PwC Steuerforum 2014 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

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1 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

2 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Themen Entsendung 2 lokale Arbeitsverträge Mehrfachtätigkeit Slide 7

3 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Entsendung

4 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 9

5 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Fragen Wo besteht für den Kadermitarbeiter und seine Familie während der Entsendungsdauer eine Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht? Gefahr einer Doppelbesteuerung/-beitragspflicht? Gefahr einer Mehrbelastung von Mitarbeiter und/oder Unternehmen? Slide 10

6 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Grundsatz Nach Schweizer Steuerrecht sind der Kadermitarbeiter und seine Familie in der Schweiz aufgrund des Wohnortes (Familienwohnortes) unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen und Vermögen Nach deutschem Steuerrecht ist der Kadermitarbeiter aufgrund des ständigen Aufenthaltsortes ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen Slide 11

7 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH/D) Gem. DBA CH/D Art. 4 Abs. 2 Bst. a) ist die Schweiz der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat/Familienort) - alles ist in der Schweiz steuerbar, ausser - unselbständiges Erwerbseinkommen ist in Deutschland steuerbar DBA CH/D Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 2 Nummer 1 Bst. a) Slide 12

8 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Sozialversicherung (I/III) Freizügigkeitsabkommen CH EU/Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Ausführen von Arbeiten ausschliesslich in Deutschland für Rechnung und im Interesse von CH-AG. - Entsendung bis 24 Monate möglich (Bei Ausgleichskasse melden). Wenn mehr als 2 Jahre: Direktantrag bei BSV für 5 Jahre möglich. - Direkte arbeitsrechtliche Bindung zwischen Herrn X und CH-AG während der ganzen Entsendungsdauer. Slide 13

9 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Sozialversicherung (II/III) Unmittelbar vor der Entsendung muss Herr X dem Schweizer Sozialversicherungsrecht während mind. 1 Monat unterstellt gewesen sein. Keine Ablösung eines vorher entsandten Arbeitnehmers. Entsendungsbescheinigung - CH-AG beantragt A1 bei der Ausgleichskasse. Auswirkung der Entsendung - Herr X bleibt während der Entsendungsdauer dem Schweizer Recht unterstellt. In Deutschland ist Herr X zu keinem Beitrag verpflichtet. Slide 14

10 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (III/III) Nichterwerbstätige Familienangehörige - Da die nichterwerbstätige Ehegattin und das Kind während der Entsendungsdauer von Herrn X den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegen, bleiben sie weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). - Keine Beiträge, da Herr X im Sinne der AHV erwerbstätig und min. Beiträge in der Höhe von CHF 960 entrichtet. Slide 15

11 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitzverlegung nach D CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 16

12 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Wohnsitzverlegung Sozialversicherung Herr X und Familie verlegen Wohnsitz nach Frankfurt - Entsendung Herr X ist weiterhin in der Schweiz versichert Achtung: Nichterwerbstätige Ehegattin nicht mehr gedeckt. Risiko: Beitragslücke, Unfallkosten Sie muss sich freiwillig bei der Ausgleichskasse melden und beitreten oder eine Privatrechtliche Lösung finden bei einer Versicherung Slide 17

13 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? 2 lokale Arbeitsverträge

14 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Sachverhalt CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D CH-AG D-AG Arbeitsvertrag 50% ab Arbeitsvertrag 50% ab Slide 19

15 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Sozialversicherung 2 Arbeitsverträge mit der CH- und D-Gesellschaft, weiterhin Wohnsitz in der Schweiz - Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. - Nichterwerbstätige Ehegattin weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). Slide 20

16 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Mehrfachtätigkeit

17 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Sachverhalt CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Luzern Verwaltungsrat Beteiligt an einer Personengesellschaft Gewinnausschüttung EUR Slide 22

18 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Luzern Beteiligt an einer Personengesellschaft Verwaltungsrat Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: unselbständige Tätigkeit Gewinn in der Schweiz unterstellt und beitragspflichtig Gewinnausschüttung EUR Gewinn qualifiziert als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Slide 23

