Arbeitsgericht München BESCHLUSS

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1 Verkündet am: Rieger Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt 2. D. D-Straße, D-Stadt mit den Beteiligten - Antragsteller und Beteiligter zu Beteiligte zu 2 - hat die 29. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 31. März 2011 durch die Richterin am Arbeitsgericht Lunz-Schmieder und die ehrenamtlichen Richter Amtmann und Gräber für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen.

2 - 2 - Entscheidungsgründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Die Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort A-Stadt gebildete Betriebsrat. Dieser besteht aus 17 Betriebsratsmitgliedern. Die Amtperiode dieses Betriebsrats begann am Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ist die größte deutsche und europäische Luftfahrtgesellschaft. In ihrem Betrieb in A-Stadt beschäftigt sie am Boden ca Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin. Von den 17 Betriebsratsmitgliedern des Antragstellers wurden insgesamt vier Personen gem. 38 Abs. 1 BetrVG vollumfänglich von der Pflicht zu Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Dies sind die Betriebsratsvorsitzende Frau G. und die Betriebsratsmitglieder Herr H., Herr I. und Herr J.. Alle sind sogenannte Bodenmitarbeiterinnen und Bodenmitarbeiter bei der Beteiligten zu 2) und unterliegen dem Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal vom in der Fassung vom Bis zur beruflichen Freistellung waren Frau G., Herr H. und Herr I. nach Schicht- und Dienstplänen und Herr J. in gleitender Arbeitszeit tätig und haben ihre Arbeitszeit in TARIS erfasst. Im Betrieb des Antragsgegners bestehen derzeit vier verschiedene Arbeitszeitmodelle: - Arbeitszeitsouveränität für außertarifliche Mitarbeiter - Gleitzeit hauptsächlich für sog. Schreibtischarbeitsplätze - Dienst- und Schichtpläne für die Mitarbeiter mit Kundenkontakt und im operativen Bereich - Vertrauensarbeitszeit.

3 - 3 - Aufgrund eines Einigungsstellenspruchs vom gilt bei dem Antragsgegner eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Einführung eines Zeitdatenmanagement-Systems (ZDMS). 1 dieser Rahmenbetriebsvereinbarung regelt den Geltungsbereich wie folgt: Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der DLH in Deutschland, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten. Infolge dessen existiert seit dem am Standort A-Stadt das elektronische Zeiterfassungssystem TARIS. Die Beteiligten schlossen hierzu am eine Betriebsvereinbarung Zeitdatenmanagement (ZDMS) TARIS für das Bodenpersonal A-Stadt, im folgenden BV TARIS genannt. 1 BV TARIS lautet: Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle BodenmitarbeiterInnen der Deutschen Lufthansa AG in MUC, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten. 6 BV TARIS hat folgenden Wortlaut: Erfasste Zeitpunkte Es werden die Zeitpunkte Kommt und Geht erfasst. ( ) Bei Dienstreisen, Dienstgängen oder anderen Arbeitszeiten außerhalb des Dienstplanes, die im System nicht hinterlegt sind, erfolgt die Zeiterfassung im Rahmen eines Belegverkehrs. Die Abwesenheiten werden ebenfalls per Belegverkehr dokumentiert. Die Zeitdatenbeauftragten geben diese Daten in das System ein. Nach dieser Betriebsvereinbarung wurden alle Arbeitszeiten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) erfasst mit Ausnahme aller außertariflichen Mitarbeiter, die in Arbeitszeitsouveränität arbeiten. Am schlossen die Beteiligten eine weitere Betriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit ab, die ab zunächst für ein Jahr wirksam war, und auf deren Fort-

4 - 4 - setzung sich die Beteiligten am von kleineren redaktionellen Änderungen abgesehen einigten. 1 der BV Vertrauensarbeitszeit lautet: Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG am Standort A-Stadt, die dem MTV Boden uneingeschränkt unterliegen und in Vertrauensarbeitszeit arbeiten bzw. künftig arbeiten werden mit Ausnahme von MUC/XD/R und MUC/GP. (2) Sie gilt nicht für Mitarbeiter, die nach Schicht- bzw. Dienstplänen, in Gleitzeit oder Arbeitszeitsouveränität (AT) arbeiten. (3) Für Mitarbeiter in Vertrauensarbeitszeit finden sonstige betriebliche Regelungen zur Zeitdokumentation und bewertung keine Anwendung. 2 der BV Vertrauensarbeitszeit hat folgende Fassung: Grundsätze (1) Eine Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit ist für den Mitarbeiter freiwillig und bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. (2) Die Arbeit muss unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrags für das Bodenpersonal und individualvertraglicher Regelungen geleistet werden. (3) Die Arbeitsleistung kann grundsätzlich montags bis samstags zwischen 6.00 Uhr und Uhr stattfinden. 4 der BV Vertrauensarbeitzeit regelt die Aufzeichnung der Arbeitszeit, Abwesenheit: (1) Den Mitarbeiter ist aufgegeben, selbst einen vereinfachten Nachweis ihrer Arbeitszeit zur Dokumentation gegenüber Dritten (z.b. Gewerbeaufsichtsamt) zu führen. Im Falle von Beanstandungen durch Dritte erfolgen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber. Diese Aufzeichnungen sind 2 Jahre lang aufzubewahren. (2) Lufthansa stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. (3) Eine darüber hinausgehende Arbeitszeiterfassung findet nicht statt.

