PwC Steuerforum 2014 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
|
|
- Kerstin Gerhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
2 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Themen Entsendung 2 lokale Arbeitsverträge Mehrfachtätigkeit Slide 7
3 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Entsendung
4 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 9
5 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Fragen Wo besteht für den Kadermitarbeiter und seine Familie während der Entsendungsdauer eine Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht? Gefahr einer Doppelbesteuerung/-beitragspflicht? Gefahr einer Mehrbelastung von Mitarbeiter und/oder Unternehmen? Slide 10
6 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Grundsatz Nach Schweizer Steuerrecht sind der Kadermitarbeiter und seine Familie in der Schweiz aufgrund des Wohnortes (Familienwohnortes) unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen und Vermögen Nach deutschem Steuerrecht ist der Kadermitarbeiter aufgrund des ständigen Aufenthaltsortes ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen Slide 11
7 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH/D) Gem. DBA CH/D Art. 4 Abs. 2 Bst. a) ist die Schweiz der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat/Familienort) - alles ist in der Schweiz steuerbar, ausser - unselbständiges Erwerbseinkommen ist in Deutschland steuerbar DBA CH/D Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 2 Nummer 1 Bst. a) Slide 12
8 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Sozialversicherung (I/III) Freizügigkeitsabkommen CH EU/Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Ausführen von Arbeiten ausschliesslich in Deutschland für Rechnung und im Interesse von CH-AG. - Entsendung bis 24 Monate möglich (Bei Ausgleichskasse melden). Wenn mehr als 2 Jahre: Direktantrag bei BSV für 5 Jahre möglich. - Direkte arbeitsrechtliche Bindung zwischen Herrn X und CH-AG während der ganzen Entsendungsdauer. Slide 13
9 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Sozialversicherung (II/III) Unmittelbar vor der Entsendung muss Herr X dem Schweizer Sozialversicherungsrecht während mind. 1 Monat unterstellt gewesen sein. Keine Ablösung eines vorher entsandten Arbeitnehmers. Entsendungsbescheinigung - CH-AG beantragt A1 bei der Ausgleichskasse. Auswirkung der Entsendung - Herr X bleibt während der Entsendungsdauer dem Schweizer Recht unterstellt. In Deutschland ist Herr X zu keinem Beitrag verpflichtet. Slide 14
10 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (III/III) Nichterwerbstätige Familienangehörige - Da die nichterwerbstätige Ehegattin und das Kind während der Entsendungsdauer von Herrn X den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegen, bleiben sie weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). - Keine Beiträge, da Herr X im Sinne der AHV erwerbstätig und min. Beiträge in der Höhe von CHF 960 entrichtet. Slide 15
11 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitzverlegung nach D CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 16
12 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Wohnsitzverlegung Sozialversicherung Herr X und Familie verlegen Wohnsitz nach Frankfurt - Entsendung Herr X ist weiterhin in der Schweiz versichert Achtung: Nichterwerbstätige Ehegattin nicht mehr gedeckt. Risiko: Beitragslücke, Unfallkosten Sie muss sich freiwillig bei der Ausgleichskasse melden und beitreten oder eine Privatrechtliche Lösung finden bei einer Versicherung Slide 17
13 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? 2 lokale Arbeitsverträge
14 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Sachverhalt CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D CH-AG D-AG Arbeitsvertrag 50% ab Arbeitsvertrag 50% ab Slide 19
15 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Sozialversicherung 2 Arbeitsverträge mit der CH- und D-Gesellschaft, weiterhin Wohnsitz in der Schweiz - Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. - Nichterwerbstätige Ehegattin weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). Slide 20
16 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Mehrfachtätigkeit
17 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Sachverhalt CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Luzern Verwaltungsrat Beteiligt an einer Personengesellschaft Gewinnausschüttung EUR Slide 22
18 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Luzern Beteiligt an einer Personengesellschaft Verwaltungsrat Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: unselbständige Tätigkeit Gewinn in der Schweiz unterstellt und beitragspflichtig Gewinnausschüttung EUR Gewinn qualifiziert als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Slide 23
19 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Weitere Aspekte Arbeitsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Aufenthaltsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Eventuelle Quellensteuern im Heimatland Lohnsteuern im Host-Country (Arbeitsstaat) - Schattenlohnbuchhaltung Slide 24
