1. Krankenversicherung

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1 1. Krankenversicherung Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) befasst sich mit der sogenannten "sozialen" Krankenversicherung und umfasst sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung (auch Grundversicherung genannt) als auch eine freiwillige Taggeldversicherung. Die Grundversicherung garantiert den Zugang zur Behandlung und bietet allen versicherten Personen gleich welchen Alters und welchen Geschlechts eine bestimmte Anzahl von Leistungen im Falle von: Krankheit; Das Gesetz definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Mutterschaft; Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Unfall, wenn keine Unfallversicherung die Behandlung übernimmt. Das Gesetz definiert einen Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Da der Katalog der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung erstattet werden, begrenzt ist, schlagen die Krankenkassen ihren Versicherten im Allgemeinen den Abschluss von Zusatzversicherungen vor. Letztere sind freiwillig und erstatten die Kosten für Leistungen, die nicht in der Grundversicherung enthalten sind, wie z.b. eine Unterbringung im Spital in einem privaten oder halbprivaten Zimmer, gewöhnliche Zahnbehandlungen oder die Behandlungen bei Osteopathen, Heilpraktikern oder Homöopathen. Die Verträge der Zusatzkrankenversicherungen werden privatrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und nicht durch das öffentliche Recht der Sozialversicherungen. Dieses Kapitel behandelt nur die obligatorische Krankenversicherung (KVG) OBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG In der Schweiz ist die Krankenversicherung zwingend vorgeschrieben und jede Person (ob Erwachsener oder Kind) wird individuell versichert. 1

2 Grundsatz und Sonderfälle Grundsätzlich muss jede Person, die in der Schweiz wohnt, gleich ob dauerhaft oder vorübergehend und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz für die Behandlung im Krankheitsfall versichern bzw. durch ihre/n gesetzliche/n Vertreter/in versichert werden. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist obligatorisch, erfolgt aber nicht automatisch. Es ist daher Aufgabe der Versicherten, die notwendigen Schritte zu unternehmen und eine Mitgliedschaft in einer Versicherung zu beantragen. Der Staat übernimmt hierbei die Aufsichtsfunktion. Im Wallis sind die Gemeinden für die Prüfung zuständig, ob neuzugezogene Mitbürger krankenversichert sind oder nicht. Weigert sich ein/e Neubürger/in einer Gemeinde auch nach Aufforderung einer Krankenversicherung beizutreten, kann die Gemeinde einen solchen Beitritt von Amts wegen einleiten. In drei Fällen besteht keine Pflicht zur Krankenversicherung: Arbeitsgenehmigung von weniger als drei Monaten Ausländische Bürger mit einer Arbeitsgenehmigung von weniger als drei Monaten müssen sich nur dann in der Schweiz versichern, wenn sie in ihrem Land keine obligatorische Versicherungsdeckung haben, die auch für Behandlungen in der Schweiz gilt. Arbeiterinnen und Arbeiter mit Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union oder der EFTA und die in einem anderen Land arbeiten Wenn eine Person in einem Land arbeitet, aber in einem anderen wohnt, ist sie in der Regel verpflichtet, sich dort zu versichern, wo sie arbeitet. Allerdings bestehen zwischen der Schweiz und einigen Ländern der europäischen Union Abkommen, die es ihren Bürgern, welche in der Schweiz arbeiten, erlauben, zwischen einer versicherungsrechtlichen Zuordnung in ihrem Wohnland oder in der Schweiz zu wählen (Wahlrecht). Die Verpflichtung, sich in dem Land zu versichern, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, bzw. das Wahlrecht gelten im Allgemeinen auch für Familienmitglieder der Arbeitnehmer/innen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Weitere Infos unter: "Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EG-/EFTA-Staat", Seite 10. Ausländische Studenten/innen