten. Ab 1495 wurde die Versammlung der deutschen Reichsfürsten als Reichstag bezeichnet. Der Reichstag gliederte sich in drei Kurien: Das Kurfürstenkollegium (Vorrangstellung bezüglich ihres Rechts zur Wahl des Kaisers Goldene Bulle), der Reichsfürstenrat und das Reichsstädtekollegium (aber erst ab 1648 anerkannt). Die Gesetzgebung im Reichstag, für die der Kaiser das alleinige Initiativrecht besaß, vollzog sich in der Weise, dass zunächst die einzelnen Kurien getrennt berieten und dann kurienweise abgestimmt wurde. Das Stimmrecht der Städtekurie wurde erst 1648 anerkannt. rg_lehnswesen.doc Lukas Müller Seite 1 von 3

4 Lehnswesen Voraussetzung für die Reichsstandschaft war der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums wurde beschlossen, dass der Reichstag von nun an jährlich einberufen werden sollte. Tatsächlich kam es jedoch wiederholt zu Pausen. Der 1663 nach Regensburg einberufene Reichstag zog sich in die Länge und wurde schließlich zum permanent bis 1806 tagenden immerwährenden Reichstag Absolute Monarchie In der Neuzeit begann sich das Verhältnis zwischen Landesfürsten und den Landständen im Heiligen Römischen Reich zugunsten der ersteren zu verschieben. Ab dem 17. Jahrhundert gelang des einigen Monarchen den ständischen Dualismus gänzlich zu überwinden und losgelöst von einer Ständeversammlung zu regieren. Der absolutistisch regierende Fürst war allein Träger der Souveränität und vereinigte in sich die gesamte Staatsmacht. Er war alleiniger Gesetzgeber und oberster Richter. Zu einer gänzlichen Ausschaltung der Ständeversammlung kam es in Frankreich, wo die Ständeversammlung von nicht einberufen wurde. Die Etablierung des Absolutismus bedeutete die weitgehende Überwindung des Feudalsystems. Hoheitliche Aufgaben wurden nicht mehr an Vasallen, sondern an weisungsgebundene Beamte übergeben. Die Entwicklung des Beamtenstaates ist wohl die nachhaltigste Wirkung des Absolutismus auf die europäische Rechtskultur. Die Problematik des Absolutismus wird an der Befugnis des Monarchen, in einzelne Gerichtsverfahren durch Machtspruch einzuwirken, deutlich (= princeps legibus solutus). Das ALR 1794 wurde aufgrund des Machtspruchverbots vorerst nicht die königliche Sanktion erteilt. Formen des Absolutismus a) Höfischer Absolutismus: Die älteste Form des Absolutismus, bei der die Hofhaltung des Monarchen im Vordergrund stand, wird als höfischer Absolutismus bezeichnet (König Ludwig der XIV. Sonnenkönig ) Herrschaftsverständnis von Maria Theresia: Sie sieht sich als durch Gottes Gnaden eingesetzte Herrscherin und fühlt sich ihm gegenüber verantwortlich. Aus der religiösen Gläubigkeit heraus fühlte sie sich verpflichtet, für das Allgemeinwohl ihrer Untertanen zu sorgen b) aufgeklärter Absolutismus: Unter dem Einfluss der Aufklärung entwickelten viele absolutistische Monarchen des 18. Jahrhunderts das Amtsverständnis des aufgeklärten Absolutismus. Friedrich II. von Preußen und Joseph II. verzichteten bewusst auf höfischen Prunk und sahen sich als ersten Diener des Staates. Ihre Herrschaft sei durch den rastlosen Einsatz für das Volk limitiert, doch halten sie am unumschränkten Herrschaftsanspruch fest ( Alles für das Volk, aber nichts durch das Volk ). rg_lehnswesen.doc Lukas Müller Seite 2 von 3

5 Lehnswesen Reformen unter Maria Theresia und Joseph II. In den habsburgischen Ländern waren es vor allem die Reformen Maria Theresias und Josephs II., die nahezu in alle Lebensbereiche eingriffen. Dies brachte sie insbesondere in vielfältigen Konflikt mit der katholischen Kirche. Josephinismus bezeichnet im weiteren Sinn die gesamte Politik Josephs II., doch im engeren Sinn wird darunter seine Kirchenpoltik verstanden. Maria Theresia: Reformierung des Bildungswesens (unter Karl van Swieten), Reformierung der Zensur (Einfluss der Kirche wird aufgehoben, Abschaffung des Jesuitenordens), Verstaatlichung der Universitäten, Einführung der allgemeinen Schulpflicht Joseph II.: Lockerung der Zensur, Toleranzpatent für Akatholiken, Aufhebung der Leibeigenschaft, Abschaffung der Todesstrafe, Steuerpatent 1785, Verstaatlichung des Eherechts durch Verlöbnispatent und Ehepatent. Behördensystem unter Maria Theresia Am Anfang stand im Jahr 1742 die Schaffung der Haus- Hof- und Staatskanzlei als Behörde mit vor allem außenpolitischen Kompetenzen. Die meisten Reformen wurden aber erst nach dem Ende des Österreichischen Erbfolgekriegs ( ) erlassen wurde das Directorum in publicis et cameralisbus gegründet, das die Kompetenzen der Hofkammer übernahm (politische und finanzielle Kompetenzen) und in dem die österreichische und böhmische Hofkanzlei aufgingen. Mit dieser Reform zentralisierte und stärkte sie die Regierung. Zudem schuf sie Mittel- und Unterbehörden (Gouvermentsbezirk, Kreisamt), die vor allem die Bauern vor der Ausübung grundherrschaftlicher Willkür bewahren sollten (Kontrolle der Patrimonialgerichtsbarkeit). Auf Dauer erwies sich das Direktorium aber als zu schwerfällig, sodass 1761 die Finanzverwaltung ausgegliedert und die Behörde in österreichische und böhmische Hofkanzlei umbenannt wurde. Zudem wurde 1761 unter dem Einfluss von Fürst Kaunitz der Staatsrat als beratendes Organ geschaffen. rg_lehnswesen.doc Lukas Müller Seite 3 von 3