20 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Kostenfallen für den Arbeitgeber Brutto-/Nettolohnvereinbarung Unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Lohnkomponenten in den verschiedenen Staaten Beiträge an überobligatorische berufliche Vorsorgeeinrichtungen Slide 25
21 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Was gilt es sonst noch zu beachten? Motivation des Mitarbeiters darf nicht aufs Spiel gesetzt werden! z.b. aufgrund - Gefahr der Verschlechterung des Vorsorgeschutzes des Entsandten - Cashflow-Betrachtung aus Sicht des Mitarbeiters Vergleich vor und während der Entsendung Slide 26
22 Grenzen bei der privaten Steuerplanung
23 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Themen Spezialfälle von Gartenunterhalt (Rasenmäherentscheid) Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Slide 28
24 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt (Rasenmäherentscheid)
25 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt Generell können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Rasenmäherentscheid Kosten für erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers qualifizieren gemäss Rechtsprechung Bundesgericht und Praxis Kanton Zürich nicht als Liegenschaftsunterhalt. Abzugsfähigkeit der Kosten für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz Rasenmäher. Gesamtschweizerisch uneinheitliche Regelung betreffend steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die Gartenpflege. (Urteil BGer 2C_390/2012 vom 7. August 2012) Slide 30
26 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug
27 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Besteuerung Kapitalbezug Getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer Bund: 1/5 des ordentlichen Tarifs Kantone sind in der Tarifgestaltung frei (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (1/2) Steuerrechtliche Schranke gestützt auf Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG gemäss bundesgerichtlicher Praxis: Kein Abzug des Einkaufs, soweit innert der nachfolgenden drei Jahre ein Kapitalbezug erfolgt (objektivierte Sperrfrist, d.h. kein Nachweis einer Steuerumgehung durch Steuerbehörden erforderlich). Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 Slide 32
28 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (2/2) Auszahlung von Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung der Drei-Jahres-Frist nach dem First-In-First-Out-Prinzip zulässig. Aus steuerlicher Sicht gilt aber das Last-In-First-Out-Prinzip. Konsequenz: Vorsorgeeinrichtung kann zwar das vor dem Einkauf angesparte Vorsorgeguthaben innerhalb von 3 Jahren als Kapital auszahlen, jedoch wird in diesem Fall der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen verweigert. Praxis Kanton Zürich: keine Korrektur bei Einkäufen bis CHF pro Jahr Slide 33
29 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Weiterversicherung bisheriger Verdienst nach Alter 58 (Art. 33a BVG) Voraussetzung: Reduktion AHV-Lohn um höchstens die Hälfte nach Alter 58 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter bei entsprechender reglementarischer Grundlage Soweit schon Altersleistungen bezogen werden (z.b. aufgrund Teilpensionierung), ist Weiterversicherung ausgeschlossen. 100% 50% bisheriger Lohn neuer Lohn Weiterführung der Vorsorge auf bisherigem Niveau Mind. Alter 58 Bis max. ordentliches Rücktrittsalter bzw. ordentliches AHV-Rentenalter Slide 34
30 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen
31 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Sachverhalt Heiri Clever ist zu 100% an der X. AG beteiligt hat Heiri Clever für seinen privaten Weinkeller exklusiven Wein im Wert von CHF eingekauft. Die Rechnung wurde durch die X. AG bezahlt und die Kosten wurden bei der X. AG als Werbeaufwand verbucht. Nachdem Heiri Clever und die X. AG für die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt wurden, haben die Steuerbehörden 2014 die Verbuchung der privaten Kosten als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand und damit als geldwerte Leistung qualifiziert. Slide 36
32 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (1/2) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen X. AG ist als Steuersubjekt für die von ihr geschuldeten und hinterzogenen Steuern ins Recht zu fassen (Art. 181 DBG). Verbuchte Privataufwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 37
33 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (2/2) Gewinnsteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung des Aufwands von CHF im Jahr 2011 Erhebung von Verzugszinsen auf zusätzlicher Steuerschuld Verrechnungssteuer Ablieferung der Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung von CHF an ESTV (CHF falls Heiri Clever Steuer trägt, ansonsten CHF , da Aufrechnung ins Hundert) Deklaration der Verrechnungssteuer mittels Formular 102 Verzugszins 5% (Zinsenlauf ab 30 Tage nach Fälligkeit) Slide 38