19 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Weitere Aspekte Arbeitsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Aufenthaltsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Eventuelle Quellensteuern im Heimatland Lohnsteuern im Host-Country (Arbeitsstaat) - Schattenlohnbuchhaltung Slide 24

20 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Kostenfallen für den Arbeitgeber Brutto-/Nettolohnvereinbarung Unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Lohnkomponenten in den verschiedenen Staaten Beiträge an überobligatorische berufliche Vorsorgeeinrichtungen Slide 25

21 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Was gilt es sonst noch zu beachten? Motivation des Mitarbeiters darf nicht aufs Spiel gesetzt werden! z.b. aufgrund - Gefahr der Verschlechterung des Vorsorgeschutzes des Entsandten - Cashflow-Betrachtung aus Sicht des Mitarbeiters Vergleich vor und während der Entsendung Slide 26

22 Grenzen bei der privaten Steuerplanung

23 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Themen Spezialfälle von Gartenunterhalt (Rasenmäherentscheid) Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Slide 28

24 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt (Rasenmäherentscheid)

25 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt Generell können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Rasenmäherentscheid Kosten für erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers qualifizieren gemäss Rechtsprechung Bundesgericht und Praxis Kanton Zürich nicht als Liegenschaftsunterhalt. Abzugsfähigkeit der Kosten für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz Rasenmäher. Gesamtschweizerisch uneinheitliche Regelung betreffend steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die Gartenpflege. (Urteil BGer 2C_390/2012 vom 7. August 2012) Slide 30

26 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug

27 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Besteuerung Kapitalbezug Getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer Bund: 1/5 des ordentlichen Tarifs Kantone sind in der Tarifgestaltung frei (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (1/2) Steuerrechtliche Schranke gestützt auf Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG gemäss bundesgerichtlicher Praxis: Kein Abzug des Einkaufs, soweit innert der nachfolgenden drei Jahre ein Kapitalbezug erfolgt (objektivierte Sperrfrist, d.h. kein Nachweis einer Steuerumgehung durch Steuerbehörden erforderlich). Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 Slide 32

28 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (2/2) Auszahlung von Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung der Drei-Jahres-Frist nach dem First-In-First-Out-Prinzip zulässig. Aus steuerlicher Sicht gilt aber das Last-In-First-Out-Prinzip. Konsequenz: Vorsorgeeinrichtung kann zwar das vor dem Einkauf angesparte Vorsorgeguthaben innerhalb von 3 Jahren als Kapital auszahlen, jedoch wird in diesem Fall der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen verweigert. Praxis Kanton Zürich: keine Korrektur bei Einkäufen bis CHF pro Jahr Slide 33

29 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Weiterversicherung bisheriger Verdienst nach Alter 58 (Art. 33a BVG) Voraussetzung: Reduktion AHV-Lohn um höchstens die Hälfte nach Alter 58 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter bei entsprechender reglementarischer Grundlage Soweit schon Altersleistungen bezogen werden (z.b. aufgrund Teilpensionierung), ist Weiterversicherung ausgeschlossen. 100% 50% bisheriger Lohn neuer Lohn Weiterführung der Vorsorge auf bisherigem Niveau Mind. Alter 58 Bis max. ordentliches Rücktrittsalter bzw. ordentliches AHV-Rentenalter Slide 34

30 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen

31 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Sachverhalt Heiri Clever ist zu 100% an der X. AG beteiligt hat Heiri Clever für seinen privaten Weinkeller exklusiven Wein im Wert von CHF eingekauft. Die Rechnung wurde durch die X. AG bezahlt und die Kosten wurden bei der X. AG als Werbeaufwand verbucht. Nachdem Heiri Clever und die X. AG für die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt wurden, haben die Steuerbehörden 2014 die Verbuchung der privaten Kosten als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand und damit als geldwerte Leistung qualifiziert. Slide 36

32 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (1/2) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen X. AG ist als Steuersubjekt für die von ihr geschuldeten und hinterzogenen Steuern ins Recht zu fassen (Art. 181 DBG). Verbuchte Privataufwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 37