sowie Lehrer/innen Personen, die sich in der Schweiz im Rahmen einer Ausbildung, einer Lehrtätigkeit oder einer Fortbildung aufhalten, können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden, wenn eine Versicherung besteht, mit der die Behandlung in der Schweiz abgedeckt wird. Bei Zweifel hinsichtlich Ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz kontaktieren Sie die zuständige Stelle Ihres Wohnsitz- oder Arbeitskantons. Im Wallis ist die zuständige Stelle für die obligatorische Krankenversicherung Dienststelle für Gesundheitswesen - Téléphone: Freie Wahl der Krankenkasse und Freizügigkeit Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Die zugelassenen Krankenkassen müssen jede versicherungspflichtige Person mit Wohnsitz in ihrem regionalen Tätigkeitsbereich vorbehaltlos und unverzüglich aufnehmen, gleich wie alt diese ist oder in welchem Gesundheitszustand sie sich befindet. Eine Liste der zugelassenen Krankenkassen befindet sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit: 2

3 Die freie Kassenwahl der Versicherten schliesst auch eine Freizügigkeit zwischen den verschiedenen Krankenversicherern mit ein. Daher kann jede Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Versicherungsgesellschaft auf Ende eines Kalenderhalbjahres, d.h. auf den 30. Juni oder 31. Dezember, wechseln. D.h. das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 31. März oder 30. September bei der Krankenkasse eingegangen sein. Achtung: Ein Wechsel innerhalb des Jahres (Juni) ist nicht möglich, wenn der/die Versicherte eine Wahlfranchise oder einen begrenzten Leistungskatalog gewählt hat. In diesem Fall ist ein Kassenwechsel nur auf Ende Dezember möglich. Auch hier gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Siehe Musterschreiben für eine Kündigung im Anhang Eine Änderung der Franchise oder der Versicherungsform kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Im Falle einer Vertragsänderung durch die Krankenkasse und insbesondere bei einer Prämienerhöhung besteht die Möglichkeit, die Versicherung auf Ende des Monats zu kündigen, der dem Monat des Inkrafttretens der neuen Prämie vorausgeht. Die Versicherung muss die Prämienerhöhung mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten ankündigen und in ihrem Anschreiben die versicherte Person auf ihr Recht zur Vertragskündigung hinweisen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung. Wenn also die Versicherungen planen, ihre Prämie zum 1. Januar zu erhöhen, muss die Kündigung im Monat November zum 31. Dezember erfolgen. Wenn der/die Versicherte die Versicherung aufgrund eines Umzugs oder einer beruflichen Veränderung kündigen muss, endet die Mitgliedschaft mit dem Umzug bzw. der Arbeitsaufnahme. Auf alle Fälle endet die Mitgliedschaft in der alten Kasse erst, wenn die Mitgliedschaft in der neuen Kasse wirksam ist und stellt damit sicher, dass die Versicherungszeit nicht unterbrochen wird. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet erst dann, wenn die neue Kasse mitgeteilt hat, dass sie den/die Antragsteller/in ohne Unterbrechung versichern wird. Wenn die neue Versicherung es versäumt, diese Mitteilung zu machen, muss sie für den Schaden aufkommen, der dem/der Versicherten daraus entsteht, insbesondere für die Prämiendifferenz. Nach Erhalt der Mitteilung informiert die alte Krankenkasse die betroffene Person darüber, ab welchem Datum sie nicht mehr bei ihr versichert ist. Wenn die alte Krankenkasse einen Kassenwechsel verhindert, kann sie dazu verpflichtet werden, den daraus entstandenen Schaden, wie z.b. die Differenz zwischen den beiden Prämien, zu erstatten Leistungen Die von der obligatorischen Krankenversicherung erstattungsfähigen Leistungen sind in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) aufgelistet und umfassen u.a.: Allgemeine Leistungen bei Krankheit oder Unfall Übernommen werden: Untersuchungen, Behandlungen und Pflege ambulant, zu Hause bei dem/der Patienten/in, stationär oder teilstationär oder in einer sozialmedizinischen Einrichtung durch Ärzte/innen, Chiropraktiker/innen oder Personen, die eine Leistung aufgrund einer Verschreibung oder ärztlichen Verordnung erbringen; Laboruntersuchungen, Medikamente sowie ärztlich verschriebene diagnostische oder therapeutische Hilfsmittel und Geräte; ein Zuschuss von 10 Franken pro Tag für maximal 21 Tage pro Jahr zu den Kosten von ärztlich verschriebenen Badekuren, die in einem zugelassenen Thermalbad durchgeführt 3

