Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)

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1 Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) Zitierhinweise Ausfertigungsdatum: 12. Juli 1994 Verkündungsfundstelle: GVBl S. 817 Fußnote: Textnachweis ab: Stand: Änderung durch Verordnung vom (GVBl. S. 53) Änderung durch Art. 5 der Thüringer Verordnung vom (GVBl S. 92) Änderung durch Zweite Verordnung vom 19. März 2004 (GVBl. S. 438) Änderung durch Art. 1 der Thüringer Verordnung vom (GVBl. S. 100)

2 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Wahlorgane 1 Landeswahlleiter 2 Kreiswahlleiter 3 Bildung der Wahlausschüsse 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand 7 Beweglicher Wahlvorstand 8 Ehrenämter 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters 10 Geldbußen Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke 11 Allgemeine Wahlbezirke 12 Sonderwahlbezirke Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis 13 Führung des Wählerverzeichnisses 14 Eintragung der Wahlberechtigten 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis 16 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag 17 Benachrichtigung der Wahlberechtigten 18 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen 19 Auslegung des Wählerverzeichnisses 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 24 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins 25 Wahlscheinanträge 26 Erteilung von Wahlscheinen 27 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen 28 Vermerk im Wählerverzeichnis 29 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel 30 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 31 Beteiligungsanzeige der in 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln 32 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge 33 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses 36 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge 37 Inhalt und Form der Landeslisten 38 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter 39 Zulassung der Landeslisten 40 Bekanntmachung der Landeslisten 41 Stimmzettel, Wahlumschläge für die Briefwahl Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit 42 Wahlräume 43 Wahlzeit 44 Wahlbekanntmachung der Gemeinde Dritter Abschnitt: Wahlhandlung Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen 45 Ausstattung des Wahlvorstands 46 Wahlzellen 47 Wahlurnen 48 Wahltisch 49 Eröffnung der Wahlhandlung 50 Öffentlichkeit 51 Ordnung im Wahlraum 52 Stimmabgabe 53 Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler 54 Vermerk über die Stimmabgabe 55 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins 56 Schluss der Wahlhandlung

3 Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen 57 Wahl in Sonderwahlbezirken mit Wahlschein 58 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen mit Wahlschein 59 Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein 60 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein 61 Briefwahl Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 62 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 63 Zählung der Wähler 64 Zählung der Stimmen 65 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 66 Schnellmeldung, vorläufige Wahlergebnisse 67 Wahlniederschrift 68 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 69 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 70 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 71 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 72 Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet 73 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse 74 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber 75 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern 76 Nachwahl 77 Wiederholungswahl 78 Berufung von Listennachfolgern 79 Ersatzwahl Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 80 Wahlstatistische Auszählungen 81 Öffentliche Bekanntmachungen 82 Zustellungen 83 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 84 Sicherung der Wahlunterlagen 85 Vernichtung von Wahlunterlagen 86 Zusammentreffen mit anderen Wahlen 87 Gleichstellungsbestimmung 88 Inkrafttreten

4 Erster Abschnitt: Wahlorgane 1 Landeswahlleiter Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. 2 Kreiswahlleiter (1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. Die Berufung hat spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. (2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode oder dem Zeitpunkt der Berufung der neuen Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter aus. 3 Bildung der Wahlausschüsse (1) Der Wahlleiter beruft alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter der Wahlkreisausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. (2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Es genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des 42 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zu berufen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Bürgermeister und sein Vertreter berufen werden. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands. (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeinde zu Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen. (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn 1. während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder, 2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten. (10) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

