Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Sachstandsbericht. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
|
|
- Fritzi Frank
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Sachstandsbericht Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
2 Unionsrecht Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL: Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt
3 Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL: (Ausnahme): jpör gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentl. Gewalt obliegen (Rückausnahme): es sei denn, dass die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde
4 In Bezug auf die im Anhang I zur MwStSystRL genannten Tätigkeiten (z.b. Lieferung von Wasser, Gas) gelten die KdöR als Steuerpflichtige, wenn Tätigkeit mehr als unbedeutend.
5 Nationales Recht 2 Absatz 3 Satz 1 UStG: JPöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung als Reflex des Ertragsteuerrechts: Liegt nach Körperschaftsteuerrecht kein BgA vor, fällt für die zu beurteilende Tätigkeit der öffentlichen Hand - mangels Unternehmereigenschaft - auch keine Umsatzsteuer an. Hoheitliche Tätigkeiten und die Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Umsatzsteuer
6 BFH: Alle nachhaltigen, zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Tätigkeiten der KdöR auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen der USt.
7 BFH: Tätigkeit auf öffentlich rechtlicher Grundlage unterliegt der USt, - wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
8 Vermögensverwaltung Beispiel 1: KdöR vermietet Büroräume an umsatzsteuerpflichtige Dritte (vgl. BFH v , V R 70/05) Bisherige Behandlung: kein BgA (Vermögensverwaltung), daher nicht steuerbar BFH: privatrechtl. Grundlage, steuerbar, steuerfrei nach 4 Nr. 12a, aber: Möglichkeit der Option zur USt-Pflicht nach 9
9 Beispiel 2: KdöR vermietet Sporthalle A) langfristig an einen Sportverein BFH: steuerbar (privatrechtl. Grundlage, Aspekt Vermögensverwaltung irrelevant) steuerfrei nach 4 Nr. 12a (Optionsmöglichkeit?) mit Ausnahme der Vermietung der Betriebsvorrichtungen ( 4 Nr. 12 Satz 2, Abschnitt Abs. 2 UStAE) B) verschiedene Sportvereine BFH: steuerbar (privatrechtl. Grundlage), nicht steuerfrei nach 4 Nr. 12a (BFH v , V R 97/98)
10 C) daneben überlässt sie auf öffentlich- rechtlicher Grundlage die Sporthalle an andere KdöR für Schulsportzwecke BFH: Beistandsleistungen sind entgegen der Verwaltungsauffassung nicht von der Besteuerung auszunehmen, wenn diese zwar auf öffentlichrechtlicher Grundlage, dabei jedoch im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden
11 Umgang mit geänderter BFH- Rechtsprechung Ursprünglicher Lösungsvorschlag (auf fachlicher Ebene zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt): Amtliche Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Anwendung der BFH-Urteile mit großzügiger Übergangsfrist Beurteilung der Beistandsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen (MwStSystRL), die für die Besteuerung der öffentlichen Hand gelten: 1. Anknüpfen an die Handlungsform der einzelnen Leistung 2. Prüfung möglicher Wettbewerbsverzerrungen
12 Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Dieser Lösungsvorschlag wurde zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder diskutiert. Die Finanzminister der Länder baten jedoch um die Vorlage weiterer Lösungsvorschläge. Zu diesem Zweck hat sich eine Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre des Bundes und der Länder im November 2012 gebildet.
13 Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Erarbeitung weiterer Lösungsansätze unter Beteiligung 1. einer Fach-Unterarbeitsgruppe, 2. der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 3. der IMK und 4. von Prof. Dr. Joachim Englisch, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
14 Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Lösungsvorschläge: 1. grundsätzliche Nichtberücksichtigung der BFH-Urteile; bei Bezugnahme auf BFH-/EuGH-Rechtsprechung Anwendung im Einzelfall (status quo) 2. Nichtanwendungserlass (Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD gibt jedoch restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen vor) 3. Veröffentlichung und Anwendung der Urteile mit fünfjähriger Übergangsfrist (entsprechend dem bereits vorliegenden Lösungsvorschlag) 4. Anwendung der Urteile unter Berücksichtigung des europäischen Vergaberechts unter entsprechender Änderung des nationalen Rechts
15 Lösungsansatz: Vergaberecht Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beistandsleistungen im hoheitlichen Bereich ist nach der Rechtsprechung vom Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen abhängig, die somit den Dreh- und Angelpunkt der künftigen Bewertung darstellen könnten. Ob die Tätigkeit einer jpör zu Wettbewerbsverzerrungen führt, könnte neben der BFH- und der EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand das EU- Vergaberecht beantworten, da auch dieses der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dienen soll.