4 werden. Eventuell entstehende Kosten für Ärzte, Physiotherapien oder Medikamente, die sich während der Kur als notwendig erweisen, werden getrennt erstattet. von einem Arzt/einer Ärztin verschriebene oder durchgeführte Rehabilitationsmassnahmen; der Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste steht, die vom Wohnsitzkanton des/der Patienten/in erstellt wurde. Zusätzliche Kosten aufgrund einer Hospitalisierung in der halbprivaten oder privaten Abteilung gehen zu Lasten der Patienten, sofern keine Zusatzversicherung zur Abdeckung dieser Leistung abgeschlossen wurde. Prinzipiell wird eine Hospitalisierung nur im Wohnsitzkanton übernommen. Bei einem Notfall oder für eine spezielle Behandlung kann die Grundversicherung jedoch auch eine Hospitalisierung in einem anderen Kanton übernehmen ; der Aufenthalt in einer Einrichtung, welche teilstationäre Behandlungen ausführt; ein Beitrag zu den medizinisch notwendigen Transportkosten (Ambulanz) sowie zu den Rettungskosten. Spezielle Leistungen im Falle einer Mutterschaft Übernommen werden: die Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft; ein Beitrag von 100 Franken für einen Geburtsvorbereitungskurs, wenn dieser von einer Hebamme oder einem Geburtshelfer durchgeführt wird; die Entbindung zu Hause, im Spital oder in einer teilstationären Einrichtung (Geburtshaus) sowie die Unterstützung durch einen Arzt/eine Ärztin, eine Hebamme oder einen Geburtshelfer; die Stillberatungen; die Behandlungen für einen gesund geborenen Säugling und seinen Aufenthalt im Spital, wenn er dort mit seiner Mutter ist. Die Kosten für die Hospitalisierung und die üblichen Behandlungen für einen Säugling während seines Spitalaufenthalts zusammen mit der Mutter sind Mutterschaftsleistungen und werden daher von der Krankenkasse der Mutter gezahlt (mit Kostenbeteiligung). Wenn jedoch der Säugling krank ist, werden die Kosten von seiner Krankenkasse erstattet und nicht mehr von der der Mutter (ohne Kostenbeteiligung). Im Falle einer freiwilligen und straffreien Unterbrechung der Schwangerschaft übernimmt die Versicherung die gleichen Leistungen wie im Falle einer Krankheit. Massnahmen zur Prävention Bestimmte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Präventivmassnahmen zugunsten einer besonders gefährdeten Person werden von der Grundversicherung übernommen. Diese Untersuchungen bzw. Präventivmassnahmen werden von einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt bzw. verschrieben. Es handelt sich z.b. und im Rahmen genau festgelegter Bedingungen um Impfungen, Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustands und der Entwicklung von Kindern im Vorschulalter, gynäkologische Untersuchungen und Mammographien (alle zwei Jahre für Frauen über 50 oder bei einer Brustkrebserkrankung im nahen familiären Umfeld). Es ist wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die oben genannten Massnahmen von der Grundversicherung erstattet werden, wenn sie der Prävention dienen. Haben Arzt oder Ärztin einen Verdacht auf eine Krankheit, so können sie notwendige Behandlungen und Pflegeleistungen unabhängig von den oben aufgeführten Einschränkungen und Bedingungen für eine Präventivmassnahme durchführen. Diese Leistungen werden von der Grundversicherung übernommen. 4