6 Das Zeitalter des Aufgeklärten Absolutismus Der Prototyp des aufgeklärt- absolutistischen Herrschers war König FRIEDRICH II. von Preußen, dessen Herrschaft mit einer Reihe von Reformen im Sinne der Aufklärung verbunden war (religiöse Toleranz, Abschaffung der Folter). Unter ihm entwickelte sich Preußen zu einer Großmacht die zu einer ernsthaften Konkurrenz für die Habsburger wurde (Schlesien musste abgegeben werden). Die gleichzeitig mit FRIEDICH II. in Österreich zur Herrschaft gekommene Maria Theresia ( ) zählt noch zu den absolutistischen Herrschern alten Typs, wenngleich doch einige Elemente der Aufklärung bemerkbar sind. Mit ihren zentralistischen Reformen wird aus der lockeren Verbindung der Habsburger Länder ein gelenkter Einheitsstaat. Mit Maria Theresias Vater, Kaiser Karl VI., war das Haus Habsburg 1740 im Mannesstamm erloschen. Trotz Pragmatischer Sanktion 1713 wurde Maria Theresia ihre Erbfolge streitig gemacht, die sie im Österreichischen Erbfolgekrieg ( ) behaupten musste schafft sie es, ihren Mann FRANZ STEPHAN VON LOTHRINGEN zum Kaiser des Heiligen Römischen Reiches zu machen. Bis zur Auflösung des Reiches 1806 blieb die Kaiserkrone in der von ihr begründeten Dynastie Habsburg- Lothringen. Durch die von ihr gemachten Erfahrungen im Erbfolgekrieg wendet sie sich Reformen zu, die unter anderem Schlesien wieder zurückbringen sollen. Die Reformen werden aber meist nur in den österreichischen, nicht aber in den ungarischen Ländern durchgeführt, wodurch sich bereits ein dualistischer Aufbau anbahnt. In den österreichischen und böhmischen Ländern werden neue Behörden geschaffen, die nur mehr dem Landesfürsten unterstehen (somit wir der Absolutismus an die Spitze getrieben). Die Stände nehmen durch den Landesausschuss nur mehr die autonome Verwaltung der Länder wahr, wodurch eine Doppelgleisigkeit zwischen zentralstaatlicher und autonomer Landesverwatung entsteht, die bis 1925 anhält. Die Söhne Maria Theresias, Joseph II. ( ) und Leopold II. ( ), wandten sich dem aufgeklärten Absolutismus zu. Viele überstürzt durchgeführte Reformen müssen jedoch wegen großen Widerstands, va des Adels, zurückgenommen werden. Joseph II. war 1765 seinem Vater Franz I. als Kaiser des Römischen Reiches nachgefolgt und wurde von seiner Mutter als Mitregent in den Erblanden eingesetzt. Innenpolitisch hatte er bis 1780 wenig zu bestimmen, beachtlich sind mit dem Gewinn Bukowinas und Galiziens jedoch seine außenpolitischen Erfolge. Ab dem Zeitpunkt seiner Alleinherrschaft (ab 1780) erließ Joseph II. zahlreiche Reformen die ganze Lebensbereiche verändern sollten (führt die Reformen auch in den ungarischen Ländern durch). Seine Reformen stießen jedoch vielfach auf Ablehnung, sodass er insbesondere kurz vor seinem Tod noch viele zurücknehmen muss. Leopold II., der 1765 von seinem Vater die Toskana geerbt hatte, machte diese zu einem wahren Musterland des aufgeklärten Absolutismus. Seine kurze Herrschaft in Österreich machte keine großen Reformen möglich. rg_aufgeklaerter_absolutismus.doc Lukas Müller Seite 1 von 1

7 Die Französische Revolution und das Napoleonische Zeitalter ( ) In der französischen Ständeversammlung riss der 3. Stand, das Bürgertum, am die Macht an sich und erklärte sich zur Nationalversammlung: Ausbruch der französischen Revolution. Der Sturm auf die Bastille (Staatsgefängnis) am , der noch heute als französischer Nationalfeiertag gilt, hatte bloß symbolische Bedeutung. Reformen: Abschaffung des Feudalsystems, Ausrufung der Menschen- und Freiheitsrechte, Frankreich erhält 1791 eine formelle Verfassung (Monarchie wird verdrängt und Frankreich wird zur Republik Absetzung Ludwig des XVI.) Ihren blutigen Höhepunkt naht die Revolution 1794 unter der Terrorherrschaft von ROBESPIERRES. Nach dessen Sturz übernimmt ein fünfköpfiges Direktorium die Regierungsspitze. Die europäischen Monarchien verbünden sich in mehreren Koalitionskriegen gegen das revolutionäre Frankreich, sie wurden jedoch nach Anfangserfolgen zurückgeschlagen. General NAPOLEON BONAPARTE eroberte weiter Teile Europas und übernahm nach einem Putsch 1799 die alleinige Macht in Frankreich. Die Bedrohung in Frankreich löst einen Nationalismus aus, die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ermöglicht die Hegemonie Frankreichs in Europa. Aufgrund seiner militärischen Erfolge wird er populäre Napoleon in der Verfassung 1799 zum ersten Konsul mit diktatorischen Vollmachten ausgestattet. In den Koalitionskriegen verlor das Heilige Römische Reich alle linksrheinischen Gebiete, worauf eine umfassende Neustrukturierung des Reiches notwendig war. Es kommt zur Verweltlichung (=Säkularisierung) aller geistlichen Fürstentümer (z.b. Salzburg 1803, das als weltliches Kurfürstentum an die Habsburger fällt) = Reichsdeputationshauptschluss 1803 Viele Kleinstaaten werden von größeren annektiert, wodurch die Anzahl der reichsunmittelbaren Staaten von mehreren hunderten auf 34 schrumpfte. Die nun größeren Staaten fühlten sich durch die Annexionen stärker und vom Heiligen Römischen Reich unabhängig geworden, sie haben kein Interesse mehr am Fortbestand des Reiches krönte sich NAPOLEON zum Kaiser der Franzosen. Der römisch- deutsche Kaiser Franz II. beantwortete diesen Akt mit der Annahme des Titels eines Kaisers von Österreich (Franz I.) legte er unter Druck Napoleons die römisch- deutsche Kaiserkrone nieder und erklärte das Heilige Römische Reich für erloschen. Das Ende des Heiligen Römischen Reiches war nach den Kaiserkreierungen und der Niederlagen der österreichischen und russischen Kaiser gegen Napoleon bei Austerlitz abzusehen erklären zahlreiche deutsche Fürsten ihren Austritt aus dem Reich und rg_franzoesische_revolution.doc Lukas Müller Seite 1 von 2