33 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (2/2) Gewinnsteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung des Aufwands von CHF im Jahr 2011 Erhebung von Verzugszinsen auf zusätzlicher Steuerschuld Verrechnungssteuer Ablieferung der Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung von CHF an ESTV (CHF falls Heiri Clever Steuer trägt, ansonsten CHF , da Aufrechnung ins Hundert) Deklaration der Verrechnungssteuer mittels Formular 102 Verzugszins 5% (Zinsenlauf ab 30 Tage nach Fälligkeit) Slide 38

34 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (1/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (1/4) Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 39

35 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (2/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (2/4) Es ist davon auszugehen, dass Heiri Clever die Steuererklärung und die beigelegte Jahresrechnung der X. AG unterzeichnet hat, was Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung der X. AG darstellen würde (Art. 181 Abs. 3 DBG i.v.m. Art. 177 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer, allenfalls mit Reduktion aufgrund der Busse für persönliche Steuerhinterziehung) Slide 40

36 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (3/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (3/4) Mit der Verbuchung der Kosten für den Wein als Werbekosten wurde eine Urkunde (Jahresrechnung) verfälscht, was zu einer Täuschung der Steuerbehörden geführt hat. Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt (Art. 186 DBG, in echter Konkurrenz zur Steuerhinterziehung) Verfahren wegen Steuerbetrugs mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre bzw. allfälliger Busse (Art. 186 Abs. 1 DBG) Slide 41

37 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (4/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (4/4) Ebenso wurde mit dieser geldwerten Leistung dem Bund die Verrechnungssteuer vorenthalten Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer erfüllt (Art. 61 lit. a VStG) Hinterziehungsbusse (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 61 VStG bis zu CHF oder zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 42

38 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (5/10) Einkommenssteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung der CHF zum steuerbaren Einkommen 2011 Evtl. Teilbesteuerung, Teilsatzverfahren Erhebung von Verzugszinsen auf den zusätzlich geschuldeten Einkommenssteuern Bussen, Geldstrafe und allfällige Freiheitsstrafe Slide 43

39 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (6/10) Verrechnungssteuer Heiri Clever (Steuerträger) hat Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung an X. AG (Steuerschuldner) zu bezahlen. Andernfalls Aufrechnung ins Hundert bei X. AG (Aufrechnung würde als weitere geldwerte Leistung qualifizieren). Slide 44

40 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (7/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (1/4) Erfordert u.a. ordnungsgemässe Deklaration durch Heiri Clever der mit der VSt belasteten Einkünfte oder Vermögen an Steuerbehörden Rückerstattung bei ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte sowie des Vermögens (1), aus dem sie fliessen, durch steuerpflichtige Person (2) in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (3) bei der zuständigen Steuerbehörde Slide 45

41 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (8/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (2/4) Von steuerpflichtigen Personen spontan deklarierte Einkünfte, die nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, gelten ebenfalls als ordnungsgemäss deklariert. Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, erfolgen (Art. 32 Abs. 1 VStG). Slide 46

42 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (9/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (3/4) Keine Rückerstattung mangels ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte aufgrund Anfrage, Anordnung oder sonstiger Interventionen der Steuerbehörde. ABER: Rein rechnerische Korrekturen führen nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Slide 47

43 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (10/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (4/4) Heiri Clever hat keinen Rückerstattungsanspruch, da die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt ist und die geldwerte Leistung nicht nachdeklariert werden kann. Selbst wenn die Veranlagung noch nicht definitiv wäre, würde kein Rückerstattungsanspruch bestehen, da aufgrund der Aufdeckung durch die Steuerbehörden die Deklaration nicht mehr spontan durch Heiri Clever erfolgen könnte. Die Verrechnungssteuer (Sicherungssteuer) wird zu einer definitiven Steuerbelastung! Slide 48

44 Kontaktpersonen und Experten Marcel Meier Senior Manager Steuer- und Rechtsberatung Tel Lenna Astarci Consultant Steuer- und Rechtsberatung Tel Slide 49

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