Donnerstag, 07. Juli 2016 Nr. 12/2016. Nr. 78

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1 Donnerstag, 07. Juli 2016 Nr. 12/2016 Nr. 77 Nr. 78 Nr. 79 Nr. 80 Vollzug des Baurechts; Errichtung einer Lager und Werkstatthalle durch Holger Grießhammer in Schönlind bei Weißenstadt Seite 61 Stadt Hohenberg a. d. Eger; Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsches Porzellanmuseum für das Haushaltsjahr 2016 Seite 61 Stadt Weißenstadt; Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Seite 62 Röslau Vollzug des Baurechts; Bebauungsplan Unterer Dieserbach, Bebauungs und Flächennutzungsplan, Änderung Seite 62 Nr. 81 Thiersheim Vollzug des Baurechts; Bebauungsplan SOLARPARK WAMPEN ; Bekanntmachung Seite 65 Nr. 82 Gemeinsames Kommunalunternehmen Winterling Immobilien; Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 Seite 65 Nr. 83 Kommunalunternehmen Kurortentwicklung Weißenstadt; Erlass einer Entschädigungssatzung Seite 66 Nr. 84 Sparkasse Hochfranken; Kraftloserklärung eines Sparbuches Seite 66 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Nr Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO - Bauantrag Errichtung einer Lager- und Werkstatthalle mit Sozialräumen und Verkaufsfläche Grundstück Fl.Nr. 928 Gemarkung Bauherr Voitsumra; Holger Grießhammer Schönlind 4 in Weißenstadt Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen /2016 folgenden Bescheid erlassen: I. Der oben genannte Bauantrag wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter den nachstehenden Auflagen und Bedingungen genehmigt. Die Bauvorlagen sind Bestandteil dieses Bescheides. II. Als Antragsteller haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts und des Denkmalschutzrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebühren vorschuss zu entrichten. Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nicht nur auf den Adressaten des Bescheides. Sie richtet sich auch an alle Dritte, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die Baugenehmigung geltend machen wollen. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung ( 212a BauGB). Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn i. S. von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Straße 9, im Zimmer 1.75, eingesehen werden. Wunsiedel, , Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge; gez. Beyer Nr. 78 Stadt Hohenberg a. d. Eger; Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsches Porzellanmuseum für das Haushaltsjahr 2016 Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsches Porzellanmuseum für das Haushaltsjahr 2016 wurde im Kreisamtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 10/2016 vom 02. Juni 2016 amtlich bekannt gemacht. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) 61 Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit 19 Abs. 2 der Verbands satzung

2 wird durch die Stadt Hohenberg a. d. Eger als Verbands mitglied auf diese Veröffentlichung hingewiesen. Schirnding, ; gez. Hoffmann, Erster Bürgermeister Nr. 79 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Weißenstadt für das Haushaltsjahr 2016 I. Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Weißenstadt folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v. H. b) für die Grundstücke (B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. II. Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat als Rechtsaufsichtsbehörde und Verleger: die nach Landratsamt Art. 71 Abs. Wunsiedel, 2 GO erforderliche Wunsiedel, Ge Telefostücke 09232/ der Gemarkung Grün ganz oder teilweise: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grund Herausgeber 62 nehmigung zu 2 der Haushaltssatzung mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Nr erteilt. III. Die Haushaltssatzung liegt gemäß 4 der Bekannt machungs verordnung BekV während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus der Stadt Weißenstadt zur Einsicht bereit. Weißenstadt, 3. Juni 2016, Stadt Weißenstadt; gez. Dreyer, Erster Bürgermeister Vollzug der Baugesetze / Bauleitplanung der Gemeinde Röslau; Nr. 80 Änderung des Bebauungsplanes Unterer Dieserbach und gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röslau; 1) Flächennutzungsplan Mit Bescheid vom AZNr hat das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge die Flächennutzungs planänderung der Gemeinde Röslau im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Unterer Dieserbach genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Jeder mann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung in dem Flächen nutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag dieser Bekanntmachung an in der Gemeinde Röslau, Marktplatz 1, Röslau, Zimmer 103 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Form vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Form vorschriften und 2. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Röslau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 2) Bebauungsplan Der Gemeinderat der Gemeinde Röslau hat am beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Unterer Dieserbach zu ändern und im Parallelverfahren gleichzeitig den Bebauungsplan UNTERER DIESERBACH gemäß 2 Abs. 1 und 8 BauGB zu ändern. In der Sitzung des Gemeinderates am wurden die o. g. Änderungen als Satzung gem. 10 Abs. BauGB beschlossen.

