LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales 1. Sachverhalt/Problem Gegenwärtig bilden insgesamt dreizehn Behörden mit insgesamt sechs Standorten den nachgeordneten Bereich des Sozialministeriums: - die vier Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - mit Sitzen in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund, - die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle mit Sitz in Schwerin, - das Landesgesundheitsamt mit Sitz in Rostock und Außenstellen in Greifswald, Neustrelitz und Schwerin, - das Landesjugendamt mit Sitz in Neubrandenburg, - das Landesprüfungsamt für Heilberufe mit Sitz in Rostock, - das Landesversorgungsamt mit Sitz in Rostock sowie - die vier Versorgungsämter mit Sitzen in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Durch Beschluss vom 21. Januar 2003 hat sich das Kabinett wegen der Bevölkerungs- und Finanzentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern für die Einleitung einer umfassenden Verwaltungsreform ausgesprochen. Eckpunkte dieser Reform sind unter anderem die Straffung der Landesverwaltung mit dem Ziel einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung. Vor diesem Hintergrund hat das Kabinett am 28. Januar 2005 beschlossen, dass die dem Sozialministerium nachgeordneten Behörden zu einer oberen Landesbehörde zusammengelegt werden [Beschluss zur Vorlage 17/05 (neu)].

2 Drucksache 4/1731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 2. Lösung Die oben genannten dreizehn Behörden, die derzeit den nachgeordneten Bereich des Sozialministeriums bilden, werden zum Landesamt für Gesundheit und Soziales verschmolzen. Damit werden die Aufgaben im nachgeordneten Bereich des Sozialministeriums gebündelt, um eine effektivere und effizientere Aufgabenerfüllung zu erreichen und die Grundlage dafür zu schaffen, Vollzugsaufgaben, die bislang vom Sozialministerium wahrgenommen werden, an den nachgeordneten Bereich abzugeben. Die Bildung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales entspricht den bundesgesetzlichen Vorgaben für die Organisation der Versorgungsverwaltung. Nach 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung wird die Versorgung der Kriegsopfer zwar von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt, dennoch kann von dem Grundsatz einer zweistufigen Behördenorganisation nach Maßgabe des 7a Abs. 1 und 2 des o. g. Gesetzes abgewichen werden. In Ländern mit nur einem Versorgungsamt kann von der Errichtung eines Landesversorgungsamtes abgesehen werden, wenn gleichzeitig bestimmt wird, welche Behörde die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Gesetzentwurf folgt diesen Maßgaben, indem er das Landesamt für Gesundheit und Soziales zum Versorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern erklärt und bestimmt, dass die durch Bestimmungen des Bundes den Landesversorgungsämtern zugewiesenen Aufgaben vom Landesamt für Gesundheit und Soziales wahrgenommen werden. 3. Alternativen Keine. 4. Notwendigkeit der Regelung Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Danach werden Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt. Die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Insbesondere ist die Vorschrift des 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift können bestehende Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, zum Zwecke der Verwaltungsmodernisierung durch Rechtsverordnung der Landesregierung zusammengefasst werden. Sie erlaubt aber nur die Zusammenfassung von Landesbehörden, die nicht durch Gesetz errichtet worden sind, nicht aber eine Vereinigung von solchen Behörden mit einer Behörde, die durch Gesetz errichtet worden ist. Letzteres ist beim Landesgesundheitsamt der Fall. Dieses Amt wurde durch 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) errichtet. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Kosten 5.1 Kosten der öffentlichen Haushalte ohne Vollzugsaufwand Unmittelbare Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand löst das Vorhaben nicht aus. 5.2 Vollzugsaufwand Höherer Vollzugsaufwand entsteht nicht. Die Zusammenlegungen lassen Synergieeffekte erwarten. Kosteneinsparungen können zurzeit noch nicht quantifiziert werden. Die Zusammenlegung erfolgt im Rahmen der Strukturreform des Landes. Durch Integration der bisherigen Behörden unter einem Dach werden sowohl im Verwaltungs- als auch im technischen Bereich Synergieeffekte erwartet. Die fachliche Struktur des neuen Landesamtes wird durch die Definition entsprechender Kernaufgaben so gestaltet, dass die Vorgaben des Personalkonzeptes 2004 realisiert werden. Darüber hinaus sind fachliche Überschneidungen - soweit vorhanden - zwischen den zusammengefügten Teilbereichen zu überwinden. Dabei sind im weiteren Verfahren alle Möglichkeiten zu nutzen, um bestehende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen im Sinne von Deregulierung und Verwaltungsmodernisierung zu überprüfen. Die Auswirkungen hinsichtlich der künftigen Organisations- und Stellenstruktur, der Optimierung der Unterbringung, der Kostensenkung infolge der Zusammenlegung bei den sächlichen Verwaltungsausgaben und anderen Positionen sollen bis zum Jahresende 2005 ermittelt werden. Im Anschluss daran sind gegebenenfalls weitere Umsetzungsschritte abzustimmen und einzuleiten. 5.3 Sonstige Kosten Sonstige Kosten entstehen nicht. 3