34 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (1/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (1/4) Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 39
35 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (2/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (2/4) Es ist davon auszugehen, dass Heiri Clever die Steuererklärung und die beigelegte Jahresrechnung der X. AG unterzeichnet hat, was Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung der X. AG darstellen würde (Art. 181 Abs. 3 DBG i.v.m. Art. 177 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer, allenfalls mit Reduktion aufgrund der Busse für persönliche Steuerhinterziehung) Slide 40
36 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (3/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (3/4) Mit der Verbuchung der Kosten für den Wein als Werbekosten wurde eine Urkunde (Jahresrechnung) verfälscht, was zu einer Täuschung der Steuerbehörden geführt hat. Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt (Art. 186 DBG, in echter Konkurrenz zur Steuerhinterziehung) Verfahren wegen Steuerbetrugs mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre bzw. allfälliger Busse (Art. 186 Abs. 1 DBG) Slide 41
37 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (4/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (4/4) Ebenso wurde mit dieser geldwerten Leistung dem Bund die Verrechnungssteuer vorenthalten Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer erfüllt (Art. 61 lit. a VStG) Hinterziehungsbusse (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 61 VStG bis zu CHF oder zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 42
38 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (5/10) Einkommenssteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung der CHF zum steuerbaren Einkommen 2011 Evtl. Teilbesteuerung, Teilsatzverfahren Erhebung von Verzugszinsen auf den zusätzlich geschuldeten Einkommenssteuern Bussen, Geldstrafe und allfällige Freiheitsstrafe Slide 43
39 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (6/10) Verrechnungssteuer Heiri Clever (Steuerträger) hat Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung an X. AG (Steuerschuldner) zu bezahlen. Andernfalls Aufrechnung ins Hundert bei X. AG (Aufrechnung würde als weitere geldwerte Leistung qualifizieren). Slide 44
40 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (7/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (1/4) Erfordert u.a. ordnungsgemässe Deklaration durch Heiri Clever der mit der VSt belasteten Einkünfte oder Vermögen an Steuerbehörden Rückerstattung bei ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte sowie des Vermögens (1), aus dem sie fliessen, durch steuerpflichtige Person (2) in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (3) bei der zuständigen Steuerbehörde Slide 45
41 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (8/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (2/4) Von steuerpflichtigen Personen spontan deklarierte Einkünfte, die nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, gelten ebenfalls als ordnungsgemäss deklariert. Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, erfolgen (Art. 32 Abs. 1 VStG). Slide 46
42 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (9/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (3/4) Keine Rückerstattung mangels ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte aufgrund Anfrage, Anordnung oder sonstiger Interventionen der Steuerbehörde. ABER: Rein rechnerische Korrekturen führen nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Slide 47
43 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (10/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (4/4) Heiri Clever hat keinen Rückerstattungsanspruch, da die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt ist und die geldwerte Leistung nicht nachdeklariert werden kann. Selbst wenn die Veranlagung noch nicht definitiv wäre, würde kein Rückerstattungsanspruch bestehen, da aufgrund der Aufdeckung durch die Steuerbehörden die Deklaration nicht mehr spontan durch Heiri Clever erfolgen könnte. Die Verrechnungssteuer (Sicherungssteuer) wird zu einer definitiven Steuerbelastung! Slide 48
44 Kontaktpersonen und Experten Marcel Meier Senior Manager Steuer- und Rechtsberatung Tel Lenna Astarci Consultant Steuer- und Rechtsberatung Tel Slide 49
Tax Excellence on Tour
www.pwc.ch/steuerforum Tax Excellence on Tour Steuerforum 2014 Zug Eine Veranstaltung der Academy von zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen www.pwc.ch/steuerforum Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
MehrPwC Steuerforum Besteuerung von natürlichen Personen. Demian Blaser Senior Manager PwC
www.pwc.com Besteuerung von natürlichen Personen Demian Blaser Senior Manager Besteuerung von natürlichen Personen Themen Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Grenzen bei der privaten Steuerplanung