3 Flur Nummer: 307, 2610, 2611, 2612, 2612/1, 2614, 2615, 2619, 2621, 2621/1, 2622, 2623, 2624, 2625, 2626, 2626/2, 2627, 2628, 2629, 2630, 2630/2, 2630/3, 2631, 2632, 2652, 2652/2, 2653, 2677, 2678, 2678/1, 2679 und 2680 Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist eine beabsichtigte Betriebserweiterung der Fa. Eberl, Fl. Nr 2619 und 2679 auf Fl. Nr. 2629, 2630, 2621 und Es handelt sich bei dieser Firma um einen alteingesessenen Betrieb. Die Grundstücke sind bereits im Eigentum der Firma. Der vorgesehene Bereich stellt die einzige Erweiterungsmöglichkeit dar. Die Neufestsetzungen im B Plan sollen eine städtebaulich und planungsrechtlich verträgliche Erweiterung des Produktions betriebes innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ermöglichen. Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie den Umweltbericht sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag dieser Bekanntmachung an während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeinde Röslau, Marktplatz 1, Röslau, Zimmer 103 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf Folgendes wird hingewiesen: 1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß 4 Abs. 3 BauGB 2. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt ( 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). 3. Unbeachtlich werden nach 215 Abs. 1 BauGB _eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, _eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und _nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Röslau. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Gemeinde Röslau, den ; gez. Gebhardt, Erster Bürgermeister Abbildung auf Seite 63 und Seite 64 Herausgeber und Verleger: Landratsamt Wunsiedel, Wunsiedel, Telefon 09232/

