Politische Bildung in den Freiwilligendiensten rechtliche Grundlagen. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) relevante Auszüge

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1 Politische Bildung in den Freiwilligendiensten rechtliche Grundlagen Bundesfreiwilligendienst Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) relevante Auszüge 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. 3 Einsatzbereiche, Dauer (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, [ ]. 4 Pädagogische Begleitung (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. (4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden. (5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden. 6 Einsatzstellen (1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. [1]

2 (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie 1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt, 2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie 3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt. Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. (3) Die am 1. April 2011 nach 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2. (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist. (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach 8 Absatz 1 festzuhalten. 7 Zentralstellen (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. (4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung und Organisation der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen. 10 Beteiligung der Freiwilligen Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2]

3 Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals (relevante Auszüge) 2. Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen [ ] Der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung betont die große Bedeutung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) für die dauerhafte Schaffung von nachhaltigen Strukturen hat und unterstützt die Bestrebungen, Bildung für nachhaltige Entwicklung innerhalb des Bundesfreiwilligendienstes als Standard und Ziel der pädagogischen Begleitung zu entwickeln und zu verankern. [ ] 6. Die Seminararbeit als Teil der pädagogischen Begleitung 6.1 Aufgaben und Ziele Die Seminare als Teil der pädagogischen Begleitung folgen gemäß 4 Abs. 1 BFDG der Maßgabe, den Bundesfreiwilligen soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. [ ] Der Bundesfreiwilligendienst bietet Raum und Möglichkeiten für das informelle, nicht formale und formale Lernen. Mit der Flexibilisierung der Lebenswelten werden auch die Lernwelten flexibilisiert, die von fließenden Übergängen zwischen formalen, nicht formalen und informellen Lernprozessen gekennzeichnet sind. Die Anerkennung aller Formen des Lernens im Bundesfreiwilligendienst und das Zusammenspiel von Lernorten und Lernmöglichkeiten verschiedenster Art werden als Teil professioneller Erwägungen und Handlungsweisen verstanden, die auch die Seminararbeit prägen. Diversität und Gender Mainstreaming sind tragende Leitgedanken im Bundesfreiwilligendienst. Geschlechtersensible und geschlechtsreflektierende Perspektiven und Herangehensweisen prägen daher die konkrete Seminararbeit. Diversität beschreibt die Vielfalt unter den Menschen. In dieser Vielfalt liegen große Chancen. Vielfalt ist nicht verwechselbar mit positionsloser Beliebigkeit. Die Wertschätzung von Pluralität bedeutet nicht eine Haltung der Indifferenz, sondern der Wertschätzung von Differenz. Der Diversität-Ansatz in der Seminararbeit zielt nicht nur darauf die Vielfalt der Differenzlinien und die Heterogenität von Identitäten ins Bewusstsein zu rücken, sondern macht auf die Verknüpfungen mit Fragen von Macht und Abhängigkeit aufmerksam. 6.2 Didaktische Prinzipien Didaktische Prinzipien sind Orientierungsaspekte für die Gestaltung von Seminaren, die sowohl als Kriterien für die Planung als auch für die Durchführung relevant sind. Die Bundesfreiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit ( 4 Abs. 3 BFDG). Die didaktischen Prinzipien beruhen auf dem Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbststeuerung (Selbstorganisation). Sie gehen davon aus, dass Lernprozesse in Anderen nicht [3]

