Telefon Telefax Baureferat Tiefbau. Bau von Tiefgaragen in Wohnquartieren unter Plätzen und Straßenräumen

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1 Telefon Telefax Baureferat Tiefbau Bau von Tiefgaragen in Wohnquartieren unter Plätzen und Straßenräumen Antrag Nr / A von Herrn StR Norbert Kreitl, Frau StRin Barbara Schöne vom Anlagen: 1. Antrag Nr Tabellarischer Vergleich deutscher und französischer Regelwerke 3. Skizzen zur exemplarischen Ausbildung gerader Rampen 4. Tabellarischer Vergleich einiger Parkhäuser in München Beschluss des Bauausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Stadtratsmitglieder Schöne und Kreitl haben am den anliegenden Antrag Nr gestellt. Das Baureferat wird darin beauftragt aufzuzeigen, ob durch reduzierte Normen und reduzierte technische Standards auch in schwierigen bzw. beengten städtebaulichen Situationen in den Abmessungen minimierte Tiefgaragen unter Plätzen und Straßen untergebracht werden können. Untersucht werden sollen dabei insbesondere die Rampenbauwerke. Das Baureferat führt dazu Folgendes aus: 1. Sachstand zum Thema Anwohner-/ Quartiersgaragen Als ein wesentliches Ergebnis der von der BMW Group und der Landeshauptstadt München initiierten sog. Inzell-Gespräche wurde bereits im September 1995 der Bau von Anwohner- bzw. Quartiersgaragen als eines der sehr wenigen Mittel angesehen, mit denen über eine Mangelverwaltung hinaus ein zusätzliches Angebot an Stellplätzen geschaffen werden kann. Es besteht Konsens darüber, dass die Schaffung von Anwohnergaragen in Gebieten mit strukturell gegebenem großen Stellplatzdefizit eine wichtige Ergänzung des Parkraummanagements darstellt. Im 4. Plenumsworkshop am ( Inzell IV ) in Freising wurde im Forum Parken das Thema Anwohnerparken verstärkt aufgegriffen. Es wurde das Arbeitsfeld Gestaltung von Anwohnergaragen in dichtbebauten Quartieren eingerichtet, um einfache und günstige Lösungen entwickeln zu können. Der Baureferent übernahm die Az. T T (2991/T-Nr ) opentransformer_renderer_input40607.doc (Stand: )

2 Seite 2 Patenschaft für die Untersuchung der Gestaltungsmöglichkeiten und die kritische Revision der bautechnischen Normen. Konventionelle Anwohnergaragen wurden bis dato in München in der Lothringer Straße ( Postwiese : 280 Stellplätze; 1983) und in der Kellerstraße (300 Stellplätze; 1989), beide in Haidhausen, sowie in der Westendstr. 70a (260 Stellplätze; 2000) erbaut. Für die Donnersbergerstraße befindet sich derzeit eine automatische Anwohner-Tiefgarage in Planung. 2. Normen und technische Standards Für die Ausbildung von Garagenbauwerken in München sind folgende Regelwerke maßgebend (die Nummern beziehen sich auf den tabellarischen Vergleich in der Anlage 2): Garagenverordnung (GaV) von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von 1998, Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 91). Nach Auskunft des KVR können Ausnahmen bzw. Abweichungen von der Garagenverordnung zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflusst wird. Dazu eine interne Arbeitsunterlage des KVR (KVR-IV/11, UA Verkehrsgutachten und Verkehrssicherheit). Im Frühjahr 2001 wurde vom Bauausschuss eine Studienreise u.a. nach Lyon unternommen, wo einige Plätze, unter denen sich Tiefgaragen befinden, besichtigt wurden. Dabei war teilweise der Eindruck entstanden, dass in Frankreich mit geringeren (Rampen-) Abmessungen gearbeitet wird als in Deutschland. Aus diesem Grund wurde das folgende französische Regelwerk für den Vergleich der Normen und technischen Standards herangezogen: Französische Norm NF P (AFNOR 1996): Dimensions des constructions - Parcs de stationnement à usage privatif - Dimensions minimales des emplacements et des voies (Maße der Bauwerke - Private Parkplätze - Mindestmaße der Park- und Verkehrsflächen). Aus den og. Regelwerken werden folgende charakteristischen Werte, die für die Ausbildung von Garagenbauwerken maßgebend sind, verglichen: maximal zulässige Rampenneigung, Mindest-Fahrbahnbreite in der Rampe, Mindest-Innenradius bei gekrümmten Rampen und Schrammbord-/ Gehweg-Breiten in Rampen, Mindest-Durchfahrtshöhe in der Garage, Mindest-Stellplatzabmessungen, Mindest-Fahrgassenbreiten in der Garage zum Bedienen der anliegenden Stellplätze. In der Anlage 2 und 3 dazu ein Vergleich der charakteristischen Werte aus o.g. Regelwerken. Der Vergleich zeigt, dass es bei dem Mindestwert für die Breite der Rampen kaum Unterschiede gibt; weder in Deutschland noch in Frankreich ist ein Hochbord vorgeschrieben.

