- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
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- Kevin Kraus
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1 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3 Ziffer 1, 32 Absatz 1 und 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 39 und 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert: 1. Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 [Revision, Anhang 1] 2. Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule [neues Gesetz, Anhang 2] 3. Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule [neues Gesetz, Anhang 3] 4. Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen [neues Gesetz, Anhang 4] 5. Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 [Revision, Anhang 5] 6. Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich [neues Gesetz, Anhang 6]
2 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs [neues Gesetz, Anhang 7] 8. Gesetz über die Langzeitpflege [neues Gesetz, Anhang 8] 9. Gesetz über den Wald und die Naturgefahren [neues Gesetz, Anhang 9] II Andere Änderungen von Gesetzesbestimmungen Für den Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen betreffend die nachstehend aufgelisteten Rechtserlasse verweisen wir Sie auf das Amtsblatt Nr. 38/2011. Es gilt zu beachten, dass all diese Abänderungen in die betroffenen Rechtserlasse integriert wurden. Die nachfolgenden Gesetze werden folgendermassen geändert: 1. Gemeindegesetz vom 5. Februar Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind vom 12. November Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999
3 Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht, vom 14. November Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 16. Juni Steuergesetz vom 10. März Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März Strassengesetz vom 3. September Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) vom 28. September Gesundheitsgesetz vom 14. Februar Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung vom 18. November Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995
4 Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung vom 8. April Jugendgesetz vom 11. Mai Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991 III Spezielle Bestimmung über das finanzielle Gleichgewicht Falls eine oder mehrere Bestimmungen oder Gesetzen die Teil des Projekts NFA II sind, in der Volksabstimmung abgelehnt werden, beschliesst der Gesetzgeber sobald als möglich und rückwirkend die Bestimmungen, mit denen die finanziellen Auswirkungen dieses Projekts wieder ausgeglichen werden können. IV Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Gesetz hebt unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen auf. 2 Die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen unterliegen der Genehmigung durch den Bund: a) Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 (alle Änderungen); b) Gesetz über den Wald und die Naturgefahren (alle Änderungen); c) Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht, vom 14. November 1984 (Änderung des Artikels 26a). 3 Das vorliegende Gesetz unterliegt global dem fakultativen Referendum1, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: a) Gesetze, die aufgrund ihrer Natur als Ausführungsgesetze nicht dem Referendum unterstehen; aa) Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht, vom 14. November 1984 (alle Änderungen); ab) Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (alle Änderungen); ac) Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 (alle Änderungen);
5 Powered by TCPDF ( ad) Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (Artikel 39 bis 46); b) spezielle Gesetze, die Gegenstand eines Referendums sind, die für jedes Gesetz spezifisch sind; ba) Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation; bb) Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule; bc) Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule; bd) Gesetz über den Natur- und Heimatschutz; be) Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs; bf) Gesetz über den Wald und die Naturgefahren. c) spezielle Gesetze, die Gegenstand eines speziellen Referendums sind, für die zwei globalen Gesetze ca) Gesetz über die Langzeitpflege; cb) Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung vom 8. April 2004 (Artikel 3). 4 Der Staatsrat beschliesst mittels Verordnung, Reglement und Beschluss alle notwendigen Bestimmungen in Bezug auf die Anwendung und die Ausführung des vorliegenden Gesetzes, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung durch den Grossen Rat, welche durch spezielle gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist. 5 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Er kann ein unterschiedliches Inkrafttreten gemäss den verschiedenen Bestandteilen dieses Gesetzes vorsehen. Dies ist namentlich der Fall für die Bestimmungen zum Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen, das auf das Schuljahr 2012/2013 in Kraft tritt. Artikel 58 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 13. Juni 2008 wird gleichzeitig aufgehoben (Anfang Schuljahr 2012/2013). So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat in Sitten, den 15. September Der Präsident des Grossen Rates: Jean-Albert Ferrez Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Abl. Nr. 38/2011, BO No 52/
die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken;
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