4 Drucksache 4/1731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 2. Juni 2005 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 31. Mai 2005 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium. Mit freundlichen Grüßen Dr. Harald Ringstorff 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1731 ENTWURF eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (1) Am 1. Januar 2006 wird eine obere Landesbehörde mit der Bezeichnung Landesamt für Gesundheit und Soziales aus den folgenden Behörden gebildet: 1. den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund, 2. der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle, 3. dem Landesgesundheitsamt, 4. dem Landesjugendamt, 5. dem Landesprüfungsamt für Heilberufe, 6. dem Landesversorgungsamt sowie 7. den Versorgungsämtern Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. (2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist das Versorgungsamt Mecklenburg- Vorpommern. (3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat seinen Sitz in Rostock und unterhält Außenstellen in Greifswald, Neubrandenburg, Neustrelitz, Schwerin und Stralsund. (4) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales obliegt dem Sozialministerium. Abweichend davon obliegt die Fachaufsicht über die Arbeitsmarktförderung dem Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung. 2 Aufgaben (1) Die den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht -, der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle, dem Landesgesundheitsamt, dem Landesjugendamt, dem Landesprüfungsamt für Heilberufe, dem Landesversorgungsamt sowie den Versorgungsämtern durch Bestimmungen des Bundes oder des Landes zugewiesenen Aufgaben gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales weitere Aufgaben zuzuweisen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieses Gesetzes vom Sozialministerium wahrgenommen werden, den Sitz des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu verlegen und Außenstellen aufzulösen. 5