8 schließen sich zum Rheinbund zusammen (= bloß völkerrechtliche Verbindung souveräner deutscher Fürsten unter der Führung Napoleons) Weitere Siege gegenüber Preußen (Jena) und Österreich (Dt. Wagram 1809) befestigen Napoleons Herrschaft über Europa. In zahlreichen Staaten setzt er Verwandte als Könige ein. Napoleons Russlandfeldzug 1812 scheiterte, worauf sich alle europäischen Machthaber gegen ihn erhoben und ihn 1813 bei Leipzig besiegen (Napoleon dankt zugunsten seines 2- jährigen Sohnes ab). Nach der Schlacht von Leipzig zerfiel auch der Rheinbund. Napoleon erhielt die Insel Elba als selbstständiges Fürstentum zugewiesen, versuchte jedoch 1815 in Frankreich wieder an die Macht zu kommen (Herrschaft der 100 Tage). Nach seiner endgültigen Niederlage 1815 bei Waterloo wird er auf die Insel St. Helena verbannt, wo er 1821 stirbt. rg_franzoesische_revolution.doc Lukas Müller Seite 2 von 2

9 Der Vormärz Auf dem Wiener Kongress wurde die Neuordnung Europas beschlossen. Die Rückkehr in die Zeit vor Napoleon schlägt aber fehl: Das Heilige Römische Reich wird nicht wiedererrichtet, an seine Stelle tritt der Deutsche Bund (=völkerrechtliche Verbindung souveräner deutscher Fürsten) Der Vorsitz wird vom österreichischen Staatsminister Fürst Metternich ( Kutscher Europas ) geführt, dessen restaurative Politik der Zeit bis 1848 seinen Stempel aufdrückt. Hauptstreitpunkt des Kongresses war die polnische Frage: Schließlich wird das von Napoleon geschaffene Polen zwischen Russland und Preußen aufgeteilt, Galizien bleibt bei Österreich. Hauptgewinner des Kongresses ist Russland, das seine Grenzen bis weit in den Westen verschieben kann. Aber auch Preußen und Österreich können große Territorien zurückgewinnen (Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, ). Der auf dem Wiener Kongress durch die Deutsche Bundesakte 1815 gegründete Deutsch Bund umfasst im Wesentlichen das Gebiet des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches, wenngleich ihm eine Staaten nicht zur Gänze angehören (z.b. Österreich) Die Monarchen sind in der Zeit nach dem Wiener Kongress um Restauration bemüht und wollen revolutionäre Unruhen vermeiden. Außenpolitisch werden auf Grundlage der von den russischen, österreichischen und preußischen Monarchen gegründeten Heiligen Allianz, der fast alle Machthaber Europas angehören (Ausnahme: Kirchenstaat, Türkei), militärische Interventionen durchgeführt. Innenpolitisch soll durch die Zensur und das Spitzelwesen die Bevölkerung überwacht werden ( Biedermaier ). In Deutschland nahm diese Politik durch die von Metternich initiierten Karlsbader Beschlüsse 1819 ihren Ausgang. Gerade in Österreich, wo 1835 der geistig behinderte Ferdinand I. zum Kaiser gekrönt wurde ( ) war der Reformstau stark. Das Volk forderte die Umbildung zum Nationalstaat, die Beseitigung der absoluten Monarchie und die Mitwirkung des Volks an der Ausübung der Staatsgewalt (=Konstitutionalismus) rg_vormaerz.doc Lukas Müller Seite 1 von 1

10 IV. Periode: Frühkonstitutionalismus Dieser kurzen Periode kommt hinsichtlich der Verfassungsentwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts eine zentrale Bedeutung zu. Das Kaisertum Österreich bekommt erstmals Verfassungen im formellen Sinn, 1848 die Pillersdorfsche Verfassung, 1949 die Oktoyierte Märzverfassung. Beide Verfassungen gelten als frühkonstitutionell, eine hochkonstitutionelle, die Kremsierer Verfassung tritt nicht in Kraft, sondern bleibt nur Entwurf. Die Verfassungen spiegeln Probleme des 19. Jahrhunderts wieder: Verhältnis zwischen Gesamtstaat und den Ländern, Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und den Nationalitäten, Verhältnis des Monarchen zum Volk, Grundrechte, Im Zuge der Bauernbefreiung kommt es zur Abschaffung der Grund- und Stadtherrschaft. An ihre Stelle treten staatliche Behörden. Staat und Kirche erfahren eine Trennung, sodass die Katholische Kirche ihre weltlichen Kompetenzen abgeben muss. Der Gesamtstaat Verfassung 1848, Verfassung 1849 frühkonstitutionelle Verfassungen Kremsierer Verfassung 1848/49 hochkonstitutionelle Verfassung Frühkonstitutionalismus: Verfassung im formellen Sinn, die allerdings vom Monarchen oktroyiert wird (d.h. ein einseitig, ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen wird). Der Monarch ist Träger der Souveränität. Die Gesetzgebung ist auf Monarchen und Volksvertretung aufgeteilt. Das Parlament besteht zum einem aus dem Abgeordnetenhaus, zum anderem, nach englischen Vorbild eines Oberhauses, aus dem Herrenhaus (ständische Kammer). Die Abgeordneten des Herrenhauses werden vom Monarchen ernannt. Das Parlament hat weder Selbstversammlungsrecht, noch Gesetzesinitiative und kann nur bei einer Initiative des Monarchen oder der Regierung tätig werden. Dem Monarchen steht in der Gesetzgebung ein absolutes Veto zu. Die Verwaltung besorgt der Monarch gemeinsam mit den Ministern. Die Gerichtsbarkeit wird von unabhängigen Gerichten ausgeübt. Es gibt einige wenige Grundrechte. (Hoch-) Konstitutionalismus: Verfassung im formellen Sinn, die nach Vereinbarung vom Monarchen und der Volksvertretung gemeinsam erlassen wird. Der Monarch und das Volk sind gemeinsam Träger der Souveränität. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 1 von 8

