Die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Werkstattforum A auf der Jugendamtsleiter/-innentagung am im TZ Gültstein
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- Norbert Schmitz
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1 Die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Werkstattforum A auf der am Katrin Steinhilber KVJS Landesjugendamt
2 Hintergrund Verständigung von Bund und Ländern, die Kleinkindbetreuung bis zum Jahr 2013 schrittweise auf bundesweit durchschnittlich 35% (vom DJI inzwischen nach oben korrigierter Wert auf 39%) auszubauen (politische Verständigung auf 34% in Baden-Württemberg) Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis 3 Jahre seit 01. August 2013
3 Hintergrund Bedeutet konkret für Baden-Württemberg: Schaffung von nach wie vor ca bis zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (derzeit werden Kinder unter 3 Jahren betreut, entspricht einer Betreuungsquote von 25% / JH-Statistik Stichtag 01. März 2013)
4 Hintergrund Ausbau der Kleinkindbetreuung stützt sich auch auf die Ressourcen der Kindertagespflege als 3. Säule im Ausbau neben Krippen und altersgemischten Gruppen, etwa 20% (in BW) bis 30% (bundesweite Zielgröße) der Gesamtbetreuungsplätze für U3-Kinder sollen in Kindertagespflege bereit gestellt werden (siehe auch Begründung zum KiföG des Bundes).
5 Gesetzliche Grundlagen SGB VIII 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung Der Förderauftrag in der Kindertagespflege umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Kindertagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen geleistet werden, näheres regelt das Landesrecht
6 Erlaubnispflicht gemäß 43 SGB VIII 43 SGB VIII Abs. 3 Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern gleichzeitig. Es können 8 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Anzahl an Kindern erteilt werden. Die Erlaubnis ist auf 5 Jahre befristet und kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist von der TPP über alle wichtigen Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes / der Kinder bedeutsam sind.
7 Erlaubnispflicht gemäß 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Ort der Kindertagespflege muss benannt werden Alle tätigen Tagespflegepersonen werden namentlich aufgeführt (auch Vertretungs-TPP) Festlegung der maximalen Kinderanzahl sowie der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse Gegebenenfalls Aufnahme von Nebenbestimmungen (z. B. Alter der betreuten Kinder), auch nachträglich jederzeit möglich
8 Örtliche Zuständigkeit gemäß 87 a SGB VIII Vorschrift des 87 a Abs. 1 SGB VIII wurde gefasst, als es noch keine KTP in anderen geeigneten Räumen gab. Sie legt den Fall zu Grunde, dass das Tageskind in der Wohnung der Tagespflegeperson betreut wird und damit der Betreuungsort mit dem Wohnort der TPP identisch ist. Betreuungsort sind aber die anderen geeigneten Räume. Im Kommentar von Wiesner zum 87 SGB VIII heißt es: Betreuungspersonen, die ein Pflegekind (Tageskind oder Vollzeitpflegekind) betreuen, haben regelmäßig dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wo eine gemeinsame Wohnung unterhalten wird, wo ein nicht unwesentlicher Teil des Tagesablaufes stattfindet und wo die Betreuung durchgeführt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass es auf den Betreuungsort ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung ist es möglich, dass in Absprache mit dem Wohnortkreis der TPP der Landkreis die Pflegeerlaubnis erteilt, in dessen Zuständigkeit die Betreuung in anderen geeigneten Räumen stattfindet.
9 Gesetzliche Grundlagen Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) 1 Abs. 7 KiTaG Kindertagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Näheres regelt die VwV Kindertagespflege vom
10 Gesetzliche Grundlagen KiTaG Baden-Württemberg 8 b KiTaG: Örtliche Zuständigkeit und Förderung der Kindertagespflege 1. Diese verbleibt weiterhin bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe 2. Die geltenden Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS sind maßgebende Bemessungsgrundlage für die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen 3. Die Zuweisungen aus der Betriebskostenförderung nach dem Finanzausgleichsgesetz sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der PSB für betreute Kinder unter 3 Jahren angemessen zu berücksichtigen
11 Gesetzliche Grundlagen VwV Kindertagespflege Betreuung in anderen geeigneten Räumen In anderen geeigneten Räumen können mehr als 5 fremde Kinder, höchstens jedoch 9 Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Erlaubnis nach 43 SGB VIII betreut werden. Ab dem 8. zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des 7 KiTaG sein.
12 Gesetzliche Grundlagen VwV Kindertagespflege Zahl der betreuten Kinder In der nach 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis können die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder und die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse eingeschränkt werden wenn das Wohl der betreuten Kinder nicht gewährleistet wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: Die Räume nur für die Betreuung einer geringeren Zahl von Kindern geeignet sind Die Tagespflegeperson nicht die Mindestqualifikation nachweisen kann
13 Gesetzliche Grundlagen Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege Begriffsbestimmungen und Ausgestaltung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Politische Intention der gesetzlichen Regelung dieser Betreuungsform war es, eine sogenannte Randzeitenbetreuung zu ermöglichen, insbesondere über die Betreuungszeiten einer institutionellen Kindertagesbetreuung hinaus. Hierbei kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Randzeiten in einer Einrichtung durch Kindertagespflege abzudecken.
