Sondierung der Europäischen Kommission: EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen - Ausgewählte Themen aus Sicht der Genossenschaftsbanken
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- Waldemar Ritter
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1 Sondierung der Europäischen Kommission: EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen - Ausgewählte Themen aus Sicht der Genossenschaftsbanken Fragen: * To which Directive(s) and/or Regulation(s) do you refer in your example? Please provide us with an executive/succinct summary of your example: (If applicable, mention also the articles of the Directive(s) and/or Regulation(s) selected above and referred to in your example) * * Please provide us with supporting relevant and verifiable empirical evidence for your example: (please give references to concrete examples, reports, literature references, data, etc.) If you have suggestions to remedy the issue(s) raised in your example, please make them here: Themen: A) Vorschriften, die die Finanzierungs- und Wachstumskraft der Wirtschaft beeinträchtigen 1. Unnötige regulatorische Einschränkungen für Finanzierungen 2. Marktliquidität 3. Anleger- und Verbraucherschutz 4. Verhältnismäßigkeit/Erhaltung der Vielfalt des Finanzsektors B) Unnötige regulatorische Belastungen 5. Übermäßige Befolgungskosten und Komplexität 6. Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten 7. Vertragsunterlagen 8. Durch technologischen Wandel überholte Vorschriften 9. Marktzutrittsschranken C) Wechselwirkungen, Widersprüchlichkeiten und Regulierungslücken 10. Verbindungen zwischen einzelnen Vorschriften und Gesamtwirkung 11. Definitionen 12. Überschneidungen, Doppelvorschriften und Widersprüchlichkeiten 13. Regulierungslücken D) Vorschriften mit ungewollten Folgen 14. Risiko 15. Prozyklik
2 - 2 - Beispiele 1. Unnötige regulatorische Einschränkungen für Finanzierungen - KMU-Korrekturfaktor CRR Der KMU-Korrekturfaktor verringert die notwendige Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Krediten für kleine und mittlere Unternehmen. Dies verbessert die Finanzierung des Mittelstands. Der Korrekturfaktor muss erhalten bleiben. Untersuchungen der Deutschen Bundesbank und der Deutschen Kreditwirtschaft zeigen, dass der Korrekturfaktor, nicht nur aufgrund der hohen Bedeutung des Mittelstands für die Volkswirtschaft, sondern auch aus Risikogesichtspunkten absolut sinnvoll und notwendig ist. Erhalt des Korrekturfaktors - Kapitalmarktunion Aktionsplan der EU-Kommission zur Kapitalmarktunion Die Kritik der Kommission an der hohen Bankenfinanzierung der mittelständischen Wirtschaft ist in Deutschland nicht nachvollziehbar. Denn eine Kapitalmarktfinanzierung bedeutet ein höheres Risiko als eine Finanzierung über den stark regulierten Bankensektor (keine künstliche Schaffung von Schattenbanken!) Die klassische Kapitalmarktfinanzierung ist aufgrund von Anforderungen (Mindestvolumina, Berichtspflichten) für KMU oft nicht attraktiv. Weiterentwicklung zur Mittelstandsoffensive: Gesamtblick auf Finanzierung von KMU (u.a. Beibehaltung des KMU-Korrekturfaktors in der CRR, keine Verschlechterung durch Basel IV) 3. Anleger- und Verbraucherschutz - Einlagensicherung Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Einlagensicherungssystems
3 - 3 - In Deutschland ist das Einlagensicherungssystem vollständig eingeführt und funktionsfähig. Andere Länder sind noch nicht so weit. Zudem bestehen in Deutschland in Eigenregie betriebene Sicherungssysteme der Genossenschaftsbanken und der Sparkassen. Nicht zuletzt aus Subsidiaritätsgesichtspunkten und aufgrund des Äquivalenzprinzips müssen diese Sicherungssysteme vollumfänglich erhalten bleiben. Eine europäische Einlagensicherung lehnen wir ab. Die Genossenschaftsbanken betreiben seit über 80 Jahren in Eigenregie ihre erfolgreiche Institutssicherung. Dank der Einlagensicherung hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten, noch musste je ein Anleger entschädigt werden und noch nie hat es eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben. Gerade