11 Die Gesetzgebung obliegt dem Parlament, das nur mehr aus einer Kammer (Abgeordnetenhaus) besteht. Eine zweite Kammer wäre als Länderkammer einzurichten. Das Parlament hat Selbstversammlungsrecht und Gesetzesinitiative und muss zu bestimmten Terminen einberufen werden. Dem Monarchen steht in der Gesetzgebung ein suspensives Veto zu. Die Verwaltung besorgt der Monarch gemeinsam mit den Ministern. Die Gerichtsbarkeit wird von unabhängigen Gerichten vorgenommen. Es gibt einen umfassenden Grundrechts- und Staatsbürgerrechtskatalog. Es gibt eine Verfassungs- und Verwaltungskontrolle durch Gerichte. Verfassung 1848 ( Pillersdorfsche Verfassung ) Die französische Revolution 1830 (Luis Phillippe wurde gestürzt) verbreitet sich über ganz Europa und lässt auch in Österreich Unruhen befürchten. Schließlich trifft sie am 13. März in Wien ein, Metternich, die Personifizierung des vormärzlichen Stabilitätssystems muss zurücktreten. Der Kaiser verspricht eine Verfassung, und garantiert bereits vor deren Inkrafttreten Grundrechte. Noch vor dem Erlass der Verfassung wurde Böhmen eine eigene Verfassung zugesagt ( Böhmische Charte ), Ungarn eine solche sogar bestätigt. Ungarn konnte sich mit einer eigenen Verfassung als nur noch in einer Personalunion mit dem Rest der Monarchie sehen. Als 1848 die Pillersdorfsche Verfassung in Kraft tritt (Gesamtstaatverfassung) steht sie in einem Spannungsverhältnis zu den versprochenen, bzw. garantierten Verfassungen. Die radikalen Zustände in Ungarn machen es nicht möglich die Verfassung 1848 dort in Kraft zu setzen, Ungarn bleibt ebenso wie Lombardo- Venezien vom Geltungsbereich ausgeschlossen. In der Reichstag- Wahlordnung ist daher auch von jenen Teilen, für jene die Verfassungsurkunde erlassen wurde, die Rede. Mit der Ausarbeitung der Verfassung wird Minister Pillersdorf beauftragt (als Vorbilder dienen Verfassungen aus anderen Staaten des deutschen Bundes und Belgien). 1: Alle zum österreichischen Kaiserstaate gehörigen Länder bilden eine untrennbare konstitutionelle Monarchie Träger der Staatsgewalt ist der Kaiser, seine Anordnungen sind aber von der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers abhänigig. Die Gesetzgebung wird von Kaiser und Reichstag gemeinsam ausgeübt. Das Parlament besitzt Gesetzesinitiative, aber kein Selbstversammlungsrecht. Der Kaiser hat ein absolutes Veto. Der Reichstag besteht nach englischem Vorbild aus einem Unter- und einem Oberhaus. Das Unterhaus (=Abgeordnetenhaus) setzt sich aus gewählten Volksvertretern, das Oberhaus (=Senat) aus ständischen Vertretern, die der Monarch ernennt, zusammen. Die Gerichtsbarkeit besorgen unabhängige Gerichte, im Strafprozess kommen Schwurgerichte zum Einsatz. Die Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, der zwischen Menschen- und Staatsbürgerrechten unterscheidet, Staatsbürgerrechte sind Staatszielbestimmungen. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 2 von 8

12 Der Föderalismus ist sehr schwach ausgebildet, Länderstände bleiben zwar bestehen, haben jedoch keine Gesetzgebungskompetenz. Fazit: Die Verfassung 1848 wird von der starken Stellung des Monarchen sowie der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Gesamtstaates geprägt. Kritik an der Verfassung 1848: Das Zwei- Kammern- System erschwert es dem Abgeordnetenhaus den wahren Volkswillen durchzusetzen. In der 1. Reichstag- Wahlordnung werden sowohl Arbeiter, als auch Dienstpersonal von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt indirekt durch Wahlmänner. Kremsierer Verfassungsentwurf 1848/49 Im Juli 1848 tritt der Reichstag erstmals in Wien zusammen, aufgrund des Oktoberaufstands wird er aber in die mährische Stadt Kremsier verlegt. Der Kremsierer Entwurf steht auf dem Boden der Volkssouveränität ( 1: Alle Staatsgewalt geht vom Staat aus ) und Grundrechte finden umfassende Behandlung. Gesetzgebung: Die Gesetzgebung erfolgt auf Reichsebene durch Kaiser und Reichstag, auf Landesebene durch Kaiser und Landtag und auf Kreisebene gemeinsam mit dem Kreistag. Zentrales Organ bleibt jedoch der Reichstag, er besteht aus zwei Kammern (Volkskammer und Länderkammer). Verwaltung: Die vollziehende Gewalt obliegt dem Kaiser alleine, doch wird er durch verantwortliche Minister unterstützt. Gerichtsbarkeit: Die Gerichtsbarkeit wird von unabhängigen Gerichten vorgenommen, ein Oberstes Reichsgericht übt die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog Föderalismus betrifft nur die Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit sind gesamtstaatlich organisiert. Der Föderalismus soll auch das Nationalitätenproblem im Gesamtstaat lösen. Der Kremsierer Verfassungsentwurf ist zwar als Gesamtsstaatsverfassung angedacht, tritt jedoch ähnlich wie die Verfassung 1848 in Ungarn, sowie in Lombardo- Venezien nicht in Kraft. Vorgesehen ist jedoch die Aufnahme weiterer Länder (Walachei, Moldau, ). Verfassung 1849 ( Oktroyierte Märzverfassung ) Am Ende des Jahres 1848 haben Kaiser Franz Joseph und die Regierung Schwarzenberg großes Interesse an der Fertigstellung der Kremsierer Verfassung. Doch die extrem formulierte Volkssouveränität und die Einschränkung monarchischer Rechte führen zu einem Stimmungswechsel. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 3 von 8