5 - 5 - (4) Abwesenheitszeiten, wie z.b. Krankheit, Urlaub oder Mutterschutz, sind zu dokumentieren. 6 der BV Vertrauensarbeitszeit lautet Teilnahme (1) Ein Einstieg in die Vertrauensarbeitszeit ist zu Beginn jeden Kalendermonats, ein Ausstieg mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen zum jeweiligen Kalendermonatsende durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorgesetzten und dem zuständigen Personalmanagement möglich. (2) In seiner konstituierenden Sitzung am beschloss der Antragsteller neben der Freistellung der vier o.g. Betriebsräte einstimmig, dass alle freigestellten Betriebsräte ab Beginn der neuen Amtsperiode, d.h. ab dem , an der TARIS-Zeitdatenerfassung mit Kommt - Geht - Buchung teilnehmen. Daraufhin erhielten alle vier freigestellten Betriebsratsmitglieder G., H., I. und J. vom Antragsgegner ein wortgleiches Schreiben, in dem es u.a. hieß:.. und stellen Sie gemäß 38 des Betriebsverfassungsgesetzes erneut für die Amtszeit des neugewählten Betriebsrates von Ihrer beruflichen Tätigkeit frei. Während der Zeit Ihrer beruflichen Freistellung verzichtet Lufthansa auf die Arbeitszeiterfassung in ihrer bisherigen Form (TARIS).. Die Antragsteller tragen vor, dass den freigestellten Betriebsräten, die alle als Bodenmitarbeiter weder außertarifliche Mitarbeiter mit Arbeitszeitsouveränität seien noch bisher freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit teilgenommen hätten, damit die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Arbeitszeiten mit Kommt - Geht - Buchungen nach TARIS zu erfassen. Die BV Vertrauensarbeitszeit sei auf die freigestellten Betriebsräte nicht anzuwenden, da die Teilnahme daran freiwillig sei und es der Zustimmung des Vorgesetzten hierzu bedürfe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

6 - 6 - Mit dem Verzicht des Antragsgegners auf die Zeiterfassung der freigestellten Betriebsräte nach TARIS verstoße dieser gegen die BV TARIS und BV Vertrauensarbeitszeit und benachteilige die freigestellten Betriebsräte in unzulässiger Weise. Die Geltung der BV TARIS und BV Vertrauensarbeitszeit gelte unmittelbar und zwingend und der Antragsgegner könne von deren Regelungen nicht einseitig durch Verzichtserklärungen abweichen. Die Antragsteller beantragen Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die nach 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebes A-Stadt während der Zeit ihrer beruflichen Freistellung gemäß der Betriebsvereinbarung für das Bodenpersonal A-Stadt Zeitdatenmanagement (ZDMS) TARIS vom 07. November 2000 an der elektronischen Zeiterfassung TARIS teilnehmen und dort ihre Kommt - Geht - Zeitpunkte erfassen zu lassen, soweit diese nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit vom 09. Dezember 2010 teilnehmen. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags. Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, dass sich weder die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS noch die Betriebsvereinbarung für den Betrieb in A-Stadt BV TARIS auf freigestellte Betriebsräte beziehen. Ergänzend zum Sachvortrag der Beteiligten und ihren Beweisangeboten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

7 - 7 - II. 1. Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um eine Rechtstreitigkeit über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, über die die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren entscheiden, 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG. Für den geltend gemachten Anspruch auf Anwendung einer Betriebsvereinbarung ist der Antragsteller als Betriebsrat der Antragsgegnerin antragsberechtigt. Das Arbeitsgericht München ist örtlich zuständig, 82 ArbGG. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS sowie die Betriebsvereinbarung Zeitdatenmanagement (ZDMS) TARIS für das Bodenpersonal A-Stadt bezieht sich nicht auf freigestellte Betriebsratsmitglieder, so dass der Antragsteller auch nicht die Anwendung der BV TARIS für freigestellte Betriebsräte begehren kann, soweit diese nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit teilnehmen. Eine unzulässige Benachteiligung der freigestellten Betriebsräte ist nicht gegeben Nach 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Wegen ihres normativen Charakters sind sie wie Tarifverträge gemäß den Regeln über die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigten soweit dies erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil der den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (LAG Düsseldorf, Urteil vom , 9 Sa 687/03; ständige Rechtssprechung des BAG, vgl. Urteil vom , AP Nr. 10 Zu 77 BetrVG 1972 Auslegung).