14 Übersicht Formen der Kindertagespflege Anzahl der betreuten Kinder Anzahl der Tagespflegepersonen Im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtig- ten) bzw. in anderen geeigneten Räumen Bis zu 5 gleichzeitig anwesende Kinder ************************** Bis zu 8 angemeldete Kinder im Platz-Sharing- Verfahren 1 geeignete Tagespflegeperson (TPP) nach Maßgabe des 23 Abs. 3 SGB VIII In anderen geeigneten Räumen Bis zu 7 bzw. 9 gleichzeitig anwesende Kinder ************************** Pro Person maximal 5 Kinder gleichzeitig, bei maximal 8 Betreuungsverträgen 2 geeignete Tagespflegepersonen Ab dem 8. zu betreuenden Kind eine Fachkraft im Sinne des 7 KiTaG
15 Gesetzliche Grundlagen VwV Investitionen Kleinkindbetreuung Zuschüsse für Kindertagespflege an Träger bzw. Tageselternvereine können bewilligt werden wenn: Die Investitionsmaßnahme zur Deckung des gemeindlichen oder gemeindeübergreifenden Bedarfs notwendig ist und die zuwendungsfähigen Ausgaben des im Antrag dargestellten Investitionsvorhabens insgesamt mindestens Euro betragen (Bagatellbetrag) Bei Baumaßnahmen die baurechtlichen Vorgaben erfüllt sind Kindertagespflegepersonen qualifiziert sind und eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII vorweisen können Die Gesamtfinanzierung gesichert ist Eine zweckentsprechende Verwendung gewährleistet ist und Die Finanzierung des laufenden Betriebs der Kindertagespflege gesichert ist
16 Gesetzliche Grundlagen VwV Investitionen Kleinkindbetreuung Zuschüsse an Tagespflegepersonen können bewilligt werden, wenn: sie zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren bereit stellen sie eine Qualifizierung nachweisen können und eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII vorzuweisen haben Der gemeindliche und gemeindeübergreifende Bedarf für die Schaffung der zusätzlichen Plätze in der Kindertagespflege nachgewiesen wird und Eine zweckentsprechende Verwendung der Investitionen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides gewährleistet ist. Die Zweckbindung der Ausstattungspauschale beträgt 5 Jahre
17 Gesetzliche Grundlagen VwV Investitionen Kleinkindbetreuung Der Festbetrag je zusätzlichem geschaffenem Betreuungsplatz für Investitionsmaßnahmen in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen beträgt Euro, höchstens jedoch 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Tagespflegepersonen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können je zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz für nachgewiesene Ausstattungsinvestitionen eine Ausstattungspauschale in Höhe von 500 Euro, höchstens jedoch Euro erhalten (ursprünglich ausgehend von maximal 3 betreuten Kindern unter drei Jahren).
18 Gesetzliche Grundlagen Hinweise zur Umsetzung der VwV Investitionen Kleinkindbetreuung Förderung der Kindertagespflege Die Förderung eines zusätzlichen Platzes für ein Kind unter 3 Jahren setzt unter anderem eine wöchentliche Betreuungszeit von mindestens 10 Stunden und das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII voraus. Kommt eine Förderung für die Schaffung zusätzlicher Plätze in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen auf Grund des Nichterreichens des Mindestbetrags von Euro nicht in Betracht, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Zuwendung entsprechend der Förderhöhe von Tagespflegepersonen, die KTP im eigenen Haushalt leisten, gewährt werden. Die Förderung beträgt dann je Tagespflegeperson 500 Euro je geschaffenem Betreuungsplatz, höchstens jedoch Euro.