13 Mit der Begründung, der Reichstag hätte sich zu sehr mit Erörterungen aus dem Gebiet der Theorie beschäftigt, wird der Kremsierer Reichstag aufgelöst und vom Monarchen selbst eine Verfassung und ein Grundrechtspatent erlassen, die dem Kremsierer Entwurf aber durchaus ähnlich ist. Das Parlament hat weiterhin zwei Kammern, eine Volks- und eine Länderkammer. Das Prinzip der Volkssouveränität wird von der monarchischen Legitimität verdrängt. Dem Monarchen steht in der Gesetzgebung ein absolutes Veto zu. Die Verwaltung obliegt dem Monarchen ausschließlich und unteilbar. Der Reichsrat berät nicht nur die Regierung, sondern auch den Monarchen. Ein Mindestmaß an Grundrechten wird im Gesamtstaat garantiert, doch das Grundrechtspatent tritt nur in Cisleithanien in Kraft. Die vorgesehene Unterteilung der Länder in Kreise entfällt. Dem Reichsgericht obliegt Verfassungsgerichtsbarkeit, dem Obersten Rechnungshof die Kontrolle der Gebarung. Fazit: Die Verfassung 1849 tritt anders als jene von 1848 im gesamten Kaisertum in Kraft. Nationalitätenproblem Durch die Revolution 1848 bricht in ganz Europa der Nationalismus aus, der beinahe zum Zerfall der Habsburgermonarchie führt. Anfangs versucht man sie mit Hilfe der Armee zu unterdrücken (Feldherr Radetzky erobert Lombardo- Venetien zurück) und damit die Einheit des Kaisertums Österreich aufrecht zu erhalten. Gewalt erweist sich jedoch nicht als Erfolg versprechendes Mittel um dem geforderten Mitbestimmungsrecht entgegenzuwirken. Die Lösung des Nationalitätenproblems wird im Repräsentationsprinzip gesehen, auch Galizien, Ungarn und Lombardo- Venetien sollen Abgeordnete zum Reichstag entsenden. Gleichberechtigung der Volksstämme. Alle Volksstämme haben ein unverletzliches Recht auf Nationalität und Sprache. Der Gleichheitssatz wird fundiert. Die formelle Gleichbehandlung bringt im Laufe des 19. Jahrhunderts keinen Erfolg, denn Volksstämme besitzen keine Autonomie. Der Gleichheitssatz trifft das Individuum, nicht aber das gesamte Volk. Das Nationalitätenproblem kreuzt sich mit dem Länderföderalismus. Fast alle Nationalitäten sind auf mehrere Länder verteilt. Lösungsvorschläge: Ein nach Sprachgrenzen begrenztes föderalistisches System (ethnische Variante kann sich aber nicht durchsetzen) Kremsierer Verfassungsentwurf: Das Problem soll durch die föderalen Ebenen gelöst werden (multinationaler Gesamtstaat, multinationales- nationales Land, nationaler Kreis) rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 4 von 8

14 Anfänge des Rechtsstaates Mit der Verfassung 1848 bekommt Österreich erstmals eine rechtsstaatliche Verfassung, obrigkeitliches Handeln ist somit nicht mehr Willkür unterworfen, sonder durch die Verfassung und Grundrechte beschränkt. Die Gerichtsbarkeit darf nur aufgrund von Gesetzen erfolgen, die Verfassung wird durch einfache Gesetze präzisiert. Die Verwaltung ist nicht durchgehend an Gesetze gebunden (keine einfachen Gesetze), der Rahmen zwischen Verfassung und Grundrechten ist weit gezogen. Es werden also nicht einzelne Gesetze vollzogen, sondern Staatszwecke. Übergang vom Kollegialsystem auf das Ministerialsystem aufgrund der Ministerverantwortlichkeit. Beseitigung der intermediären Gewalten: Aufhebung der Grundherrschaft im Zuge der Bauernbefreiung an ihre Stelle treten staatliche Behörden Verfassungswirklichkeit Verfassung 1848: Die Pillersdorfsche Verfassung galt nicht nur formell, sonder auch faktisch. Der Reichstag, der seit der Verfassungsnovelle im Mai 1848 nur mehr aus dem Abgeordnetenhaus besteht, wird gewählt, tritt zusammen und beschließt Gesetze. Verfassung 1849: Die Oktroyierte Märzverfassung tritt zwar formell in Kraft, doch abgesehen von Reichsrat und Regierung treten die anderen geplanten Institutionen nicht zusammen. Gesetze werden in der Regel vom Monarchen unter Berufung auf sein Notverordnungsrecht erlassen. Durch die Verfassung 1849 wird die konstitutionelle Staatsform verlassen, denn der Reichstag hätte zwar aufgelöst werden dürfen, jedoch hätten Neuwahlen stattfinden müssen. Kompetenzen Vertretung: Die Verfassung 1848 ordnet sowohl Gesetzgebung also auch Gerichtsbarkeit dem Gesamtstaat zu, die Länder, Kreise und Gemeinden sind zur Wahrnehmung von Regionalinteressen berufen. Die Verfassung 1849 regelt die Kompetenzverteilung genauer. Die Gesetzgebung obliegt sowohl dem Gesamtstaat als auch den Ländern, Verwaltung und Gerichtsbarkeit sind gesamtstaatliche organisiert. Die Kompetenzen werden grundsätzlich dem Gesamtstaat zugeschrieben, soweit sie nicht zu Landesangelegenheiten delegiert werden. Zusätzlich obliegt dem Gesamtstaat die Kompetenzen der Länder zu entscheiden ( Kompetenz- Kompetenz ) Maßnahmen bis 1851: Gerichtsbarkeit: Übergang vom Inquisitionsprozess zum Anklageprozess (Ankläger und Urteiler sind getrennt), Geschworene im Strafprozess Kultuswesen: geprägt von der Trennung von Staat und Kirche rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 5 von 8

15 Unterrichtswesen: Reformen von Minister Thun- Hohenstein (Einführung vom achtklassigen Gymnasium bzw. der Realschule als Vorbereitung für die höhere Bildung), Universitäten bekommen teilweise Autonomie Agrarwesen: Aufhebung der Grundherrschaft ( Bauernbefreiung ) Wirtschaft: Mit der Aufhebung der Zollgrenze zu Ungarn wird ein einheitlicher Wirtschaftsraum gebildet. Organe Gesetzgebung (obliegt Kaiser gemeinsam mit dem Reichstag): Verfassung 1848: Die Wahl des Abgeordnetenhauses erfolgt indirekt durch Wahlmänner, passiv also auch aktiv wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ab Vollendung des 24. Lebensjahres. Ein Gesetz kommt durch die Initiative von Kaiser, Regierung oder Reichstag zustande. Verfassung 1849: Das Unterhaus wird direkt gewählt, eine Wahlberechtigung setzt jedoch ein Mindestmaß an steuerlichen Abgaben voraus. Ins Oberhaus entsenden die Länder je zwei Mitglieder, weitere werden gewählt (Vorraussetzung ist ein jährliches Steueraufkommen von 500 Gulden). Gesetzesinitiativen werden wie in der Verfassung 48 gehandhabt, dazu kommt das Notverordnungsrecht des Kaisers. Verwaltung (an der Spitze steht der Kaiser, der von Ministern unterstützt wird): Zentralbehörden: Ministerrat (=Regierung, Spitze der Ministerien), Reichsrat (beratendes Organ von Kaiser und Regierung) Mittel- und Unterbehörden: Statthalterei, Kreisbehörden,Bezirkshauptmannschaft Bei allen Behörden handelt es sich um staatliche Verwaltungssprengel und nicht um Selbstverwaltungskörperschaften! Gerichtsbarkeit (beinahe heutige Organisation der Gerichtsbarkeit): Sondergerichte werden aufgehoben, es gibt nur noch staatliche Gerichte: Bezirksgericht, Bundeskollegialgericht, Landesgericht, OLG, Oberster Gerichts- und Kassationshof Das Land Die Verfassung 1849 beendet sie ständische Landesherrschaft, an ihre Stelle treten die Landtage. Das Land hat ein eigenes, wenn auch nur bescheidenes, Gesetzgebungsrecht und ist durch die Länderkammer an der Gesetzgebung des Gesamtstaats beteiligt. In der Verwaltung erfahren die Länder eine zunehmende Stärkung, denn sie treten als staatliche Verwaltungssprengel an die Stelle der Gouvernementsbezirke. Das Land hat somit eine Doppelfunktion (staatlicher Verwaltungssprengel, Selbstverwaltungskörperschaft). Die Kompetenzen der Länder werden durch die Oktroyierte Märzverfassung nicht wesentlich erweitert, doch dies nehmen die Länder ohne Kritik hin. Sie sehen sich selbst nicht als Staaten im Gesamtstaat, sondern als Gebietskörperschaften geringeren Rangs. Sie fordern nur die Umformung des ständischen Landtages, ohne weitere Kompetenzen für sich zu beanspruchen. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 6 von 8