3 Seite 3 Bei der maximalen Steigung hingegen lässt die französische Norm 18% gegenüber 15% von GaV und EAR91 zu, was eine ca. 17% kürzere Längenentwicklung zur Folge hat (erforderliche Ausrundungen seien hier der Einfachheit halber außer Acht gelassen): Dies bedeutet pro 1,00 m zu überwindenden Höhendifferenz eine mindestens erforderliche horizontale Längenentwicklung von 6,67 m nach GaV gegenüber 5,56 m gemäß NF P (= -1,11 m pro 1,00 m Höhendifferenz). Die interne Arbeitsunterlage des KVR lässt hingegen in Ausnahmefällen und bei entsprechenden Witterungsschutzvorkehrungen sogar noch größere Rampensteigungen zu (bis 25 bzw. 30% bei überdachten Rampen). Dies wird vom KVR damit begründet, dass ansonsten der Bau vieler Büro- und Wohngebäude bei den beengten Verhältnissen der Münchner Innenstadt nicht zu verwirklichen wären. Natürlich leidet darunter die Benutzerfreundlichkeit der Tiefgaragenanlagen. Bei der lichten Mindesthöhe in der Tiefgarage und den Stellplatzabmessungen bei Senkrechtaufstellung gibt es keine gravierenden Unterschiede zwischen deutscher und französischer Normung. Unterschiede gibt es hingegen bei den Stellplatzabmessungen bei Schrägaufstellung (in Frankreich ist die geforderte verfügbare Stellplatzlänge etwas geringer als bei Senkrechtaufstellung) und den Fahrgassenbreiten, wobei in Frankreich beim Einparken ein Rangieren unvermeidbar sein dürfte (eine Fahrkurvenauswertung wurde bei dieser Untersuchung nicht vorgenommen). 3. Garagenbauwerke in München: Um darzustellen, welche Bemessungswerte bei ausgeführten Garagen zur Anwendung gekommen sind, wurden exemplarisch einige Garagenbauwerke in München untersucht. In der Anlage 4 dazu eine Tabelle mit charakteristischen Abmessungen. Dabei zeigt sich, dass die zulässige Rampenneigung der GaV z.t. überschritten wird (im Mittel 16% gegenüber zulässige 15%) und die geforderte Fahrgassenbreite z.t. etwas zu gering ist. Die Rampenbreite (Hochborde!), die Stellplatzabmessungen und die lichte Höhe in der Garage zeigen hingegen benutzerfreundliche Abmessungen, die über den geforderten Mindestwerten liegen. 4. Garagenbauwerke in Lyon: Wie oben erwähnt, hatte der Bauausschuss im Frühjahr 2001 neu gestaltete Plätze in der Altstadt von Lyon besichtigt, unter denen z.t. Tiefgaragen errichtet worden waren. Da es nicht möglich war, telefonisch oder schriftlich in Erfahrung zu bringen, ob und inwieweit in Lyon von französischen Normen abgewichen wird, wurde eine Dienstreise nach Lyon unternommen. Vor Ort erläuterte die LYON PARC AUTO (LPA), eine für die Stadtverwaltung arbeitende Parkgesellschaft, die 18 Parkgaragen in Lyon verwirklicht und einen entsprechend großen Erfahrungsschatz hat, die Planungsgrundsätze an ausgeführten Objekten. Es ist festzustellen, dass in Lyon das Produkt Parken ausgesprochen attraktiv gemacht worden ist, um eine große Akzeptanz bei den recht hohen Stellplatzmieten (pro Monat bis zu 800 FF = 239 DM = 122 ) zu erzielen. Voraussetzung dafür sind hohe Standards hinsichtlich Sicherheit, Komfort und Ästhetik bei Bau und Betrieb der Tiefgaragenanlagen. Nach Aussage der LPA werden aus Gründen des Benutzerkomforts die Mindestbzw. Höchstwerte der französischen Norm nicht ausgereizt. Rampenneigung: Der Maximalwert der Norm (18%) wird i.a. nicht überschritten (nur bei der Tiefgarage Bellecour, die nicht zur LPA gehört, wurde eine Steigung von 23% verwirklicht). Wenn möglich, werden wegen des Fahrkomforts und der