19 Einbezug anderer Behörden Gesundheitsamt Anders als bei Tageseinrichtungen für Kinder nach 45 SGB VIII ist nach 43 SGB VIII eine Einbeziehung der Gesundheits- und Baurechtsbehörden, sowie der Unfallkasse Baden-Württemberg nicht explizit benannt. Das Kultusministerium hat für die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen keine Überwachungspflicht durch die Gesundheitsämter nach 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) festgestellt. Es wird jedoch im Hinblick auf das Wohl des Kindes als sinnvoll erachtet, dass sich Jugendämter, andere Kindertagespflegefachdienste oder potentielle Tagespflegepersonen an die örtlichen Gesundheitsämter wenden, um von dort entsprechende Beratung und Unterstützung zu erhalten. Keine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des 33 IfSG
20 Einbezug anderer Behörden Kreisveterinäramt / Lebensmittelhygiene Alle Tagespflegepersonen, die im Rahmen der Betreuung fremder Kinder an diese Lebensmittel abgeben, fallen unter die Definition des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Daher unterliegen Tagesmütter als sog. Lebensmittelunternehmer auch den allgemeinen Regelungen des neuen EU-Lebensmittelhygienerechts, insbesondere auch der Registrierungspflicht. In der Praxis bedeutet das: Die Tagesmütter sind dazu aufgefordert, allgemeine Grundregeln der Lebensmittelhygiene und Sicherheit im Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten. Diese Hygienestandards sind jedoch keinesfalls zu vergleichen mit denen, die zum Beispiel Großküchen oder andere große Lebensmittelunternehmen einhalten müssen (sie entsprechen dem Hygieneniveau, das in jedem ordentlich geführten Haushalt ohnehin eingehalten wird).
21 Einbezug anderer Behörden Kreisveterinäramt / Lebensmittelhygiene Für Tagespflegepersonen empfiehlt sich daher grundsätzlich eine Erstbelehrung gemäß 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für alle Tagespflegepersonen, die Lebensmittel eigenverantwortlich in der Pflegestelle verarbeiten und zubereiten, sollte auch eine Belehrung nach 42 und 43 IfSG erfolgen. Empfehlung: Auffrischung alle 2 Jahre
22 Einbezug anderer Behörden Unfallkasse Baden-Württemberg Die Unfallkasse Baden-Württemberg verzichtet auf eine Besichtigung vor Ort. Sie geht davon aus, dass die Broschüre Kinder sicher betreuen Informationen für Tagesmütter und Tagesväter vom Kindertagespflegedienst oder vom Jugendamt im Rahmen ihrer Beratung im Vorfeld an die Tagespflegepersonen übergeben wird. Bei eventuell auftretenden Problemen, nehmen Tagespflegepersonen direkt Kontakt mit der UKBW auf. Die oben genannte Broschüre ist hier erhältlich:
23 Einbezug anderer Behörden Baurechtsamt Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg geht von einer Prüf- und Entscheidungspflicht der unteren Baurechtsbehörden auf Grund des Einzelfalls dahingehend aus, ob für die Durchführung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen eine Nutzungsänderung nach 50 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBO) erforderlich ist (Antrag auf Nutzungsänderung ist in jedem Fall formal zu stellen, außer es handelt sich um Räume, die zuvor für die institutionelle Kindertagesbetreuung genutzt wurden). Im Zuge der Erlaubniserteilung nehmen die potentiellen Tagespflegepersonen daher mit der für sie zuständigen Baurechtsbehörde Kontakt auf, um die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und eventuell auch der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit einer solchen Betätigung frühzeitig zu klären. Keine erhöhten baurechtlichen Anforderungen gegenüber einer Privatwohnung
24 Raumbedarf und Ausstattung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Für die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen gibt es kein Standard- Raumkonzept Bei der Bewertung der kindgerechten Räumlichkeiten gelten die Kriterien, die sich in ihrer Zuordnung und Funktionalität im weitesten Sinne am Raumprogramm für eine Kleinkindgruppe orientieren können (3 Quadratmeter pro Kind, Schlafraum ) Zu empfehlen ist eine im Bezug auf die Kinderzahl angemessene Anzahl von Räumen Genügend Schlafmöglichkeiten je nach Alter und Betreuungszeit Geeignete Rückzugsbereiche für Kinder aller Altersstufen Platz zum Spielen, für Bewegung und bei der Betreuung von Schulkindern für die ungestörte Erledigung von Hausaufgaben 2. Rettungsweg sollte vorhanden sein (nicht zwingend baulich), vorzugsweise Lage im Erdgeschoss
25 Raumbedarf und Ausstattung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Weitere Merkmale Bewegungsmöglichkeiten im Freien, Garten oder Grünfläche am Haus, Spielplatz in der Nähe und zu Fuß erreichbar Altersgerechte Spielmaterialien und Beschäftigungsmaterial für drinnen und draußen Tageslichtbeleuchtung, helle, freundliche Räumlichkeiten im allgemeinen Gute Heiz- und Belüftungsmöglichkeiten Sichere Ausstattung der Räumlichkeiten (vgl. GUV SR S2 April 2009 zu beziehen über UKBW) Sanitäre Anlagen mit Wickelmöglichkeiten, Aufstiegshilfe an der Toilette, Dusche bzw. Waschrinne Hygienisch einwandfreie Funktionsküche
26 Raumbedarf und Ausstattung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Weitere Merkmale Getrennter Spiel- und Ruhebereich Garderobe Abstellmöglichkeit für Kinderwagen Telefon, kleine Büroecke Feuerlöscher und Rauchmelder, 1. Hilfe Kasten mit kindgerechtem Verbandsmaterial Vorliegen einer schriftlichen (pädagogischen) Konzeption
27 Betreuungsschlüssel TPP-Kind Die Deutsche Liga für das Kind empfiehlt für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren folgenden Betreuungsschlüssel: 1 : 2 (Kinder im Alter von 0 bis 1 Jahr) 1 : 3 (Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren) 1 : 5 (Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren Im Falle von altersgemischten Betreuungsverhältnissen sind die Zahlen entsprechend anzupassen. Beispiel: Bei zwei Kindern unter 2 Jahren und zwei Kindern zwischen 2 und 3 Jahren ergibt sich ein Betreuungsschlüssel von 1:4.