5 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Kreiswahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und entscheidet, in welcher Gemeinde für welches Einzugsgebiet Briefwahlvorstände vom Bürgermeister der Gemeinde zu bilden sind. 2. Ordnet der Kreiswahlleiter an, dass Briefwahlvorstände nach 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden zu bilden sind, darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. 3. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei der Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen. 4. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden auf Anordnung des Kreiswahlleiters Briefwahlvorstände nach 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, werden die Aufgaben nach Satz 1 von der jeweiligen Gemeinde oder der betrauten Gemeinde wahrgenommen. 5. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn a) bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen nach 70 Abs. 1 und 2 mindestens drei Mitglieder, b) bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach 70 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. 7 Beweglicher Wahlvorstand Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. 8 Ehrenämter Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen gewichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten entsprechend den Bestimmungen wie sie für Landesbeamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gelten. Wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den Bestimmungen für Landesbeamte. (2) Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach 4 einberufenen Sitzung sowie den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. An Stelle eines Erfrischungsgeldes soll öffentlichen Bediensteten ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden. (3) Erhalten der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung nach 8 Abs. 3 des Gesetzes, beträgt diese für den Landeswahlleiter 100 Euro im Monat und für seinen Stellvertreter 50 Euro im Monat. 10 Geldbußen Geldbußen nach 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.

6 Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke 11 Allgemeine Wahlbezirke (1) Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. 12 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. (3) Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt 7. Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis 13 Führung des Wählerverzeichnisses (1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ( 11) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an. (5) Die Wählerverzeichnisse können nach Geschlechtern getrennt angelegt werden, wenn die Wahl nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werden soll ( 67 Abs. 2 des Gesetzes). 14 Eintragung der Wahlberechtigten (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, 2. für eine Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung, sofern sie keine Wohnung während ihrer Anstaltsunterbringung beibehalten und dies schriftlich erklären. Ein nach Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. (2) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden. (3) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die ohne in einer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet zu sein 1. am Stichtag in einem Wahlbezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 2. sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden oder 3. in einer Gemeinde mit Nebenwohnung gemeldet sind, weil die Hauptwohnung nach 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt und am Ort der Nebenwohnung in Thüringen ihren Lebensmittelpunkt haben. (4) Auf Antrag werden nach Absatz 1 eingetragene Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des Zuzugsortes eingetragen, wenn sie 1. ihre Wohnung verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist bei der Meldebehörde des Zuzugsortes melden oder 2. in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung beziehen, die ihre Hauptwohnung wird oder ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 ist der Wahlberechtigte bei der Anmeldung über die jeweilige Regelung zu belehren. (6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob 1. sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des 13 des Gesetzes erfüllt und 2. kein Ausschluss vom Wahlrecht nach 14 des Gesetzes vorliegt. Bei einer Eintragung auf Antrag ist zusätzlich zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt wurde.

7 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, Abs. 2 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Hauptwohnung angemeldet hat, Abs. 3 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist, Abs. 3 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, Abs. 3 Nr. 3 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit Nebenwohnung gemeldet ist, Abs. 4 Nr. 1 die Gemeinde des Zuzugsortes, Abs. 4 Nr. 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. 16 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. (2) In den Fällen des 14 Abs. 3 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach 15 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. Der Wahlberechtigte hat nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird. (3) Der Bürgermeister des Zuzugsortes benachrichtigt unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsortes, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Liegt bei der Gemeinde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vor oder geht eine solche Mitteilung nachträglich ein, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister des Zuzugsortes, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht. Der Betroffene ist von der Streichung im Falle des Satzes 2 zu unterrichten. (4) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf die Bestimmung des 14 Abs. 3 Nr. 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn für diese eine Meldepflicht nicht besteht. (5) Gibt die Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen. Er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Für den Einspruch gilt 20 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch ( 20 Abs. 3 Satz 1) o- der für die Beschwerdeentscheidung ( 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. (6) In den Fällen des 14 Abs. 3 Nr. 3 ist der Antrag nach dem Muster der Anlage 10a spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Der Wahlberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Kreiswahlleiter, der über diesen spätestens am 35. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt die Gemeinde den Antragsteller. 17 gilt entsprechend. 17 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Mitteilung soll enthalten: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von 13 des Gesetzes, des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraums, 3. die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass bei der Wahl mitzubringen, 6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 7. die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem an-