5 Zahnbehandlungen Zahnbehandlungen werden übernommen: wenn sie durch eine schwerwiegende und unvermeidbare Krankheit des Kausystems verursacht werden; wenn sie durch eine andere schwere Krankheit oder deren Folgen verursacht werden; wenn sie notwendig sind, um eine schwere Krankheit oder deren Folgen zu behandeln. Die Kosten für eine Behandlung von Verletzungen des Kausystems durch einen Unfall, die nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt sind, werden ebenfalls übernommen. Dagegen werden allgemeine Zahnbehandlungen, wie z.b. Zahnfüllungen bei Karies oder die Korrektur von Zahnstellungen, nicht von der Grundversicherung vergütet. Physiotherapie Physiotherapien werden vergütet, wenn sie ärztlich verordnet wurden und von einer kassenzugelassenen Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten durchgeführt werden. Im Gegensatz zur Physiotherapie werden die Behandlungen durch Chiropraktiker/innen ohne ärztliche Verordnung vergütet. Leistungen bei einem Unfall Arbeitet eine Person mindestens 8 Stunden pro Woche, so ist sie durch den/die Arbeitgeber/in gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Bei einem Unfall erhält sie daher Leistungen aus dieser Versicherung. Weitere Infos unter: - 2 "Unfallversicherung" Wenn die Person keine obligatorische Unfallversicherung (gemäss UVG) abgeschlossen hat, kann sie sich bei ihrem Krankenversicherer gegen Unfall versichern. In diesem Fall erhöht sich die Prämie etwas. Bei einem Unfall wird die Krankenversicherung dann die gleichen Leistungen erbringen wie im Krankheitsfall. D.h. die Krankenversicherung gewährt Leistungen im Falle eines Unfalls, wenn keine andere Unfallversicherung die Behandlung übernimmt, wie z.b. bei erwerbslosen Personen (Hausfrauen oder -männer, Studenten/innen usw.). Behandlungen im Ausland Wenn eine versicherte Person sich während eines Ferienaufenthalts im Ausland notfallmässig behandeln lassen muss, wird diese Behandlung teilweise von der Krankenkasse erstattet Kostenbeteiligung des/der Versicherten Prämienzahlung Die Beiträge variieren von Kasse zu Kasse und von Kanton zu Kanton. Jedoch zahlen alle erwachsenen Mitglieder derselben Kasse auch die gleiche Prämie. Für Kinder und oft auch für junge Erwachsene gelten reduzierte Prämien. Der Bund und die Kantone übernehmen teilweise oder vollständig die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Personen mit bescheidenem Einkommen. Bei Beitragsrückständen und/oder ausstehenden Kosten und Zinsen ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Ist die versicherte Person mit der Zahlung ihrer Prämien zwei Monate im Rückstand, so erhält sie von der Krankenkasse eine eingeschriebene Mahnung, der innert 30 Tagen Folge zu leisten ist. 5

6 Reagiert die versicherte Person nicht auf die Mahnung, leitet die Versicherung eine Beitreibung ein. Zur Verhinderung einer Aussetzung der Krankenversicherungsleistungen zahlt der Kanton die ausstehenden Prämien, wenn das Betreibungsverfahren mit Ausstellung eines Verlustscheins abgeschlossen wurde. Möglichkeiten einer Einsparung bei den Prämien Angebote vergleichen Obwohl die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherungen bei allen Versicherern gleich sind, variieren sowohl die Prämien als auch die Servicequalität von einer Kasse zur anderen. Das Bundesamt für Gesundheit und die Dienststelle für Gesundheitswesen veröffentlichen alljährlich im Oktober eine Übersicht über die Grundversicherungsprämien für das nächste Jahr. Vergleichen Sie die Angebote und wechseln Sie gegebenenfalls die Krankenkasse! seine Zusatzversicherungen prüfen Prüfen Sie, ob die Leistungen Ihrer Zusatzversicherungen nicht schon durch Ihre Grundversicherung abgedeckt sind. Wichtig: Kündigen Sie nie eine Zusatzversicherung, ohne sich bei einer anderen Versicherung genau über die Aufnahmebedingungen in deren Zusatzversicherung informiert zu haben. Denn in diesem Bereich können die Krankenversicherer Vorbehalte anbringen, die Versicherung einer Person ablehnen, die Prämie nach Alter oder Geschlecht festlegen usw. Es lohnt sich, den Leistungsumfang genau zu prüfen, weil dieser bei den Zusatzversicherungen je nach Kasse sehr unterschiedlich ist. NB: Die Zusatzversicherungen werden privatrechtlich im Gesetz