16 Lösungsansatz:Vergaberecht EuGH vom 18. November C-107/98 - (Teckal): Sog. In-house-Geschäfte sind von den Vorschriften des Vergaberechts ausgeschlossen. Für die Annahme eines Inhouse-Geschäfts müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: 1. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer kontrollieren wie eine eigene Dienststelle (Kontrollkriterium) und 2. der Auftragnehmer muss seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichten, der seine Anteile innehat (Wesentlichkeitskriterium).
17 Lösungsansatz: Vergaberecht EuGH vom 9. Juni C-480/06 - (Hamburger Stadtreinigung): Kein relevanter Wettbewerb bei 1. einer langfristig abgeschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung einer ihnen obliegenden öffentlichen Aufgabe, 2. einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der öffentlichen Aufgabe, 3. der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, 4. einem Handeln nur gegen Kostenerstattung / einer rein kostendeckenden Kalkulation und 5. keiner Einbindung privater Dritter
18 Lösungsansatz: Vergaberecht Prof. Dr. Joachim Englisch, Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation (UR 2013, 570; hier stark vereinfacht dargestellt) Fallgruppen, bei denen kein Wettbewerb besteht bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auftreten: Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage; privatrechtliche Vereinbarungen führen ohne Rücksicht auf weitere Umstände zwingend zur Annahme einer Wettbewerbssituation (Grundvoraussetzung). 1. Vergleichbare Umsätze Privater sind ohne Recht auf Option von der Umsatzsteuer befreit, 2. Tätigkeit wird ihrer Art nach typischerweise nicht von Privaten angeboten oder
19 Lösungsansatz: Vergaberecht Prof. Dr. Joachim Englisch, Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation (UR 2013, 570; hier stark vereinfacht dargestellt) Fallgruppen, bei denen kein Wettbewerb besteht bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auftreten: 3. Leistungsbezug wird von spezifischen öffentlichen Erwägungen getragen a) langfristige Kooperation (z.b. Zweckverband oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) b) Erhalt öffentlicher Infrastruktur c) Wahrnehmung einer allen Beteiligten gleichermaßen obliegenden öffentlichen Aufgabe d) vollständige Wahrung von Einflussnahmemöglichkeiten des Leistungsempfängers e) gegen bloße Kostenerstattung f) im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittelausstattung
20 Lösungsansatz: Vergaberecht Konsultationspapier der Europäischen Kommission: Überprüfung bestehender MwSt-Rechtsvorschriften zu öffentlichen Einrichtungen und Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten Thema u.a. Beurteilung der Wettbewerbsverzerrungsklausel Stellungnahme der FMK: Begriffe "Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt" und "größere Wettbewerbsverzerrungen" müssten klarer definiert werden. Der Begriff der "größeren Wettbewerbsverzerrungen" könnte an Kontur gewinnen, wenn man ihn an den vergaberechtlichen Wettbewerbsbegriff des EuGH annähert.
21 Lösungsansatz: Vergaberecht Stellungnahme Deutscher Städtetag: Konkretisierung des Abgrenzungskriteriums größere Wettbewerbsverzerrungen Wettbewerbskonzepte des EU-Mehrwertsteuerrechts und des EU- Vergaberechts müssen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt werden. Stellungnahme Deutscher Landkreistag: In Anlehnung an die Behandlung interkommunaler Kooperationen und Inhouse-Vergaben im europäischen Vergaberecht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen bei den Leistungen, die den öffentlichen Stellen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und bei denen diese nicht als Mehrwertsteuerpflichtige anzusehen sind.
22 Lösungsansatz: Vergaberecht Stellungname Deutscher Städte- und Gemeindebund: Nichtbesteuerung von Inhouse-Leistungen zwischen Kommunen und/oder öffentlichen Einrichtungen Stellungnahme Verband kommunaler Unternehmen e.v.: Die Vorschriften der vom Europäischen Parlament am 15. Januar 2014 verabschiedeten Vergaberichtlinien sollen sinngemäß auf den Bereich der Mehrwertsteuer übertragen werden.