8 Die freigestellten Betriebsmitglieder G., H., I. und J. unterliegen nicht der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS und der BV TARIS. Sie werden bereits dem Wortlaut nach nicht von deren Geltungsbereich erfasst. Die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS gilt für alle Mitarbeiter der DLH in Deutschland, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten und die BV TARIS gilt für alle BodenmitarbeiterInnen der Deutschen Lufthansa AG in MUC, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten. Zwar waren die o.g. freigestellten Betriebsräte vor ihrer Freistellung allesamt Bodenmitarbeiter, die in gleitender Arbeitszeit oder nach Schicht- und Dienstplänen tätig waren und damit der Gesamtrahmenbetriebsvereinbarung bzw. BV TARIS unterfielen. Die Freistellung nach 38 Abs. 1 BetrVG bewirkt jedoch gerade, dass diese Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit, d.h. von ihrer Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung als Bodenmitarbeiter freigestellt sind. Die Pflicht der freigestellten Betriebsräte ist nunmehr ausschließlich die Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, (Fitting,Kaiser, Heither,Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 38 Rdnr.79; BAG, Urteil vom , AP Nr. 9 zu 38 BetrVG 1972). Für diese Tätigkeit sieht weder die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS noch die BV TARIS eine bestimmte Art von Arbeitszeit wie z.b. Gleitzeit oder Arbeit nach Dienst- und Schichtplänen vor. Im Betrieb der Antragsgegnerin, die mit Arbeitszeitsouveränität, Gleitzeit, Dienst- und Schichtplänen und Vertrauensarbeitszeit vier verschiedene Arbeitszeitmodelle installiert hat, besteht überhaupt kein Arbeitszeitsystem für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 9 Sa 687/03 sowie dem Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom , Az. 4 Ca 128/03). Bei der Erledigung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sind die freigestellten Betriebsräte zwar an die betriebsüblichen Arbeitszeiten gebunden (vgl. BAG, Urteil vom , AP Nr 9 zu 38 BetrVG 1972), aber sie sind berech-

9 - 9 - tigt, ihre Betriebsratstätigkeit innerhalb der gesamten betriebsüblichen Gleitzeitspanne bzw. innerhalb des gesamten Dienstplanzeitrahmens so wahrzunehmen, wie es ihnen zur sachgerechten Aufgabenerfüllung am zweckdienlichsten erscheint ( Fitting,a.a.O. 39 Rdnr. 79). Die Zeiteinteilung zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben obliegt dem freigestellten Betriebsrat und ist nicht an bestimmten Arbeitszeitsystemen auszurichten ( LAG Düsseldorf, Urteil vom , SZ. 9 Sa 687/03). Die vertraglich mit dem freigestellten Betriebsratsmitglied vereinbarte Arbeitszeit ist für dessen Amtsführung daher nur insoweit maßgeblich, als sie sich auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit bezieht. So hat das freigestellte Betriebsratsmitglied z.b. in Mehrschichtbetrieben nach pflichtgemäßem Ermessen selbst über die zeitliche Lage seiner Amtstätigkeit zu entscheiden. Der Arbeitgeber darf ihm keine bestimmte Anwesenheitszeit vorschreiben, sofern die Betriebsratstätigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit verrichtet wird (ArbG Nienburg, Urteil vom , LAG Düsseldorf a.a.o.). Beginn und Ende der Amtstätigkeit richten sich allein nach den Erfordernissen des Amtes Auch aus dem Sinn und Zweck der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS bzw. der BV TARIS und des gesamten Systems der differenzierten Arbeitszeiterfassung bei der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die freigestellten Betriebsräte des Antragsstellers diesen Betriebsvereinbarungen nicht unterliegen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder bei der Verrichtung ihrer Betriebsratsaufgaben innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten etwaige diesbezügliche Kontrolleinrichtungen zur Arbeitszeitfassung benutzen müssen ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom ,9 TABG 37/07; Fitting, 38 Rdnr. 79), gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber generell die Erfassung der Arbeitszeit durchführt. Differenziert der Arbeitgeber jedoch bei der Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeit, so richtet sich die Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeit der freigestellten Betriebsräte nach diesem System und der Frage, welcher Gruppe der freigestellte Betriebsrat zuzuordnen ist.