MehrPwC Steuerforum Besteuerung von natürlichen Personen. Frédéric Zloczower Senior Manager PwC
www.pwc.com Besteuerung von natürlichen Personen Frédéric Zloczower Senior Manager Besteuerung von natürlichen Personen Themen Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Grenzen bei der privaten Steuerplanung
MehrWillkommen an der Academy von PwC
www.pwc.ch/academy Willkommen an der Academy von PwC www.pwc.ch/steuerforum Tax Excellence on Tour Steuerforum 2014 Eine Veranstaltung der Academy von PwC zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen www.pwc.com
MehrPwC Steuerforum 2014. Besteuerung von natürlichen Personen. Frédéric Zloczower Senior Manager PwC
www.pwc.com Besteuerung von natürlichen Personen Frédéric Zloczower Senior Manager Besteuerung von natürlichen Personen Themen Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Grenzen bei der privaten Steuerplanung
MehrTax Excellence on Tour
www.pwc.ch/steuerforum Tax Excellence on Tour Steuerforum 2014 5., Chur www.pwc.ch/steuerforum Unternehmenssteuerreform III Roman Brunner, Partner Unternehmenssteuerreform III Staaten auf Suche nach zusätzlichem
Mehrwww.pwc.ch/academy Willkommen an der Academy von PwC
www.pwc.ch/academy Willkommen an der Academy von www.pwc.ch/steuerforum Tax Excellence on Tour Eine Veranstaltung der Academy von zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen 4., Basel www.pwc.com Besteuerung
MehrLösungshinweise zu den Fallbeispielen 1-6
Lösungshinweise zu den Fallbeispielen 1-6 2 Fallbeispiel 1 Dividende Lösungshinweise offensichtliche Nichtdeklaration eines Vermögensertrages? Verfahren ist zur Zeit noch hängig Mitwirkungspflichten des
MehrZuger Steuer Praxis Neue Arbeitsformen
April 2019 / Nr. 70 Zuger Steuer Praxis Neue Arbeitsformen Aktuell Fahrlässige Nichtdeklaration einer Dividende: Änderung betreffend die Verrechnungssteuer Katja Lötscher GHM Partners AG Senior Associate,
MehrRuedi Heim Steuerseminar Vorsorge und Steuern
Ruedi Heim Steuerseminar 2015 Vorsorge und Steuern 2 Inhaltsübersicht Neuerungen Rechtsprechung Kapitalbezugssperre nach Art. 79b Abs. 3 BVG unrechtmässiger Bezug von Vorsorgegelder Praxisfragen zur Pensionierung
MehrSchnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung
Schnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung Philipp Moos, Leiter Abteilung Natürliche Personen Zuger Treuhändervereinigung vom 30. September 2009 Finanzdirektion, Steuerverwaltung, 30.
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Ein Blick auf internationale Fragestellungen im Verhältnis Steuerrecht - Sozialversicherungsrecht, lic. iur. Isabelle Amschwand-Pilloud
MehrTrends und Vorsorge bei KMU Frédéric Zloczower
www.pwc.ch/steuerforum Trends und Vorsorge bei KMU Frédéric Zloczower Agenda Steuern Bevorstehende Gesetzesänderungen Aktuelle Fälle - Rückerstattung der Verrechnungssteuer - Finanzierung Vorsorge Bevorstehende
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des
MehrFinanzdirektion 1. Grenzüberschreitende Berufsvorsorge aus der Sicht der Steuerbehörden
Grenzüberschreitende Berufsvorsorge aus der Sicht der Steuerbehörden Steuerverwaltung Zug Vorbemerkungen Innerstaatliche Besteuerungsregeln Steuerharmonisierungsgesetz Internationales Recht Doppelbesteuerungsabkommen
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
.7 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vom 4. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
MehrSteuerfolgen beim Personenschaden
Steuerfolgen beim Personenschaden Dr. Peter Mäusli / Adrian Rufener Grundsätze der Besteuerung Einkommensbegriff Reinvermögenszugangstheorie Wiederkehrende / einmalige Einkünfte Generalklausel / beispielhafte
MehrBruno Beer. Silvan Andermatt
Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
MehrInfo. verrechnungssteuer: Erneute (3. verschärfung. recht steuern interessant xxxxx. Natürliche personen im fokus
Info juni 2014 www.bdo.ch recht steuern interessant im griff xxxxx verrechnungssteuer: Erneute (3. verschärfung Teil) Natürliche personen im fokus Im April 2014 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung
MehrStraflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand März 2015) Weisung KSV /
Praxisanwendung KSV (Stand März 2015) 1 Seit 1. Januar 2010 sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine erste Selbstanzeige einreichen, von jeder Busse befreit. Für die Kantons- und Gemeindesteuern
MehrBundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
KOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN STEUERRECHT Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 3. Auflage Herausgeber Martin Zweifel Michael Beusch Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage Autorinnen
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung
Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der für Steuern (vom 27. Januar 1999, inklusive Änderung vom 8. April 2015 ) A. Einleitung Gemäss 27 Abs.