23 Lösungsansatz: Vergaberecht Lösungsvorschlag: neuer 2b UStG als Ersatz für 2 Absatz 3 UStG 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
24 Lösungsansatz: Vergaberecht 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (2)Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
25 Lösungsansatz: Vergaberecht (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für die anderen Beteiligten tätig wird. (gestrichen: tätig wird, es sei denn vergleichbare Leistungen werden nach Art und Rahmenbedingungen auch von privaten Unternehmern erbracht)
26 Anhörung zum Gesetzentwurf Ablehnende Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände: Beispiel: Fazit des ZDH: Der Regelungsentwurf ist zum jetzigen Zeitpunkt und in der vorliegenden Form abzulehnen, weil 1. die vorgeschlagene Vorschrift des 2b Abs. 3 UStG-Entwurf würde dazu führen, dass Handwerksunternehmen von öffentlichen Auftragsvergaben ausgeschlossen und dadurch extremen Wettbewerbsverzerrungen ausgesetzt wären und 2. der Regelungsentwurf den Entwicklungen auf europäischer Ebene vorgreift, das Umsatzsteuerrecht der EU aber zwingend in nationales Recht umzusetzen sein wird.
27 Anhörung zum Gesetzentwurf 3. Die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ( V R 41/10 - sowie Urt. v V R 1/11)), der die Umsatzsteuerpflicht einer Beistandsleistung auf privatrechtlicher Grundlage grundsätzlich feststellt und bei Beistandsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Umsatzsteuerpflicht bejaht unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Wettbewerb zu Privaten ausgeführt wird und die Nichtbesteuerung zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen könnte, sind stattdessen umgehend in die Verwaltungspraxis zu übernehmen.
28 Anhörung zum Gesetzentwurf Betroffene der öffentlichen Hand: Der Entwurf geht nicht weit genug, um Belastungen öffentlicher Leistungen mit USt zu vermeiden.
29 Anhörung zum Gesetzentwurf Forderungen z.b.: Auch auf privatrechtl. Grundlage erbrachte Leistungen sollen privilegiert werden Anhebung der Bagatellgrenze auf bis zu
30 Weiteres Vorgehen Fach-Unterarbeitsgruppe hat Stellungnahmen ausgewertet Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre tagt am FMK-Befassung voraussichtlich am
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 2b UStG Gesetzliche Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 Ersatz des
MehrThema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG
Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am 08.09.2016 2b UStG Themenüberblick Warum die Änderung? 2 UStG Definition 4 KStG Definition 2b UStG 27 UStG Was ist
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18
Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und
MehrInformationsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 29. November 2013 in Erding Interkommunale Zusammenarbeit
Informationsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 29. November 2013 in Erding Interkommunale Zusammenarbeit Interkommunale Zusammenarbeit unter den Blickwinkel der Umsatzbesteuerung - Sachstandsbericht
MehrUmsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Prof. Fritz Lang Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Prof. Fritz Lang Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung Gliederung I. Handlungsbedarf 1. Intentionen des Gesetzgebers 2. Anwendungsbereich 3. Wettbewerbsverzerrungen
MehrSehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Mitglieder des Finanzausschusses,
Frau Vorsitzende Ingrid Arndt-Bauer, MdB Deutscher Bundestag Finanzausschuss Platz der Republik 1 11011 Per E-Mail: Finanzausschuss@bundestag.de Berlin, den 24.6.2015 Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf
MehrKammerrechtstag Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht. Kassel. Prof. Dr. David Hummel
Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht Kassel 2 Agenda I. DER SINN UND ZWECK EINER BESTEUERUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND II. ART. 13 MWSTSYSTRL UND SEINE AUSLEGUNG DURCH DEN
MehrUmsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG
Umsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG Kreisverband Würzburg 27. September 2016 Georg Große Verspohl Verwaltungsdirektor Bayerischer Gemeindetag Die Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die das Entgelt
MehrHESSISCHER LANDTAG. Welchen Inhalt hatte dieser Lösungsvorschlag? Wie beurteilt die Landesregierung den Lösungsvorschlag der Länderstaatssekretäre?
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/1940 26. 06. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Hahn (FDP) vom 06.05.2015 betreffend Umsatzbesteuerung bei interkommunaler Zusammenarbeit und Antwort des Ministers
MehrInterkommunale Zusammenarbeit Wie geht s konkret?