4 vom Lehrenden von außerhalb erzeugt werden können, die/der Dozent/in kann nur durch die geeigneten Rahmenbedingungen den inneren Lernprozess ermöglichen. In der Rolle der Kursleiterin/ des Kursleiters (pädagogische Fachkraft) als Lernbegleiter/in, Ermöglicher/in und damit Gestalter/in adäquater Rahmenbedingungen und Lernarrangements wird Lernen als ein Prozess aktiver Aneignung (Selbsterschließung) verstanden und nicht als Aufnahme belehrender Wissensvermittlung. Diese freiraumlassende Didaktik, die Strukturen, Rituale, Angebote an Wissen und Arbeitsweisen bereitstellt, begünstigt als Rahmen eigenständige Entwicklungen. Die im Folgenden genannten didaktischen Prinzipien lassen sich analytisch voneinander unterscheiden, sie repräsentieren somit einen jeweils anderen didaktischen Zugang, zugleich aber ergänzen sie sich und überschneiden sich in konkreten Lernvorhaben. Teilnehmer/innenorientierung. Prozessorientierung. Diese didaktischen Prinzipien beziehen sich auf die heterogenen Zielgruppen, auf Voraussetzungen, Bedarf und Interessen, auf die Themenwahl und Gestaltung der Seminare. Lebensweltorientierung. Themen und Inhalte weisen Bezüge zu den Erfahrungen, Vorstellungen und Lebenssituationen der Teilnehmer/innen auf. Die Orientierung des Lernens an gesellschaftliche Lebenswelten ermöglicht die Erschließung der heutigen Lebenswirklichkeit und die Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Teilnahme an gesellschaftlichen Prozessen. Partizipation. Partizipationsorientierung zielt als Beteiligungslernen auf Fähigkeiten des Mitplanens, des Mitentscheidens und des Mitgestaltens. Durch Partizipation auf vielschichtigen Ebenen der Seminargestaltung können Entscheidungen mit beeinflusst und deren Folgen mitgetragen werden. Handlungsorientierung. Erlebnisorientierung. Handlungsorientierung umschreibt unterschiedliche Praktiken, die eine möglichst viele Sinne umfassende eigentätige Auseinandersetzung und aktive Aneignung fördern: Ein Lernen mit allen Sinnen, mit Kopf, Hand und Herz. Erfahrungsorientierung. Reflektionsorientierung. Die Teilnehmer/innen bringen sich mit ihren konkreten lebensweltlichen und biografischen Erfahrungen in das Seminargeschehen ein. Die in Verbindung mit Handlungsorientierung gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse werden gemeinsam reflektiert. Kontroversität. Meinungsvielfalt ist ein grundlegendes demokratisches Prinzip. Die kontroverse Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sichtweisen trägt zur Klärung des eigenen Standpunktes und zur Toleranz gegenüber anderen Meinungen bei. Kontroversität zielt darauf ein multiperspektivisches Seminar zu gestalten, das die selbstständige Urteilsbildung ermöglicht. [4]

5 Wissenschaftsorientierung. Wissenschaftsorientierung ist ein forschendes, entdeckendes Lernen, das von den Fragen der Teilnehmer/innen ausgeht und nach der Lösung von Problemen sucht. Indem die Teilnehmer/innen ein für sie wichtiges Problem entdecken und zu lösen suchen, üben sie ihre Analyse-, Urteils- und Handlungsfähigkeit. Wissenschaftsorientierung ermöglicht nicht nur Wissenskompetenz, sondern auch Methodenkritik (anzuwendende Vorgehensweisen kritisch hinterfragen), Positionskritik (vorliegende und erarbeitete Ergebnisse überprüfen), Autonomie (Fragestellungen weitgehend selbstständig entwickeln), Gedankenaustausch (Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft schärfen), Perspektivenwechsel und Kreativität (für neue, andere Einsichten und Standpunkte offen sein) und Selbstkritik (eigene Standpunkte und Motive hinterfragen und begründen). Visionsorientierung. Zukunftsorientierung. Themen und Inhalte werden so gewählt, dass eine vielschichtige, kontroverse Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Visionen einer wünschbaren Zukunft stattfinden kann. 6.4 Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der Seminartage - Die Verantwortung für die Durchführung, die Inhalte und Qualität der Seminare liegt bei der jeweiligen Zentralstelle. - Jede Zentralstelle hat eine individuelle pädagogische Rahmenkonzeption, die sie zu verantworten hat. - Die Struktur der Seminarwochen/Seminartage kann modular geprägt sein. - Die Seminartage ermöglichen den Bundesfreiwilligen in strukturierter Form einen Erfahrungsaustausch und Reflexionen über ihren Dienstalltag. - Auseinandersetzung und Reflexion mit Bürgerschaftlichem Engagement werden ermöglicht. - Bei Interesse und Bedarf werden auch fachliche Themen (bezogen auf das Einsatzfeld und/oder auf die Berufsorientierung) angeboten. - Die Seminartage können auch mit altersgemischten Gruppen durchgeführt werden ( Intergenerationelles Lernen ). - Die Kontinuität der eingesetzten Dozent/inn/en während der Seminare sollte möglichst gewährleistet sein. - Während des ganzen Bundesfreiwilligendienstes kann sich jede/r Bundesfreiwillige mit einer Projektarbeit beschäftigen, die während der Seminartage thematisiert und begleitet wird. - Die Seminararbeit in überwiegend geschlossenen Gruppen, die als Lern- und Unterstützungsfeld wirken, kann von einer Zentralstelle ein Grundsatz ihrer individuellen pädagogischen Rahmenkonzeption sein. - Die gemeinschaftliche, internatsmäßige Unterbringung in einer Bildungsstätte fordert und fördert soziales Lernen und Handeln. Jede Zentralstelle kann dieses pädagogische Prinzip in ihrer individuellen pädagogischen Rahmenkonzeption festschreiben. [5]