in der Finanz- und Eurokrise haben die deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken dank der Einlagensicherung und des risikoarmen Geschäfts großen Zuspruch bekommen. Keine Genossenschaftsbank in Deutschland musste gestützt oder abgewickelt werden. Mit der jetzt geplanten Vergemeinschaftung der Einlagensicherung in der Eurozone wird eine Lösung der Krisenprävention darin gesucht, ein System zu schwächen, das in der Krise für Sicherheit und Vertrauen gesorgt hat. In einer Umfrage unter den Volksbanken Raiffeisenbanken im Gebiet des Genossenschaftsverbands zeigt sich ein einheitliches Bild: Die Banken sind geschlossen gegen eine europäische Einlagensicherung. Stolze 93,5 Prozent sehen zudem Gesetze und die Regulierung als eine der größten Herausforderungen für ihre Bank in den kommenden Jahren an. Die überbordenden Regulierungsvorschriften machen den kleinen und mittleren Banken ohnehin stark zu schaffen. Klare Regeln für Banken mit eigener Institutssicherung: Für die Volksbanken Raiffeisenbanken gibt es trotz des eigenen Sicherungssystems nach den Plänen der EU-Kommission, anders als vorab angekündigt, keine Ausnahme von der vergemeinschafteten Einlagensicherung. Die genossenschaftliche Institutssicherung soll zwar auch in Zukunft bestehen bleiben können, jedoch ist die europäische Sicherung und damit die finanzielle Beteiligung daran verpflichtend. Einzig die risikobasierten Beiträge reichen nicht aus, um die Erfolge der erfolgreichen Institutssicherung zu würdigen. Präventionsgedanken erhalten: Die Institutssicherung der Volksbanken und Raiffeisenbanken ist darauf ausgerichtet, Risiken in den Banken frühzeitig zu erkennen und präventiv zu beseitigen. Dazu identifiziert die BVR Sicherungseinrichtung mögliche wirtschaftliche Fehlentwicklungen bei den genossenschaftlichen Banken, unterstützt die Institute maßgeblich auf dem Weg der betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung und verhindert somit letztlich, dass Mittel aus dem Sicherungsfonds in Anspruch genommen werden. Die europäische Einlagensicherung dagegen setzt allein auf den Entschädigungsfall und ignoriert das bewährte genossenschaftliche Präventionssystem. Äquivalenzprinzip erhalten Abgabe nur mit Gegenleistung: Nach dem Äquivalenzprinzip wird derjenige für Abgaben herangezogen, der von den durch die Abgabe finanzierten Staatsleistungen einen Vorteil hat. Im Falle der Einlagensicherung wird das Äquivalenzprinzip verletzt wie bereits bei der Bankenabgabe, bei der die Regionalbanken für die Abwicklung von großen Instituten zahlen ohne selbst je Mittel aus diesem Topf zu erhalten. Auch bei der Einlagensiche-
4 - 4 - rung wird durch die präventiven Aktivitäten der eigenen Institutssicherung keine Genossenschaftsbank je die europäischen Mittel in Anspruch nehmen, da in der Geschichte der Institutssicherung noch nie ein Entschädigungsfall eingetreten ist. Bei einer unwahrscheinlichen einmaligen Inanspruchnahme der europäischen Gelder dürfte die genossenschaftliche Institutssicherung nicht mehr parallel existieren. Auch dies verdeutlicht, dass Genossenschaftsbanken die europäischen Töpfe nicht in Anspruch nehmen werden. Damit bezahlen die Genossenschaftsbanken eine Abgabe ohne Gegenleistung. Fehlanreize der Vergemeinschaftung: Gefahr eines Moral Hazard: Der Anreiz für Banken, auf ihre eigenen Risiken zu achten, sinkt, da sie wissen, dass andere dafür haften. Auch für Staaten, die ein Einlagensicherungssystem erst aufbauen, ist der Anreiz, ein umfassendes System zu schaffen, niedrig. Eher wird ein Minimalsystem aufgebaut, da für alle darüber hinausgehenden Forderungen das europäische System und nicht die jeweiligen Steuerzahler haften würden. Zusammenführung von Risiko und Haftung: Die Genossenschaftsmitglieder in Deutschland würden mit ihrem System der Hilfe zur Selbsthilfe nicht mehr nur für ihr eigenes Geschäftsmodell, sondern europaweit für Geschäfts- und Privatbanken haften. Diese Banken arbeiten mit gänzlich anderen Risiken als die Regionalbanken, deren Kerngeschäft aus