16 Fazit: 1850 treten Landesverfassungen in Kraft, diese sind aber wenig effektiv. Obwohl sie nie vollzogen werden, dienen sie als Vorlage für die Landesordnungen Die Gemeinde Im Zuge der Aufhebung der Grundherrschaften ist die Lokalverwaltung neu zu regeln. Es kommt zur Bildung von Gemeinden, die durch gewählte Organe handeln. Grundlage für die Errichtung der Gemeinden ist das Provisorische Gemeindegesetz Die Gemeinde besitzt einen eigenen (autonomen) Wirkungsbereich und einen vom Gesamtstaat übertragenen. Fazit: Das Provisorische Gemeindegesetz 1849 erleidet ein ähnliches Schicksal wie die Landesverfassungen aus dem Jahr 1850, es dient jedoch als Vorlage für das Reichsgemeindegesetz Verhältnis zum Deutschen Bund Nach der Niederlage Napoleons und der Auflösung des Rheinbundes ist es das Ziel des Wiener Kongresses 1814/15, Deutschland politisch zu einigen. Es gibt unter anderem Pläne für die Wiederherstellung des Heiligen Römischen Reiches, für einen Einheitsstaat und einen Bundesstaat. Diese Vorschläge scheitern jedoch an der Verteidigung der Souveränität der einzelnen Staaten, einzige Möglichkeit bleibt somit die Herstellung eines Staatenbundes. Österreich gehört dem Deutsch Bund nicht zur Gänze an. Im einzigen Organ des Bundes, der Bundesversammlung, führt Österreich den Vorsitz. Die hier beschlossenen Gesetze binden nur die Mitgliedstaaten, sie haben die Gesetze aber innerstaatlich durch Transformation umzusetzen. Der Deutsche Bund legt den Einzelstaaten gewisse Beschränkungen auf: Das Prinzip der monarchischen Legitimität soll durch die Untersagung der absoluten Monarchie gewahrt werden. In den Ländern sollen ständische Verfassungen eingeführt werden. Die Umsetzung von Bundesverfassungsrecht bzw. Bundesgesetzen kann den Einzelstaaten durch Bundesexekution aufgezwungen werden. Das Kaisertum Österreich hat selbst großes Interesse an der Herstellung landesständischer Verfassungen. In Österreich haben nur die Länder Krain und Tirol Verfassungen, jedoch wird durch diese der Monarch in der Ausübung seiner Rechte so gut wie nicht beschränkt. Für Österreich stellt der Deutsche Bund die Möglichkeit dar, das vormärzliche Stabilitätssystem auf ganz Deutschland auszudehnen. Die zusätzlich gebildete Heilige Allianz (Bündnis europäischer Staaten ohne die Türkei und die Kirche) rechtfertigt Interventionen in Italien und schirmt das vormärzliche System nach außen ab. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 7 von 8

17 Österreichs Verhältnis zu Reformen im Deutschen Bund Aus dem Deutschen Bund ist kein Bundesstaat geworden, sondern ein Staatenbund dem es an einer Volksvertretung und obersten Gerichtsbarkeit mangelt. Während der revolutionären Bewegungen 1848 ergreift die Bundesversammlung, unter dem Vorsitz Österreichs, selbst die Initiative und führt Wahlen für eine Nationalversammlung durch. Die Nationalversammlung tritt in Frankfurt am Main in der so genannten Paulskirche zusammen ( Paulskirchenversammlung ). Als erste Aufgaben zählen Die Schaffung einer provisorischen Zentralgewalt Die Errichtung des Amts des Reichsverwesers (=Staatsoberhaupt) Großdeutsche und Kleindeutsche Lösung Der Deutsche Bund soll von einem Staatenbund nun endlich in einen Bundesstaat umgewandelt werden. Probleme: Was soll mit jenen Staaten passieren, die nicht zur Gänze Teil des Deutsche Bundes sind? (z.b. Österreich) Soll das künftige Staatsoberhaupt der österreichische Kaiser oder der preußische König sein? Kleindeutsche Lösung: Deutscher Bundesstaat unter der Führung Preußens ohne Österreich. Großdeutsche Lösung: Deutscher Bundesstaat mit Österreich (nimmt Trennung des Hoheitsgebiets in Kauf) Schließlich wird es Österreich überlassen, ob es als Einheitsstaat bestehen bleiben will und somit dem Deutschen Bundesstaat nicht angehört, oder dem Deutschen Reich beitritt und mit einem Teil des Gebietes im Verhältnis einer Personalunion steht. Die Regierung Schwarzenberg erteilt sowohl der Großdeutschen, als auch der Kleindeutschen Lösung eine klare Absage. Der Deutsche Bund hätte mit Modifikationen (Österreich sollte zur Gänze beitreten) weiterhin als Staatenbund zu bestehen. Damit wäre ein mitteleuropäischer Großraum (70. Millionen Einwohner) geschaffen, der wirtschaftliche Vorteile bringt. Fazit: Die Verfassung scheitert an der Ablehnung der Kaiserwürde des preußischen Königs. Die Nationalversammlung löst sich auf und der Reichsverweser Erzherzog Johann überträgt seine Kompetenzen wieder an den Deutschen Bund. rg_fruehkonstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 8 von 8