28 Fachliche Voraussetzungen für die Tagespflegepersonen Qualifizierung gemäß VwV Kindertagespflege bzw. orientiert an den Vorgaben des DJI Curriculums mit insgesamt mindestens 160 Unterrichtseinheiten Mindestens 102 Unterrichtseinheiten (Kurs I bis III) sind vor Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson in anderen geeigneten Räumen zu absolvieren Fachkräfte im Sinne des 7 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg absolvieren mindestens 30 UE vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit in anderen geeigneten Räumen und gelten damit als umfassend qualifiziert
29 Fachliche Voraussetzungen für die Tagespflegepersonen Vorliegen einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß 43 SGB VIII Fachliche Empfehlungen: Mindestens ein Jahr Tätigkeit als Tagespflegeperson (im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten) vor Aufnahme der Tätigkeit in anderen geeigneten Räumen sollte vorhanden sein Hospitation in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von mindestens einem Tag (8 UE)
30 Weitere Qualitätsmerkmale / Wissenswertes Verlässlichkeit des Angebots von großer Bedeutung, Vertretung sollte sicher gestellt werden. Wirtschaftliches Risiko für TPP höher Fachliche Beratung und Begleitung der TPP enorm wichtig, bewährt hat sich in der Anfangsphase eine Projektbegleitung Angebot der Kindertagespflege sollte fester Bestandteil der kommunalen Bedarfsplanung sein
31 Abgrenzung Kindertagespflege - Kindertageseinrichtung Kindertagespflege 22, 43 SGB VIII Kindertageseinrichtung 22, 22a, 45 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII in Zuständigkeit des örtlichen Jugendamts i.v.m. dem Förderauftrag nach 22 SGB VIII, 2, 2a KiTaG Merkmal: familiennahe Betreuung In der Kindertagespflege wird zwischen Tagespflegeperson und den Eltern ein jeweils individueller Betreuungsvertrag abgeschlossen, d.h. ein bestimmtes Kind wird einer bestimmten Tagespflegeperson zugeordnet Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nach 45 SGB VIII in Zuständigkeit des KVJS- Landesjugendamtes i.v.m. dem Förderauftrag nach 22, 22a SGB VIII und 2, 2a KiTaG Merkmal: institutionelle Betreuung In einer institutionellen Einrichtung wird der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Träger der Einrichtung als juristische Person abgeschlossen. Ausbildung: Qualifizierung (mindestens 160 Unterrichtseinheiten) nach VwV Kindertagespflege Ausbildung: Fachkräfte (Berufsausbildung) nach 7 KiTaG
32 Zahlen, Daten, Fakten In Baden-Württemberg gibt es derzeit 333 Kindertagespflegestellen in anderen geeigneten Räumen. Dort werden insgesamt Kinder (davon unter 3 Jahren, dies entspricht 85%) von 726 Tagespflegepersonen betreut. Eine Tagespflegeperson betreut somit im Durchschnitt 3,22 Tageskinder. 32
33 Aktuelles zur Kindertagespflege Runder Tisch Kindertagespflege im Kultusministerium Gemeinsame Empfehlung des Kultusministeriums, der Kommunalen Landesverbände, des Kommunalverbands für Jugend und Soziales, des Landesverbands der Tagesmüttervereine BW e.v., des Paritätischen, des Mütterforums BW e.v. und des Landfrauenverbands Württemberg Baden e.v. vom
34 Aktuelles zur Kindertagespflege Ziel: Zusammenführung aller Informationen zur Kindertagespflege, u.a. Harmonisierung der Kostenbeiträge für Eltern (Gemeinsames Rundschreiben der Kommunalen Landesverbände und des KVJS vom ) Entbürokratisierung der Abrechnungsmodalitäten (Gemeinsames Rundschreiben der Kommunalen Landesverbände und des KVJS vom ) Verständigung auf einen Personalschlüssel für die fachliche Beratung, Vermittlung und Begleitung auf 1:90 bis 1:130 Zudem: Änderung der VwV Kindertagespflege vom zur Ausgestaltung der Kindertagespflege, der Qualifizierung und der Finanzierung durch das Land
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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