Einlagen und Krediten besteht. Risiko und Haftung müssen zusammengeführt werden. Daher ist eine stark risikoadjustierte Einlagensicherung notwendig, damit nicht risikoarme Banken mit ihrem Kerngeschäft für Spekulationen von risikoreichen Instituten haften. Erfolge der Regulierung abwarten: Eine sinnvolle Evaluation der gerade erfolgten Regulierung kann erst geschehen, wenn die neu getroffenen Regelungen eingespielt sind. Erst danach und nur bei Schwächen des bisherigen Systems sollte über neue Wege diskutiert werden. - Anlageberatung MiFID II Durch die Regulierung der Bankberatung, insbesondere durch die Geeignetheitsprüfung nach MiFID II, entsteht den Banken großer Aufwand. Protokolle fördern nicht anders als tendiert den Verbraucherschutz, sondern treiben die Kunden in beratungsfreie Formen. Je Beratung entsteht ein Mehraufwand von 60 bis 90 Minuten und 20 bis 25 Seiten an Unterlagen für Kunden. Erfahrene Kunden melden Unverständnis und fühlen sich bevormundet. Unerfahrene Kunden fühlen sich verunsichert und überfordert. Ein Beispiel dafür, wie mehr Anlegerschutz Beratung quasi abschafft. Kunden weichen auf beratungsfreie Formen, insbesondere im Internet, aus. Daher verschlechtert sich der Verbraucherschutz. Derzeit werden nur noch zwei von 100 Aktienorders aus der Anlageberatung generiert.
5 - 5 - Die Wirtschaftlichkeit von Geldanlagen wird nicht ausgenutzt insbesondere bei der Altersvorsorge ist dies ein Problem, wenn in der Niedrigzinsphase nicht das Optimum durch Anlagestrategien, die Beratung erfordern, herausgeholt wird. Protokollpflicht an Bedarf anpassen: Derzeit besteht, anders als bei der Versicherungswirtschaft, auch bei Nichtabschluss Protokollpflicht ohne Nutzen für den Kunden. Einmal jährlich sollte eine ausführliche Dokumentation ausreichen, die bei Kunden mit mehreren Transaktionen pro Jahr auf Veränderungen geprüft wird und nur, wenn Veränderungen vorliegen, neu erstellt wird. Zudem muss bei explizitem Wunsch des Kunden ein Verzicht auf das Protokoll möglich sein. Protokolle risikoabhängig gestalten: Es muss möglich sein, Protokolle im Umfang zu unterscheiden. Hierbei müssen die Komplexität und der Risikogehalt von Produkten sowie die Kenntnisse des Kunden und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Ein Protokoll soll erst ab einem bestimmen Betrag einer Bagatellgrenze verpflichtend sein, sodass für das Sparen von kleineren Beträgen oder den regelmäßigen Ansparplan keine Protokollpflicht gilt. Gleichbehandlung bei der Protokollpflicht: Da freie Finanzanlagenberater nicht dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterworfen sind, unterliegen sie nicht der Protokollpflicht. Einheitliche Handhabung ist nötig, um gleiche Bedingungen und Vertrauen beim Kunden zu schaffen. Telefonaufzeichnung: MiFID II führt eine Sprachaufzeichnungspflicht für telefonische Wertpapieraufträge ein. In der Konsequenz wird möglicherweise nicht nur die Order, sondern auch die Beratung aufzuzeichnen sein. Aufgrund des parallel zu erstellenden suitability reports droht eine Doppelprotokollierung. Dies gilt es unbedingt zu verhindern. 4. Verhältnismäßigkeit/Erhaltung der Vielfalt des Finanzsektors - Meldepflichten CRR AnaCredit-Konsultation Kleine Banken sind durch Meldepflichten überproportional belastet, da sie kein großes Back Office haben, das die Meldungen übernimmt. Daher ist ein proportionales Meldewesen nötig. Jede zweite Bank benötigt mehr als 50 Manntage, um regulatorische Anforderungen im Bereich Meldewesen umzusetzen. Das Meldewesen kostet die Genossenschaftsbanken alleine 2014 über 70 Mio.. (Daten einer Studie der Universität Frankfurt: Überprüfung der Meldeschwellen und der Verhältnismäßigkeit von Erkenntnisgewinn und Aufwand