18 V. Periode: Monarchischer Gesamtstaat Am Beginn des Jahres 1852 wird die Verfassung 1849 aufgehoben, an die Stelle einer formellen Verfassung treten von Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze. Begründung einer neuständisch beschränkten Monarchie (ständisches Element aber erst ab 1860 verwirklicht) Verfassungswirklichkeit: Neoabsolutismus ( neu im Gegensatz zur Zeit vor 1848 sind scheinkonstitutionelle Institutionen und eine fortgeschrittene Regierungspraxis) Das Volk ist nicht an der Staatsgewalt beteiligt. Länder und Gemeinden haben keine Autonomie, sondern sind nur noch staatliche Verwaltungssprengel. Beseitigung der intermediären Gewalten: Die Grundherrschaft wird in den Gutsgebieten teilweise in abgeschwächter Form wiedererrichtet. Konkordat 1855: Das Kaisertum Österreich schließt mit dem Heiligen Stuhl einen Vertrag, in dem es der Kirche weltliche Kompetenzen abgibt. Erst die Jahre 1860/61 bringen wieder formelle Verfassungen, doch nicht in der Form einer Konstitution, vielmehr wird das in den Verfassungsgrundsätzen erwähnte ständische Prinzip verwirklicht. Gesamtstaat Durch die völlige Abkehr von Konstitutionalismus und Föderalismus wird aus dem Kaisertum Österreich ein Einheitsstaat. Die Staatsgewalt geht alleine vom Monarchen aus. Außenpolitik: Niederlage im Krieg gegen das Königreich Sardinien führt 1859 im Frieden von Zürich zur Abtretung der Lombardei im Frieden von Wien zur Abtretung Venetiens. Abbau des Konstitutionalismus: Die Verfassung 1849 wird nicht mehr vollzogen, der Reichsrat (bisher beratendes Organ) nimmt die Stellung eines Ersatzparlaments ein. Minister sind nur noch dem Monarchen verantwortlich. Der Reichsrat wird den Ministern als beratendes Organ entzogen. Verfassungsgrundsätze 1852: Die vom Kaiser im Dezember 1851 erlassenen Sylvesterpatente beenden die frühkonstitutionelle Periode. Ein Patent derogiert der Verfassung 1849, eines dem Grundrechtspatent Veränderungen im Gegensatz zum Konstitutionalismus: Ausschluss des Volkes von der Staatsgewalt (nur mehr ständische Organe mit Beratungsfunktion) Wegfall der Gewaltentrennung (richterliche Unabhängigkeit gefährdet!) wenige Grundrechte Länder sind nur noch staatliche Verwaltungssprengel und verlieren ihre Autonomie fast gänzlich (gemeindeähnliche Autonomie) rg_monarchischer_gesamtstaat.doc Lukas Müller Seite 1 von 6

19 Verfassungswirklichkeit: Neoabsolutismus. Aufgrund der mangelhaften Verwirklichung des ständischen Prinzips bestimmt das neoabsolutistische System das Leben. Der neue Absolutismus weißt eine fortschrittliche Regierungspraxis und scheinkonstitutionelle Einrichtungen auf. Minister sind nur noch dem Monarchen verantwortlich. Die Justiz ist zwar von den anderen Staatsgewalten abgeschirmt, die richterliche Unabhängigkeit aber nicht garantiert! Abschaffung der Geschworenengerichte Konkordat 1855: Durch das zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl geschlossene Konkordat werden der römisch katholischen Kirche staatliche Kompetenzen übertragen, ohne sie staatlicher Aufsicht zu unterstellen. Österreich gibt somit seine indifferente Stellung gegenüber Religionsgemeinschaften zugunsten der Kirche auf. Reformversuch Oktoberdiplom Das neoabsolutistische System stößt vor allem in den Gebieten des Gesamtstaats auf Kritik, die von der Schwächung des Föderalismus betroffen sind (z.b. Ungarn). Als der Krieg gegen Sardinien 1859 verloren geht, ist die Monarchie an der Wurzel getroffen und Reformen sind unerlässlich. Die Reformen gehen von einem verstärkten Reichsrat aus (der Reichsrat wird durch außerordentliche Mitglieder, wie geistliche Würdenträger, Erzherzöge und Landtagsabgeordnete verstärkt). Die Hauptaufgabe liegt darin Gesetzesentwürfe zu begutachten, jedoch wird seine Kompetenz 1860 um ein Zustimmungsrecht in der Steuergesetzgebung erweitert. Aufgrund des Vorschlags des Reichsrats wir eine Verfassungsreform vorgenommen, deren Kernstück das Oktoberdiplom ist. Es soll keine konstitutionelle Verfassung geschaffen werden, sondern die Verfassungsgrundsätze 1852 weiterentwickelt werden. Verwirklichung des ständischen Prinzips umfassender Grundrechtskatalog Prinzip des differenzierten Föderalismus (Landtage werden wiedererrichtet) teilweise Bindung des Monarchen bei der Ausübung der Staatsgewalt In den meisten Angelegenheiten obliegt dem Monarchen die Gesetzgebung alleine ( Prärogativen der Krone ), in den Reichsratsangelegenheiten bzw. Landtagsangelegenheiten obliegt sie dem Monarchen gemeinsam mit Reichsrat bzw. Landtag. Fazit: Von einer Konstitutionalisierung kann keine Rede sein, der Monarch hatte es seinen Ministern sogar verboten, über eine Konstitution auch nur zu diskutieren. Reichsverfassung 1861 Nur vier Monate nach dem Erlass des Oktoberdiploms wird es durch das Februarpatent leicht abgeändert ausgeführt. Eine wesentliche Neuerung auf Reichsebene stellt das Grundgesetz über die Reichsvertretung dar. Der Reichsrat ist in zwei Kammern organisiert (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus). rg_monarchischer_gesamtstaat.doc Lukas Müller Seite 2 von 6