über den Versicherungsvertrag geregelt. Für weitere Informationen: Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG). eine besondere Versicherungsform wählen Die Versicherten zahlen eine günstigere Prämie, wenn sie eine der nachstehenden Versicherungsformen wählen (die Liste ist nicht erschöpfend, einige Krankenversicherungskassen bieten noch andere Möglichkeiten an): Einschränkung der Arzt- oder Spitalwahl: Die versicherte Person verzichtet auf die freie Arztwahl und geht stattdessen zuerst zum Hausarzt, der dann entscheidet, ob sie von einem/r Spezialisten/in behandelt oder ins Spital überwiesen werden muss. Die versicherte Person kann auch Prämien sparen, wenn sie sich für eine Behandlung in einer ärztlichen Gruppenpraxis, einem sog. HMO-Zentrum (Health Maintenance Organization), entscheidet. Bei einem Notfall kann sich die versicherte Person selbstverständlich von jedem/r Arzt/Ärztin behandeln lassen. Die versicherte Person entscheidet sich dafür, zuerst in einem Beratungszentrum telefonischen Rat einzuholen, bevor sie einen Arzt aufsucht. Wahlfranchise: Die reguläre Franchise beläuft sich auf 300 Franken. Wenn sich die versicherte Person jedoch bereit erklärt, eine höhere Franchise zu zahlen, gewährt die Krankenkasse ihr einen Rabatt auf die Prämien. Ein Wechsel der Franchise ist nur zum Anfang des Jahres und für mindestens ein Jahr möglich. Für Erwachsene betragen die Wahlfranchisen 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Bonusversicherung: Die Prämie wird mit jedem Jahr, in dem sich die versicherte Person keine Leistung rückerstatten lässt, schrittweise gesenkt. Ausschluss der Unfalldeckung: Wenn die versicherte Person mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet und durch den/die Arbeitgeber/in gemäss Unfallversicherungsgesetz 6

7 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist, kann sie den Ausschluss der Unfalldeckung beantragen und damit ihre Prämie reduzieren. Beantragung der Rückerstattung von Prämien bei länger dauernder Dienstpflicht: Wenn die versicherte Person einen länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauernden Dienst beim Militär, im Zivildienst oder Zivilschutz absolviert, kann die Krankenversicherung während dieser Zeit ausgesetzt werden, weil die Militärversicherung die Risiken Krankheit und Unfall während der Dienstzeit abdeckt. Prüfen Sie, dass Sie nicht zweimal für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind: einerseits durch Ihre/n Arbeitgeber/in und andererseits durch Ihre Krankenversicherung! Wenn dies der Fall ist, können Sie ohne Weiteres die Unfalldeckung Ihrer Grundversicherung ruhen lassen. Subventionen Versicherte Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine Subvention durch den Staat. Die Einkommensgrenze innerhalb derer ein Anspruch besteht, wird jedes Jahr vom Staatsrat neu festgelegt. Das massgebliche Einkommen berechnet sich nach der letzten Steuererklärung. Die Abklärung des Anrechts auf Subventionen sowie deren Auszahlung wird automatisch festgestellt. Die Anspruchsberechtigten werden automatisch informiert. Trotzdem kann eine Person, die das Gefühl hat, Anrecht auf Subventionen zu haben, diese aber nicht automatisch erhalten hat, einen diesbezüglichen Antrag bei der Ausgleichskasse stellen. Jeder Subventionsbescheid kann innerhalb 30 Tagen nach Erhalt beim Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit angefochten werden. Die nach einer Reklamation getroffenen Entscheide können innerhalb von 30 Tagen dem Staatsrat und innert der gleichen Frist dem Kantonsgericht unterbreitet werden. Kostenbeteiligung Trotz Zahlung der Prämie geht ein Teil der Behandlungskosten zu Lasten der Versicherten. Die Kostenbeteiligung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Franchise: Die ordentliche Franchise beträgt 300 Franken pro Jahr. Kinder bis 18 Jahre sind davon befreit. Es ist aber möglich, durch eine Heraufsetzung der Franchise die Versicherungsprämien zu reduzieren. Die Kostenbeteiligung variiert