4 Herausgeber und Verleger: Landratsamt Wunsiedel, Wunsiedel, Telefon 09232/

5 Bauleitplanung des Marktes Thiersheim Nr. 81 Einleitung eines Verfahrens zur vereinfachten Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Gemeindeteils Wampen mit paralleler Aufstellung eines Bebauungsplans SOLARPARK WAMPEN Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Bekanntmachung Der Marktgemeinderat des Marktes Thiersheim hat am beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Grund stücke Flur nummern 1260, 1261, 1262, 1264 und 1265 der Gemarkung Grafenreuth im vereinfachten Verfahren zu ändern und im Parallelverfahren für denselben Bereich einen Be bauungsplan SOLARPARK WAMPEN gemäß 2 Abs. 1 und 8 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet umfasst ca m². Auf einen Umweltbericht zur vereinfachten Änderung des Flächen nutzungsplanes wird verzichtet. Mit der vereinfachten Änderung des Flächennutzungsplanes werden folgende Ziele und Zwecke angestrebt: Darstellung einer Sonderbaufläche im Sinne der Baunutzungsverordnung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele und Zwecke angestrebt: Festsetzung eines Sondergebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Thiersheim, , Markt Thiersheim; gez. Hofmann, Erster Bürgermeister Nr. 82 Gemeinsames Kommunalunternehmen Winterling Immobilien, Anstalt des öffentlichen Rechts der Bayerischen Kommunen Arzberg, Kirchenlamitz, Röslau und Schwarzenbach a. d. Saale (gku Winterling); Jahresabschluss 2015; xx/xx xxx Jahresabschluss für das Jahr 2015 des Gemeinsamen Kommunalunternehmens Winterling Immobilien, Anstalt des öffentlichen Rechts der Bayerischen Kommunen Arzberg, Kirchenlamitz, Röslau und Schwarzenbach a. d. Saale (gku Winterling); Vollzug der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV); - Ortsübliche Bekanntgabe nach 27 Abs. 3 KUV - Der Verwaltungsrat des gku Winterling hat in der Sitzung vom 08. Juni 2016 gemäß 6 Abs. 4 Buchstabe h) der Unternehmenssatzung in Verbindung mit 27 Abs. 1 der KUV beschlossen: 1. Der Verwaltungsrat stellt den von der Steuerberaterin Bianca Schlötzer, Kirchenlamitz, erstellten und von der Küspert & Rahn GmbH&Co.KG geprüften Jahresabschluss des Jahres 2015 fest. Der Vorstand wird entlastet. 2. Der Verwaltungsrat beschließt, den Jahresüberschuss in Höhe von ,18 auf neue Rechnung vorzutragen. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Kommunen Arzberg, Kirchenlamitz, Röslau und Schwarzenbach an der Saale für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buch führung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lage bericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Be stimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung des Vor stands des Kommunalunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Be urteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch führung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und Artikel 107 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lage bericht vermittelten Bildes der Vermögens, Finanz und Ertrags lage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der an gewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vorstands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanzund Ertragslage des Kommunal unternehmens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kommunalunternehmens und stellt die Chancen und die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Marktredwitz, den 27. Mai 2016, Küspert & Rahn GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Gemäß 27 Abs. 3 KUV wird der Jahresabschluss 2015 mit Bestätigungsvermerk hiermit öffentlich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss 2015 und der Lagebericht 2015 liegen vom 18. Juli 2016 bis einschließlich 29. Juli 2016 im Rathaus der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, Kirchenlamitz, Einwohnermeldeamt (EG) / Zimmer 0.14 bei Lars Hermersdorfer öffentlich aus und können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag von 14:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:30 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Kirchenlamitz, den , gku Winterling, gez. Scheffler, Vorstand Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Gemeinsames Kommunal unternehmen Herausgeber Winterling Immobilien und Verleger: Anstalt Landratsamt des öffentlichen Wunsiedel, Rechts der Bayerischen Wunsiedel, Telefon 09232/

6 Nr. 83 Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des KU Kurortentwicklung Weißenstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt - vom in der vom an gültigen Fassung Auf Grund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 89 Abs. 2 Satz 3, Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit 2 Abs. 3 Buchst. c) der Unternehmenssatzung erlässt das Kommunalunternehmens Kurortentwicklung Weißenstadt Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weißenstadt folgende Satzung: 1 Berechtigte Sparkasse Hochfranken Kraftloserklärung (Art. 39 AGBGB) Nr. 84 Der Vorstand der Sparkasse Hochfranken hat mit Verfügung vom das von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt des öffentlichen Rechts in Hof, ausgestellte Sparkassen buch Nr für kraftlos erklärt, nachdem das Aufgebotsverfahren zur Kraftlos erklärung dieses Sparkassenbuches durchgeführt worden ist und Rechte Dritter an dem Sparguthaben nicht geltend gemacht wurden. Hof, den 23. Juni 2016, Sparkasse Hochfranken; gez. Blüml, Vorstand (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates und die übrigen 6 Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für ihre sonstige Verwaltungstätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung Entschädigungen, die den Auslagenersatz enthalten. (2) Die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Entschädigungen, die den Auslagenersatz enthalten, nur dann, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist. 2 Vergütungen (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält für die Vorbereitung und Leitung der Verwaltungsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. Dies gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates im Vertretungsfall. 3 Auszahlung Die Auszahlung der Entschädigungen für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt einmal jährlich. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Weißenstadt, den ; gez. Busch, Vorstand Herausgeber und Verleger: Landratsamt Wunsiedel, Wunsiedel, Telefon 09232/

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