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung
Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern
MehrAltersleistungen MERKBLATT
MERKBLATT Altersleistungen In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche Leistungen Sie nach Ihrer Alterspensionierung erwarten können und wie diese berechnet werden. Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente
MehrAktuelles, Änderungen & Rechtsprechung
Steuerseminar 2010 Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 16. September 2010 Übersicht 2 Änderungen auf den 1. Januar 2011 - Bund (DBG) - Kanton LU
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 17. Februar 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
MehrSteueroptimierte Planung des Kapitalbezuges von Vorsorgegeldern
1 6 Steueroptimierte Planung des Kapitalbezuges von Vorsorgegeldern 1. Einleitung Vor der Pensionierung stehen viele Pensionäre vor der Wahl, ob das angesparte Vorsorgeguthaben als Rente oder Kapital bezogen
MehrKundenorientierung 2012
www.baettigtreuhand.ch Ettiswilerstr. 4 Tel. 041 970 44 10 6130 Willisau Fax 041 970 44 40 Kundenorientierung 2012 1. Steuern (Kanton Luzern) Der Jahreszinsfuss für die Vorauszahlungen der Steuern sinkt
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrKreisschreiben Nr. 40 der ESTV. Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer
Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer November 2014 Inhalt 1. Zusammenfassung Bundesgerichtsurteil 2. Kreisschreiben Nr. 40 3. Fallbeispiele 4. Vorgehen 5.
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Einführende Überlegungen zum Verhältnis Sozialversicherungsrecht - Steuerrecht Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Einleitung und Grundfragen
MehrBVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, dipl. Steuerexpertin
BVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte 1 Übersicht 1. Was das Steuerrecht für das BVG tut Historisch In der jüngeren Vergangenheit Heute 2. Was das Steuerrecht für das
MehrDie ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG
MehrDirekte Steuern. MAS in Accounting und Finance
Direkte Steuern MAS in Accounting und Finance 2009 1 Direkte Steuern Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele (Lösungsansätze) Christoph Nef lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte Tax Advisors & Associates
MehrLösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr
Prof. Markus Reich shinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr Die Hinweise beziehen sich auf MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich 2009. Aufgabe 1 (18
MehrDas Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft. April Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2017 Inhaltsverzeichnis Steuererklärung spätestens mit Einsprache einreichen... 2 Rabatt oder separate Leistung in Bezug auf die Mehrwertsteuer?...
MehrDer (An)Reiz der Straflosigkeit
Der (An-)Reiz der Straflosigkeit Fachkongress Steuern, Unternehmer Forum Schweiz 20./21.10.2016 Inhalt 1. Steuerhinterziehung und Strafverfahren 2. Steuerbetrug 3. Straflosigkeit direkte Steuern Voraussetzungen
MehrUnternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung
Steuerseminar 2011 1 Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Renato Belchior 13. September 2011 Übersicht 2 Grundlagen
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrPensionierung (Altersrücktritt)
Version 30.06.2017 Pensionierung (Altersrücktritt) Ab wann kann ich mich pensionieren lassen? Soll ich eine Rente oder eine Kapitalauszahlung beziehen? Wie muss ich meinen Altersrücktritt melden? Dieses
MehrUNTERNEHMENSSTEUERRECHT: DIE SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTEUER
UNTERNEHMENSSTEUERRECHT: DIE SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTEUER Dr. Hugo Wyssen Abteilungsleiter Juristische Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis -
MehrAbzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 40 Nr. 5 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_abzugbeitraegesaeule3a.html
MehrSchuldzinsen und allgemeine Abzüge 1
Solothurner Steuerbuch Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) 41 Nr. 7 (Steuererklärung Ziff. 13) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 1 lit. i StG Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden
MehrSteuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Bettingen ) Vom 7. Dezember 999 (Stand. Mai 07) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf 9 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ) und auf der Gemeindeordnung