4 Seite 4 unbedingt erforderlichen Ausrundung etwas flachere Steigungen in Ansatz gebracht. Rampenbreite: Fahrbahnbreite i.a. entsprechend Norm (min. 2,80 m), zusätzlich z.t. Hochbordstreifen (mindestens immer ein Hochbord in der Breite eines Bordsteins als Anfahrschutz der Rampenwand). Lichte Durchfahrtshöhe: Entsprechend Norm (min. 2,00 m). Stellplatzabmessungen: Als Vorteilhaft hat sich eine Schrägaufstellung unter 72 O ergeben. Stellplatzlänge entsprechend Norm. Stellplatzbreite i.d.r. 2,40 m, d.h. aus Gründen des Komforts etwas größer, als es die Norm (2,25 m) erfordert. Fahrgassenbreite: I.d.R. 5,0 m, was bei o.g. Schrägaufstellung breiter ist, als es in der Norm vorgeschrieben ist (4,5 m). In Lyon erfordern die gegenüber München günstigeren Witterungsbedingungen keine Rampenheizungen oder Rampeneinhausungen. 5. Einsparpotential bei der räumlichen Ausbildung von Tiefgaragen Nach Auskunft verschiedener Betreiber (Kommunalreferat, Mühoga, P+R Park & Ride GmbH usw.) gibt es immer wieder Probleme bei der Akzeptanz von Garagenanlagen, wenn entsprechende Abmessungen ausgereizt werden. Zwar können die zulässigen Höchstwerte bzw. mindestens erforderlichen Bemessungswerte der GaV (maximale Rampenneigung, minimale Stellplatz- und Fahrgassenbreiten usw.) aus Platz- und Kostengründen überschritten werden, jedoch leidet darunter maßgeblich die Benutzerfreundlichkeit und damit die Annahme der Garage durch den Kunden. Auch ist auf den Nachweis der sicheren Befahrbarkeit (Ausrundungen beim Neigungswechsel usw.) ein besonderes Augenmerk zu legen. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss Benutzerfreundliche Tiefgaragen... der Vollversammlung des Stadtrates vom sowie auf verschiedene ADAC-Initiativen ( Das benutzerfreundliche Parkhaus und Parken 2000 ), wo vorbildliche Parkierungsanlagen zertifiziert werden, verwiesen. Insbesondere die Mindestanforderungen hinsichtlich gute Befahrbarkeit, aufgeweiteter Zufahrtsbereich, ausreichende Kurvenradien, Vermeidung zu steiler Rampenneigungen, ausreichende Breite der Fahrgassen sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Benutzerfreundlichkeit von Tiefgaragen (auch von Anwohner-Quartiersgaragen). Aus der Vielzahl der Mindestanforderungen und Empfehlungen seien auszugsweise jene genannt, die die Abmessungen der baulichen Struktur sowie den Ausbau betreffen und die u.a. auch auf Quartiersgaragen anzuwenden sind: Gute Befahrbarkeit und klare Verkehrsführung, aufgeweiteter Zufahrtsbereich mit Sichtkontakt zum Parkhausgeschehen, ausreichende Kurvenradien, Vermeidung zu steiler Rampenneigungen, ausreichende Breite der Fahrgassen, ausgewiesene Fußgängerbereiche, Stellplatzbreiten nicht unter 2,40 m. Daraus wird ersichtlich, dass es kaum ein Potential für Einsparungen bei den Abmessungen von Tiefgaragen gibt. Wie die Erfahrungen der Betreiber zeigen, ist dies aus Gründen der Akzeptanz auch kaum wünschenswert. Neben der Unterbringung von Kraftfahrzeugen in konventionellen Tiefgaragen, in denen der Benutzer selbständig über Rampen und Fahrgassen seinen Stellplatz in den Tiefgeschossen ansteuert, gibt es die Alternative der automatischen Parkgaragen. Hierbei übergibt der Benutzer an der Oberfläche sein Kraftfahrzeug in einer Übergabestation der Parksystemtechnik, die das Fahrzeug elektronikgesteuert transportiert und