8 deren Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird ( 23 Abs. 1, 25 Abs. 4 Satz 3 und 26 Abs. 9 Satz 2) und c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird ( 25 Abs. 3). Bei Wahlberechtigten, die nach 14 Abs. 2 und 4 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken. (3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn die Wahlberechtigten bereits einen Wahlschein beantragt haben. 18 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen Die Gemeinde macht spätestens am 31. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt, 2. dass Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Unkenntlichmachung des Geburtsdatums während der Auslegung des Wählerverzeichnisses verlangen können ( 19 Abs. 2), 3. dass bei der Gemeinde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann ( 20), 4. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, 5. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können ( 23 bis 25) und 6. wie durch Briefwahl gewählt wird ( 61). 19 Auslegung des Wählerverzeichnisses (1) Die Gemeinde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen ( 21 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich zu machen. (3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugängig gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (1) Der Einspruch nach 19 Abs. 2 des Gesetzes wird beim Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören ( 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). (3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und, im Falle des 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. (4) Die Beschwerde nach 19 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses (1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. 14 Abs. 2 bis 4 sowie 28 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis offenbar unrichtig oder unvollständig, kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidungen nach 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden. (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

9 (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ( 22) können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, Uhr, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Dabei wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen. Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist oder 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach 19 Abs. 2 des Gesetzes versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach 16 Abs. 1 oder nach 19 Abs. 2 des Gesetzes entstanden ist oder 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. 24 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. 25 Wahlscheinanträge (1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; dabei muss, insbesondere durch Angabe des Geburtsdatums, der Adresse und der in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Nummer ( 17 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder infolge einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Wahlschein selbst zu beantragen oder einem Dritten Vollmacht zu erteilen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; 53 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, Uhr, beantragt werden. In den Fällen des 23 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach 49 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat. (5) Bei Wahlberechtigten, die nach 14 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren. 26 Erteilung von Wahlscheinen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahl- und den Wahlkreisausschuss nach den 28 und 30 des Gesetzes erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

10 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 22, 2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 6, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle) und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind und 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8. Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, Uhr, anfordern. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ( 25 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. 25 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. (6) Über die erteilten Wahlscheine legt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis an, in dem die Fälle des 23 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt geführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach 23 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des 39 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (8) Sofern keine Anordnung nach 7 Abs. 3 des Gesetzes getroffen wurde, übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, Uhr, eingehen. Ist eine andere Gemeinde nach 7 Abs. 3 des Gesetzes mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeinde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zu übersenden. (9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend. 27 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist ( 12), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Altenoder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist ( 7 und 58 bis 60) ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Die Gemeinde veranlasst die Leitung der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, 1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, 2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. (3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu verständigen.

11 28 Vermerk im Wählerverzeichnis Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. 29 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde binnen drei Tagen nach der Zustellung nach Maßgabe des 20 Abs. 4 eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren ( 51 bis 65 des Gesetzes) endgültig. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch ( 20 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung ( 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel 30 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach 20 Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach 20 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin ( 17, 22, 23 und 29 des Gesetzes). (2) Ein Bewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt ( 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung einen Antrag nach dem Muster der Anlage 10b zu stellen (Ausschlussfrist). Er hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Jahr in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Landeswahlleiter, der über diesen Antrag spätestens am 86. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. 31 Beteiligungsanzeige der in 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des 20 Abs. 3 des Gesetzes 1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können, 2. nach der Entscheidung über die Zulassung ( 28 Abs. 1 des Gesetzes) jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist, 3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann. (2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Im Anschluss an die Feststellung nach 20 Abs. 4 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen. 32 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge (1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss enthalten 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach 30 Abs. 2, des Bewerbers, 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen ( 22 Abs. 3 des Gesetzes) deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) Wahlkreisvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände ( 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1

12 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. (3) Bei anderen Wahlkreisvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Wohnung im Sinne von 13 des Gesetzes, des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 23 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Wohnung im Sinne von 13 des Gesetzes, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig. 5. Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, 3. bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien a. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach 23 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 14 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15 abgegeben werden, b. eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist, nach dem Muster der Anlage 12; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes entsprechend, 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. 33 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin. (3) Wird der Wahlkreisausschuss nach 27 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge (1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der

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