6 - 6 - Proportionalität im Meldewesen beachten: Entlastungen für kleine Institute mit geringerem Risiko in Verordnungen und Richtlinien berücksichtigen Reduktion der zu meldenden Daten je Kredit bei der Kreditdatenbank AnaCredit 5. Übermäßige Befolgungskosten und Komplexität - Einheitlicher EU-Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Verordnung vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) Durch die Einführung des SSM hat die EZB die direkte Aufsicht über die ihrer Ansicht nach bedeutsamen Institute übernommen. Die übrigen Kreditinstitute unterliegen lediglich der indirekten Überwachung durch die EZB. In der täglichen Praxis sollen sie unter der Obhut der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben. Dennoch müssen die Kosten der neu gegründeten EZB-Aufsichtsbehörde von allen Kreditinstituten getragen werden, egal ob bedeutsam oder weniger bedeutsam. Die Volksbanken und Raiffeisenbanken sind weder für die Finanz- noch für die Eurokrise verantwortlich. Sie haben sich vielmehr als Stabilitätsanker erwiesen und eine Kreditklemme in Deutschland verhindert. Dennoch müssen sie die finanziellen Konsequenzen mittragen. Obwohl die etablierten Strukturen der nationalen Bankenaufsicht bei deutschen Regionalbanken nachweislich sehr gut funktioniert haben, werden auch diese an den europäischen Aufsichtskosten beteiligt. Durch die zusätzlich anfallenden, teils unabhängig von Größe und Risiko der Bank erhobenen Gebühren der EZB-Aufsicht werden kleine Institute überproportional belastet. Die Gesamtkosten der EZB-Aufsicht belaufen sich für das Jahr 2014 und 2015 auf über 300 Mio. Euro. Die Kosten sind auch von den Banken zu tragen, die nicht unter direkter EZB-Aufsicht stehen. Banken mit einer Bilanzsumme bis zu 1 Mrd. Euro müssen nach EZB-Schätzungen im Durchschnitt zwischen Euro und Euro jährlich an Aufsichtsgebühren an die EZB zahlen. Insgesamt werden 11 % der Kosten für die Aufsicht durch die EZB von weniger bedeutenden Instituten aufgebracht. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar. Die tägliche Aufsicht über die weniger bedeutsamen Banken wird weiterhin von den nationalen Aufsichtsbehörden übernommen. Dafür zahlen deutsche Regionalbanken bereits eine Gebühr an die Finanzaufsicht BaFin. Die zusätzlich auferlegten Gebühren der EZB-Aufsicht laufen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zuwider. Deshalb sollte von einer doppelten Gebührenbelastung der weniger bedeutsamen Institute abgesehen werden. Die Aufsichtstätigkeit der EZB ist ausschließlich durch die bedeutsamen Institute zu finanzieren, welche unmittelbar der EZB-Aufsicht unterliegen. - Bankenabgabe Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
7 - 7 - Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds Anfang 2016 nahm der SRM seine Arbeit auf. Wesentlicher Bestandteil ist ein von den Banken zu finanzierender Europäischer Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF). Banken mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu 300 Mio. Euro und einer Bilanzsumme von unter 1 Mrd. Euro zahlen Pauschalbeiträge von jährlich bis zu Euro. Banken mit einer Bemessungsgrundlage größer 300 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme über 1 Mrd. Euro zahlen genau wie international tätige Großbanken eine risikoadjustierte Bankenabgabe. Kleine Regionalbanken wie die Volksbanken Raiffeisenbanken werden den europäischen Abwicklungsfonds jedoch aufgrund ihrer geringen Größe nie in Anspruch nehmen. Zudem sind sie durch ihre Mitgliedschaft in der genossenschaftlichen Institutssicherung geschützt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Institute in einen europäischen Abwicklungsfonds einzahlen müssen. Die zu entrichtende Abgabe ist um ein Vielfaches höher als die bis zum Jahr 2014 zu zahlende deutsche Bankenabgabe. Wir fordern eine Freibetragsregelung von 500 Mio. Euro auf die Bemessungsgrundlage, die allen Kreditinstituten zu Gute kommt und die das Prinzip der Proportionalität und risikogerechten Beitragsbelastung berücksichtigt. Zudem muss die steuerliche Abzugsfähigkeit der Bankenabgabe europaweit einheitlich geregelt werden. In Deutschland ist die Abgabe nicht abzugsfähig, daher sind deutsche Banken hier im Wettbewerbsnachteil. 6. Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten - Meldepflichten siehe Punkt 4
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