5 Seite 5 verwahrt. Rampen fallen weg und Fahrgassen (für die Transporttechnik) sind minimal. Der Platzbedarf für diese Art Tiefgarage reduziert sich damit gegenüber der konventionellen Lösung. Für das High-Tech -Produkt der automatischen Garage gibt es bei der Öffentlichen Hand in Deutschland keine zuverlässigen Erfahrungen. Neben Akzeptanzproblemen gibt es Risiken auf den Gebieten Technik und Betrieb (Zuverlässigkeit, Störfallmanagement usw.) sowie Wirtschaftlichkeit (Wartungs- und Energiekosten usw.). Deshalb plant derzeit das Baureferat in der Donnersbergerstraße eine Pilotanlage für ca. 200 Kraftfahrzeuge. Eine abschließende Beurteilung kann erst erfolgen, wenn entsprechende Erfahrungen vorliegen. 6. Zusammenfassung Bei dem Vergleich der französischen Normung mit entsprechenden Vorschriften und Empfehlungen in Deutschland bzw. Bayern hat sich gezeigt, dass es zwar Unterschiede gibt, die aber nicht grundsätzlicher Art sind bzw. exorbitante Abweichungen aufweisen. Zwar sind in Frankreich steilere Rampen (max. 18%) als in Deutschland/ Bayern (max. 15%) zulässig, doch kann in München im Genehmigungsverfahren (LBK/ KVR) darüber hinausgegangen werden, wenn es die Örtlichkeiten erfordern und die Verkehrssicherheit nicht negativ betroffen ist. Zu bedenken ist grundsätzlich, dass sich die Kraftfahrzeugabmessungen nur in wenigen Fällen reduzieren (z.b. SMART u.ä.) und dass die Benutzerfreundlichkeit der Tiefgaragen bei minimalisierten Abmessungen leidet, vgl. dazu die Erfahrungen aus dem Tiefgaragenbau und -betrieb in Lyon sowie auch den Beschluss Benutzerfreundliche Tiefgaragen - Mehr Sicherheit in Münchner Tiefgaragen und Parkhäusern, besonders auch für Frauen der Vollversammlung des Stadtrates vom Das Baureferat empfiehlt deshalb, nicht auf eine Änderung der Regelwerke hinzuwirken und nur in begründeten Ausnahmefällen bei der Planung von diesen abzuweichen. Folgende Konstruktionsprinzipien erlauben es, auch noch in beengten Verhältnissen Tiefgaragen anzuordnen: Separierte Rampen für die Ein- und Ausfahrten reduzieren den Platzbedarf bei der Unterbringung im Straßenraum (bezogen auf die Straßenbreite). Verzicht auf (Not-) Gehwege in Rampen, wenn ausreichende (Not-) Treppenanlagen vorgesehen werden können / müssen. Rampenneigungen wie bisher max. 15% (GaV/BayBO), nur in begründeten Fällen steiler (entsprechend Prüfungsschema KVR-IV). Aufgrund der meteorologischen Verhältnisse kann in München bei großem Gefälle nicht auf eine Beheizung oder Einhausung der Rampen verzichtet werden. In schwierigen Situationen (beengte Platzverhältnisse, städtebauliches Umfeld) können automatische Parksysteme in die Überlegungen einbezogen werden. In der Donnersbergerstraße wird derzeit eine Pilotanlage geplant, die entsprechende Erfahrungen zur Technik und Wirtschaftlichkeit erbringen soll. Der Vorgang ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, dem Kreisverwaltungsreferat sowie dem Kommunalreferat abgestimmt, die Mitzeichnungen liegen vor. Der Korreferent des Baureferates, Herr Stadtrat Reissl, hat einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

6 Seite 6 II. Antrag des Referenten 1. Der Bauausschuss nimmt die vom Baureferat erstellte Untersuchung verschiedener deutscher und französischer Vorschriften, Empfehlungen sowie Normen zur Kenntnis. 2. Der Bauausschuss hält eine Änderung der bestehenden Normen hinsichtlich einer Minimierung der Abmessungen von Garagenbauwerken im Interesse der Benutzerfreundlichkeit für nicht geboten, da bisher schon in begründeten Ausnahmefällen von Mindestabmessungen der Garagenverordnung abgewichen werden kann, wenn es die Örtlichkeit erfordert und die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist. 3. Das Baureferat wird beauftragt, Tiefgaragen unter öffentlichen Plätzen und Straßenräumen entsprechend dem Beschluss Benutzerfreundliche Tiefgaragen - Mehr Sicherheit in Münchner Tiefgaragen und Parkhäusern, besonders auch für Frauen der Vollversammlung des Stadtrates vom , sowie unter Zugrundelegung platzsparender Kriterien zu planen und zu bauen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Mindestanforderungen und Empfehlungen abgewichen werden, um auch in beengten Situationen eine Tiefgarage zu verwirklichen und wenn dem Parkdruck nicht mit anderen Mitteln abgeholfen werden kann. 4. Der Antrag Nr / A der Stadtratsmitglieder Schöne und Kreitl vom ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Hep Monatzeder Bürgermeister Horst Haffner Berufsm. Stadtrat

7 Seite 7 IV. Abdruck von I mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - HA II/V 2 an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis. V. WV Baureferat/RG4 zur weiteren Veranlassung. 1. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An die Bezirksausschüsse An das Kreisverwaltungsreferat 4. An das Kreisverwaltungsreferat - HA IV 5. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung 6. An das Kommunalreferat 7. An das Baureferat - V, G, H, RG4, RG2 8. An das Baureferat - T4 und T1 zur Kenntnis. 9. Mit Vorgang zurück zum Baureferat - T 421/Ger zum Vollzug des Beschlusses. Am... Baureferat/RG 4 I.A.

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