6 Drucksache 4/1731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 3 Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74), wird wie folgt neu gefasst: 3. Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesen handelt,. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 4 In-Kraft-Treten 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1731 Begründung: A. Allgemeines Der Gesetzentwurf schafft in organisationsrechtlicher Hinsicht die gesetzliche Grundlage für die von Landtag und Landesregierung beschlossene Verwaltungsmodernisierung hinsichtlich des Geschäftsbereichs des Sozialministeriums. Vor dem Hintergrund der sinkenden Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern, der tendenziell rückläufigen Einnahmen des Landes und der steigenden Verschuldung des Landes soll nach dem Landtagsbeschluss vom 12. Mai 2004 die Verwaltungsmodernisierung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung einschließlich ihrer Organisation gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht die Verschmelzung von dreizehn Behörden, die gegenwärtig den nachgeordneten Bereich des Sozialministeriums bilden, zum Landesamt für Gesundheit und Soziales vor. Dadurch entfällt die Notwendigkeit für insgesamt dreizehn nachgeordnete Behörden jeweils einen Intendanzbereich (Behördenleitung und allgemeine Verwaltung) vorzuhalten. Die Größe der neuen Behörde gestattet es, das Führungspersonal leistungsbezogen zu bündeln und Personalabgänge in erster Linie durch Umsetzungen anderer Bediensteter aus der Behörde auszugleichen und so bei absinkenden Personalkosten zu einer optimalen Personalwirtschaft zu gelangen. Des Weiteren ermöglicht die mit der Verschmelzung einhergehende Steigerung der Effizienz, Vollzugsaufgaben an den nachgeordneten Bereich abzugeben, um damit das Sozialministerium von Vollzugsaufgaben zu entlasten. Darüber hinaus sind weitere Effizienzgewinne perspektivisch durch eine Verringerung der Anzahl der Außenstellen zu erwarten. Die Bildung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales entspricht den bundesgesetzlichen Vorgaben für die Organisation der Versorgungsverwaltung. Nach 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung wird die Versorgung der Kriegsopfer zwar von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Von dem Grundsatz einer zweistufigen Behördenorganisation kann aber nach Maßgabe des 7a Abs. 1 und 2 des o. g. Gesetzes abgesehen werden. Danach kann in Ländern mit nur einem Versorgungsamt von der Errichtung eines Landesversorgungsamtes abgesehen werden, wenn gleichzeitig bestimmt wird, welche Behörde die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Gesetzentwurf folgt diesen Maßgaben, indem er das Landesamt für Gesundheit und Soziales zum Versorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern erklärt und bestimmt, dass die durch Bestimmungen des Bundes den Landesversorgungsämtern zugewiesenen Aufgaben vom Landesamt für Gesundheit und Soziales wahrgenommen werden. Die Rechte des zu betreuenden Personenkreises und die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Eine Beteiligung von Verbänden im Vorfeld des Rechtsetzungsvorhabens war nicht erforderlich. Da es sich bei den angestrebten Behördenumgliederungen lediglich um eine andere organisatorische Zuordnung von inhaltlich nicht veränderten Aufgaben innerhalb derselben Verwaltungsebene handelt und somit um einen Kernbereich der Organisationshoheit der Landesregierung, sind Belange von Verbänden, die außerhalb der Verwaltung stehen, nicht betroffen. 7

8 Drucksache 4/1731 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode B. Einzelbegründung Zu 1 Mit der Vorschrift des Absatzes 1 wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales aus den dreizehn Behörden, die dem Sozialministerium gegenwärtig nachgeordnet sind, gebildet. Die Vorschrift des Absatzes 2 bestimmt, dass Mecklenburg-Vorpommern lediglich ein Versorgungsamt, nämlich das Landesamt für Gesundheit und Soziales, unterhält. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des 2 Abs. 1, mit der u. a. bestimmt wird, dass die durch Bestimmungen des Bundes den Landesversorgungsämtern zugewiesenen Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales übergehen. Beide Regelungen sind bundesgesetzlich notwendig, um davon absehen zu können, für Mecklenburg-Vorpommern ein Landesversorgungsamt und damit eine zweite Instanz in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung vorzuhalten ( 7a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung). Die Rechte des zu betreuenden Personenkreises und die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Mit der Vorschrift des Absatzes 3 werden der Sitz des Landesamtes und seiner Außenstellen bestimmt. Absatz 4 legt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales fest. Zu 2 Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 bestimmt, dass die den dreizehn dem Sozialministerium bislang nachgeordneten Behörden durch Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf das Landesamt übergehen. Damit wird unter anderem dem bundesgesetzlichen Erfordernis entsprochen, dass für den Fall, dass ein Landesversorgungsamt nicht vorgehalten wird, durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen ist, welche Behörde die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat ( 7a Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung). Dass die Bestimmung nicht durch Rechtsverordnung der Landesregierung, sondern durch Gesetz vorgenommen wird, ist unschädlich, weil das Gesetz die höherrangige Rechtsquelle ist. Absatz 2 ermächtigt die Landesregierung, dem Landesamt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuzuweisen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Sozialministerium wahrgenommen werden, den Behördensitz zu verlegen und Außenstellen aufzulösen, die gegenwärtig an fünf Standorten bestehen. Die Vorschrift ermöglicht damit die Übertragung von Vollzugsaufgaben an den nachgeordneten Bereich, um das Sozialministerium von Aufgaben zu entlasten. Zudem wäre eine Konzentration der bisherigen Behördenstandorte möglich. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1731 Zu 3 Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung auf dem Gebiet des Gebührenrechts. Zu 4 Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. 9

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