6 7. Das Seminar zur Politischen Bildung Im Rahmen ihrer 25 Seminartage (bei einer zwölfmonatigen Dienstdauer) besuchen die Bundesfreiwilligen unter 27 Jahren ein fünftägiges Seminar zur Politischen Bildung ( 4 Abs. 4 BFDG). Die Bundesfreiwilligen, die das 27. Jahr vollendet haben, können bei Interesse ebenfalls an einem Seminar zur Politischen Bildung teilnehmen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist vom Bund mit der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes beauftragt worden. Die Verantwortung, dass 25 Seminartage als Teil der pädagogischen Begleitung durchgeführt werden, liegt zunächst beim Bund als Vertragspartner der Bundesfreiwilligen. Der Bund hat über das sogenannte Zentralstellensystem Zentralstellen mit der Planung und Durchführung der pädagogischen Begleitung beauftragt. Davon unberührt bleibt jedoch das Seminar zur Politischen Bildung, das im fachlichen und organisatorischen Zuständigkeitsbereich des BAFzA verbleibt. Das Seminar zur Politischen Bildung findet für alle Bundesfreiwilligen an den staatlichen Bildungszentren statt. Die Zentralstellen betten das Seminar zur Politischen Bildung in das Gesamtkonzept ihrer pädagogischen Begleitung ein. Die Seminare zur Politischen Bildung an den staatlichen Bildungszentren folgen dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität. Gemäß 4 Abs. 4 BFDG darf in diesem Seminar die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darstellung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Seminar zur Politischen Bildung ist so zu gestalten, dass die Bundesfreiwilligen nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden. Weitere Bewertungskriterien sind aus der Fachdidaktik der Politischen Bildung ableitbar, die theoretische Grundlagen, Ziele und inhaltsbezogene Aufgabenfelder der Politischen Bildung sowie ihre didaktischen Prinzipien, Methoden und Verfahren definiert. Das Seminar zur Politischen Bildung kann gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden ( 4 Absatz 5 BFDG). Das eingesetzte Lehrpersonal für die Seminare zur Politischen Bildung an den staatlichen Bildungszentren verfügt über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (Diplom, Master, Magister, Staatsexamen Sek. II). [6]

7 Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) relevante Auszüge 1 Fördervoraussetzungen (1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. [ ] 3 Freiwilliges soziales Jahr (1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, [ ] (2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. 4 Freiwilliges ökologisches Jahr (1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. (2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland (2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um min- [7]

8 destens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. (4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. 10 Träger (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen, 2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und 3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. [8]

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