MehrMerkblatt Einkauf Für Ihre soziale Sicherheit
Merkblatt Einkauf Für Ihre soziale Sicherheit Einkauf (freiwillige Einlagen gemäss Art. 9 Abs. 5 SVE Vorsorgereglement) Gemäss den gesetzlichen Einkaufsbestimmungen darf die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten
MehrInfoveranstaltung DLZ Villa Gantrisch AG Pensionsplanung vom 18. März 2019
Infoveranstaltung DLZ Villa Gantrisch AG Pensionsplanung vom 18. März 2019 Pensionierung Übergang in einen neuen Lebensabschnitt Arbeit Bestätigung - Tätigsein Veränderungen im sozialen Netzwerk Materielle
MehrBesteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Gesetzliche Grundlagen Art. 38b des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1 Wird die selbstständige
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrVorsorge Pensionsplanung und Steuern Fallbeispiele
Vorsorge Pensionsplanung und Steuern Fallbeispiele 10. November 2016 Corinne Bernegger Rechtsdienst Leistungen Leben Zurich Schweiz Agenda Begrüssung (Corinne Bernegger / Urs Büchler) Grundsätze der beruflichen
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Steuerbezug und Rechnungswesen Informationen über den Ausgleichszins Weshalb wird ein Ausgleichszins belastet? Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Steuerrechtliche Erfassung von Sozialversicherungsleistungen, insbesondere bei Nachzahlung von Leistungen lic. iur. Adrian Rufener
MehrKapitalabfindungen bei Beendigung 22 Nr. 3 eines Dienstverhältnisses (Steuererklärung Ziff. 5.4)
Solothurner Steuerbuch Kapitalabfindungen bei Beendigung 22 Nr. 3 eines Dienstverhältnisses (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen 22 Abs. 3 StG 3 Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Administration und Finanzen Informationen über den Ausgleichszins Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. +41 71 353 62 90 Fax +41 71 353 63
MehrUnternehmenssteuerrecht I 7. Januar Lösungsschema
Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2015 Unternehmenssteuerrecht I 7. Januar 2016 Lösungsschema Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich meine Vorsorgegelder einsetzen? Für den Erwerb oder die Erstellung von
MehrPraxis und Gerichtsentscheide. Le Hien 6./11./12. November 2014
Praxis und Gerichtsentscheide Le Hien 6./11./12. November 2014 Anpassungen im Kanton Luzern 2 Zinssätze ab 2015 Positiver und negativer Ausgleichszins neu 0.3 Prozent Verzugszins bleibt unverändert 5 Prozent
MehrSchuldzinsen und allgemeine Abzüge 1
Solothurner Steuerbuch Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) 41 Nr. 7 (Steuererklärung Ziff. 13) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 1 lit. i StG Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden
MehrFallbeispiele. Urs Haegi, Barbara Meyer und Christoph Niederer VISCHER
Fallbeispiele Urs Haegi, Barbara Meyer und Christoph Niederer VISCHER 1 Veranstaltung Swissmem AG vom 31. März 2015 Fallbeispiele - Überblick Es folgen verschiedene Beispielsfälle vom klassischen Grenzgänger,
MehrStraflose Selbstanzeige im Steuerrecht
lic. iur. Hubertus Derungs Teamleiter Dienstabteilung Spezialdienste (DASD) des Kantonalen Steueramtes Zürich Zürich, 17. Januar 2017 Inhalt Straflose Selbstanzeige Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen
MehrAusführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen
Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 6. Januar 995 (Stand. März 005) 64.44 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 33 der Vollziehungsverordnung
MehrStraflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand ) Weisung KSV /
Praxisanwendung KSV (Stand 20.12.2016) 1 Seit 1. Januar 2010 sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine erste Selbstanzeige einreichen, von jeder Busse befreit. Für die Kantons- und Gemeindesteuern
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
Mehr10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64
10 Inhaltsverzeichnis 10. Steuerfreibeträge.... 64 11. Steuermaß und Steuerbemessung...................... 64 C. Grundzüge der deutschen Besteuerung... 65 1. Allgemeines... 65 2. Exit- und Wegzugsbesteuerung
MehrTätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften
Steuerpraxis Steueramt des Kantons Solothurn Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 01 Telefax 032 627 87 00 www.steueramt.so.ch 1. Februar 2016 Steuerpraxis 2016 Nr. 2 Tätigkeitsentgelt