Interkommunale Zusammenarbeit Wie geht s konkret? Bayerischer Gemeindetag 44. Fachtagung für Führungskräfte der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft www.innenministerium.bayern.de Interkommunale Zusammenarbeit
Mehr8. Neufassung 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) hier: Änderungen in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab
8. Neufassung 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) hier: Änderungen in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 01.01.2017; Beschluss Sachverhalt: Mit Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.
MehrÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN & VERWALTUNGEN. Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts Neuer 2b UStG
ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN & VERWALTUNGEN Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts Neuer 2b UStG Editorial Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die
MehrWas kommt da auf die Kommunen zu? Dipl.-Finw. Bernd Leippe
Umsatzsteuer aktuell - Was kommt da auf die Kommunen zu? Dipl.-Finw. Bernd Leippe Steuerliche Sphären / Ist-Situation Übersicht Umsatzsteuer / Körperschaftsteuer keine KSt / GewSt KSt / GewSt Hoheitsbereich
MehrBeratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat
Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 961 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss 20.09.2016 Hauptausschuss 27.09.2016 Stadtrat 06.10.2016 für öffentliche Sitzung Datum: 23.08.2016 bearbeitet
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung
Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung
MehrInterkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander
Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Leiter des Instituts für Angewandte Forschung und Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht
Mehrringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich
1 STADT ÖSTRINGEN 13.10.2016 öffentlich GR 0082-2016 TOP 8. AZ Sachstandsbericht Vermerke Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1. Bisherige Rechtslage Nach dem bis Ende 2015
MehrNeuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (6-681)
Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (6-681) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung Bernau bei Berlin Vorlage Nr.: 6-681 Version: 1 Eingereicht am: 11.10.2016
MehrSteuerliche Probleme der Hochschulmedizin aus Sicht des Finanzministeriums eines Landes
Fortbildungsseminar: Steuert das Steuerrecht die Hochschulmedizin? 08./09. Juni 2009 in Erlangen Thema: Steuerliche Probleme der Hochschulmedizin aus Sicht des Finanzministeriums eines Landes Referentin:
MehrBerlin, den AöW-Stellungnahme zum Entwurf eines 2b (neu) UStG-E (Stand: )
Berlin, den 31.07.2014 zum Entwurf eines 2b (neu) UStG-E (Stand: 13.06.2014) Als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland möchten wir zu dem Entwurf Stellung nehmen, da unsere
MehrAnlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :
Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- (21.11.2016) 2b Umsatzsteuergesetz - Optionserklärung zur Beibehaltung der alten Rechtslage ab dem 01.01.2017 für - Stadt Kuppenheim - Jagdgenossenschaft Kuppenheim
MehrAusblick: Inhalt und aktueller Stand der Modernisierung des EU-Vergaberechts
Ausblick: Inhalt und aktueller Stand der Modernisierung des EU-Vergaberechts Dr. Sönke E. Schulz 20.06.2014 18. Schleswiger Forum zum Öffentlichen Recht OVG Schleswig 1 Agenda Einführung Rechtssetzungsverfahren
Mehr18. Schleswiger Forum zum öffentlichen Recht Aufgaben- und Funktionsübertragung auf ausgegliederte Einrichtungen aus Sicht des Vergaberechts
18. Schleswiger Forum zum öffentlichen Recht 2014 Aufgaben- und Funktionsübertragung auf ausgegliederte Einrichtungen aus Sicht des Vergaberechts Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt
MehrAn alle VKU-Mitgliedsunternehmen Bundestag beschließt Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen. Sehr geehrte Damen und Herren,
VKU Invalidenstraße 91 10115 Berlin An alle VKU-Mitgliedsunternehmen Invalidenstraße 91 10115 Berlin Fon +49 30 58580-0 Fax +49 30 58580-100 www.vku.de info@vku.de Bundestag beschließt Reform der Umsatzbesteuerung
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrUmsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der neue 2b UStG. Stadt Falkensee - Finanzcontrolling 0
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der neue 2b UStG Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom 10.11.2011 3. Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5.
MehrKriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2038 16. Wahlperiode 13.05.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium
MehrUmsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Auswirkungen der Neuregelung des 2b UStG und Handlungsbedarf bis zum Jahresende Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.) Andreas Fietz Steuerberater,
MehrDie steuerliche Behandlung von interkommunalen Beistandsleistungen und andere Anwendungsgebiete
Informationsveranstaltung zu 2b UStG Herbst 2016 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Gerhard Himmelstoß, Steuerberater Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Die steuerliche Behandlung von interkommunalen
Mehr- Neuregelung der Umsatzbesteuerung von jpdör -
www.kommunsense.de - Neuregelung der Umsatzbesteuerung von jpdör - EY Public Services Newsletter Ausgabe 126 (Dezember 2016), S. 12 16: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ( 2b UStG)
MehrInhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar?
Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des
MehrZusammenarbeit Land Kommunen am Beispiel von BeihilfeNRWplus
Zusammenarbeit Land Kommunen am Beispiel von BeihilfeNRWplus Aachen, den 30.08.2016 MR Eckhard Grah Ausgangslage Die Landesdienststellen in Nordrhein-Westfalen, sowie einige Beihilfestellen der Kommunen
MehrPer Mail. An die saarländischen Gemeinden und Gemeindeverbände. nachrichtlich: Saarländischer Städte- und Gemeindetag Landkreistag Saarland
C:\Users\neumeyer\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\3XC6LDB6\USt_ANÜ (2).doc Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Per Mail An die
MehrNeuregelung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand Informationsveranstaltung 19. Mai 2016 in Borna Friederike Trommer Referentin Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.v. Agenda 1. Einordnung der
Mehrj im KTB angenommen am 1
Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Sichtvermerk des Erstellungsdatum Landrates zuständiges AmUEinbringer Drucksache Nr.: VI- 180-2016 24.10.2016 j im KTB angenommen am 1 Amt für Finanzen und
MehrRingvorlesung des Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht. Öffentliche Hand im Fokus der. Umsatzsteuer
Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Ringvorlesung des Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht Zweite Ebene Öffentliche Hand im Fokus der Dritte Ebene Umsatzsteuer Vierte Ebene Prof. Dr. Thomas Küffner
MehrInterkommunale Zusammenarbeit
Interkommunale Zusammenarbeit im Steuerrecht Syke 23. April 2013 StB Christian Trost Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 1 Ihr heutiger Dozent: Christian Trost Diplom-Betriebswirt (FH)
MehrUmsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR
Umsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR MMag. Dr. Thomas Ecker Regelung im UStG KöR ist Unternehmer - Betrieben gewerblicher Art (BgA) - Land- und forstwirschaftlichen Betrieben - Fiktive BgA (zb Müllentsorgung)
MehrKörperschaften öffentlichen Rechts. Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU)
Körperschaften öffentlichen Rechts Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU) Inhaltsverzeichnis Unionsrechtliche Grundlagen Österreichische Umsetzung Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation - Maßgeblichkeit
MehrDie gesetzliche Neuregelung führt gegenüber der bisherigen Beurteilung nach BgA- Grundsätzen vor allem zu folgenden Änderungen:
SWS Schüllermann und Partner AG Robert-Bosch-Straße 5 63303 Dreieich Telefon: 06103-605-0 Telefax: 06103-61024 E-Mail: info@schuellermann.de Bs/ZI G_01: SUS 13640 18. Februar 2016 2b UStG Die neue Umsatzsteuerwelt
MehrImmobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005
Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen
MehrSONDER- AUSGABE OKTOBER 2015
SONDER- AUSGABE OKTOBER 2015 Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am
MehrBesteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen
Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen - Eine ökonomische Notwendigkeit - 1. Die Problemlage Überblick 2. Steuertatbestände 3. Der Forschungs- und Entwicklungsbegriff 4. Wettbewerb als Entscheidungskriterium
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02
Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Vergaberecht In-House Geschäfte Interkommunale Zusammenarbeit
Öffentliches Wirtschaftsrecht Vergaberecht In-House Geschäfte Interkommunale Zusammenarbeit Einführung Lässt sich das kostspielige Ausschreibungsverfahren ganz vermeiden? Welche ist die Rolle der subjektiven
MehrProfessor Dr. Martin Burgi Forschungsstelle für Verwaltungsrechtsmodernisierung und Vergaberecht Juristische Fakultät