damit je nach dem Betrag der gewählten Franchise (s. weiter oben). Selbstbehalt: Die Patienten müssen einen Selbstbehalt von 10 % der Kosten bezahlen, die über dem Franchisebetrag liegen, maximal jedoch 700 Franken pro Jahr für Erwachsene und 350 Franken pro Jahr für Kinder. Es gibt eine einzige Ausnahme von diesem Prinzip: Der Selbstbehalt für Originalpräparate, die durch Generika austauschbar sind, beträgt 20 %. Ein Erwachsener zahlt somit pro Jahr maximal 700 Franken Selbstbehalt und 300 Franken an Franchise, zusammen also 1000 Franken. Beispiel: Eine Person muss 2000 Franken pro Jahr für Medikamente zahlen. Dafür zahlt sie 300 Franken Franchise + 10 % des Restbetrags als Selbstbehalt (10 % von 1700 Franken = 170 Franken), also insgesamt 470 Franken. Ihr Versicherer erstattet 1530 Franken. Bemerkungen: Für Leistungen im Falle einer normalen Schwangerschaft wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Im Falle einer Hospitalisierung wird von Patienten, die nicht mit einem Familienmitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben, für das sie unterhalts- bzw. unterstützungspflichtig sind, ein Beitrag von 10 Franken pro Tag erhoben. Zur Entlastung der Familien sieht das neue Gesetz vor, dass mehrere Kinder derselben Familie, die in der gleichen Kasse versichert sind, zusammen maximal den Betrag der Franchise und des Selbstbehalts für eine erwachsene Person zahlen (jedoch maximal 350 Franken pro Kind). 7

8 1.2. Freiwillige Krankenversicherung Mit einer freiwilligen Taggeld Krankenversicherung kann ein Erwerbsausfall bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft versichert werden. Jede erwerbstätige Person zwischen 15 und 65 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine solche Versicherung abschliessen. Sie kann sie entweder individuell oder als Kollektivversicherung abschliessen. Bei dieser Art Versicherung gelten immer Vorbehalte bezüglich Vorerkrankungen. Diese fallen jedoch spätestens nach fünf Jahren weg. Der Taggeldanspruch besteht ab dem dritten Tag der Erkrankung, sofern die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Das Taggeld kann während mindestens 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen gezahlt werden. Zur Vermeidung einer Überentschädigung werden die Taggelder nur gezahlt, wenn die Beträge nicht schon in der Grundversicherung enthalten sind. Was das Taggeld bei Mutterschaft betrifft (nicht obligatorisch versichert), so muss die Versicherungsgesellschaft das versicherte Taggeld ausrichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Wenn die Leistungen der Krankenversicherung gleichzeitig mit denen der Erwerbsersatzversicherung (Mutterschaftsversicherung) zur Auszahlung kommen, haben die Zahlungen der Erwerbsersatzversicherung Vorrang BEI PROBLEMEN Gegen die Entscheidungen der Krankenversicherung kann: Einsprache erhoben werden. Diese muss innert dreissig Tagen schriftlich bei der Krankenversicherungskasse eingehen, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat und muss die Gründe für die Einsprache enthalten. Ausserdem ist eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht möglich, und - wenn die versicherte Person mit der Entscheidung noch immer nicht zufrieden ist -, kann sie Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Im Falle eines Rechtsstreits mit Ihrer Krankenversicherung versenden Sie Ihre Briefe per Einschreiben mit Rückantwort. Wenn Ihnen die Versicherung nicht innerhalb dreissig Tagen antwortet oder den von Ihnen angefochtenen Beschluss aufrecht erhält, können Sie Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen. Bevor Sie Beschwerde bei Gericht einreichen, können Sie den Ombudsmann der Krankenversicherung kontaktieren. Dieser prüft die Situation, berät die versicherte Person und versucht den Konflikt zu lösen, indem er bei der Versicherung interveniert, wenn er der Ansicht ist, dass eine gütliche Lösung gefunden werden kann. Er übernimmt die Rolle des Mediators. Im Gegensatz zu einer Klage bei Gericht ist seine Dienstleistung kostenfrei. Sie können ihm Ihr Gesuch per Brief, Telefon oder Mail vortragen. Ombudsman Krankenversicherung Morgartenstrasse Luzern (fr) (all) info@om-am.ch Überprüfen Sie Ihren allfälligen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Sie Schwierigkeiten mit der Prämienzahlung haben. Zur Vermeidung eines Betreibungsverfahrens bei Nichtzahlung treffen Sie ein Zahlungsabkommen mit der Krankenkasse oder wenden Sie sich an Ihren regionalen Sozialdienst. 8