10 Die Gesamtrahmenbetriebsvereinbarung ZDMS und die BV TARIS erfassen nur bestimmte Arbeitnehmergruppen, nämlich (Boden-) MitarbeiterInnen, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten. Damit werden von den Betriebsvereinbarungen nicht erfasst außertarifliche Mitarbeiter, d.h. i.d.r. Führungskräfte und leitende Angestellte, mit Arbeitszeitsouveränität sowie Mitarbeiter, die freiwillig mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten an der Vertrauensarbeitszeit nach der BV Vertrauensarbeitszeit teilnehmen. Hier haben die Beteiligten ausdrücklich die Arbeitszeit erfassungssyteme Arbeitszeitsouveränität und BV Vertrauensarbeitszeit geschaffen, die im Ergebnis einen Verzicht auf Kontrolle darstellen. Außertariflichen Mitarbeitern und Mitarbeitern mit freiwilliger Vertrauensarbeitszeit ist gemein, dass sie von Arbeitgeberseite einen Vertrauensvorschuss genießen, der dazuführt, dass die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit als selbstverständlich angesehen wird und eine entsprechende Kontrolle als entbehrlich angesehen wird. Demgegenüber dient die Zeiterfassung nach der Gesamtrahmenbetriebsvereinbarung ZDMS und bzw. der BV TARIS neben dem Zweck, eine Abrechnungsgrundlage zu liefern, auch der Überprüfung, ob die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden ( Transparenz-, Kontroll- und Nachweiszweck). Soweit Mitarbeitern wie außertariflichen Mitarbeitern, leitenden Angestellten und Mitarbeitern mit Vertrauensarbeitszeit jedoch eine Vertrauensvorschuss einzuräumen ist, wird auf eine solche Überprüfung verzichtet. Bei diesen Mitarbeitern kann auch ohne nähere Kontrolle davon ausgegangen werden, dass diese ihr arbeitsvertragliches Arbeitszeitvolumen einhalten und erfüllen und sich ihre Arbeitszeit dabei so einteilen, dass eine sach- und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung stattfindet (LAG Düsseldorf a.a.o. ). Dieser Vertrauensvorschuss ist auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern aufgrund ihrer Amtsstellung zuzubilligen. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit nutzt (LAG Düsseldorf, a.a.o.; BAG, Urteil vom AP Nr. 44 zu 37 BetrVG 1972).

11 Nach Sinn und Zweck der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS bzw. BV TARIS und dem gesamten differenzierten Arbeitszeiterfassungssystem der Antragsgegnerin gelten diese daher für freigestellte Betriebsräte ebenso wenig wie für leitende Angestellte und Führungskräfte. Die Antragsgegnerin handelt damit nicht rechtwidrig, wenn sie die Bestimmungen der BV TARIS auf die freigestellten Betriebsräte nicht anwendet und auf deren Einhaltung verzichtet. 2.4.Da für die freigestellten Betriebsratsmitglieder G., H., I. und J. wie dargelegt überhaupt kein System zur Erfassung ihrer Arbeitszeiten anzuwenden ist, war es auch nicht erheblich, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre freiwillige Teilnahme an der BV Vertrauensarbeitszeit nicht erklärt haben. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden die freigestellten Betriebsräte durch den Verzicht der Antragsgegnerin, die Arbeitszeiten der freigestellten Betriebsräte in TARIS zu erfassen, nicht gem. 78 Satz 2 BetrVG unzulässig benachteiligt. Benachteiligung i.s.v. 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen, sondern um ihrer Tätigkeit innerhalb der Betriebsverfassung willen erfolgt. Durch die Nichterfassung der Arbeitszeiten in TARIS werden die freigestellten Betriebsräte im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern nicht schlechter gestellt. Aufgrund des differenzierten Arbeitszeiterfassungssystems bei der Antragsgegnerin sind die freigestellten Betriebsräte in der Zeit ihrer Amtstätigkeit, in der die gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit nutzt, mit demselben Vertrauensvorschuss ausgestattet wie außertarifliche Mitarbeiter mit Arbeitszeitsouveränität und werden während ihrer Amtstätigkeit auch nicht besser oder schlechter behandelt als diese Mitarbeiter. Da diese auch kein Wahlrecht zwischen der Zeiterfassung mit TARIS oder der Vertrauensarbeitszeit

12 haben, werden die freigestellten Betriebsratsmitglieder insoweit auch nicht schlechter gestellt. Der Verzicht der Antragsgegnerin auf die Arbeitszeiterfassung nach TARIS schließt zudem eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach 37 Abs.3 BetrVG bzw. von Reisezeiten nicht aus. 4. Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde zum Landesarbeitsgericht München gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrung einlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße A-Stadt eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird.

13 Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Lunz-Schmieder Richterin am Arbeitsgericht Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in f ü n f f a c h e r Fertigung einzureichen.

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