Forschungsstelle für Verwaltungsrechtsmodernisierung und Vergaberecht www.rub.de/burgi Juristische Fakultät 2. Berliner FIW-Kolloquium Wettbewerb und Rekommunalisierung 10. Mai 2012 Rekommunalisierung,
Mehr360 Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen Teil 12: 2b UStG die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Sehr geehrte Damen und Herren, Eike Christian Westermann Partner Recht und Steuern Tel.: +49 211 981-1741 eike.christian.westermann@de.pwc.com Matthias Beier Partner Steuern Tel.: +49 211 981-2473 matthias.beier@de.pwc.com
MehrHB/TRe 14. Dezember 2017 Neuregelung der Umsatzbesteuerung: Ausschlussfrist zum erfordert kurzfristiges Tätigwerden der öffentlichen Hand
WIRTSCHAFTSRAT GMBH WPG/StBG Bleichenbrücke 11 20354 Hamburg Bleichenbrücke 11 20354 Hamburg FON +49(0)40 / 37 669-200 FAX +49(0)40 / 37 669-202 MAIL info@wpg-wirtschaftsrat.de WEB www.wpg-wirtschaftsrat.de
MehrGEMEINSAME STELLUNGNAHME*
GEMEINSAME STELLUNGNAHME* Formuliervorschläge zur Gesetzesbegründung des 2b UStG-E sowie Anpassungen zur vorliegenden Gesetzesfassung 29. Juni 2015 *Diese Stellungnahme gibt auch die Position des Medizinischen
MehrAuftragsvergaben/Vergaberecht (5)
Auftragsvergaben/Vergaberecht (5) Quasi-in-house-Vergabe SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens
Mehr7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform
7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform Bei der Errichtung und beim Betrieb einer Mehrzweckhalle ist auch bei Vorschaltung eines Kommunalunternehmens, einer GmbH und einer GmbH & Co. KG kein Vorsteuerabzug
MehrAnhang zum Schreiben vom
Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrNeuordnung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Vortrag Die Senatorin für Finanzen Neuordnung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Interne Steuerberatung der Freien Hansestadt Bremen Februar 2017 Gliederung 1. Einleitung
Mehr2b UStG Handlungsbedarf bis Ende 2020
2b UStG Handlungsbedarf bis Ende 2020 Verfasser: Gerhard Himmelstoß Inhaltsübersicht Seite 1 Einführung 139 2 Alte bzw. bis zum 31.12.2020 geltende Rechtslage 139 3 Neuregelung der Unternehmereigenschaft
MehrDurch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrHerrn MDir Dr. Günter Hofmann Bundeministerium der Finanzen Referat III C Berlin. Düsseldorf,
Herrn MDir Dr. Günter Hofmann Bundeministerium der Finanzen Referat III C 2 11016 Berlin Per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 27.10.2016 642 Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzbesteuerung der
MehrTAXUD-C1-PUBLICSECTOR-PUBLIC- 23. April Sehr geehrte Damen und Herren,
Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Mehrwertsteuer Referat TAXUD/C1 Rue Joseph II 79, Büro J79 05/065 B-1049 Brüssel Belgien E-Mail: TAXUD-C1-PUBLICSECTOR-PUBLIC- BODIES@ec.europa.eu
MehrBW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbb
BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbb Vortrag: Praxishinweise und Handlungsempfehlungen zur Umsatzsteuer bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen 1 Vortrag: Praxishinweise und Handlungsempfehlungen
MehrNeuregelung der Umsatzbesteuerung: Und was kommt nach der Optionserklärung?
Seite 166 Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung Nr. 6 Juni 2018 Neuregelung der Umsatzbesteuerung: Und was kommt nach der Optionserklärung? Dr. David Rauber* Zum 1. Januar 2017 sind grundlegende Neuregelungen
MehrUmsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF
Rundschreiben Nr. 254 Berlin, 09. Dezember 2015, ma/ka Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Sehr geehrte Damen und Herren, als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom
MehrUmsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit
Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen
MehrDer Inhalt im Überblick
Der Inhalt im Überblick 1 Änderungen durch das Steuerandemngsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. 2015 I s. 1834) 9 1.1 Entstehung der Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis ( 13Abs lnr ЗUStG)... "^ 1.2
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrSehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
Anlage zur SV 90/2016 Städte- und Gemeindebund NRW Postfach 10 39 52 40030 Düsseldorf Schnellbrief 111/2016 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52 40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße
MehrDie Erledigung öffentlicher Dienstleistungen im Wege der In-House-Vergabe
Die Erledigung öffentlicher Dienstleistungen im Wege der In-House-Vergabe Vortrag zur Praxismesse 2015 Seite 1 Übersicht 1. Fallkonstellationen 2. Problemstellung 3. Europarechtlicher Kontext 4. DAI 5.