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrAktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018
Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 5. Juli 2010 DB-214.2 bis
Mehrbetreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis
MehrKonsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung
MehrDas Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2014 Inhaltsverzeichnis Deutsche Umsatzsteuer auf Firmenwagen bei Schweizer Unternehmen Kritische Punkte bei der Ausrichtung der Dividende Neue Richtlinien
MehrJAHRESEND-INFO AKTUELLE INFORMATIONEN DER BMU TREUHAND AG ZUM JAHRESENDE MEHRWERTSTEUER ONLINE-ABRECHNUNG SEITE 1 VORSORGE (
JAHRESEND-INFO AKTUELLE INFORMATIONEN DER BMU TREUHAND AG ZUM JAHRESENDE INHALTSVERZEICHNIS MEHRWERTSTEUER ONLINE-ABRECHNUNG SEITE 1 VORSORGE (2. + 3. SÄULE) SEITE 2+3 ÄNDERUNGEN SOZIALVERSICHERUNGEN PER
MehrDas Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Newsletter Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2014 Inhaltsverzeichnis InterGest Kündigung wegen Alters nicht missbräuchlich... 2 Keinen Anspruch auf Sozialentschädigungen für arbeitgeberähnliche
MehrDas schweizerische Steuersystem. Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen
. compendio * i i 11 " r Recht und Steuern Das schweizerische Steuersystem Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen Daniela C. Fischer, Beat Walker und Ciarisse Pifko Inhaltsverzeichnis
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrAltersvorsorge Kniffe und Fallstricke für Versicherte. Dörig & Partner AG Finanzdienstleistungen Herzogstrasse Aarau
Altersvorsorge 2020 - Kniffe und Fallstricke für Versicherte Mario Serratore eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte 1. September 2017 Dörig & Partner AG Finanzdienstleistungen Herzogstrasse 12 5000 Aarau Rücktrittsalter
MehrSTEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage
STEUERN IN DER SCHWEIZ 5., neubearbeitete Auflage Schweizerische Treuhandgesellschaft Basel 1987 Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweis Inhaltsverzeichnis Seite 5 6 7 1. Übersicht 1.1 Bedeutung der direkten
MehrBrennpunkt Steuerstrafrecht: Schwarzgeld im Nachlass. lic. iur. Martin Plüss Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Brennpunkt Steuerstrafrecht: Schwarzgeld im Nachlass lic. iur. Martin Plüss Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Inhalt 1. Fallbeispiel 1: Klassiker Alternative Aussitzen Alternative Offenlegen 2. Fallbeispiel
MehrEs gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.
Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.
MehrBGE 133 V 563. Regeste. Aus den Erwägungen: Seite 563
BGE 133 V 563 71. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.s. K. gegen Ausgleichskasse Luzern sowie Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
MehrVersicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)
Solothurner Steuerbuch Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 2 und 3 StG 21 VV StG 2 Abziehbar sind
MehrGesetzgebung des Bundes a) Vorsorgerecht Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25.
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorwort Einleitung Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vorsorge Abkürzungsverzeichnis 1/1 1/2 1/3 1/4 ~ >. Anwendungsfälle Übersichtsverzeichnis Konkordanz-Tabelle Liste
MehrSaisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!
Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung
MehrDas Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
MehrInternational Assignment
des Internationalen Arbeitsverhältnisses Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin, ll.m. www..ch 1 Themenübersicht Nationale / internationale Rechtsgrundlagen Abkommen über soziale Sicherheit Grundsätze im internationalen
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
[Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie
Mehr4. Abschnitt Bewegliches Vermögen Grundsatz 1bis
Solothurner Steuerbuch Teilbes teuerung der Einkünfte aus qualifizie r- ten Beteiligungen 26 Nr. 3 (Steuererklärung Ziff. 4/15.6) (Formular Wertschriftenund Guthabenverzeichnis) Gesetzliche Grundlagen
MehrKanton Bern. Finanzdirektion Steuerverwaltung des Kantons Bern
1 Steuerverwaltung des Kantons Bern Jahres-Medienkonferenz 2 Donnerstag, 24. Januar 2019 Kapitelübersicht 1. Wissenswertes zum Steuerjahr 2018 2. Die Steuererklärung online einreichen 3. Straflose Selbstanzeige
Mehr