Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen

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1 Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein Bestandsgebäude, das verkauft wurde. Beim Besichtigungstermin hat der Verkäufer den potenziellen Käufern keinen Energieausweis vorgelegt, obwohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) dies ausdrücklich fordert. Auch nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, überreichte der Verkäufer dem neuen Eigentümer keinen Energieausweis weder als Original noch als Kopie. Damit hätte der Verkäufer laut Bußgeld-Katalog der EnEV gleich zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, für die gegebenenfalls jeweils ein Bußgeld droht. Fragen: 1. Würden die dargestellten Vergehen aus der Sicht der EnEV eine oder zwei Ordnungswidrigkeiten darstellen? 2. Summieren sich mehrere, der im Bußgeldkatalog genannten Verstöße gegen die EnEV auf, oder wird nur die schwerwiegendste Ordnungswidrigkeit bestraft? Aspekte: EnEV, 2014, 2016, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, Energiepass, Ausweis, Gebäude, Altbau, Bestand, Baubestand, Verkauf, verkaufen, Verkäufer, Kauf, kaufen, Käufer, Eigentümer, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, vorlegen, Besichtigung, Verstoß, Verstöße, Regel, Regelung, EnEG, 2013, Energieeinsparungsgesetz, rechtlich, Recht Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Seite 1 von 5

2 I. ANTWORT Melita Tuschinski: Zunächst grundsätzlich: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), bzw. (EnEV ab 2016) hat die Rolle des Energieausweises im Bestand erheblich gestärkt. Dazu gehört auch, dass sie den Bußgeld-Katalog für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Energieausweis erweitert hat, dass die Baubehörden nun Energieausweise bundesweit registrieren sowie stichprobenartig kontrollieren. Zu diesen Regeln erlaubt die Verordnung lediglich zwei Ausnahmen: Verkäufer von kleinen Gebäuden mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern (m²) benötigen keinen Energieausweis. Auch Eigentümer von denkmalgeschützten Bestandsbauten benötigen keinen Energieausweis für ihre Kunden, wenn sie diese unverändert verkaufen. Achtung: Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert und der EnEV-Nachweis wird nach der sogenannten 140-Prozent-Regel erbracht, muss laut Verordnung ein Bedarfs-Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellt werden. 1.1 Wofür benötigen Eigentümer / Immobilienverkäufer einen Energieausweis? Im Bestand benötigt der Eigentümer einen Energieausweis bei Verkauf: eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude steht, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück, einer Wohnung in einem Gebäude, eines Teileigentums in einem Gebäude, eines gesamten Gebäudes. Dieses regelt die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / EnEV ab 2016) im 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 2. Die Verkäufer müssen ihren potenziellen Käufern einen gültigen Energieausweis des Gebäudes spätestens dann vorlegen, wenn Letztere das Gebäude besichtigen. Wenn keine Besichtigung stattfindet, müssen die Verkäufer den Energieausweis ihren potenziellen Käufern, wenn Letztere ihn verlangen. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 2 von 5

3 Nachdem die Verkäufer die Verträge mit ihren Kunden abgeschlossen haben, übergeben sie diesen unverzüglich danach jeweils einen Energieausweis des Gebäudes - entweder als Original-Dokument oder als Kopie. 1.2 Welche Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten aus der Sicht der EnEV? Die EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016 benennt auch die Tatbestände, die sie als Ordnungswidrigkeiten ansieht. Sie hat diesen Katalog im Vergleich zur EnEV 2009 erheblich erweitert. Die Verordnung regelt jedoch nicht direkt, wie hoch das Bußgeld ausfallen könnte, sondern verweist jeweils auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Letzteres benennt auch die Höhe des jeweilig drohenden Bußgeldes. Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder leichtfertig die Anforderungen der EnEV in Verbindung mit dem Energieausweis nicht beachtet. Für folgende Verstöße sieht das EnEG 2013 jeweils bis zu Euro Bußgeld vor: Bei Verkauf, Neuvermietung, -leasing oder -verpachtung im Baubestand den potenziellen Käufern oder Neumietern den Energieausweis als Original oder Kopie entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Nach Abschluss eines neuen Vertrages zum Verkauf, Vermietung, Leasing oder Verpachtung den Energieausweis als Original oder Kopie nicht vollständig oder rechtzeitig übergeben. Damit die Behörden einer Ordnungswidrigkeit nachgehen, muss allerdings jemand eine Anzeige in diesem Sinne erstatten. In EnEV-online finden Sie die Übersicht der zuständigen Behörden nach Ländern geordnet auf folgender Webseite: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 3 von 5

4 II. ANTWORT Dominik Krause: Zunächst grundsätzlich: Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) handelt es sich aus juristischer Sicht um "kleine" Straftatbestände. Ähnlich wie bei diesen kann dasselbe Verhalten mehrere Tatbestände erfüllen. Auf der anderen Seite können auch in zeitlicher Abfolge mehrere Handlungen jeweils eine Ordnungswidrigkeit begründen. Aus juristischer Sicht ergibt sich für die beiden Varianten folgendes: Dasselbe Verhalten erfüllt mehrere Tatbestände: In diesem Fall spricht man von einer Tateinheit. Hier wird das Bußgeld nach dem schwersten Delikt bemessen. Eine Summierung findet grundsätzlich nicht statt. Mehrere selbständige, zeitlich zu trennende Handlungen begründen jeweils eine Ordnungswidrigkeit: In diesem Fall spricht man von einer Tatmehrheit. Sie führt dazu, dass für jede Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zu verhängen ist. Insoweit findet grundsätzlich eine Summierung statt. Fazit: Im dargestellten Praxisbeispiel dürfte es sich um zwei Ordnungswidrigkeiten handeln also eine Tatmehrheit bestehen. Dann es liegen zwei Handlungen vor: Bei der Besichtigung die fehlende Vorlage des Energieausweises und nach dem Verkauf die fehlende Übergabe des Energieausweises in Original oder Kopie. Die Vorlage im Zuge der Besichtigungen ist zudem zeitlich deutlich von dem Abschluss des Kaufvertrags und der Verpflichtung zur Übergabe des Ausweises zu unterscheiden. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Seite 4 von 5

5 Quellen: EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite 1519 bis 1563, am 26. Juli In Kraft vom 1. Okt bis 30. Sept ww.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: EnEV 2009: EnEV 2007 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, am 30. April In Kraft vom 1. Okt bis 30. April nichtamtliche Html-Fassung: EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November Tritt in Kraft ab 1. Mai nichtamtliche Html-Fassung: Wichtige rechtliche Hinweise: Bitte beachten Sie: Sämtliche Verwertungsrechte dieser Publikation liegen beim, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart. Sie dürfen diese Publikation weder an Dritte weitergeben, noch gewerblich nutzen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten der Autoren den Wissensstand des angegebenen Datums widerspiegeln. Sämtliche Antworten, bzw. Informationen wurden von den Autoren nach bestem Wissen erteilt. Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der erteilten Informationen übernehmen wir keine Haftung. Ebenso wenig können wir für die Fehlerfreiheit der veröffentlichten Informationen und Materialien einstehen. Weitere Informationen: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, 3. OG D Stuttgart Tel.: + 49 (0) 711 / info@tuschinski.de Internet: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 5 von 5

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