MehrOFD Niedersachsen, Verfügung vom
Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom
MehrMit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7172 Karte 2 4 Nr. 16 UStG 15. August 2007 Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze Nach dem Ergebnis der
MehrAktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,
MehrDr. Wolfram Birkenfeld Berlin, den 25. April 2007 Rechtsanwalt Richter am Bundesfinanzhof a.d.
1 Dr. Wolfram Birkenfeld Berlin, den 25. April 2007 Rechtsanwalt Richter am Bundesfinanzhof a.d. Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft ÖPP bzw. PPP heißt Kooperation von öffentlicher
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBesteuerung der öffentlichen Hand
Besteuerung der öffentlichen Hand 29. November 2016, Hamburg Referenten: Prof. Matthias Alber, Ludwigsburg WP StB RA FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München Themenübersicht: A. Ertragsteuerliche Fragen
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
Mehr14. Gesundheitsgipfel Bayern
14. Gesundheitsgipfel Bayern Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Referent: Johann Schranner Schranner Hinterberger & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrDas EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG
Frau Jacqueline Kirsch Bundesverband der Freien Berufe e.v. Reinhardtstr. 34 10117 Berlin E-Mail: jacqueline.kirsch@freie-berufe.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30
MehrNewsletter Steuern. Ausgabe Oktober Aktuelle Steuerinformationen für kommunale Unternehmen. Informationen zusammengestellt von
Newsletter Steuern Ausgabe Oktober 2016 Aktuelle Steuerinformationen für kommunale Unternehmen Informationen zusammengestellt von Beata Weizmann und Bianca Volz, Steuerberaterinnen Bis Ende 2016 Umsatzsteuervorteile
Mehr2b UStG & Tax Compliance: Hand in Hand?
Bayerischer Kämmerertag in Nürnberg am 2b UStG & Tax Compliance: Hand in Hand? Neuregelung des 2b UStG Tax-Compliance Praxisfragen, Chancen und Risiken, Lösungen Dr. Helga Marhofer-Ferlan Gliederung Neuregelung
MehrSachverhalt. einen Eingriff in deren Verwaltung darstellt, so dass die Holding zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang
EuGH zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften Der EuGH bejahte bereits mit Urteil vom 16.7.2015 (Rs. C-108/14, Larentia + Minerva, Rs. C-109/14, Marenave) den vollen Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft,
MehrUmsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrKeine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?
UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines
MehrInhouse-Geschäft und öffentlich-öffentliche Kooperationen: Neues vom europäischen Vergaberecht? Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow Direktor
Inhouse-Geschäft und öffentlich-öffentliche Kooperationen: Neues vom europäischen Vergaberecht? Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow Direktor 1. Struktur und allgemeine Grundlagen Gliederung 2. Klassisches (einfach-vertikales)
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrDie Auswirkungen aktueller europäischer Reformoptionen im Steuerrecht auf gemeinnützige Anbieter sozialer Dienstleistungen
Die Auswirkungen aktueller europäischer Reformoptionen im Steuerrecht auf gemeinnützige Anbieter sozialer Dienstleistungen 3. Juni 2016 in Berlin Lucia Gutmann Referatsleiterin Finanz- und Rechnungswesen
MehrIn folgenden beispielhaft ausgewählten Verfahren waren wir bereits in der Vergangenheit als Prozessvertreter tätig:
Ausgewählte Gerichtsverfahren In folgenden beispielhaft ausgewählten Verfahren waren wir bereits in der Vergangenheit als Prozessvertreter tätig: Finanzgericht - FG München 3 K 134/07 4 Nr. 11 UStG: Steuerfreiheit
MehrEs soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben
CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Es soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben 12. Vergaberechtsforum West 12. + 13. Dezember 2018 Köln Rechtsanwalt FACHANWALT
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung
Bundesrat Drucksache 620/03 (Beschluss) 17.10.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung
MehrMerkblatt für Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G)
Timm Fuchs Beigeordneter An die für Kommunalwirtschaft zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Mitgliedsverbände des Deutschen Städte- und Gemeindebundes per E-Mail Marienstraße 6 12207 Berlin Postfach
Mehr