20 Der Reichsrat wir zunehmend in ein Parlament umgewandelt (hat nicht mehr bloß beratende, sondern auch beschließende Funktion) An die Stelle des Reichsrats als beschließendes Organ tritt der Staatsrat. Die Landtage bekommen ein Beschlussrecht. Dem Monarchen stehen aber weiterhin die Prärogativen der Krone zu. Im Gegensatz zur Verfassung 1849 fehlt aber: Volksvertretung (keine Kammer des Reichsrats wird gewählt) Umfassende Grundrechte Verfassungsgerichtsbarkeit Gewaltentrennung mit unabhängigen Gerichten Ministerverantwortlichkeit Fazit: Die Reichsverfassung 1861 bringt keine Konstitutionalisierung und steht dem Oktoberdiplom viel näher als der konstitutionellen Verfassung von Die Reichsverfassung 1861 wird als Ausführung des Oktoberdiploms gesehen. Sistierungsepoche Die Reichsverfassung 1861 stellt vorerst eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung dar, nicht aber für Ungarn. Ungarn weigert sich weiterhin den Reichsrat mit Abgeordneten zu beschicken. Der Kaiser hebt das Grundgesetz über die Reichsvertretung (nicht die gesamte Reichsverfassung 1861) auf und will das Problem alleine lösen. Verfassung Pragmatische Sanktion Reichsverfassung 1861 Oktoberdiplom 1860 Konkordat 1855 Grundgesetz über die Reichsvertretung Verfassungsgrundsätze 1852 Träger der Staatsgewalt ist der Monarch alleine, sie wird mit Ausnahme der Periode in der sich der Monarch teilweise an den Reichsrat bindet, nicht mit dem Volk geteilt. Kompetenzen: Sämtliche Kompetenzen stehen ab 1852 dem Gesamtstaat zu, erst durch die Föderalisierung 1860/61 werden den Ländern taxativ aufgezählte Kompetenzen übertragen. Die gesamtstaatlichen Kompetenzen sind aufgeteilt: Monarch ( Prärogativen der Krone ) Monarch unter Mitwirkung des Reichsrates ( Reichsratsangelegenheiten ) Prärogativen der Krone : Äußeres, Verhältnis zwischen Kirche und Staat, Heerwesen, Marinewesen, Innere Sicherheit, höheres Unterrichtswesen, rg_monarchischer_gesamtstaat.doc Lukas Müller Seite 3 von 6

21 Reichsratsangelenheiten : Einführung neuer und Erhöhung bestehender Steuern, Geldund Kreditwesen, Organe Gesetzgebung: Bis zum Jahr 1860 übt der Monarch alleine die Gesetzgebung aus, ab 1860 erfährt er eine teilweise Bindung an den Reichsrat bzw. die Landtage. a) b) c) a) b) Monarch alleine ( Prärogativen der Krone ) Monarch unter Mitwirkung des Reichsrats ( Reichsratsangelegenheiten ): Auch hier ist der Monarch alleiniger Gesetzgeber, doch hat er den Reichsrat als beratendes Organ bei zu ziehen. Monarch unter Zustimmung des Reichsrats: In bestimmten Angelegenheiten sind Monarch und Reichsrat im konstitutionellen Sinn gemeinsam gesetzgebendes Organ. Verwaltung: Zentralbehörden: Ministerrat (ausführendes Organ des Monarchen), Staatsrat Mittel- und Unterbehörden: Statthalterei, Kreisbehörden, Bezirksämter (anstelle der Bezirkshauptmannschaft, darunter fallen auch Bezirksgerichte) Gerichtsbarkeit: Die Gerichtsbarkeit ist von der Verwaltung nur in 2. und 3. Instanz getrennt, eine gravierende Gewaltenverschmelzung tritt dennoch nicht ein. Die Staatsanwaltschaft wird wieder auf den Strafprozess beschränkt. Kirchenherrschaft Das zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl geschlossene Konkordat 1855 ruft für die Katholiken die weltliche Kirchenherrschaft zurück ins Leben. kanonisches Eherecht ersetzt jenes das ABGB kirchliche Ehegerichtsbarkeit unteres Schulwesen wird unter kirchliche Aufsicht gestellt Einfluss auf die Zensur (Staat muss die Verbreitung verderblicher Literatur verhindern) Land ( Kommunalverband höchster Ordnung ) Die Länder sind von nur mehr staatliche Verwaltungssprengel. Die Länder werden von gesamtstaatlichen Gesetzen geprägt, die von Statthalter, Kreisbehörden und Bezirksämtern vollzogen werden. Das Oktoberdiplom 1860 macht aus den Ländern wieder Selbstverwaltungskörperschaften ( Doppelfunktion ), jene Selbstverwaltung wird durch die Landesordnungen 1861 genauer geregelt. rg_monarchischer_gesamtstaat.doc Lukas Müller Seite 4 von 6

22 Die Landtage werden mit ständischem Charakter durch das Oktoberdiplom wieder eingeführt (Kurien: Geistlichkeit, Großgrundbesitz, Stadt, Gemeinde). Der Landtag ist mit dem im Zuge des Oktoberdiploms erlassenen Statut über die Landesvertretung noch ein Ausschuss, dieses ständische Prinzip wird jedoch durch die Landesordnungen 1861 abgeschwächt, die Gemeinden wählen nun ihre Vertreter in den Landtag. Kompetenzen: Teilhabe an der staatlichen Willensbildung durch die Entsendung von Mitgliedern in den Reichsrat Mitwirkung des Landtags in der Gesetzgebung in Landesangelegenheiten Organe: Landtag: besteht aus nur einer Kammer, die aus Kurien gebildet wird Landesausschuss: vollziehendes Suborgan des Landtags Landeshauptmann: wird vom Monarchen ernannt Lokalgewalten/Gemeinde Es gibt bis zum Reichsgemeindegesetz 1862 keinen einheitlichen Organisationstyp, sondern Landgemeinden (unterstehen den Bezirksämtern) und Stadtgemeinden (unterstehen den Statthaltern oder den Kreisbehörden). Dennoch bleibt im Gebiet des heutigen Österreichs die Ordnung des Provisorischen Gemeindegesetzes 1849 nahezu unangetastet. Abschaffung der Öffentlichkeit von Gemeindeverhandlungen Gemeindeorgane werden ernannt und nicht mehr gewählt Im Zuge der Wiederherstellung der Selbstverwaltung wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. In den Gutsgebieten kommt es Teilweise zur Wiedererrichtung von Grundherrschaften (z.b. Galizien). Dem Großgrundbesitzer werden in diesen Bezirken Gemeindebefugnisse übertragen. Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgemeindegesetzes 1862 gibt es als einheitlichen Organisationstyp wieder die Gemeinde, Gutsherrschaften bestehen aber weiterhin. Organe: Gemeinderat, Gemeindevorstand Funktion: autonomer und übertragener Wirkungsbereich (Bürgermeister ist Träger des übertragenen Bereichs) Verhältnis zum Deutsche Bund Nach der Auflösung der Nationalversammlung gelingt es Österreich mit der Zustimmung Preußens den Deutschen Bund wiederherzustellen. Die Verfassung bleibt ebenso wie das Verhältnis Österreichs zum Deutschen Bund bis 1866 unverändert. Österreich bekundet weiterhin großes Interesse an der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Deutschen Bundes (Dresdner Konferenz) rg_monarchischer_gesamtstaat.doc Lukas Müller Seite 5 von 6

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