9 Vor einer Behandlung und um über die Ihnen zustehenden Leistungen besser Bescheid zu wissen, verlangen Sie von Ihrer Krankenkasse die nötigen Auskünfte und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung Bei Erhalt der Arzt- oder Spitalrechnung senden Sie diese zur Vergütung an Ihre Krankenkasse und behalten Sie eine Kopie. Wenn Ihnen die Krankenkasse die Rechnung vergütet, verwenden Sie dieses Geld zur Zahlung dieser Rechnung. Einem Zahlungsrückstand nachzukommen fällt meist schwer. Bemühen Sie sich deshalb in schwierigen Situationen eher um ein Zahlungsabkommen. Sind Sie mit einem Entscheid Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden, so verlangen Sie eine schriftliche Begründung und erheben Sie allenfalls innert 30 Tagen Einspruch. Wenn Ihnen eine strittige Angelegenheit schwierig erscheint, liegt es in Ihrem Interesse, eine Anwältin oder einen Anwalt zu konsultieren, eine Fachfrau oder einen Fachmann für Versicherungsfragen oder den Ombudsmann der Krankenversicherung. Einige Krankenversicherungskassen verlangen einen Zuschlag auf die Verwaltungskosten, wenn die versicherte Person die obligatorische Versicherung wechselt, aber ihre Zusatzversicherungen bei ihrer alten Versicherungsgesellschaft beibehält. Dieser Zuschlag darf jedoch maximal 50 % der fraglichen Bruttoprämie ausmachen. Die versicherte Person kann die Versicherung für die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherungen bei der alten Versicherungsgesellschaft belassen. Letztere kann die versicherte Person nicht zwingen, auch ihre Zusatzversicherungen aufzulösen. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass Sie Ihre Zusatzversicherungen bei Ihrer alten Versicherungsgesellschaft belassen wollen, um zu vermeiden, dass diese nicht gleichzeitig mit Ihrer Grundversicherung aufgelöst wird und Sie in der Folge wegen der Vorbehalte, die Ihnen Ihre neue Krankenkasse auferlegen kann, Ihren Schutz verlieren. 9

10 KRANVERSICHERUNGSRECHTLICHE ZUORDNUNG VON PERSONEN MIT WOHNSITZ IN EINEM EG-/EFTA-STAAT Personenkategorien Wahlrecht Wohnland oder Schweiz Versicherung Wohnland Versicherung Schweiz Wenn die Person in einem der nachstehenden Länder wohnt: Grenzgänger/innen Rentner/innen Arbeitslose AT DE FR IT PT (für Rentner/innen) Sonderfall ES Rentnerinnen und Rentner haben das Wahlrecht, entsprechend der Regelung im heutigen Sozialversicherungsabkommen LI BE CY CZ DK ES EE FI GB GR HU IR IS LU LT LV MT NO NL PT (für Grenzgänger/innen und Arbeitslose) PL SE SK SL Nichterwerbstätige Familienangehörige von: Grenzgängern/innen AT DE FR FI IT DK ES LI GB HU* PT SE BE CY CZ EE GR HU* IR IS LU LT LV MT NO NL PL SK SL Rentnern/innen Arbeitslosen Kurzaufenthaltern/innen Aufenthaltern/innen Niedergelassenen Sonderfall ES Nichterwerbstätige Familienangehörige von Rentnerinnen und Rentnern können zusammen mit der Rentnerin bzw. dem Rentner in der CH oder in ES versichert sein * für nichterwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängern, Arbeitslosen, Kurzaufenthaltern, Aufenthaltern und Niedergelassenen * für nichterwerbstätige Familienangehörige von Rentnerinnen und Rentnern AT Österreich BE Belgien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland LI Liechtenstein GB Grossbritannien GR Griechenland HU Ungarn IT Italien IR Irland IS Island LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NO Norwegen NL Niederlande PT Portugal PL Polen SE Schweden SK Slowakei SL Slowenien 10

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